Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2025-09-18, 2 EO 376/25

2 EO 376/25Verwaltungsgericht / 2. Abteilung18.09.2025

Regest

1. Ob § 3 i. V. m. § 11 FeV (juris: FeV 2010) eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige gesetzliche Grundlage für die Untersagung des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge enthält, bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren.(Rn.18) 2. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs (hier: Führen eines E-Scooters unter Kokain-Einfluss).(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 11. August 2025, 3 E 1678/25 Ge, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 EO 376/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-18

Aktenzeichen: 2 EO 376/25

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2025:0918.2EO376.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 FeV 2010, § 11 FeV 2010, Anl 4 FeV 2010, § 80 VwGO

Leitsatz

  1. Ob § 3 i. V. m. § 11 FeV (juris: FeV 2010) eine hinreichend bestimmte und verhältnismäßige gesetzliche Grundlage für die Untersagung des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge enthält, bedarf einer Klärung im Hauptsacheverfahren.(Rn.18)

  2. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs (hier: Führen eines E-Scooters unter Kokain-Einfluss).(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 11. August 2025, 3 E 1678/25 Ge, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. August 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller wendet sich gegen das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen.

2 Der am ... 2010 geborene Antragsteller befuhr am 2. August 2024 um 19:14 Uhr mit einem E-Scooter eine öffentliche Straße in Gera. Da ein weiterer Jugendlicher auf dem E-Scooter mitfuhr, wurde der Antragsteller einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Die um 20:31 Uhr entnommene Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin Gera-Zwickau vom 18. September 2024 eine Konzentration von <1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), <1 ng/ml 11-Hydroxy-Tetrahydrocannabinol, 10 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH), 29 ng/ml Cocain, 140 ng/ml Benzoylecgonin und 25 ng/ml Ecgoninmethylester. Wegen des Führens des E-Scooters unter Wirkung berauschender Mittel wurde durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 23. Oktober 2024 eine Geldbuße i. H. v. 500,00 Euro festgesetzt.

3 Nach zuvor erfolgter Anhörung untersagte ihm die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 28. Februar 2025, zugestellt am 4. März 2025, das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen und ordnete die sofortige Vollziehung an. Am 27. März 2025 erhob der Antragsteller Widerspruch, der durch Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 23. Juni 2025 zurückgewiesen wurde. Am 22. Juli 2025 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az. 3 K 1590/25 Ge).

4 Den am 30. Juli 2025 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 11. August 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

5 Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung sei § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV. Im Rahmen der summarischen Prüfung sei von der Verfassungsgemäßheit des § 3 FeV auszugehen. Bei dem Verbot des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge handele es sich in der Regel um einen nicht so schwerwiegenden Eingriff wie der Entzug einer Fahrerlaubnis. Erlaubnisfreie Fahrzeuge würden regelmäßig nur für kurze Strecken verwendet, die gegebenenfalls auch zu Fuß zurückgelegt werden könnten. Die unterschiedliche Eingriffsintensität rechtfertige wohl auch unterschiedliche Regelungsdichten. Die vermeintlich unterschiedlichen Gefahrenpotentiale der verschiedenen Fahrzeuge führten nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Norm. Auch erlaubnisfreie Fahrzeuge könnten schwere Verkehrsunfälle oder Reaktionen der übrigen Verkehrsteilnehmer, insbesondere plötzliche Ausweichmanöver von Kraftfahrzeugführern verursachen.

6 Dass es an einer Vorschrift fehle, die die Dauer des Verbots zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge regele bzw. unter welchen Voraussetzungen ein solches Verbot wieder aufzuheben sei, lasse nicht auf eine mangelnde Bestimmtheit nach Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG schließen. Auch wenn es sich bei der Untersagung um einen Dauerverwaltungsakt handele, sei eine Rücknahme nach der allgemeinen Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG möglich. Dabei werde sich das der Behörde eingeräumte Ermessen auf Null reduzieren, wenn die Voraussetzungen für den Erlass des Verwaltungsaktes nicht mehr vorlägen und die Aufrechterhaltung des Dauerverwaltungsakts schlechthin unerträglich sei.

7 Die Voraussetzungen des hiernach nicht offenkundig unwirksamen § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV lägen vor. Die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge stehe wegen Mängeln i. S. d. Anlage 4 zur FeV fest. Bereits der einmalige Konsum harter Drogen rechtfertige unter Berücksichtigung von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV in der Regel die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Vorliegend sei der Kokain-Konsum des Antragstellers forensisch nachgewiesen durch den toxikologischen Befundbericht des Instituts für Rechtsmedizin Gera-Zwickau vom 18. September 2024.

8 Aber auch wenn die Erfolgsaussichten des Antrages bezüglich des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen als offen anzusehen seien, überwöge das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Von dem Führen eines erlaubnisfreien Fahrzeuges durch ungeeignete Fahrzeugführer gingen erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit aus, auch wenn diese Gefahren potentiell geringer seien als bei einem ungeeigneten Führer von Kraftfahrzeugen. Die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde sei nicht unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er Kokain konsumiert habe. Die Teilnahme am Straßenverkehr sei dann mit nicht hinnehmbaren Risiken für wichtige Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Die mit der Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge verbundene Einschränkung der persönlichen Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Antragstellers könne angesichts der Gefahren für den Straßenverkehr keine andere Bewertung begründen. Dies gelte umso mehr, weil der Antragsteller beim Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr unter dem aktiven Einfluss von harten Drogen festgestellt worden sei. Zusätzlich habe er entgegen § 8 der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr eine andere Person auf dem E-Scooter befördert. Damit liege in der Person des Antragstellers ein stark erhöhtes Gefährdungspotential vor, das sich jederzeit im Straßenverkehr realisieren könne.

9 Der Antragsteller hat gegen den am 12. August 2025 zugestellten Beschluss am 26. August 2025 Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Darin macht er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und weiterer Obergerichte (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 - Juris; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 16 B 1300/23 - Juris; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 - 10 A 10971/23.OVG - Juris) geltend, dass die Rechtsgrundlage des § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit nicht genüge, soweit sie auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge angewendet werde. Angesichts dieser Entscheidungen habe das Verwaltungsgericht zumindest offen lassen müssen, ob die Norm tragfähig sei, und dies bei der Interessenabwägung angemessen berücksichtigen müssen. Stattdessen gehe es pauschal von einer rechtmäßigen Verfügung aus.

10 Die Entscheidung blende zudem den erheblichen Eingriff in die Mobilitätsfreiheit des Antragstellers vollständig aus. Gerade für Personen ohne Fahrerlaubnis stellten fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ein zentrales Fortbewegungsmittel im Alltag dar. Der vollständige Ausschluss von jeglicher Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (selbst mit einem Fahrrad) bedürfe daher besonders strenger Voraussetzungen, die hier nicht vorlägen. Selbst wenn man die Anwendbarkeit von § 3 FeV unterstelle, sei die Maßnahme unverhältnismäßig. Der Antragsteller sei zwar unter dem Einfluss von Cannabis und Kokain auf einem E-Scooter angetroffen worden, jedoch ohne erkennbare Ausfallerscheinungen oder konkrete Gefährdung Dritter. Das Verwaltungsgericht hätte diese Tatsachen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit in seine Abwägung einbeziehen müssen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronische Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (ein Hefter) Bezug genommen; diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung.

II.

12 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das in der Beschwerdebegründung enthaltene Vorbringen, auf dessen Nachprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

13 Das Beschwerdevorbringen genügt zumindest zu einem erheblichen Teil schon nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). Um den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu entsprechen, muss der Beschwerdeführer die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgreifen und substantiiert aufzeigen, weshalb diese aus seiner Sicht nicht tragfähig sind, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Entscheidung unrichtig sein soll und im Ergebnis der Korrektur bedarf (st. Senatsrechtsprechung, vgl. etwa Beschluss vom 26. Mai 2015 - 2 EO 243/15 - Abdruck S. 4, m. w. N.; Beschluss vom 27. September 2017 - 2 EO 278/17 - Abdruck S. 2 f.). Stützt das Verwaltungsgericht die Entscheidung auf mehrere, jeweils selbständig tragende Begründungen, muss sich die Beschwerde mit jeder Begründung auseinandersetzen und aufzeigen, weshalb diese aus Sicht des Beschwerdeführers nicht tragfähig sind. Geht der Beschwerdeführer auf eine der selbständig tragenden Erwägungen nicht ein, so legt er nicht dar, weshalb die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern ist, so dass die Beschwerde schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann (vgl. Beschluss des Senats vom 10. April 2025 - 2 EO 47/25 - Juris, Rn. 6, m. w. N.).

14 Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf zwei selbständig tragende Erwägungen gestützt: So hat es den Antrag zunächst damit abgelehnt, dass im Rahmen der summarischen Prüfung von der Verfassungsmäßigkeit des § 3 FeV auszugehen sei. Die Eingriffsintensität und die vermeintlich unterschiedlichen Gefahrenpotentiale führten nicht zu Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Norm; zudem sei die Dauer des Verbots zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge begrenzt und das Verbot aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorlägen. In der weiteren, selbständig tragenden Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass auch dann, wenn die Erfolgsaussichten des Antrages bezüglich des Führens von erlaubnisfreien Fahrzeugen als offen anzusehen seien, das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege.

15 Auf diesen zweiten Begründungsteil geht der Antragsteller in der Beschwerdebegründung nicht ein. Die Rüge, angesichts der genannten obergerichtlichen Entscheidungen habe das Verwaltungsgericht zumindest offen lassen müssen, ob die Norm tragfähig sei, und dies bei der Interessenabwägung angemessen berücksichtigen müssen, vernachlässigt vollständig die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts, die die Ablehnung des Antrags eigenständig begründet.

16 Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt. Insbesondere ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden, so dass die sofortige Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung aufrechtzuerhalten ist.

17 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 155/73 - Juris, Rn. 55; Beschluss des Zweiten Senats vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - Juris, Rn. 19). Bei der Abwägung ist allerdings nicht stringent auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts abzustellen; vielmehr ist dessen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit nur als abwägungserheblicher Belang in die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen aufzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 - Juris, Rn. 17 m. w. N.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. März 2022 - 2 BvR 91/22 - Juris, Rn. 37).

18 Hiervon ausgehend überwiegt im vorliegenden Streitfall das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Dabei ist nicht abschließend zu entscheiden, ob die Untersagungsverfügung im Widerspruchsverfahren oder in einem etwaigen späteren verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - keinen Bestand haben wird, etwa weil die als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschriften des § 3 und § 11 FeV inhaltlichen Bestimmtheitsanforderungen nicht mehr entsprechen sollten (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. April 2023 - 11 BV 22.1234 - Juris, Rn. 20 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 5. Dezember 2024 - 16 B 175/23 - Juris, Rn. 3 ff.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. März 2024 - 10 A 10971/23.OVG - Juris, Rn. 27 ff.). Der namentlich vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auffassung und den vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Bedenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2020 - 3 C 5.20 - Juris, Rn. 38 f.) ist das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes sowohl im Hinblick auf die Frage der Bestimmtheit als auch der Verhältnismäßigkeit mit ausführlichen und beachtlichen Gründen entgegengetreten (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 23. Mai 2025 - 1 A 176/23 - Juris, Rn. 31 ff., für eine Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien Fahrzeug bei einer BAK von 1,83 Promille; vgl. auch: OVG Nds., Beschluss vom 23. August 2023 - 12 ME 93/23 - Juris, Rn. 8 ff.). Auch der Senat hat sie in seiner Rechtsprechung bislang noch nicht beantwortet.

19 Jedenfalls ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung nicht zu beanstanden, weil eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. einer Klage losgelöste Abwägung zugunsten des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug der Untersagungsverfügung ausfällt (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Mai 2024 - 6 B 51/24 - Juris, Rn. 4 ff.; OVG Saarland, Beschluss vom 4. März 2024 - 1 B 3/24 - Juris, Rn. 24 ff., OVG SH, Beschluss vom 27. Januar 2025 - 4 MB 6/24 - Juris, Rn. 3, für fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge; vgl. auch u. a. Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2024 - 2 EO 639/23 - Abdruck S. 6 ff. m. w. N.; Beschluss vom 3. Juli 2025 - 2 EO 265/25 - Abdruck S. 6 ff.).

20 Für die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- bzw. gerichtlichen Hauptsacheverfahrens, das - wie hier - die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge betrifft, sind auch die Maßgaben zu berücksichtigen, die für die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten eines Verfahrens gelten, das eine Fahrerlaubnisentziehung zum Gegenstand hat. Insoweit gebieten das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug seiner Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert und dieses Risiko deutlich über demjenigen liegt, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. nur Beschluss des Senats vom 28. August 2002 - 2 EO 421/02 - Juris, Rn. 33 ff., m. w. N.). Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - Juris, Rn. 33 m. w. N.). Angesichts begründeter Zweifel an der Eignung eines Kraftfahrzeugführers tritt dessen Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung regelmäßig hinter das Interesse der anderen Verkehrsteilnehmer zurück, keiner Gefährdung durch ungeeignete Kraftfahrer ausgesetzt zu sein. Mit dem Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung verbundene absehbare Folgen für seinen Lebensalltag muss ein Fahrerlaubnisinhaber hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass Zweifel an seiner Fahreignung bestehen und deshalb damit zu rechnen ist, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert. Nichts anderes gilt selbst dann, wenn die Fahrerlaubnis für den Betroffenen eine existenzsichernde Bedeutung hat und ihre Entziehung etwa dazu führt, dass die Ausübung eines Berufs eingeschränkt oder ganz aufgegeben werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - Juris, Rn. 50 f., m. w. N.).

21 An diesen Grundsätzen müssen sich auch die Maßgaben orientieren, die die Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs- bzw. gerichtlichen Hauptsacheverfahrens bestimmen, das die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge betrifft. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben erfordern es, auch gewisse Anforderungen an die Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu stellen. Zwar sind Gefahren, die von dem Führer eines erlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen, geringer als diejenigen, die ein ungeeigneter Führer von Kraftfahrzeugen verursacht; sie sind aber trotzdem erheblich. Ein stark alkoholisierter oder unter Drogeneinfluss stehender Radfahrer oder Führer eines sonstigen fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs gefährdet nicht nur sich selbst, weil er in schwere Unfälle mit Kraftfahrzeugen verwickelt werden kann, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer, wie etwa Fußgänger oder weil er durch seine unsichere und unberechenbare Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer möglicherweise zu plötzlichen Ausweichmanövern zwingt, die hierdurch ihrerseits folgenschwere Verkehrsunfälle verursachen. Das trifft erst recht dann zu, wenn diese anderen Verkehrsteilnehmer Kraftfahrzeuge führen. Das Eingreifen der Fahrerlaubnisbehörde begegnet dann auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten grundsätzlich keinen Bedenken, vornehmlich dann, wenn sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls eine naheliegende und schwerwiegende, an die Risiken bei auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhabern heranreichende Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs herleiten lässt (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Mai 2012 - 2 SO 596/11 - Juris, Rn. 8).

22 So lag es bei dem Antragsteller, bei dem durch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin Gera-Zwickau vom 18. September 2024 der Konsum von Tetrahydrocannabinol und insbesondere Kokain nachgewiesen worden war. Er nahm nicht nur unter dem Einfluss des eingenommenen Kokains am Straßenverkehr teil, sondern beförderte entgegen § 8 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung einen weiteren Jugendlichen auf dem E-Scooter, so dass er sich nicht nur selbst, sondern auch eine weitere Person einer erheblichen Gefahr aussetzte; hinzu kam die mögliche unmittelbare oder mittelbare Gefährdung dritter Verkehrsteilnehmer. Bei einer solchen Sachlage sind stichhaltige Zweifel an der Eignung für das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge begründet. Die Teilnahme am Straßenverkehr ist dann mit nicht hinnehmbaren Risiken für wichtige Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Das für den Straßenverkehr ausgehende Gefahrenpotential ist erheblich über demjenigen eines durchschnittlichen Verkehrsteilnehmers angesiedelt. Es kann nicht in Kauf genommen werden, dass es sich bis zu einer Entscheidung im Widerspruchs- bzw. gerichtlichen Hauptsacheverfahren gegebenenfalls verwirklicht. Daran vermag auch das Argument nichts zu ändern, dass gerade für Personen ohne Fahrerlaubnis fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ein zentrales Fortbewegungsmittel im Alltag darstellten und der vollständige Ausschluss von jeglicher Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr daher im Hinblick auf den Eingriff in die Mobilitätsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) besonders strenger Voraussetzungen unterliege. Das Verbot, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, betrifft naturgemäß Personen, die entweder keine Fahrerlaubnis besitzen oder denen sie im Zusammenhang mit dem Verbot des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zugleich entzogen wurde.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

24 Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung.

25 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entspr. Anwendung).

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