ArbG Nordhausen 3. Kammer, 2026-04-23, 3 Ca 799/25

3 Ca 799/25Arbeitsgericht / 3. Kammer23.04.2026

Gesamter Gesetzestext

ArbG Nordhausen 3. Kammer — 3 Ca 799/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-23

Aktenzeichen: 3 Ca 799/25

ECLI: ECLI:DE:ARBGNOR:2026:0423.3CA799.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 280 BGB, § 812 BGB, § 823 BGB, § 826 BGB

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Der Streitwert wird auf 4.872,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die Rückzahlung seitens der Klägerin an den Beklagten geleisteter „Mehrarbeit“-Vergütung.

2 Die Klägerin ist eine Kommune. Der Beklagte ist von Beruf Elektromonteur, hat bereits das Renteneintrittsalter erreicht und bezieht monatliche Ruhestandsleistungen.

3 Am 01.01.2019 schlossen die Parteien einen schriftlichen, formularmäßigen „Arbeitsvertrag für geringfügig entlohnte Beschäftigungen" mit einer Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin als Elektromonteur mit einer monatlichen Arbeitszeit von 28 Stunden (§ 3), ab dem 01.01.2019 (§ 1), einer Bruttostundenvergütung von 16,00 €, höchstens jedoch 450,00 € pro Monat, fällig zum Ende eines jeweiligen Kalendermonats (§ 4) und Verfall-/Ausschlussfristen in § 10.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K1 (Bl. 6 – 8 der Akte) Bezug genommen.

5 Mit Schreiben vom 18.01.2019 machte die Klägerin der Entgeltstelle eine „Mitteilung persönlicher Daten von Neueingestellten" zur Person des Beklagten (vergleiche Anlage K1 (Bl. 14 der Akte).

6 Mit Schreiben vom 07.09.2022 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die Energiepreispauschale von ihr mit dem Septemberentgelt ausgezahlt werde, wenn ihr bis zum 15.09.2022 eine Bescheinigung des Beklagten vorliege, dass es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handele (vergleiche Anlage K 1 (Bl. 12 der Akte). Mit Schreiben vom 19.09.2022 gab der Beklagte gegenüber der Klägerin diese Bestätigung ab (vergleiche Anlage K1 auf Bl. 10 der Akte).

7 Mit Schreiben vom 26.05.2025 kündigte der Beklagte seinen Arbeitsvertrag zur Klägerin „fristgerecht zum 30.06.2025" mit folgender Begründung (vergleiche Anlage K 2 auf Bl. 16 der Akte):

8 „Aufgrund der Äußerungen am Wahlabend in verschiedenen sozialen Medien ist meinerseits eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem neu gewählten Bürgermeister, Herrn M... J..., nicht möglich."

9 Für den Abrechnungsmonat Juni 2025 erteilte die Klägerin dem Beklagten eine schriftliche Verdienstabrechnung über ein Gesamtbrutto = Netto in Höhe von 5.733,54 €, wovon ein Betrag in Höhe von 4.872,00 € auf „Mehrarbeitsstunden 304,50 Stunden“ entfällt (vergleiche Anlage K 3 auf Bl. 17 der Akte). Die in der Verdienstabrechnung für Juni 2025 abgerechnete Vergütung zahlte die Klägerin in voller Höhe an den Beklagten aus.

10 Die im Kündigungsschreiben des Beklagten vom 26.05.2025 in Bezug genommene Kommunalwahl brachte für die Klägerin einen Amtsinhaberwechsel von dem bisherigen Bürgermeister I... M...hin zum nunmehrigen Bürgermeister M... J.... Der Amtswechsel vollzog sich zum 01.07.2025.

11 In der Folgezeit leitete die zuständige Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Bürgermeister M... und weitere Beteiligte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Vorwürfe des Betruges, Sozialversicherungsbetruges und der Untreue zum Nachteil der Klägerin ein.

12 Mit Schreiben vom 08.09.2025 forderte die Klägerin vom Beklagten die für den Juni 2025 geleistete „Überstundenvergütung“ in Höhe von 4.872,00 Euro unter Fristsetzung bis zum 15.09.2025 zurück, da ausweislich des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens der „dringende Verdacht" des Betruges, des Sozialversicherungsbetruges und der Untreue zum Nachteil der Klägerin bestehe, die Überstunden von ihr nicht veranlasst worden seien und zudem ein Vergütungsanspruch nach § 37 TVöD verfallen wäre (vergleiche Anlage K 4 (Bl. 18 f. der Akte). Der Beklagte erbrachte in der Folgezeit keine Rückzahlungen an die Klägerin.

13 Mit Schriftsatz vom 25.09.2025, beim Arbeitsgericht Nordhausen am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin gegen den Beklagten Klage auf Rückzahlung der Überstundenvergütung in Höhe von 4.872,00 € netto erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Beklagte zur Rückzahlung gemäß der §§ 280 Abs. 1, 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 1 und Abs. 2, 826 BGB verpflichtet sei. Dem Beklagten treffe jedenfalls eine sekundäre Darlegungslast, dass und wann er die behaupteten Überstunden bzw. die Mehrarbeit erbracht haben wolle. Schließlich sei ein Vergütungsanspruch zumindest für die Jahre 2019 bis 2021 verjährt. Die Klägerin behauptet, zwischen dem Beklagten und dem ehemaligen Bürgermeister M... liege ein kollusives Zusammenwirken mit Schädigungsabsicht zu ihrem Nachteil durch die unbegründete Vereinbarung und Zahlung der Überstundenvergütung vor. Ein dringender Verdacht des Betruges, des Sozialversicherungsbetruges und der Untreue zu ihrem Nachteil durch den Beklagten und ihren ehemaligen Bürgermeister M... sei gegeben. Die angeblich geleisteten Überstunden des Beklagten seien nirgends hinreichend dokumentiert und nachweisbar. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte die Überstunden erbracht habe und dass sie durch sie veranlasst gewesen seien.

14 Die Klägerin beantragt,

15 den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.872,00 € (netto) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.09.2025 zu zahlen.

16 Der Beklagte beantragt,

17 die Klage abzuweisen.

18 Der Beklagte ist der Auffassung, dass die „Mehrarbeits“-Vergütung zu Recht an ihn durch die Klägerin erfolgt sei. Der Beklagte behauptet, dass es ein kollusives Zusammenwirken zwischen ihm und dem ehemaligen Bürgermeister M... zum Nachteil der Klägerin nicht gegeben habe. Er habe sämtliche Arbeitsstunden für die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 30.06.2025 erbracht. Die Abrechnung für den Monat Juni 2025 sei deshalb korrekt. Bei der Klägerin gebe es einen Ordner, in welchem sämtliche Stundenzettel für Mini-Jobber abgeheftet worden seien, wozu u. a. er und die Zusteller zählten. Er habe jeweils Anfang eines Monats für den vergangenen Monat seine Stundenzettel abgegeben. Die Stunden seien sodann von der Mitarbeiterin der Klägerin, der Zeugin Kohl, zeitnah ins Abrechnungssystem übernommen worden. Sämtliche Stundennachweise seien zusätzlich im jeweiligen Monat auch als Posteingang eingescannt worden, was noch abrufbar sein müsse.

19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

20 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der Überstundenvergütung in Höhe von 4.872,00 € netto.

21 1. Ein derartiger Rückzahlungsanspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB. Die Klägerin hat die hierfür erforderliche Pflichtverletzung des Beklagten nicht ausreichend substantiiert dargetan.

22 a) Die Pflichtverletzung ist eine Anspruchsvoraussetzung, die grundsätzlich vom Gläubiger zu beweisen ist (vergleiche Seichter in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage, § 280 BGB (Stand: 05.03.2026), Randziffer 209 m. w. N.). Bei der Verletzung von Schutzpflichten richtet sich die Beweislast danach, in wessen Gefahren- und Verantwortungsbereich die Schadensursache lag. Daher muss sich der Schuldner entlasten, wenn die Schadensursache allein aus seinem Bereich stammt (vergleiche Seichter, a.a.O., § 280 BGB, Rz. 210 m. w. N.).

23 b) Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin danach ihrer Darlegungslast nicht genügt. Zwar hat sie eine Pflichtverletzung des Beklagten in der Weise behauptet, dass der Beklagte mit dem ehemaligen Bürgermeister M... kollusiv bei der rechtsgrundlosen Vereinbarung und Zahlung der Überstundenvergütung für Juni 2025 zu Ihren Lasten zusammengewirkt hätten und deshalb dringend des Betruges, des Sozialversicherungsbetruges und der Untreue verdächtig seien, weshalb auch ein entsprechendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen die beiden Akteure eingeleitet worden sei. Allerdings hätte die Klägerin angesichts des diesbezüglichen Bestreitens des Beklagten zumindest solche tatsächlichen Umstände vortragen müssen, die den zwingenden Schluss auf ein derartiges kollusives Zusammenwirken des Beklagten und des ehemaligen Bürgermeisters M... zugelassen hätten. Tatsächlich stützt die Klägerin aber ihre Behauptungen – wohl eher eine bloße Vermutung – allein auf die Tatsachen des laufenden Ermittlungsverfahrens der zuständigen Staatsanwaltschaft jedenfalls gegen den ehemaligen Bürgermeister M... und weitere Beteiligte sowie auf die für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis deutlich überhöhte Anzahl an Überstunden, für die sich zudem keinerlei Nachweise in den Unterlagen der Klägerin finden ließen. Die beiden erstgenannten Indiztatsachen sind nicht dazu geeignet, einen hinreichend schlüssigen oder gar dringenden Tatverdacht – wie die Klägerin meint – hinsichtlich des kollusiven Zusammenwirkens zwischen Beklagtem und ehemaligen Bürgermeister M... zu begründen. Nichts anderes folgt auch unter Berücksichtigung des drittgenannten Indizes. Zwar könnte es geeignet sein, eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten in der Weise auszulösen, dass er zur Angabe und gegebenenfalls zum Nachweis durch Vorlage seiner Stundenzettel verpflichtet sein könnte. Dies kommt aber deshalb nicht zum Tragen, weil der Beklagte hinreichend substantiiert vorgebracht hat, dass die Klägerin sehr wohl im Besitz seiner schriftlichen Stundenzettel, sogar in elektronischer Form, sein müsse. Die Klägerin hätte nunmehr ein Beweisangebot für ihre Behauptungen geben müssen, was sie aber nicht getan hat.

24 2. Ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten folgt auch nicht aus den §§ 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB in Verbindung mit den §§ 263, 266, 266 a StGB. Auch insoweit fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Klägerin in Bezug auf eine Verletzungshandlung des Beklagten.

25 a) Der Anspruchsteller trägt grundsätzlich die Beweislast für alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 823 BGB, also für den objektiven und subjektiven Tatbestand, den Schaden sowie die haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität. (vergleiche Lange/Nalbach in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage, § 823 BGB (Stand: 01.03.2026), Rz. 230 m. w. N.). Nichts anderes gilt im Rahmen des § 826 BGB: Der Geschädigte muss den Sittenverstoß, die vorsätzliche Schädigung und den Eintritt eines Schadens darlegen und beweisen (vergleiche Steigleiter in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage, § 826 BGB (Stand: 01.03.2026), Rz. 132 m. w. N.). Wie bereits oben unter Ziffer 1 a) dargetan, gilt nur dann eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners, wenn die Schadensursache allein aus seinem Bereich stammt (vergleiche Lange/Nalbach, a. a. O., § 823 BGB, Rz. 230 m. w. N.; Steigleiter, a. a. O., § 826 BGB, Rz. 132 m. w. N.).

26 b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen, hat die Klägerin wiederum – wie bereits zum Anspruch auf der Grundlage des § 280 Abs. 1 BGB – ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen unter 1. b) vollumfänglich Bezug genommen werden.

27 3. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie hat insoweit nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den fehlenden Rechtsgrund genügt.

28 a) Der Beklagte hat von der Klägerin etwas erlangt, indem die Klägerin an ihn Vergütung von 304,50 „Mehrarbeitsstunden“ in Höhe von 4.872,00 € netto gezahlt hat.

29 b) Hingegen ist es der Klägerin nicht gelungen, darzutun, dass diese Zahlung „ohne rechtlichen Grund“ erfolgt ist.

30 aa) Der Rechtsgrund ergibt sich nicht bereits – wie der Beklagte meint – aus der Lohnabrechnung der Klägerin für den Monat Juni 2025 als abstraktes oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis.

31 (1) Die Annahme eines abstrakten Schuldanerkenntnisses im Sinne des § 781 BGB scheitert an der Einhaltung der Schriftform gemäß der §§ 781, 126 BGB und an der mangelnden Mitwirkung des Beklagten an der Abrechnung gemäß § 782 BGB.

32 (2) Ebensowenig liegt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis in der Lohnabrechnung für Juni 2025.

33 (a) Grundsätzlich ist die Arbeitsentgeltabrechnung mangels besonderer Anhaltspunkte auch kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Sie hat nicht den Zweck, streitig gewordene Ansprüche endgültig festzulegen. Mangels besonderer Anhaltspunkte stellt die Abrechnung keine Willenserklärung auf Abschluss eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrages dar, sondern ist vielmehr - wie jede Auskunft - eine bloße Wissenserklärung (vergleiche Lemke in: Hensler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 108 Gewerbeordnung, Randziffer 8 m. w. N.).

34 (b) Im vorliegenden Fall fehlt es an derartigen besonderen Anhaltspunkten. Vielmehr handelt es sich bei der schriftlichen Vergütungsabrechnung der Klägerin für den Beklagten für den Monat Juni 2025 um eine normale Lohnabrechnung ohne den Gehalt einer besonderen Willenserklärung und damit letztlich um eine bloße Wissenserklärung.

35 bb) Rechtsgrund für die Zahlung der Überstundenvergütung sind die vom Beklagten für die Klägerin erbrachten Überstunden in der Vergangenheit, die mit der Lohnabrechnung für Juli 2025 zur Abrechnung gebracht wurden. Die Klägerin hat auch insoweit nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast zum fehlenden Rechtsgrund genügt.

36 (1) Entgegen der Auffassung des Beklagten und entgegen der Bezeichnung in der Vergütungsabrechnung für Juni 2025 handelt es sich bei der gezahlten Vergütung in Höhe von 4.872,00 € nicht um Mehrarbeitsvergütung, sondern vielmehr um Überstundenvergütung. Denn Überstunden nennt man die Arbeitszeit, die vorübergehend über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geht, während hingegen Mehrarbeit die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit ist, die im Arbeitszeitgesetz geregelt ist (vergleiche Clemens/Geißler in: Hensler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 87 BetrVG, Rz. 83 m. w. N.). Von letzterem dürfte im Rahmen eines hier vorliegenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nicht auszugehen sein.

37 (2) Als Grundsatz für die Verteilung der Beweislast im Rahmen des § 812 BGB gilt, dass der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs zu beweisen hat. Das gilt auch für den Fall, dass zur Anspruchsbegründung eine negative Tatsache gehört (vergleiche Martinek/ Heine in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Auflage, § 812 BGB (Stand: 01.03.2026), Rz. 165 m. w. N.). Wird der Herausgabeanspruch auf die Erfüllung einer Nichtschuld gestützt, so hat der Anspruchsteller zu beweisen, dass er solvendi causa geleistet und die Verbindlichkeit nicht bestanden hat (vergleiche Martinek/Heine, a. a. O., Rz. 166 m. w. N.). Für das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes trifft den Bereicherungsgläubiger die Darlegungs- und Beweislast. Regelmäßig genügt bereits der Beweis, dass die vom Bereicherungsschuldner auch hilfsweise behaupteten Gründe nicht bestehen. Den Bereicherungsschuldner trifft eine sekundäre Behauptungslast, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen, wenn der Bereicherungsgläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufes steht, während der Schuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Anders formuliert: Der besonderen Darlegung des Fehlens eines rechtlichen Grundes durch den Bereicherungsgläubiger bedarf es ausnahmsweise nur dann nicht, wenn bereits die unstreitigen Tatumstände den Schluss nahelegen, dass der Bereicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Der Schuldner ist angehalten, die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (vergleiche Martinek/Heine, a. a. O., § 812 BGB, Rz. 167 m. w. N.).

38 (3) Im vorliegenden Streitfall hat die Klägerin, ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen, ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Wiederum kann insoweit auf die obigen Ausführungen unter 1. b) vollumfänglich Bezug genommen werden.

39 (4) Selbst im Falle der - beklagtenseits angenommenen – (teilweisen) Verjährung des Überstundenvergütungsanspruchs des Beklagten wäre die Rückforderung der Klägerin gemäß § 214 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.

40 Nach § 214 Abs. 2 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist.

41 Im Streitfall hat die Klägerin an den Beklagten die vollständige Überstundenvergütung aus der Lohnabrechnung für 06/2025 iHv. 4.872,- Euro netto gezahlt. Damit hat sie sich zugleich der Möglichkeit der Verjährungseinrede gemäß § 214 Abs. 1 BGB enthoben.

II.

42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als die unterlegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

43 Der festgesetzte Streitwert errechnet sich aus der Höhe der Klageforderung.

IV.

44 Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz liegen nicht vor.

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