Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat, 2026-01-14, 5 EO 454/24

5 EO 454/24Verwaltungsgericht / 5. Abteilung14.01.2026

Regest

1. Die Beteiligten behalten ihre Bezeichnung aus dem Ausgangsverfahren auch im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bei.(Rn.20) 2. Die Heilung eines gerichtlich festgestellten Verfahrensfehlers ist durch Nachholung der insoweit fehlerhaft durchgeführten Vorprüfung im Erst-Recht-Schluss zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG der die Nachholung einer gänzlich unterbliebenen Vorprüfung zulässt möglich, da die fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gleichsteht.(Rn.36) 3. Auch wenn sich die Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden überschlägigen Prüfung im Rahmen der allgemeinen UVP-Vorprüfung den Inhalt von im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Teilen zu eigen machen kann, bedarf es letztlich jedoch stets einer eigenen und nach außen erkennbaren behördlichen Bewertung, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.(Rn.37) 4. Mit Inkrafttreten des mit Wirkung zum 29. Juli 2022 neu eingeführten § 45b BNatSchG hat der Gesetzgeber für die Beurteilung der Signifikanz abschließende Regelungen für die in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift aufgeführten Vogelarten getroffen; für die dort nicht aufgeführten Vogelarten besteht bereits von Gesetzes wegen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko (OVG Weimar, Urteil vom 04.10.2024 - 5 KO 776/21 -, juris Rn. 90 und Rn. 98).(Rn.43) Verfahrensgang vorgehend VG Gera, 15. Februar 2021, 5 E 2214/19 Ge, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Oberverwaltungsgericht 5. Senat — 5 EO 454/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-14

Aktenzeichen: 5 EO 454/24

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0114.5EO454.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 80 Abs 5 S 1 VwGO, § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 80a Abs 3 S 2 VwGO, § 80c Abs 4 VwGO, § 4 Abs 1 UmwRG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Beteiligten behalten ihre Bezeichnung aus dem Ausgangsverfahren auch im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bei.(Rn.20)

  2. Die Heilung eines gerichtlich festgestellten Verfahrensfehlers ist durch Nachholung der insoweit fehlerhaft durchgeführten Vorprüfung im Erst-Recht-Schluss zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG der die Nachholung einer gänzlich unterbliebenen Vorprüfung zulässt möglich, da die fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gleichsteht.(Rn.36)

  3. Auch wenn sich die Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden überschlägigen Prüfung im Rahmen der allgemeinen UVP-Vorprüfung den Inhalt von im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Teilen zu eigen machen kann, bedarf es letztlich jedoch stets einer eigenen und nach außen erkennbaren behördlichen Bewertung, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann.(Rn.37)

  4. Mit Inkrafttreten des mit Wirkung zum 29. Juli 2022 neu eingeführten § 45b BNatSchG hat der Gesetzgeber für die Beurteilung der Signifikanz abschließende Regelungen für die in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift aufgeführten Vogelarten getroffen; für die dort nicht aufgeführten Vogelarten besteht bereits von Gesetzes wegen kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko (OVG Weimar, Urteil vom 04.10.2024 - 5 KO 776/21 -, juris Rn. 90 und Rn. 98).(Rn.43)

Verfahrensgang

vorgehend VG Gera, 15. Februar 2021, 5 E 2214/19 Ge, Beschluss

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beigeladene hat die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beigeladene wendet sich im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 04.06.2020 auf Antrag des Antragstellers wiederhergestellte aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte - zwischenzeitlich modifizierte - immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage.

2 1. Mit Bescheid vom 10.10.2019 genehmigte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage (im Folgenden: WEA 7) im Gebiet der ehemaligen (inzwischen zur Stadt Rudolstadt gehörenden) Gemeinde Remda-Teichel (Flurstücke a und b in der Gemarkung Treppendorf) mit einer Nabenhöhe von 166 m, einer Gesamthöhe von 234 m und einem Rotordurchmesser von 132 m.

3 Gegen diesen Bescheid hatte der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, am 07.11.2019 Widerspruch erhoben, über den bis heute nicht entschieden ist. Zugleich hatte er um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Genehmigung der WEA 7 stünden Belange des Vogel- und Fledermausschutzes entgegen. Auch das Ergebnis der UVP-Vorprüfung sei rechtsfehlerhaft, weil gravierende entgegenstehende Belange bestünden.

4 Das Verwaltungsgericht Gera hat durch Beschluss vom 04.06.2020 - 5 E 2214/19 Ge - die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erhobenen Widerspruchs mit der Begründung wiederhergestellt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Vorhaben gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verstoße, weil es zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für eine Reihe von im Vorhabengebiet anzutreffenden und besonders geschützten Vogelarten führen könne. Die gegenteilige Einschätzung des Antragsgegners, die er auf der Grundlage der von der Beigeladenen eingeholten ornithologischen Gutachten und weiterer Unterlagen getroffen habe, sei für den Standort der geplanten WEA 7 nicht ausreichend faktenbasiert und beruhe zudem auf einem unzulänglichen Bewertungsverfahren.

5 Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen hat der 1. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.02.2021 - 1 EO 416/20 - zurückgewiesen. Er schloss sich hierbei den von der Vorinstanz angeführten Gründen an, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, dessen Belange durch eine mögliche Verletzung von Vorschriften des Artenschutzrechts berührt werden, gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen am Vollzug der Genehmigung überwiegen. Zumindest sei zweifelhaft, ob sich bei der Realisierung des Vorhabens die Verletzungen artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände hinsichtlich der windenergiesensiblen Großvogelarten ausschließen ließen.

6 2. Mit Schreiben vom 30.03.2021 hat die Beigeladene beim Antragsgegner die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 UmwRG zur Behebung der gerichtlich festgestellten Mängel beantragt. In der Folgezeit legte sie dem Antragsgegner folgende aktualisierten Unterlagen vor, die allesamt von der I... GmbH erstellt wurden: die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) vom 23.06.2023, die Erheblichkeitseinschätzung für das Vogelschutzgebiet „Muschelkalkhänge der westlichen Saaleplatte“, die Allgemeine UVP-Vorprüfung vom 30.06.2023, den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LPB) vom 30.06.2023. Zusätzlich legte sie den Endbericht „Nachkartierung Avifauna 2022, WP Remda/Treppendorf“ der I......... GbR vom 06.02.2023 vor. Mit Schreiben vom 24.08.2023 hat die Beigeladene sodann die Anwendung des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG auf das streitgegenständliche Vorhaben beantragt. Im Zuge dessen hat der Antragsgegner im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 7 Abs. 5 UmwRG seine mit Prüfvermerk vom 19.01.2021 vorgenommene erneute Vorprüfung des Einzelfalls mit Vermerk vom 12.03.2024 fortgeschrieben. Mit E-Mail vom 28.03.2024 reichte die Beigeladene einen aktualisierten LPB mit Stand vom 26.03.2024 nach.

7 Mit Ergänzungsbescheid vom 20.08.2024 zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.10.2019 hat der Antragsgegner einzelne Nebenbestimmungen unter Nr. III.9 der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.10.2019 aufgehoben und durch neue arten- und naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen ersetzt. Gegen den ihm am 27.08.2024 zugestellten Ergänzungsbescheid hat der Antragsteller am 06.09.2024 ebenfalls Widerspruch erhoben.

8 3. Am 02.10.2024 hat die Beigeladene beim Thüringer Oberverwaltungsgericht einen Abänderungsantrag mit dem Ziel gestellt, den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die ihr erteilte Genehmigung abzulehnen und somit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera aufzuheben, um in der Folge wieder zu der ihr ursprünglich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zu gelangen.

9 Sie ist der Ansicht, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhe, geändert hätten. Es sei eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Sie habe - unter Anpassung an die Methodik nach dem einschlägigen Avifaunistischen Fachbeitrag zur Genehmigung von Windenergieanlagen in Thüringen vom 30.08.2017 - umfangreiche artenschutzfachliche Untersuchungen durchführen lassen, auf deren Grundlage neue Gutachten erstellt worden seien, die zu einer Fortschreibung der allgemeinen UVP-Vorprüfung, einer erneuten Prüfung der arten- und naturschutzrechtlichen Belange und im Ergebnis zu Änderungen der naturschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in dem Ergänzungsbescheid vom 20.08.2024 geführt hätten. Zudem könne nunmehr für die Bewertung der Frage der signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG die Maßgaben des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG herangezogen werden, mit der Folge einer Einschränkung des Spektrums der als kollisionsgefährdet geltenden Brutvogelarten (Anlage 1 Abschnitt 1 zu § 45b BNatSchG). Aufgrund dieser Änderungen werde sich die streitgegenständliche Genehmigung vom 10.10.2019 in der Fassung des Ergänzungsbescheides vom 20.08.2024 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen, weshalb ihr Interesse, von ihrer Genehmigung Gebrauch zu machen, nunmehr überwiege.

10 Die Beigeladene beantragt,

11 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gera vom 04.06.2020 (5 E 2214/19 Ge) abzuändern und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die ihr erteilte Genehmigung vom 10.10.2019 abzulehnen.

12 Der Antragsteller beantragt,

13 den Antrag abzulehnen.

14 Zur Begründung führt dieser aus, die zu prüfende Fläche befinde sich unter Berücksichtigung der Vogelzugkarte Thüringen in avifaunistisch herausragend bedeutsamen Gebieten des Hochplateaus zur westlichen Saaleplatte zwischen Schorba und Treppendorf. Der Mäusebussard, für den im Untersuchungsgebiet ein sehr hohes Konfliktpotenzial festgestellt worden sei, werde aus der artenschutzrechtlichen Beurteilung ausgeschlossen. Es bestehe zudem weiterhin ein Tötungsrisiko für andere Arten, insbesondere für die Fledermausarten Braunes Langohr, Mopsfledermaus, Zwergfledermaus und Großer Abendsegler. Die geplanten (teilweise nur optionalen) Vermeidungsmaßnahmen seien nicht ausreichend, um das Tötungsrisiko und die Beeinträchtigung der geschützten Fledermausarten auszuschließen. Die hohe Artenvielfalt und die naturnahen Strukturen des Gebiets machten es besonders schutzwürdig und ökologisch wertvoll. Die nunmehr vorliegende Habitatpotenzialanalyse (HPA) für den Windpark Remda/Treppendorf sei bzgl. der WEA-sensiblen Vogelarten, insbesondere für den Rotmilan, den Schwarzstorch, den Baumfalken, den Mäusebussard, den Uhu und die Wiesenweihe, erneut methodisch unzureichend und inkonsistent. Das Kollisionsrisiko sowie das Risiko einer Tötung dieser geschützten Arten könne nicht angemessen ausgeschlossen werden. Die Wahrscheinlichkeit vermeidbarer Tötungen geschützter Arten bleibe bestehen. Die Methodik und die Standortwahl der WEA 7 ließen erhebliche Schwächen erkennen. So fehlten detaillierte Untersuchungen zu den tatsächlichen Flugrouten und Nutzungsmustern der Vogelarten im Projektgebiet. Auch wäre eine Raumnutzungsanalyse notwendig gewesen, die auf systematischen und über das Jahr verteilten Geländebeobachtungen basiere, um genauere Daten zur Häufigkeit und räumlichen Verteilung der Flugaktivitäten zu erhalten. Auch seien Pufferzonen und quantitative Schwellenwerte zwingend zu berücksichtigen. Die methodischen Abweichungen zwischen der HPA von 2018 und der HPA von 2022, die zu unterschiedlichen Einschätzungen des Tötungs- und Verletzungsrisikos für WEA-sensible Vogelarten führten, würden zudem Zweifel hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Konsistenz der Risikobewertung aufwerfen. Bezogen auf den Rotmilan sei der eingereichten Untersuchung eine signifikante Erhöhung des Mortalitätsrisiko für die ortsansässige Population zu entnehmen. Der Bau der WEA 7 stehe daher im klaren Widerspruch zum gesetzlich verankerten Tötungsverbot. Es gebe sechs Hinweise auf Brutnachweise innerhalb des zentralen Prüfbereichs (1.200 m), wobei drei dieser Hinweise sogar Rotmilantrupps von bis zu 89 Individuen belegten, die sich im Sommer 2021 im Gebiet aufgehalten und dabei Abstände von 933 m bis 1.100 m zur WEA 7 eingehalten hätten. Innerhalb des erweiterten Prüfbereichs (3.500 m) gebe es 16 Bruthinweise und 12 Brutnachweise. Auch für den Mäusebussard sei aufgrund der Häufigkeit von Brutnachweisen und Bruthinweisen in unmittelbarer Nähe zur WEA 7 (sechs Brutnachweise und zwei Bruthinweise im Abstand von weniger als 1000 m aus den Jahren 2017 bis 2021) das Tötungsrisiko signifikant erhöht. Ein Tötungsrisiko für den Baumfalken müsse ebenfalls unterstellt werden, da die Art in unmittelbarem räumlichem Bezug zum Untersuchungsgebiet stehe und ein erhöhtes Risiko für Kollisionen gegeben sei. Auch wenn in den unmittelbaren Nahbereichen der WEA (bis 350 m bzw. 450 m) keine Nachweise hätten erbracht werden können, habe es im erweiterten Prüfbereich (bis 2.000 m) klare Hinweise auf Brutverhalten und Nahrungsaktivitäten gegeben. Aufgrund der insgesamt dokumentierten Nachweise im erweiterten Untersuchungsgebiet von bis zu 10 km müsse zudem ein Tötungsrisiko für den Schwarzstorch unterstellt werden. Im Umfeld der geplanten WEA 7 bestehe zudem seit Jahren ein Brutverdacht für den Uhu im Treppendorfer Grund, der sich im zentralen Prüfbereich und möglicherweise auch im Nahbereich der Anlage befinde. In Bezug auf die Wiesenweihe gäbe es Brutverdachtsflächen im erweiterten Prüfbereich (ca. 853 m und 2,5 km südöstlich der WEA 7), die potentiell als Brutgebiete genutzt werden könnten. Ein dokumentiertes Revierverhalten der Wiesenweihe in rund 1,8 km Entfernung zur WEA 7 (nördlich von Haufeld) deute darauf hin, dass die Art dort möglicherweise brüte. Trotz Vorliegens dieser Daten sei hierzu keine Konfliktbewertung durchgeführt worden. Auch seien lediglich potenzielle Konflikte beurteilt worden, die von der geplanten Einzelanlage WEA 7 ausgingen. Da im Planungsgebiet jedoch weitere acht Windenergieanlagen genehmigt worden seien, sei eine Gesamtprüfung der kumulativen Auswirkungen aller geplanten Anlagen durch den Antragsgegner zwingend erforderlich. Das Tötungsrisiko für eine geschützte Art hänge unweigerlich von der Anzahl und Verteilung sämtlicher im Planungsgebiet zu errichtender Windenergieanlagen ab. Auch sei von der Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht der Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären. Vorliegend seien lediglich die nachgereichten Unterlagen der Beigeladenen und nicht auch die innerhalb der weiteren Genehmigungsverfahren veranlassten Gutachten einbezogen worden, die entscheidungsrelevante Informationen enthielten und somit von erheblicher Bedeutung für die abschließende Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der WEA 7 seien. Ohne deren Berücksichtigung bestehe keine hinreichende Tatsachengrundlage für den Ergänzungsbescheid. Darüber hinaus seien auch die Prüfung der Schallauswirkungen auf die Avifauna und Fledermäuse sowie eine Prüfung der Umweltrisiken für Menschen, die Avifauna, den Boden und das Grundwasser durch den Einsatz von carbonfaserverstärktem Kunststoff (CFK) und anderen giftigen Materialien, insbesondere Schwefelhexafluorid, vollständig unterlassen worden. Es stelle zudem einen Verfahrensfehler dar, dass der Antragsteller als anerkannter Träger öffentlicher Belange nicht in das Ergänzungsverfahren einbezogen worden sei.

15 Der Antragsgegner hat sich den Ausführungen der Beigeladenen angeschlossen. Er führt ergänzend aus, dass die vom Antragsteller erwähnten weiteren Windenergieanlagen nicht von Relevanz bzw. noch widerspruchsbehaftet seien. § 45b BNatSchG sei auf Verlangen des Vorhabenträgers sogar noch im gerichtlichen Verfahren erstmalig anwendbar. Die vom Beigeladenen aufgeführten Arten Schwarzstorch und Mäusebussard würden nach der gesetzlichen Neuregelung nicht mehr als kollisionsgefährdet gelten und seien auch sonst nicht in relevanter Weise als windkraftsensibel benannt, so dass kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG vorliege. Eine (Standort-)Alternativprüfung sei nicht angezeigt gewesen, da eine Ausnahme i. S. v. § 45b Abs. 8 i. V. m. § 45 Abs. 7 BNatSchG mangels Vorliegens eines signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisikos nicht erforderlich gewesen sei. Von der Unteren Naturschutzbehörde seien in dem ergänzenden Verfahren zudem alle ihr - der Antragsgegnerin - vorliegenden und zugänglichen Gutachten sowie Daten umfassend berücksichtigt worden. Selbst im Fall offener Erfolgsaussichten in der Hauptsache ginge die gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Beigeladenen aus. So sei die Intention zur Beschleunigung des Ausbaus der Windenergie - wie sie insbesondere auch in § 63 BImSchG n. F. zum Ausdruck komme - von entscheidender Relevanz.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (fünf Bände) und die Verwaltungsakten (6 Papierordner und 3 pdf-Dateien) Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats.

II.

17 Der Abänderungsantrag der Beigeladenen bleibt ohne Erfolg. Es liegen keine veränderten Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vor, die dazu führen, dass die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene gerichtliche Interessenabwägung nunmehr zugunsten des Antragsgegners bzw. der Beigeladenen ausfällt.

18 1. Das Oberverwaltungsgericht ist vorliegend als Gericht der Hauptsache (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO) zuständig. Das ergibt sich aus der mit Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) eingeführten und am 04.12.2020 in Kraft getretenen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO, die nunmehr eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts u. a. für solche Streitigkeiten begründet, die - wie hier - die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern betreffen.

19 2. Der nicht fristgebundene Änderungsantrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.

20 Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO findet § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auch in Drittanfechtungssituationen entsprechende Anwendung. Hiernach kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das antragsbezogene Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist ein gegenüber dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern die Neuregelung der Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts für die Zukunft in einem von dem ergangenen Beschluss abweichenden Sinn ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 199). Zwischen den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO besteht jedoch eine Identität in Bezug auf die Verfahrensregeln und die Entscheidungsmaßstäbe; vor allem ist der Prüfungsgegenstand identisch. Die Beteiligten behalten daher ihre im Aussetzungsverfahren innegehabte Stellung auch im Abänderungsverfahren (vgl. hierzu auch ThürOVG, Beschluss vom 22.05.2020 - 2 EO 269/19 -, juris Rn. 18; Schoch, in: ders./Schneider/, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 548; a. A. BVerwG, Beschluss vom 07.01.2016 - 4 VR 3/15 -, juris Rn. 4). Die Bezeichnung der Beteiligten im Abänderungsverfahren hat jedenfalls dann derjenigen des vorangegangenen Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO zu entsprechen, wenn um die Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung gestritten wird und es sonst - wie im vorliegenden Verfahren - zu einem Verwaltungsstreitverfahren mit zwei Privatpersonen auf Antragsteller- und Antragsgegnerseite käme (siehe auch VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 14. Mai 2020 - 10 S 603/19 -, juris Rn. 12).

21 Die Beigeladene hat schlüssig dargetan, dass durch die von ihr beauftragten und dem Antragsgegner vorgelegten umfangreichen artenschutzfachlichen Untersuchungen, die Fortschreibung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung, ob eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht, und die Modifikation des Genehmigungsinhalts durch den Ergänzungsbescheid des Antragsgegners vom 20.08.2024 veränderte Umstände i. S. v. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO eingetreten sind.

22 Durch den Ergänzungsbescheid vom 20.08.2024 wurde vorliegend auch nicht der Verfahrensgegenstand geändert. Die Aufnahme von zusätzlichen sowie die Streichung im Ausgangsbescheid noch enthaltener Nebenbestimmungen lässt das genehmigte Gesamtvorhaben in seiner Grundstruktur unberührt und führt deswegen auch nicht etwa zu einem Aliud, auf das § 80 Abs. 7 VwGO nicht anwendbar wäre (vgl. hierzu näher Schoch, in: ders./Schneider/, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 587 m. w. N.). Vielmehr „wächst“ nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Änderungsbescheid dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid „an“ und es kommt zu einer inhaltlich einheitlichen Genehmigung, wenn die nach der Änderung verbleibenden Bestandteile des ursprünglichen Bescheids und die Regelungsbestandteile des Änderungsbescheids nach materiellem Recht unteilbar sind (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2022 - 7 B 3/22 -, juris Rn. 6). Nichts anderes gilt für den vorliegenden Ergänzungsbescheid vom 20.08.2024, dessen Regelungsbestandteile von den verbleibenden Bestandteilen des ursprünglichen Bescheids nach materiellem Recht nicht teilbar sind und der somit dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid anwächst. Wurde nämlich die aufschiebende Wirkung eines Drittwiderspruchs gegen eine von der Behörde für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederhergestellt (bzw. gegen eine kraft Gesetzes sofort vollziehbare Genehmigung angeordnet), so lässt der Erlass einer Änderungsgenehmigung, durch die die ursprüngliche Genehmigung ergänzt oder geändert wird, die gerichtliche Entscheidung unberührt und der Erlass einer Änderungsgenehmigung verhilft dem Träger des Vorhabens folglich für sich allein nicht zu einer nunmehr ohne Weiteres ausnutzbaren Genehmigung (so VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 21.02.2017 - 3 S 101/17 -, juris Rn. 9). Das gilt auch, wenn der Ergänzungs- bzw. Änderungsbescheid - wie vorliegend seit dem Inkrafttreten des § 63 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen vom 03.12.2020 (BGBl. I S. 2694) am 10.12.2020 - kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Soll erreicht werden, dass von der (geänderten) Genehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss deshalb ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO gestellt werden mit dem Ziel, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nun abgelehnt wird (VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 21.02.2017 - 3 S 101/17 -, juris Rn. 9).

23 3. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist jedoch unbegründet. Auch unter Berücksichtigung der von der Beigeladenen geltend gemachten geänderten Umstände fällt die gebotene gerichtliche Interessenabwägung weiterhin zu deren Lasten bzw. zu Lasten des Interesses des Antragsgegners aus.

24 Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Abänderungsverfahren dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist, sondern allein dazu, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen, sodass alleiniger Prüfungsmaßstab für die Entscheidung die Frage ist, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder des Widerspruchs geboten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 25.08.2008 - 2 VR 1/08 -, juris Rn. 5 und vom 04.07.1988 - 7 C 88/87 -, juris Rn. 5). Die gerichtliche Prüfung der Begründetheit eines zulässigen Änderungsantrags ist hierbei nicht auf die im Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vorgetragenen geänderten Umstände begrenzt. Vielmehr sind bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO dieselben materiellen Gesichtspunkte maßgebend, wie sie im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO gegenwärtig zu gelten hätten (BVerwG, Beschluss vom 21.07.1994 - 4 VR 1/94 -, juris Rn. 14).

25 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag des Dritten die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Diese vom Gericht zu treffende (Ermessens-)Entscheidung beruht auf einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der Genehmigung einerseits und dem Interesse des Antragstellers an deren Aussetzung andererseits. Mit Rücksicht auf die Funktion der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, nämlich den Rechtsschutz in der Hauptsache zu sichern, orientiert sich die Interessenabwägung insbesondere an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache, die summarisch zu überprüfen sind. Dabei darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass der Gesetzgeber nunmehr durch § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 63 BImSchG dem Vollziehungsinteresse grundsätzlich Vorrang eingeräumt hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung treffen zu können. Um insoweit von hinreichenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sprechen zu können, bedarf es deshalb der Feststellung nicht nur einfacher, sondern ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Neben der Beurteilung der Erfolgsaussichten, vor allem, wenn sich diese als offen darstellen, sind auch die sonstigen der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Handelt es sich - wie hier - um Verfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a VwGO, sind gemäß § 80c Abs. 1 Satz 1 VwGO ergänzend die Regelungen in § 80c Abs. 2 bis 4 VwGO heranzuziehen. Dies hat u. a. zur Folge, dass der Senat nach § 80c Abs. 4 VwGO bei einem Einstellen der Vollzugsfolgen in die Abwägung die Bedeutung der Windenergie besonders zu berücksichtigen hat, weil § 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) feststellt, dass die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen.

26 Unter Berücksichtigung dessen ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07.11.2019 weiterhin angezeigt. Trotz der vorgebrachten geänderten Umstände bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Genehmigung vom 10.10.2019 in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20.08.2024. Diese verstoßen - sowohl mit Blick auf das Verfahrensrecht (dazu a.) als auch mit Blick auf das materielle Recht (dazu b.) - nach summarischer Prüfung (weiterhin) gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 4 UmwRG, die zu rügen der Antragsteller berechtigt ist.

27 Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwRG oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 1), oder die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis Nr. 6 UmwRG oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind (Nr. 2), und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 2 Abs. 10 UVPG bestehen, § 2 Abs. 4 Satz 2 UmwRG. Soweit es sich bei den entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften, gegen die verstoßen worden ist, um Verfahrensvorschriften handelt, werden diese maßstabsbildenden Normen durch die Fehlerfolgenregelung des § 4 Abs. 1b UmwRG ergänzt; bei materiellen Fehlern gilt insoweit ergänzend § 7 Abs. 5 UmwRG.

28 a. Es bestehen bereits aufgrund von Verfahrensfehlern ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung. Es liegt nach summarischer Prüfung ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor.

29 aa. Der Antragsgegner hat nach dem Eilbeschluss des VG Gera vom 04.06.2020 ein ergänzendes Verfahren durchgeführt. Er hat - nach seiner ursprünglich mit Vermerk vom 04.09.2017 erfolgten allgemeinen UVP-Vorprüfung - eine erneute Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen und das Ergebnis in seinem Prüfvermerk vom 19.01.2021 festgehalten. Diese erneute Vorprüfung hat er mit Vermerk vom 12.03.2024 fortgeschrieben. Dabei kam er in seinem Prüfvermerk vom 19.01.2021 zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werde und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In seinem ergänzenden Vermerk vom 12.03.2024 kommt er - unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen (Landschaftspflegerische Begleitpläne der I... GmbH vom Juni 2023 [im Folgenden: LPB vom Juni 2023], spezielle artenschutzrechtliche Prüfung der I__ GmbH vom Juni 2023 [im Folgenden: saP vom Juni 2023] und Allgemeine UVP-Vorprüfung vom 30.06.2023) sowie der Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 15.01.2024 und 16.01.2024 - zu dem Ergebnis, dass die UVP-Vorprüfung in der Gesamtbetrachtung mit den entsprechenden Fachgutachten plausibel sei. Mittels Ergänzungsbescheid vom 20.08.2024 hat er die Begründung des Genehmigungsbescheides vom 10.10.2019 sowie die einbezogenen Antragsunterlagen entsprechend ergänzt.

30 bb. Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er als Träger öffentlicher Belange im Rahmen des ergänzenden Verfahrens nicht beteiligt worden sei, ist hierin kein Verfahrensfehler zu erblicken. § 71 VwGO, der eine Beschwer Betroffener voraussetzt, ist auf eine weitere Beteiligung von Umweltverbänden, die keine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen, nicht anwendbar. Eine solche Pflicht zur erneuten Beteiligung von Umweltverbänden besteht auch nicht unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht im Planfeststellungsrecht entwickelten Rechtsprechung zur unter bestimmten Umständen notwendigen erneuten Beteiligung von Umweltverbänden. Es liegt bereits keine planwidrige Regelungslücke vor, zu deren Schließung es der Übertragung dieser Rechtsprechung bedürfte. Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz enthält bereits spezielle Regelungen für die Beteiligung bei nachträglichen Änderungen und nachträglich vorgenommenen Untersuchungen und eingegangenen Stellungnahmen (BVerwG, Urt. v. 11.09.2025 - 7 C 10.24 -, juris Rn. 18).

31 cc. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10.10.2019 (in Gestalt des Ergänzungsbescheids vom 20.08.2024) leidet bei summarischer Prüfung aber nach der Fortschreibung der UVP-Vorprüfung noch immer an einem nach § 4 UmwRG zu berücksichtigenden absoluten Verfahrensfehler.

32 (1) Das Vorhaben bedurfte vorliegend - wie bereits umfassend vom Verwaltungsgericht Gera im Beschluss vom 04.06.2020 (Az.: 5 E 2214/19 Ge) ausgeführt - einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. der Nummer 1.6.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG (in der hier - aufgrund der erst im Juli und September 2017 erfolgten Nachreichung der für eine Vorprüfung erforderlichen Unterlagen - nach § 74 Abs. 1 Satz 1 UVPG maßgeblichen Fassung seit dem 16. Mai 2017).

33 (2) Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG liegt ein absoluter, vom Antragsteller rügefähiger Verfahrensfehler vor, wenn eine allgemeine UVP-Vorprüfung nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 7 UVPG genügt, weil sie dann einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleichsteht. Gemäß § 9 Abs. 4 UVPG gilt für die Vorprüfung von Änderungsvorhaben § 7 UVPG entsprechend. Der inhaltliche Maßstab der allgemeinen UVP-Vorprüfung bei Änderungsvorhaben ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 UVPG (und letztlich auch gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG) dahingehend bestimmt, ob das geänderte Vorhaben (vorliegend also die Errichtung der WEA 7 zusätzlich zu den bereits im Windpark Treppendorf befindlichen fünf Bestandsanlagen) erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Diese allgemeine Vorprüfung wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Gemäß § 9 Abs. 4 i. V. m. § 7 Abs. 5 Satz 1 UVPG gilt es zudem zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden.

34 Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen UVP-Vorprüfung beschränkt sich gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG darauf, ob die Vorprüfung des Änderungsvorhabens entsprechend den Vorgaben des (ggf. § 9 Abs. 4 i. V. m.) § 7 UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Hierbei gilt es stets zu berücksichtigen, dass die Behörde einerseits auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt ist und nicht bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der UVP vergleichbaren Prüftiefe „durchermitteln“ und damit die eigentliche UVP unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegnehmen darf, und andererseits sich ihre Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen darf, sondern auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.06.2014 - 9 A 1/13 -, juris Rn. 18 m. w. N). Erforderlich ist insoweit, dass eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und das Ergebnis keine Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Dem Ergebnis einer Vorprüfung kann es insbesondere dann an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit fehlen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (vgl. VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 14.05.2020 - 10 S 603/19 -, juris Rn. 24 sowie Beschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 -, juris Rn. 6). Bezogen auf den Rahmen der von der Behörde erfolgten Einschätzung erstreckt sich die gerichtliche Prüfung auch auf die Frage, ob diese den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1/13 -, juris Rn. 32 zum inhaltsgleichen § 3a Satz 4 UVPG a. F.). Bezüglich des Prüfergebnisses der Behörde ist letztlich eine Plausibilitätskontrolle gefordert, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist. Zu den geeigneten und ausreichenden Informationen, derer sich die Behörde zu bedienen hat, damit sich ihre Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpft, zählen hierbei insbesondere auch die vom Vorhabenträger eingeholten Fachgutachten, die durch zusätzliche Ermittlungen der Genehmigungsbehörde ergänzt werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.05.2018 - 4 C 4/17 -, juris Rn. 18). Letztlich kommt bei der Prüfung der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung der nach § 7 Abs. 7 UmwRG angeordneten Dokumentation der Durchführung und des Ergebnisses der Vorprüfung eine maßgebliche Bedeutung zu. Die Dokumentationspflicht der Behörde umfasst hierbei, dass zumindest die der Vorprüfung zugrunde gelegten Unterlagen, die wesentlichen Prüfschritte und die dabei gewonnenen Erkenntnisse über nachteilige Umweltauswirkungen grob skizziert und entweder in der Zulassungsentscheidung selbst oder in einem zu den Verwaltungsakten genommenen Dokument niedergelegt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.07.2017 - 7 B 1/17 -, juris Rn. 9). Die entsprechende Dokumentation durch die Behörde ist daher das zentrale Erkenntnismittel dafür, ob sie von dem ihr im Rahmen der Vorprüfung zustehenden Einschätzungsspielraum fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03.12.2008 - 8 D 21/07.AK -, juris Rn. 86 zu § 3c Satz 6 UVPG a. F.).

35 (3) Dies zugrunde gelegt, genügt die allgemeine UVP-Vorprüfung hier nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. §§ 9 Abs. 4, 7 UVPG.

36 Zwar ist die Heilung eines gerichtlich festgestellten Verfahrensfehlers durch Nachholung der insoweit fehlerhaft durchgeführten Vorprüfung im Erst-Recht-Schluss zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG - der die Nachholung einer gänzlich unterbliebenen Vorprüfung zulässt - möglich, da die fehlerhaft durchgeführte Vorprüfung einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gleichsteht, und dies trotz fehlender ausdrücklicher Normierung auch für eine mögliche Heilung gilt (VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2018 - 28 L 793/18 -, juris Rn. 6). Der Antragsgegner hat auch - nach seiner ursprünglich mit Vermerk vom 04.09.2017 erfolgten allgemeinen UVP-Vorprüfung - eine erneute Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen und das Ergebnis in seinem Prüfvermerk vom 19.01.2021 festgehalten. Diese erneute Vorprüfung hat er mit Vermerk vom 12.03.2024 fortgeschrieben. Er kommt dabei in seinem Prüfvermerk vom 19.01.2021 zu dem Ergebnis, dass die Umsetzung der Planung keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben werde und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe. In seinem ergänzenden Vermerk vom 12.03.2024 kommt er - unter Zugrundelegung der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen (LPB vom Juni 2023, saP vom Juni 2023 und Allgemeine UVP-Vorprüfung vom 30.06.2023) sowie der Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde vom 15.01.2024 und 16.01.2024 - zu dem Ergebnis, dass die UVP-Vorprüfung in der Gesamtbetrachtung mit den entsprechenden Fachgutachten plausibel sei.

37 Der Antragsgegner hat vorliegend die verfahrenslenkende Funktion der UVP-Vorprüfung verkannt, indem er - anders als von § 7 Abs. 1 UVPG vorgesehen - nicht selbst die (fortgeschriebene) überschlägige Prüfung, ob erhebliche Umwelteinwirkungen bestehen, durchgeführt, sondern vielmehr nach seinem Vermerk vom 12.03.2024 lediglich die von der Beigeladenen beauftragte und vorgelegte allgemeine UVP-Vorprüfung der I... GmbH vom 30.06.2023 einer Plausibilitätskontrolle unterzogen hat. Hierauf zielt ersichtlich auch das Vorbringen des Antragstellers ab, es sei lediglich auf einer halben A4-Seite eine rein oberflächliche Bewertung der vorgelegten Unterlagen als plausibel erfolgt. Zwar ist es nach Ansicht des Senats nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass sich die Behörde im Rahmen der von ihr vorzunehmenden überschlägigen Prüfung auch den Inhalt von im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Teilen zu eigen machen kann. Letztlich bedarf es jedoch stets einer eigenen und nach außen erkennbaren behördlichen Bewertung, ob das beantragte Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Eine reine Plausibilitätskontrolle einer von einem Dritten erstellten Allgemeinen UVP-Vorprüfung, ohne nähere Anhaltspunkte dafür, welche einzelnen Feststellungen des Gutachtens die Behörde sich zu eigen macht, und zu welcher Erheblichkeitseinschätzung sie im Rahmen einer von ihr vorgenommenen Wertung gelangt, stellt keine von der Behörde selbst vorgenommene überschlägige Prüfung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UVPG dar.

38 Es kann offenbleiben, welche Bedeutung der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit, Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1b Satz 1 und Satz 3 UmwRG noch beheben zu können, im hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren überhaupt zukommen kann. Denn vorliegend ist die in der Vorprüfung getroffene allgemeine Feststellung, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne, zusätzlich auch nicht plausibel und nachvollziehbar. Die Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen bezogen auf die einzelnen Schutzgüter erweisen sich weiterhin als fragwürdig. Es liegt daher jedenfalls auch ein inhaltlicher Mangel vor. Ein Verstoß gegen materielles Recht, namentlich gegen das Tötungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und das Störungsverbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, lässt sich nämlich (noch immer) nicht hinreichend sicher ausschließen (dazu sogleich unter b.).

39 Insoweit zielen auch die Einwände des Antragstellers im Wesentlichen auf die Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben ab. Der von ihm in den Mittelpunkt seiner Erörterung gerückte Standpunkt, dass die vorgelegten Unterlagen weiterhin als methodisch unzureichend anzusehen seien und dass durch sie insbesondere das Kollisionsrisiko sowie das Risiko einer Tötung von WEA-sensiblen Vogelarten - wie Baumfalke, Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzstorch, Uhu und Wiesenweihe - als auch streng geschützter Fledermausarten nicht angemessen ausgeschlossen werden könne, betrifft nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, wie etwa des Naturschutz- und Artenschutzrechts. Der Antragsteller richtet sich daher weiterhin gegen die vom Antragsgegner vorgenommene Würdigungen unter maßgeblicher Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Fachrechts.

40 b. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur möglichen überschlägigen Prüfung liegen die vom Antragsteller in materiell-rechtlicher Hinsicht gerügten Rechtsverletzungen voraussichtlich vor und die angefochtene Genehmigung verstößt somit auch in der Fassung des Ergänzungsbescheids vom 20.08.2024 weiterhin nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) gegen materielles Recht, im Speziellen gegen das Tötungs- und Störungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG.

41 aa. Der Antragsteller kann sich als anerkannte Umweltvereinigung vorliegend - auch wenn keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestanden hat - zusätzlich auf sein subsidiär bestehendes Recht, nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG Rechtsbehelfe einzulegen, berufen, das ihm eine auf die Verletzung umweltbezogener Vorschriften beschränkte Kontrolle eröffnet. Denn auch ein nicht UVP-pflichtiges Vorhaben muss den artenschutzrechtlichen Belangen Rechnung tragen und kann nicht genehmigt werden, wenn sich Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nicht durch entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen unter die Signifikanzschwelle senken lassen oder Ausnahmen bzw. Befreiungen erteilt werden können (BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5/18 -, juris Rn. 41).

42 bb. § 44 Abs. 1 BNatSchG verbietet unter anderem, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 1), wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert (Nr. 2), und Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (Nr. 3). § 44 Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BNatSchG normieren Legalausnahmen von den Zugriffsverboten. Gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 5 BNatSchG können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen in den dort enumerativ aufgezählten Fällen und unter Berücksichtigung der weiteren in § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG genannten Voraussetzungen zugelassen werden.

43 Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist individuenbezogen zu verstehen und damit einer populationsbezogenen Relativierung nicht zugänglich (vgl. zum Unionsrecht EuGH, Urteil vom 04.03.2021 - C-473/19 und C-474/19 -, zit. nach juris sowie BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5/18 -, juris Rn. 32). Das Tötungsverbot gilt jedoch nicht absolut, so dass auch bei besonders geschützten Arten die von einer Windenergieanlage ausgehenden Tötungs- bzw. Verletzungsgefahren nicht auf ein „Nullrisiko“ reduziert sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9/15 -, juris Rn. 141). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - und nunmehr auch explizit in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG geregelt - ist der Tatbestand des Tötungs- und Verletzungsverbotes mit Blick auf die von einer Windenergieanlage ausgehende und nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht, wobei Schutzmaßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung einzubeziehen sind (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9/15 -, juris Rn. 141; Beschluss vom 07.01.2020 - 4 B 20/19 -, juris Rn. 5). Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungs- und Verletzungsrisiko besteht, denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer von Menschen gestalteten Landschaft (OVG NRW, Urteil vom 24.08.2023 - 22 A 793/22 -, juris Rn. 81). Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen, darüber hinaus gegebenenfalls auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art (OVG NRW, Urteil vom 24.08.2023 - 22 A 793/22 -, juris Rn. 81). Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos erfordert Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses Risiko durch den Betrieb der Anlage deutlich steigert; dafür genügt weder, dass einzelne Exemplare etwa durch Kollisionen zu Schaden kommen, noch, dass im Eingriffsbereich überhaupt Exemplare betroffener Arten angetroffen worden sind (BVerwG, Beschluss vom 07.01.2020 - 4 B 20/19 -, juris Rn. 5).

44 cc. Bei solchen naturschutzfachlichen Bewertungsfragen hat das Gericht typischerweise zweistufig zu prüfen. Es muss zunächst feststellen, ob es eine anerkannte Fachmeinung zu Methode oder Inhalt der aufgeworfenen Frage gibt. Gibt es einen solchen „Standard“, dann prüft das Gericht dessen Befolgung bzw. die Gründe für eine Abweichung. Gibt es ihn nicht, sondern stattdessen ein wissenschaftliches „Erkenntnisvakuum“ im Sinne einer Grenze der tatbestandsbezogenen Erkenntnis- und Sachaufklärungsmöglichkeiten, gilt der Plausibilitätsmaßstab (OVG NRW, Urteil vom 24.08.2023 - 22 A 793/22 -, juris, Rn. 84). Mit der Sondervorschrift des § 45b Abs. 1 bis 6 BNatSchG hat der Gesetzgeber zudem detaillierte Regelungen für die fachliche Beurteilung erlassen, ob nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG das Tötungs- und Verletzungsrisiko signifikant erhöht ist. Diese Vorschrift enthält bundeseinheitliche Konkretisierungen für die Prüfung des Signifikanzkriteriums. Zentraler Bezugspunkt ist dabei die in Abschnitt 1 der neuen Anlage 1 zum BNatSchG enthaltene Tabelle mit einer abschließenden Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten (Anlage 1 Abschnitt 1 Tabelle Spalte 1) sowie hierauf bezogener artspezifischer Prüfabstände (Anlage 1 Tabelle Spalten 2, 3 und 4). Damit stellt der Gesetzgeber weniger auf eine tatsächliche Risikoermittlung als vielmehr auf eine pauschale Festlegung der Signifikanz ab (ThürOVG, Urteil vom 04.10.2024 - 5 KO 776/21 -, juris Rn. 90).

45 dd. Das Vorhaben verstößt, soweit vorliegend die normativen Konkretisierungen in Gestalt des § 45b BNatSchG Anwendung finden, voraussichtlich gegen das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, da ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 45b Abs. 3 BNatSchG besteht.

46 (1) Die zwischenzeitlichen normativen Konkretisierungen der naturschutzfachlichen Kriterien in Gestalt des § 45b BNatSchG finden vorliegend grundsätzlich Anwendung.

47 Nach der Übergangs- und Überleitungsvorschrift des § 74 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG sind die Absätze 1 bis 6 des § 45b BNatSchG zwar nicht anzuwenden auf solche Vorhaben, für die - wie hier - vor dem 01.02.2024 ein Genehmigungsantrag gestellt worden ist, allerdings kann der Vorhabenträger nach § 74 Abs. 5 BNatSchG die Anwendung der neuen Vorschrift verlangen (ThürOVG, Urteil vom 04.10.2024 - 5 KO 776/21 -, juris Rn. 92). Ein solches Verlangen hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 24.08.2023 wirksam geäußert, indem sie ausdrücklich die Anwendung des § 45b Abs. 1 bis 6 des BNatSchG im Genehmigungsverfahren beantragt hat.

48 (2) Zwar liegt ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 45b Abs. 2 BNatSchG in Bezug auf die hier streitgegenständlichen windenergiesensiblen Vogelarten voraussichtlich nicht vor. So bestehen keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Annahme des Antragsgegners, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die besonders geschützten Vogelarten Baumfalke, Mäusebussard, Rotmilan, Schwarzstorch, Uhu und Wiesenweihe nach § 45b Abs. 2 BNatSchG auszuschließen sei.

49 Für die Vogelarten Mäusebussard und Schwarzstorch ist nach summarischer Prüfung ein signifikantes Tötungs- und Verletzungsrisiko bereits von Gesetzes wegen nach der anzuwendenden Neuregelung in § 45b Abs. 1 bis 5 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG zu verneinen. Die beiden Vogelarten zählen nach den bindenden gesetzlichen Vorgaben nicht zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Der Gesetzgeber sieht folglich keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos, sodass eine Verletzung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausscheidet. Laut Gesetzesbegründung enthält die Tabelle eine abschließende Auflistung kollisionsgefährdeter und daher insoweit prüfungsrelevanter Brutvogelarten (BT-Drs. 20/2354, S. 25) und sie stellt einen bundeseinheitlichen Rahmen dar, der der Vereinheitlichung der Prüfung des artenschutzrechtlichen Tötungs- und Verletzungsrisikos dient und von dem die Länder nicht abweichen können (BT-Drs. 20/2354, S. 31). Hiergegen bestehen auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keine durchgreifenden unionsrechtlichen Bedenken (siehe auch ThürOVG, Urteil vom 04.10.2024 - 5 KO 776/21 -, juris Rn. 100). Derartige Bedenken bestünden allenfalls dann, wenn eine Brutvogelart wie der Mäusebussard und der Schwarzstorch nach dem gesicherten Erkenntnisstand der Fachwissenschaft als kollisionsgefährdet anzusehen wäre - eine andere Auffassung mithin nicht mehr vertretbar wäre - und sich der Gesetzgeber darüber hinwegsetzen würde, wofür vorliegend aber keine Anhaltspunkte bestehen (siehe hierzu auch: OVG NRW, Urteil vom 29.11.2022 - 22 A 1184/18 -, juris Rn. 233 [Mäusebussard] und Urteil vom 06.09.2024 - 22 D 106/23.AK -, juris Rn. 125 ff. [Schwarzstorch]).

50 Auch für die Vogelarten Baumfalke, Rotmilan, Uhu und Wiesenweihe ist nach summarischer Prüfung ein signifikantes Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 45b Abs. 2 BNatSchG zu verneinen. Zwar sind diese vier Vogelarten in der in der Anlage 1 des BNatSchG enthaltenen Auflistung explizit genannt. Jedoch sind weder nach den der Fortschreibung der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 12.03.2024 zugrunde gelegten Übersichtsplänen zu den Brutvögeln im LPB vom Juni 2023 und der saP vom Juni 2023 sowie der Habitatpotentialanalysen (HPA) im „Endbericht Nachkartierungen Avifauna 2022, WP Remda/Treppendorf“ vom 06.02.2023 (im Folgenden: Nachkartierungen Avifauna 2022) noch nach den früheren Betrachtungen für diese vier Brutvogelarten im Nahbereich Brutstätten festgestellt worden. Dies wird vom Antragsteller auch nicht beanstandet. Soweit er vorbringt, dass insbesondere das Gutachten F... aus dem Jahr 2018 durchaus Überflüge über den geplanten Standort der WEA 7 dokumentiert habe, so enthält aber auch dieses Gutachten keinen Brutnachweis für diese vier Vogelarten in dem nunmehr nach § 45b Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 1 BNatSchG für ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko relevanten Nahbereich.

51 (3) Jedoch ist voraussichtlich das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 45b Abs. 3 BNatSchG signifikant erhöht. Es bestehen durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Annahme des Antragsgegners, dass ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Exemplare der kollisionsgefährdeten Brutvogelart des Rotmilans auszuschließen sei.

52 (a) Zwar bestehen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 45b Abs. 3 BNatSchG für die Vogelarten Baumfalke, Mäusebussard, Schwarzstorch, Uhu und Wiesenweihe. Die Vogelarten Mäusebussard und Schwarzstorch zählen, wie oben ausgeführt, bereits nicht zu den kollisionsgefährdeten Brutvogelarten. Für die Vogelarten Baumfalke, Uhu und Wiesenweihe bestehen keine Anhaltspunkte für ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko nach § 45b Abs. 3 BNatSchG, weil es für diese - und das wird auch vom Antragsteller nicht bestritten - keine Brutnachweise oder auch -hinweise in dem in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG für die jeweilige Vogelart bestimmten zentralen Prüfbereich festzustellen sind.

53 Etwas anderes gilt jedoch für den Rotmilan. So gibt es laut der der Fortschreibung der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls vom 12.03.2024 zugrunde gelegten saP vom Juni 2023 nach den Daten der UNB Saalfeld-Rudolstadt (2022) innerhalb des zentralen Prüfbereichs sechs Fundpunkte. Davon stellen drei Fundpunkte Bruthinweise oder Brutnachweise aus den Jahren 2017 und 2021 dar (siehe saP vom Juni 2023, S. 122). Diese Bruthinweise oder -nachweise befinden sich südwestlich sowie östlich der geplanten WEA 7: Ein Nachweis eines wahrscheinlichen Brütens aus dem Jahr 2017 findet sich in einer Entfernung von ca. 593 m östlich der geplanten WEA 7. Westlich der WEA 7 befindet sich in einem Abstand von ca. 805 m ein Bruthinweis aus dem Jahr 2021. Südwestlich der geplante WEA 7 befindet sich in einer Entfernung von rund 586 m ein Nachweis eines sicheren Brütens aus dem Jahr 2021 (siehe saP vom Juni 2023, S. 123). Im Rahmen der Nachkartierungen Auvifauna 2022 wurden vier Brutnachweise sowie ein Standort mit Brutverdacht festgestellt; davon befindet sich ein Nachweis sicheren Brütens im zentralen Prüfbereich, nämlich in ca. 985 m südwestlicher Entfernung zur geplanten WEA 7 (siehe saP vom Juni 2023, S. 123 und Nachkartierungen Auvifauna 2022, S. 12 und dortigen Anlage 1, Bl. 3).

54 (b) Der Senat weist darauf hin, dass er bereits erhebliche Zweifel hat, ob die Einschätzung des Tötungs- und Verletzungsrisikos kollisionsgefährdeter Vogelarten nunmehr auf einer ordnungsgemäßen und fehlerfreien Brutvogelerfassung nach den Standards des Avifaunistischen Fachbeitrags zur Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) in Thüringen, Stand: 30.08.2017 (im Folgenden: Avifaunistischer Fachbeitrag 2017) beruht und damit die vom Verwaltungsgericht Gera im Beschluss vom 04.06.2020 (siehe S. 38 ff.) festgestellten Mängel (gänzlich) beseitigt wurden.

55 Zwar wurden die ursprünglich im Gutachten F...__ fehlenden Angaben zu Zeitpunkt, Zeitdauer und Witterungsverhältnissen bei den Geländebegehungen (siehe S. 12 des Avifaunistischen Fachbeitrags) und die ungenauen Kartierungen der vorgefundenen Brutplätze (siehe S. 17 des Avifaunistischen Fachbeitrags 2017, wonach alle Brutplätze [einschließlich aktuell nicht besetzter Horste/Nester] bzw. alle angenommenen Reviermittelpunkte kartographisch punktgenau darzustellen und textlich zu beschreiben sind), die das Verwaltungsgericht bemängelte, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nachgebessert (Bl. 655 ff. GA sowie Bl. 633 und Bl. 664 GA). Es ist jedoch nach den vorliegenden Verwaltungsakten nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage die im Rahmen der Nachkartierungen Auvifauna 2022 aufgeführten Neststandorte, die Nachkontrollen unterzogenen wurden, erhoben und erfasst wurden und ob die Erfassung den Standards des Avifaunistischen Fachbeitrags 2017 entspricht.

56 Die einzige in den Akten befindliche Brut- und Zugvogelerfassung ist die aus dem Jahr 2017 in dem Gutachten F..._ vom 23.01.2018. Dieser stellte fünf Horste fest, die zum damaligen Zeitpunkt besetzt waren (siehe S. 49). Es erfolgte im Jahr 2018 eine Kontrolle von zwei kartierten Horsten des Rotmilans durch die GÖL, die einen Brutplatz des Rotmilans feststellte (S. 5 und 6 GÖL 2018). Im Rahmen der HPA Myotis 2018 wurde auf die fünf laut F... im Untersuchungsgebiet festgestellten Horste sowie einen Brutstaus aufgrund aktueller Untersuchungen im Gebiet (2018) abgestellt (siehe HPA Myotis 2018, S. 12). Auch im Rahmen der saP der I... GmbH vom Juni 2017 wurde letztlich wiederum auf sechs Rotmilanhorste abgestellt (siehe saP Juni 2017, S. 52). Diese jeweiligen Fundpunkte aus den ursprünglichen Gutachten lassen sich (wenn auch nicht punktgenau, aber zumindest in Ansätzen) den nunmehr im Rahmen der Nachkartierungen Auvifauna 2022 nachkontrollierten Horsten Rm 2, Rm 6, Rm 7 und Rm 11 zuordnen. Es wird nicht ersichtlich, woraus sich die zusätzlich im Rahmen der Nachkartierungen Avifauna 2022 kontrollierten Rotmilanhorste Rm 1, Rm 3, Rm 4, Rm 5, Rm 8, Rm 9, Rm 10 und Rm 12 ergeben. Weder die in der saP vom Juni 2023 aufgeführten Daten der UNB Saalfeld-Rudolstadt (2022) und die von dieser übermittelten Fundpunkte (siehe saP vom Juni 2023, S. 122) noch die den Nachkartierungen Auvifauna 2022 zugrunde gelegten C-Nachweise laut LINFOS (siehe Nachkartierungen Auvifauna 2022, S. 9 und S. 11) sind in den Verwaltungsakten enthalten. Zwar sind nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag 2017 alle Brutvorkommen WEA-sensibler Vogelarten zu recherchieren (siehe S. 13), sodass diesbezüglich durchaus auf (wie hier von der Behörde) übermittelte Daten zurückgegriffen werden kann. Diese Datenrecherche tritt jedoch nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag 2017 ausdrücklich zu den Ergebnissen der Brutvogelkartierung hinzu. Sie kann folglich eine solche selbst nicht ersetzen. Es bleibt somit mehr als fraglich, ob eine reine Besatzkontrolle von gemeldeten Horsten fast fünf Jahre nach der Brutvogelerfassung durch den Gutachter F... einer Brutvogelerfassung nach den Standards des Avifaunistischen Fachbeitrags 2017 gleichgesetzt werden kann. Letztlich kommt bei Milanen auch immer noch hinzu, dass diese Wechselhorste nutzen und grundsätzlich erst dann von der Aufgabe eines Horstes bzw. Reviers ausgegangen werden kann, wenn die Art dort innerhalb von drei Brutperioden nicht mehr nachgewiesen werden konnte (siehe S. 14 des Avifaunistischen Fachbeitrags 2017).

57 Letztlich bleibt zudem unklar und damit auch nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der Nachkartierungen Avifauna 2022 offensichtlich allein die im C-Nachweis auf S. 9 vermerkten Horste (die zudem ersichtlich hinsichtlich ihrer Verortung nicht punktgenau den in Anlage 1 [Bl. 3] kartierten Horststandorten entsprechen) einer Nachkontrolle unterzogen wurden und nicht die nach den Daten der UNB Saalfeld-Rudolstadt (2022) übermittelten Fundpunkte. Die in der saP vom Juni 2023 benannten drei Bruthinweise oder Brutnachweise aus den Jahren 2017 und 2021 innerhalb des zentralen Prüfbereichs, die sich demnach aus den (hier nicht vorliegenden) Daten der UNB Saalfeld-Rudolstadt (2022) ergaben (siehe saP, vom Juni 2023 S. 122), waren offensichtlich nicht Gegenstand der Nachkontrollen im Rahmen der Nachkartierungen Avifauna 2022.

58 (c) Es kann dahinstehen, ob sich die Brutvogelerfassung weiterhin deshalb als mängelbehaftet erweist, weil aufgrund der von der Beigeladenen vorgelegten Gutachten letztlich nicht hinreichend plausibel ist, dass sich lediglich der laut Nachkartierungen Aivfauna 2022 in ca. 985 m südwestlicher Entfernung zur geplanten WEA 7 aufgefundene besetzte Horst im zentralen Prüfbereich von 1.200 m befindet und keine weiteren. Denn es genügt nach § 45b Abs. 3 BNatSchG, dass zumindest ein als gesichert anzusehender Brutnachweis des Rotmilans in dem in der Anlage 1 zu § 45b BNatSchG definierten Umkreis vorliegt, sodass hier grundsätzlich von einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisikos des Rotmilans durch das geplante Vorhaben auszugehen ist.

59 (d) Die signifikante Risikoerhöhung aufgrund des Brutvorkommens im zentralen Prüfbereich kann voraussichtlich auch nicht nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 45b Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG auf der Grundlage einer HPA widerlegt werden. Zwar hat die Beigeladene nunmehr HPAs bezogen auf die zwölf im Jahr 2022 kontrollierten Horste erstellen lassen und dem Beklagten vorgelegt. Die HPAs entsprechen voraussichtlich aber nicht den fachlichen Anforderungen und sind daher nicht hinreichend aussagekräftig.

60 Unabhängig davon, dass der Senat schon erhebliche Zweifel hat, ob die durchgeführten HPAs für den Rotmilan nunmehr den Anforderungen des Avifaunistischen Fachbeitrags (dort S. 20) tatsächlich dahingehend Rechnung tragen, dass für jedes Brutvorkommen eine HPA in den Prüfbereichen um das jeweilige Brutvorkommen durchgeführt wurde, da sich nicht sicher feststellen lässt, ob im Rahmen der Bewertung alle bekannten Rotmilanhorste berücksichtigt worden sind (siehe oben unter [b]), leiden die HPAs voraussichtlich an weiteren Mängeln. So lässt sich zum einen, worauf letztlich auch der Antragsteller hinweist, eine erhebliche Diskrepanz zwischen den in der HPA Myotis 2018 als „bevorzugte Nahrungshabitate“ und in den HPA der Nachkartierungen Aivfauna 2022 als „bevorzugte Nahrungsflächen“ gelb schraffierten Bereichen ausmachen, ohne dass es ersichtlich zu entscheidenden Änderungen der Wald- und Ackerflächen in dem betreffenden Gebiet gekommen ist. So befanden sich in der HPA Myotis 2018 deutlich mehr und größere schraffierte Flächen in unmittelbarer Nähe der WEA 7 sowie in nordöstlicher Richtung. Zum anderen mangelt es auch den nunmehr vorgelegten HPAs (noch immer) an einer schraffierten Darstellung der häufig überflogenen Bereiche. Nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag 2017 sind die Flächen, die überdurchschnittlich häufig überflogen werden, und Flächen, die gemieden werden, herauszuarbeiten und mit mindestens zwei Begehungen zu verifizieren und mit Einzelbeobachtungen bzw. indirekten Hinweisen auf die Anwesenheit der Art zu belegen (S. 21 des Avifaunistischen Fachbeitrags 2017). Es sind i. d. R. dann keine artenschutzrechtlichen Konflikte anzunehmen, wenn im Ergebnis der HPA festgestellt wird, dass sich der Vorhabenstandort außerhalb von Flächen mit überdurchschnittlich vielen Flugaktivitäten befindet (S. 22 des Avifaunistischen Fachbeitrags 2017). Dass sich die WEA 7 außerhalb solcher stark frequentierten Bereiche befindet, lässt sich mangels Schraffierung der häufig überflogenen Flächen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Zwar sind die ganzjährig attraktiven bevorzugten Nahrungsflächen in den HPA schraffiert, diese Flächen sind aber nicht mit den häufig überflogenen Flächen deckungsgleich, da hierzu auch die zum Aufsuchen der attraktiven Nahrungsflächen genutzten Flugrouten relevant sind. In den HPAs der Nachkartierungen Aivfauna 2022 sind zudem nördlich und östlich der WEA 7 zahlreiche als blaue und grüne Punkte eingetragene Rotmilanachweise und südlich der WEA 7 ein stark frequentierter Verkehrsweg eingetragen, der sich für den Rotmilan zur Suche nach Aas eignet. Da sich südlich dieses stark frequentierten Verkehrswegs ein geschlossener Waldbestand anschließt, der grundsätzlich vom Rotmilan gemieden wird, lässt sich nicht ausschließen, dass es zu einem durchaus erheblichen Flugverkehr der Rotmilane zwischen dem zum Erbeuten von Aas attraktiven Verkehrsweg und den Fundpunkten, an denen sie gesichtet wurden, kommen kann und somit dieser Bereich häufig überflogener werden könnte.

61 Den vom Antragsteller gerügten Defiziten der HPAs ist der Beklagte letztlich auch nicht inhaltlich entgegengetreten. Er beschränkt sich vielmehr darauf, dass selbst bei Nichtvorliegen einer HPA oder Vorliegen einer fachlich defizitären HPA vorliegend fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen nach § 45b Abs. 3 BNatSchG zur Risikominimierung einer Tötung und Verletzung vorliegen, da im Ergänzungsbescheid konkrete Abschaltverpflichtungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet wurden.

62 (e) Die signifikante Risikoerhöhung, die vorliegend voraussichtlich nicht durch eine HPA widerlegt wird, kann nach derzeitigem Stand - anders als vom Antragsgegner angenommen - auch nicht hinreichend durch fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG i. V. m. § 45b Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG gemindert werden. Die vom Antragsgegner im Ergänzungsbescheid vom 20.08.2024 angeordneten Maßnahmen reichen hierfür voraussichtlich nicht aus.

63 Zwar hat der Antragsgegner in der Nebenbestimmung 9.1.2.2.1 des Ergänzungsbescheids vom 20.08.2024 als Brut- und Zugvogelschutzmaßnahme die verbindliche Umsetzung der Vermeidungsmaßnahmen V1 („Baufeldfreimachung, Anforderungen an das Baufeld“) und V4 („Greifvogelschutz zu Mahd- und Erntezeit“) nach den Vorgaben des LPB vom März 2024 vorgesehen. Diese Maßnahmen sind nach § 45b Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b BNatSchG auch durchaus anerkannte Schutzmaßnahmen (dort benannt als: „Abschaltung bei landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsereignissen“ und „Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich“). Jedoch steht die konkrete Ausgestaltung der Maßnahme V4 nach dem LPB vom März 2024 bereits nicht mit den Vorgaben des Avifaunistischen Fachbeitrags 2017 in Einklang. Die Maßnahme V4 sieht eine Abschaltung zu Zeiten mit erhöhter Jagdaktivität vor, was bei Grünlandmahd, Ernte von Feldfrüchten und Pflügen von landwirtschaftlichen Flächen zwischen dem 1. April und dem 31. August bei Entfernung der Flächen von weniger als 250 m vom Mastmittelpunkt der Fall ist und sich zeitlich vom Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis min. 24 h nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses (bei artenschutzrechtlich besonders konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder besonders gefährdeten Vogelarten mit zwei Brutvorkommen: min. 48 h), jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang erstreckt (siehe LPB vom März 2024, S. 21 f. und Maßnahmenblatt auf 6.4, S. 33). Der Avifaunistische Fachbeitrag 2017 empfiehlt eine obligatorische Abschaltung bei allen Mahd- und Erntevorgängen (Grünlandmahd und Ernte auf Ackerflächen) auf Feldblöcken im Umkreis von 300 m im Zeitraum von April bis September mit Beginn der Maßnahme und zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang an den folgenden zwei Tagen (Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 8 f.).

64 Da sich vorliegend zudem ein Brutplatz im zentralen Prüfbereich befindet (und sich zudem auch Fehler bei der Brutvogelerfassung nicht sicher ausschließen lassen), ist es unabhängig von den vorgesehenen Mahd- und Ernteabschaltungen mehr als fraglich, ob die vom Antragsgegner angeordneten Maßnahmen in Bezug auf die im zentralen Prüfbereich potentiell vorhandenen Brutvögel als hinreichend anzusehen sind. Denn für einen Brutvogel besteht nicht allein aufgrund von zur Verfügung stehenden Nahrungsangeboten im Umfeld einer Windenergieanlage das Risiko, von deren Rotorblättern getötet zu werden, sondern es kann vielmehr ganz allgemein von diesem ein erhöhtes Flugaufkommen - nicht zuletzt aufgrund von Brutpflege und auch allgemeinen schlafplatzbezogenen An- und Abflügen - ausgehen. Daher sieht die Anlage 1 Abschnitt 2 zu § 45b BNatSchG gerade auch phänologiebezogene Abschaltungen, insbesondere während der Zyklen mit erhöhter Nutzungsintensität eines Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger Vögel), vor.

65 ee. Das Vorhaben verstößt zudem voraussichtlich auch in Bezug auf potentielle Zugvögel im Vorhabengebiet gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und das Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.

66 (1) § 45b BNatSchG bezieht sich auf das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Brutvögel und findet folglich bezüglich der Belange des Vogelzugs ebenfalls keine Anwendung (vgl. BT-Drs. 20/2354, S. 25: „Nicht geregelt wird hingegen der Umgang mit der betriebsbedingten Kollisionsgefährdung von Ansammlungen bzw. während der Zeiten des Vogelzuges. Unter Ansammlungen sind insbesondere Kolonien, bedeutende Brut- und Rastgebiete sowie Schlafplatzansammlungen zu verstehen.“). Das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG umfasst sämtliche Vögel, die im Vorhabengebiet anzutreffen sind. Besonders geschützte Arten sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG neben den Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie genannt sind auch alle europäischen Vogelarten (Buchst. b) bb)). Dabei sind europäische Vogelarten in § 7 Abs. 1 Nr. 12 BNatSchG legal definiert als in Europa natürlich vorkommende Vogelarten im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 2009/147EG (Vogelschutzrichtlinie). Nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie handelt es sich hierbei um alle wild lebenden Vogelarten, die im Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.

67 Wie oben bereits ausgeführt, muss sich das Risiko für kollisionsbedingte Verluste besonders geschützter Arten nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG signifikant erhöhen. Dass einzelne Exemplare durch Kollisionen zu Schaden kommen (können), reicht deshalb grundsätzlich nicht aus. Der Behörde steht - wie oben ebenfalls bereits ausgeführt - eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu, die sich auf die Erfassung des Bestands der geschützten Arten und die Gefahren für diese Arten bei Realisierung des Vorhabens beziehen. Zwar führt die Einräumung einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative zu einer Rücknahme gerichtlicher Kontrolldichte, das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 27.06.2013 - 4 C 1/12 -, juris Rn. 16). Insofern bleibt für eine Einschätzungsprärogative kein Raum, soweit sich für die Bestandserfassung von Arten, die durch ein immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtiges Vorhaben betroffen sind, eine bestimmte Methode oder für die Risikobewertung ein bestimmter Maßstab durchgesetzt hat und gegenteilige Meinungen nicht mehr als vertretbar angesehen werden können (BVerwG, Urteil vom 21.01.2013 - 7 C 40/11 -, juris Rn. 19). Nach allgemeinen Grundsätzen bleibt ebenfalls verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterworfen, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 -, juris Rn. 30). Die Fachwissenschaft hat Kriterien entwickelt, mit deren Hilfe Konfliktlagen bewältigt werden können. Hierfür wird im Gebiet des Freistaats Thüringen auf den - oben bereits schon herangezogenen Avifaunistischen Fachbeitrag 2017 - zurückgegriffen.

68 (2) Unter Zugrundelegung dessen lässt sich vorliegend ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Zugvögel - und damit für besonders geschützte Arten nach § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG - nach den in der Fachwissenschaft entwickelten Kriterien nicht ausschließen, sodass sich die Einschätzung des Antragsgegners, ein Verstoß gegen das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG liege diesbezüglich nicht vor, als nicht plausibel erweist. Die vom Verwaltungsgericht Gera im Beschluss vom 04.06.2020 gerügten Mängel bei der Zugvogelerfassung (siehe S. 42 f.) wurden ersichtlich nicht behoben.

69 Die einzige in den Akten befindliche Zugvogelerfassung ist die aus dem Jahr 2017 in dem Gutachten F... vom 23.01.2018, die im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht noch nachgebessert wurde (siehe Bl. 630 ff. GA). Eine weitere Zugvogelerfassung wurde laut Aktenlage nicht vorgenommen. Daher wurden die vom Verwaltungsgericht Gera festgestellten Mängel bei der Zugvogelerfassung vorliegend nicht behoben. Zwar lässt sich der saP vom Juni 2023 entnehmen, dass laut Daten der UNB Saalfeld-Rudolstadt (2020) verschiedene Vogelarten (Bienenfresser, Hohltaube, Kiebitz, Kranich, Mornellenregenpfeifer, Ringeltaube, Silberreiher) als Zugvögel erfasst bzw. während des Frühjahrs- und Herbstzuges gesichtet wurden. Da diese Daten aber nicht vorliegen, kann nicht beurteilt werden, ob die Sichtbeobachtungen entsprechend der Scan-Zugrouten-Methode nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag 2017 gemacht und festgehalten wurden. Im Endbericht der Nachkartierungen Avifauna 2022 sind als Zugvögel allein der Mornellenregenpfeifer und Limikolen mittels drei Begehungen erfasst worden (siehe Nachkartierungen Avifauna 2022, S. 10 f. und 18).

70 Nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag 2017 müssen Zug- und Rastvögel im Rahmen der saP untersucht werden, wenn sich im Vorfeld Hinweise auf entsprechende Konzentrationsbereiche im Untersuchungsgebiet ergeben; bei der Recherchearbeit sind insbesondere die Thüringer Vogelzugkarte (TLUG 2016) sowie Hinweise von Gebietskennern und Ergebnisse aus Fachpublikationen zu berücksichtigen (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 31). Solche Hinweise auf Konzentrationsbereiche sind vorliegend gegeben. Die WEA 7 befindet sich laut der Vogelzugkarte Thüringen in den für Greifvögel und Eulen bedeutsamen Zugkorridoren „Rohrbach-Umpferstedt-Mellingen-Saalborn-Kranichfeld/Klettbach“ und „Schorbach-Kottenhain-Tangelstedt“ sowie in dem für Wasservögel bedeutsamen Zugkorridor „Eisenberg-Jena-Blankenhain“ (siehe hierzu auch Übersichtsplan Zugvögel [3.28] der SaP vom Juni 2023). Zwar werden große Teile von Thüringen während des Herbstzuges in Zugrichtung S/SW/W in „breiter Front“ überquert (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 31). Bei den vorliegenden Zugkorridoren handelt es sich jedoch um regionale bzw. lokale Zugrouten, in denen sich Zugbewegungen konzentrieren, und die im Hinblick auf ein artenschutzrechtliches Konfliktpotenzial von Bedeutung sind (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 31). Zudem befindet sich östlich der WEA 7 ein weitläufiges Rastgebiet. Eine regelmäßige Querung der Vorhabenfläche kann deshalb nicht ausgeschlossen werden.

71 Die Erfassung und Bewertung von Zug- und Rastvögel erfolgt nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag 2017 standardisiert nach der Scan-Zugrouten-Methode auf Basis der Überlegungen von GRUNWALD, KORN & STÜBING. Der Avifaunistische Fachbeitrag 2017 sieht vom Untersuchungsumfang acht Zählungen - die Zählungen beginnen mit Sonnenaufgang und dauern etwa vier Stunden - während der Hauptzugzeit zwischen Mitte September und Ende November in ungefähr wöchentlichem Rhythmus vor; insgesamt müssen mindestens sieben Begehungen unter optimalen Wetterbedingungen, d. h. ohne Nebel, starken Gegenwind und ohne Dauerregen, durchgeführt werden, um die Verwertbarkeit der Daten und somit ausreichende Aussagen zur Frequentierung lokaler Zugrouten zu gewährleisten (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 32). Soweit mehrere Beobachtungspunkte erforderlich sind, sollten diese nach Möglichkeit synchron besetzt werden. Bei einer separaten Erfassung muss jeder Beobachtungspunkt mit identischem Aufwand bearbeitet werden (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 32). Für die Datenauswertung sind Zugrouten bzw. über- und unterdurchschnittlich befloge Teile des Untersuchungsgebietes herauszuarbeiten. Dazu werden die Flugrichtungen der gezählten Vögel (Trupps) in Feldkarten eingetragen, zusammengefasst und einzelnen Zugrouten zugeordnet, die chronologisch zu nummerieren sind. Diese Nummerierung wird über alle Zähltage beibehalten, so dass mit Ausnahme isoliert liegender Einzelbeobachtungen alle Zugbewegungen einer bestimmten Route zugeordnet werden können (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 34). Grundsätzlich ist bei der Abgrenzung einzelner Zugrouten eine größtmögliche Genauigkeit anzustreben. Dabei sind lokale Leitlinien/Strukturen (Höhenzug, Hangkante, Tal, Geländeeinschnitt, Waldrand, Hecke, Fließgewässer etc.) zwingend zu berücksichtigen (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 34). Grundsätzlich werden alle Vögel einzeln erfasst. Bei starkem Zugaufkommen werden die ziehenden Arten truppweise notiert, aufsummiert und in den Geländekarten entsprechend gekennzeichnet (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 34).

72 Diesen Vorgaben wird das Gutachten F..._ (noch immer) nicht hinreichend gerecht. Zwar wurde das Gutachten, und damit auch ein Teil der vom Verwaltungsgericht Gera gerügten Mängel, im Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vom Gutachter F... nachgebessert. So werden die Wetterbedingungen und Zeiträume, während denen gezählt wurde (siehe Ergänzungen aus 2020, Bl. 638 und 653 GA), die Zugbewegungen der Zugvögel (siehe Ergänzungen aus 2020, Bl. 635 und 636 GA) und konkrete Zahlenangaben zu den gesichteten Vögeln (siehe Ergänzungen aus 2020, Bl. 638 und 653 GA, wobei jedoch - soweit bereits im Gutachten 2017 Zahlenangaben gemacht wurden - vereinzelt zahlenmäßige Abweichungen erfolgten, die sich nicht nachvollziehen lassen) ergänzt. Es bleibt jedoch dabei, dass zwischen Mitte September und Ende November nur sechs Zählungen erfolgten. Dieser Mangel wurde vorliegend nicht behoben. Zwar wird hierzu durch den Gutachter F... ausgeführt, dass sich die Termine für die Zugvogelerfassung vorrangig nach für den Vogelzug günstigen Witterungsbedingungen und den „tatsächlichen Zugtagen“ gerichtet hätten und dies zu Abweichungen bei dem wöchentlichen Rhythmus im Frühjahr und dem späteren Untersuchungsbeginn im Herbst geführt habe (siehe Ergänzungen aus 2020, Bl. 654 GA). Die Witterungsbedingungen sind jedoch nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag 2017 kein Grund, um von dem Zählzeitraum und der Anzahl der Zählungen abzuweichen. Eine Zählung unter nicht optimalen Wetterbedingungen kann allenfalls zur Folge haben, dass diese nicht zu berücksichtigen ist (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 32). Auch verbleiben Zweifel, ob in Bezug auf die gewählten acht Beobachtungspunkte die Vorgaben des Avifaunistischen Fachbeitrags 2017, dass mehrere Beobachtungspunkte nach Möglichkeit synchron zu besetzen sind, gewahrt wurde. So führte der Gutachter F... hierzu aus, dass die Punkte im Zeitraum von insgesamt sechs Stunden einzeln aufgesucht, die Beobachtungen notiert und anschließend zusammengefasst wurden (siehe Ergänzungen aus 2020, Bl. 654 GA). Unabhängig davon mangelt es den nunmehr eingezeichneten Zugbewegungen weiterhin an der Herausarbeitung, Zusammenfassung sowie Eintragung der über- und unterdurchschnittlich beflogenen Teile des Untersuchungsgebietes durch Zuordnung zu einzelnen Zugrouten, die chronologisch durchzunummerieren sind. Es wird daher auch nicht ersichtlich, inwiefern die beobachteten Zugbewegungen einer bestimmten genutzten Route zugeordnet werden können. Auch wird aus den eingezeichneten Zugbewegungen nicht ersichtlich, dass dabei - wie es der Avifaunistische Fachbeitrag 2017 fordert - lokale Leitlinien/Strukturen (Höhenzug, Hangkante, Tal, Geländeeinschnitt, Waldrand, Hecke, Fließgewässer etc.) berücksichtigt wurden.

73 Nicht zuletzt stehen die in der saP vom Juni 2023 (S. 8) und im LPB vom März 2024 (S. 9) vorgenommenen Einschätzungen, dass die dokumentierten Kleinvögel nach dem Avifaunistischen Fachbeitrag nicht als WEA-sensibel einzustufen seien und daher keinem erhöhten Tötungs- und Störungsrisiko bei der Rast oder dem Zug unterliegen würden, im unmittelbaren Widerspruch zur Grundannahme im Avifaunistischen Fachbeitrag 2017. Danach hat sich die Gesamtbewertung des Untersuchungsgebiets allein an quantitativen Aspekten zu orientieren. Das hat unabhängig von der Seltenheit oder Gefährdung der festgestellten Arten zu erfolgen, weil nicht zu erwarten ist, dass seltene bzw. gefährdete Arten andere Zugwege benutzen als häufige Arten und demzufolge ihre Anzahl auch zunimmt, je größer die Konzentration ziehender Individuen ist (siehe Avifaunistischer Fachbeitrag 2017, S. 32). Eine Einstufung hinsichtlich der WEA-Sensibilität nimmt der Avifaunistische Fachbeitrag zudem allein hinsichtlich der Brutvogelarten (siehe Tabelle 1, S. 5) und nicht auch bzgl. der Zugvogelarten (siehe Tabelle 12, S. 38 ff.) vor.

74 (3) Das vorliegend nicht auszuschließende signifikant erhöhte Tötungsrisiko für Zugvögel kann auch nicht aufgrund von angeordneten Schutzmaßnahmen hinreichend sicher vermieden werden.

75 Zwar sieht der Ergänzungsbescheid vom 20.08.2024 nunmehr in der Nebenbestimmung Nr. 9.1.2.2.2 vor, dass speziell zum Schutz ziehender Mornellenregenpfeifer die Vermeidungsmaßnahme V5 des LPB vom März 2024 (Durchführung eines jährlichen Monitorings zur Zugzeit August bis September und entsprechende Meldungen an UNB und Abschaltung an den Meldetagen) umzusetzen ist. Diese Maßnahme bezieht sich jedoch zum einen allein auf eine Vogelart, nämlich den Mornellenregenpfeifer. Das Tötungsrisiko für Individuen anderer, hier ggf. nicht ordnungsgemäß erfasster Zugvogelarten, lässt sich mit dieser Maßnahme nicht vermeiden. Zudem beseitigt auch allein ein Monitoring nicht ein etwaiges signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Mornellenregenpfeifer. Ein Monitoring darf nur dazu dienen, aufgrund einer fachgerecht vorgenommenen Risikobewertung Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die sich aus nicht behebbaren naturschutzfachlichen Erkenntnislücken ergeben, sofern wirksame Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Es geht folglich um das verbleibende prognostische Risiko, ob trotz der getroffenen Maßnahmen ein erhöhtes Kollisionsrisiko besteht, das jedoch durch ein geeignetes Risikomanagement aufgefangen werden kann. Im Hinblick darauf, dass Auflagen nur zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen zulässig sind, wird es nicht für zulässig erachtet, erst anhand eines Monitorings bei unbeschränktem Betrieb der Anlagen und bestehenden Unsicherheiten über die Relevanz des Tötungsrisikos Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Risikoerhöhung die Signifikanzschwelle überschreitet. Es ist Sache der Genehmigungsbehörde, behebbare Ermittlungsdefizite und Erkenntnislücken im Genehmigungsverfahren zu schließen; hat sie Zweifel, ob ein Verstoß gegen die artenschutzrechtlichen Vorgaben vorliegt, ist sie gehalten, diese im Genehmigungsverfahren auszuräumen (siehe VGH Ba.-Wü., Urteil vom 19.03.2025 - 10 S 1411/23 -, juris Rn. 100 m. w. N.).

76 c. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 04.06.2020 war daher nicht nach § 80 Abs. 7 VwGO aufzuheben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 07.11.2019 gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 10.10.2019 in Gestalt der Ergänzungsbescheids vom 20.08.2024 bleibt folglich weiterhin bestehen.

77 4. Die Kostenentscheidung folgt trotz der im Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 VwGO gegebenen Besonderheiten aus § 154 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kostenentscheidung im Beschluss vom 04.06.2020 bleibt hierdurch unberührt.

78 Wer unterliegt und wer obsiegt, richtet sich vorliegend nicht nach der formalen Beteiligtenstellung, sondern nach dem materiellen Interesse und den gestellten Anträgen. Davon ausgehend ist allein die Beigeladene des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO unterlegen und zur Kostentragung verpflichtet, weil sie mit ihrem Begehren in diesem Verfahren, den Beschluss vom 04.06.2020 abzuändern, keinen Erfolg hat. Es entspricht deshalb der Billigkeit, ihr auch die außergerichtlichen Aufwendungen des Antragstellers aufzuerlegen. Für die Frage, wessen Kosten erstattungsfähig sind, ist in erster Linie von § 162 VwGO auszugehen. Weil diese Bestimmung nur den Verfahrensgegner sowie den Beigeladenen kennt, ist vorliegend außerdem auf die Besonderheiten des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO abzustellen: Die Beteiligtenstellung ändert sich gegenüber einem denkbaren oder schon anhängigen Hauptverfahren nicht und stimmt deshalb auch mit derjenigen des Ausgangsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO überein (s.o.). Soweit die Kostenvorschriften allerdings auf einen Verfahrens-Betreiber oder auf dessen Obsiegen bzw. Unterliegen abstellen, können sie sich nur auf den besonderen „Änderungs-Antragsteller“ beziehen, der mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens nicht identisch sein muss und es in diesem Fall auch nicht ist. „Gegner“ dieses „Änderungs-Antragstellers“ kann dann nur der Beteiligte sein, welcher dem Anspruch auf Änderung entgegentritt. Da dies von der „Parteistellung“ unabhängig ist, ist der Gesichtspunkt der §§ 154 Abs. 3; 162 Abs. 3 VwGO heranzuziehen und jedenfalls derjenige als „Gegner“ zu behandeln, der seinen gegenteiligen Standpunkt durch Antragstellung verteidigt hat (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.10.1994 - 2 M 57/94 -, juris Rn. 21 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller hat einen Antrag gestellt hat und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

79 5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und 2.2.2 und 1.5 des geltenden Streitwertkatalogs 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (siehe in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung. Kommentar, 31. Aufl. 2025, Anhang zu § 164).

80 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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