Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 2026-03-23, 4 EO 401/25

4 EO 401/25Verwaltungsgericht / 4. Abteilung23.03.2026

Regest

Hat das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag keine Abschiebungsandrohung erlassen, weil die Minderjährigkeit des Antragstellers und deshalb Kindeswohlgründe im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegen, ist die Ausländerbehörde nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zuständig, wenn Volljährigkeit eingetreten und damit die Kindeswohlgründe entfallen sind.(Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Weimar, 26. August 2025, 4 E 3055/25 We, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat — 4 EO 401/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-03-23

Aktenzeichen: 4 EO 401/25

ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2026:0323.4EO401.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 34 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992, § 59 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 60 Abs 5 AufenthG 2004, § 71 Abs 1 S 1 AufenthG 2004 ... mehr

Leitsatz

Hat das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag keine Abschiebungsandrohung erlassen, weil die Minderjährigkeit des Antragstellers und deshalb Kindeswohlgründe im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) vorliegen, ist die Ausländerbehörde nach bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zuständig, wenn Volljährigkeit eingetreten und damit die Kindeswohlgründe entfallen sind.(Rn.13)

Verfahrensgang

vorgehend VG Weimar, 26. August 2025, 4 E 3055/25 We, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 11. September 2025 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. August 2025 abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2025 abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner wendet sich gegen die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes angeordnete aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 30. Mai 2025, der eine (erstmalige) Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot beinhaltet.

2 Der am 2. Januar 2007 geborene, im Zeitpunkt seiner Einreise am 1. November 2022 noch minderjährige Antragsteller stellte einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit bestandskräftigem Bescheid vom 25. Oktober 2024 ablehnte. In diesem Bescheid stellte es auch fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Von einer Abschiebungsandrohung sah das Bundesamt seinerzeit aufgrund der Minderjährigkeit des Antragstellers und der Tatsache, dass eine konkrete Aufenthaltsmöglichkeit im Herkunftsstaat oder Drittstaat nicht ermittelt werden konnte, ab und verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Januar 2021 - C-441/19 -, juris) zum Kindeswohl.

3 Mit Bescheid vom 30. Mai 2025 forderte der Antragsgegner den nunmehr volljährigen Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen (Ziff. 1) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, an (Ziff. 2). Zudem setzte er für den Fall der Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Jahr ab dem Tag der Abschiebung fest (Ziff. 3).

4 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Klage erhoben (Az.: 4 K 3054/25 We) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

5 Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. August 2025 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Mai 2025 angeordnet. Diese Entscheidung hat es im Wesentlichen damit begründet, dass der streitgegenständliche Bescheid sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen werde, weil der Antragsgegner für den Erlass des (gesamten) Bescheides nicht sachlich zuständig sei. Die Ausländerbehörde werde nach Abschluss eines Asylverfahrens erst zuständig, wenn dem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet aus asylverfahrensunabhängigen Gründen erlaubt werde. Diese Auffassung entspreche der überwiegenden Rechtsprechung und auch der des 4. Senats. Die Zuständigkeit des Bundesamtes erstrecke sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG auch auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach rechtkräftigem Abschluss des erfolglosen Asylverfahrens.

6 Der Antragsgegner hat fristgerecht Beschwerde erhoben und führt begründend aus, dass die Zuständigkeit der Ausländerbehörde sich aus § 71 Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 2 Abs. 1 InMinZustVBO TH ergebe. Das Asylverfahren sei bestandskräftig abgeschlossen, so dass damit die Zuständigkeit des Bundesamtes ende (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. November 2023 - 12 S 986/23 -, juris). Dies gehe auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2018 (Az.: 1 C 7/17) hervor. Dass eine Abschiebungsandrohung wegen der seinerzeitigen Minderjährigkeit des Antragstellers nicht ergangen sei, entspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 15. Februar 2023 - C 484/22 - zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie - RL 2008/115/EG). Dies habe das Rückführungsverbesserungsgesetz vom 26. Februar 2024 berücksichtigt. Denn Abschiebungsandrohungen gegenüber Minderjährigen könnten nicht mehr durch das Bundesamt ausgesprochen werden. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen würden das noch nicht berücksichtigen.

7 Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bezieht sich zur Begründung seiner Auffassung im Wesentlichen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Ergänzend führt er aus, die Zuständigkeit des Bundesamtes ende weder vor Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag noch vor einer Erledigung oder dem „Verbrauch“ der Abschiebungsandrohung. § 71 AufenthG begründe keine eigene Zuständigkeit der Ausländerbehörden zum Erlass einer Abschiebungsandrohung neben dem Bundesamt. Da vorliegend die Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt noch nicht erlassen worden sei, sei das Asylverfahren auch noch nicht bestandskräftig abgeschlossen.

8 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronischen Gerichtsakten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens und die Verwaltungsakte des Antragsgegners (1 Hefter) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung.

II.

9 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

10 Der fristgerecht dargelegte Einwand des Antragsgegners, dass er für den Erlass der Abschiebungsandrohung gleichwohl zuständig sei, gibt Anlass, den angefochtenen Beschluss wie tenoriert zu ändern. Der Eilantrag des Antragstellers ist abzulehnen.

11 Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts ist dabei ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt, unabhängig davon, ob die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23/73, 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 [402]; Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220 [228 f.]). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Einem solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Klage erhoben wurde, offensichtlich rechtswidrig ist. In einem solchen Fall kann regelmäßig kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehen. Dagegen ist der Rechtsschutzantrag grundsätzlich abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Sind die Erfolgsaussichten dagegen offen, hat das Gericht eine eigenständige, sorgsame Abwägung aller im Streit stehenden Interessen vorzunehmen und zu prüfen, welchem Interesse für die Dauer des Hauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 1 BvR 2403/06 -, juris).

12 Gemessen daran fällt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Der Antragsgegner ist im vorliegenden Fall für den Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständig (1.). Auch im Übrigen ergeben sich unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers im erstinstanzlichen und im Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte für eine materielle Rechtswidrigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Mai 2025 (2.).

13 1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Zuständigkeit des Bundesamtes für den Erlass der Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall mit Abschluss des Asylverfahrens nicht auf die Ausländerbehörde übergegangen ist, sondern auch nach Eintritt der Bestandskraft des den Asylantrag ablehnenden Bescheides vom 25. Oktober 2024 nach § 34 Abs. 1 AsylG beim Bundesamt verbleibt, trifft nicht zu. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den erstmaligen Erlass einer Abschiebungsandrohung zuständig, wenn Gründe des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a) bis c) der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Rückführungsrichtlinie - (ABl. L 348/98 vom 24. Dezember 2008) erst nach Eintritt der Bestandskraft des den Asylantrag ablehnenden Bescheides des Bundesamtes Bedeutung erlangen. Für die Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 34 Abs. 1 AsylG über die Sonderzuständigkeit des Bundesamtes ist dann kein Raum mehr. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. November 2025 (Az.: 1 C 28.24) geklärt und seine Auffassung im Wesentlichen anknüpfend an die Gesetzesbegründung zum Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54) begründet. Dort hat der Bundesgesetzgeber zu Art. 2 Nr. 9b), mit dem in § 34 Abs. 1 AsylG nach Nr. 3 die Nr. 4 mit dem Wortlaut

14 „4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und“

15 eingefügt worden ist, begründend Folgendes ausgeführt (vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 58):

16 „Es handelt sich um eine Änderung im Zusammenhang mit Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a. Nach der dort aufgeführten Rechtsprechung des EuGHs sind die Mitgliedstaaten vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung von Artikel 5 Buchstabe a bis c der Rückführungsrichtlinie verpflichtet. Stehen zum Zeitpunkt des Erlasses einer Rückkehrentscheidung das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand eines Ausländers der Rückkehr entgegen, dürfen die Mitgliedstaaten keine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt ist nach der Neufassung des § 34 Absatz 1 Nummer 4 verpflichtet, diese Belange vor Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung zu prüfen. Die Belange entsprechen den in § 59 Absatz 1 Satz 1 AufenthG genannten Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.

17 Nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylantrags ist das Asylverfahren abgeschlossen. Auch ohne Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung endet mit Bestandskraft bzw. Rechtskraft der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes das Asylverfahren und erlischt die Aufenthaltsgestattung, § 67 Absatz 1 Nummer 6. Der Ausländer wird dadurch vollziehbar ausreisepflichtig. Für die weiteren aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen sind wie vor der Änderung von § 34 die Ausländerbehörden zuständig. Insbesondere sind sie im Hinblick auf die berücksichtigungsfähigen Umstände nach bestands- oder rechtskräftiger Entscheidung des Bundesamtes sachnäher. Dies umfasst auch die Frage, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Abschluss des Asylverfahrens vorliegen oder entfallen sind.

18 Der Gesetzgeber hat sich erkennbar durch den Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (Az.: Rs. C-484/22) dazu veranlasst gesehen, die dem Erlass einer Rückkehrentscheidung entgegenstehenden Gründe des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a) bis c) RL 2008/115/EG als (weitere) negative Tatbestandsvoraussetzung (vgl. zu dieser Einordnung: BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 11.24 -, Rn. 27, juris) neben der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m § 31 Abs. 3 AsylG erforderlichen Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, in § 34 Abs. 1 AsylG aufzunehmen, obwohl die Prüfzuständigkeit für diese sog. inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse nach dem nationalen Regelungskonzept bei der Ausländerbehörde liegen soll (so auch die vom Bundesverwaltungsgericht in der o. g. Entscheidung ebenfalls in Bezug genommene Begründung zu § 39 AsylG-E in der Fassung des GEAS-Anpassungsgesetzes, BT-Drs. 21/1848, S. 109). Dem Bundesamt wurde demzufolge die Zuständigkeit zur Prüfung der in Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a) bis c) RL 2008/115/EG bzw. jetzt auch § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (in der seit 27. Februar 2024 geltenden Fassung) genannten Umstände jedoch nur insoweit nationalrechtlich zugewiesen, als dies zur Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgabe, dass vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung (hier im Asylverfahren) die Belange des Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a) bis c) RL 2008/115/EG zu prüfen sind, erforderlich ist. Dies hat der Gesetzgeber schon in der Begründung zum Rückkehrverbesserungsgesetz (BT-Drs. 20/9463, S. 58) klargestellt, in dem er ausgeführt hat, dass nach wie vor die Ausländerbehörden nach Abschluss des Asylverfahrens für weitere aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständig sind.

19 Soweit die Zuständigkeit der Ausländerbehörde nach dieser Begründung wörtlich auch die Frage umfassen soll, „ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Abschluss des Asylverfahrens vorliegen oder entfallen sind,“ weist der Senat vorsorglich klarstellend darauf hin, dass sich diese weite Formulierung seiner Auffassung nach nicht auch auf die Fälle bezieht, in denen nach Abschluss des Asylverfahrens Umstände zu Tage treten, die für eine vom Bundesamt gem. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht vorliegen (= negative Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt) die Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens rechtfertigen könnten.

20 § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG knüpft systematisch als negative Voraussetzung an die Existenz der nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG durch das Bundesamt in eigener Zuständigkeit zu treffende Feststellung an, die als selbstständige Teilregelung im Asylverfahren in Bestandskraft erwachsen kann. Ändern sich nachträglich die der (negativen) Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 60 Absätze 5 und 7 AufenthG zugrunde liegenden Umstände, bleibt insoweit das Bundesamt auch nach Abschluss des Asylverfahrens für die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens (ebenso wie für Folgeanträge i. S. d. § 71 AsylG) zuständig. Dafür spricht zum einen die Regelung des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG, der sogar eine Bindung des Bundesamtes an eigene frühere Feststellungen nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG entfallen lässt, und zum anderen auch der Umstand, dass § 39 Satz 3 AsylG-E des GEAS-Anpassungsgesetzes (BT-Drs. 21/1848, S. 27) nicht auf Nr. 3 des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, sondern nur auf Nr. 4 und 5 verweist. Auch ist insoweit keine Änderung des § 31 Abs. 3 AsylG vorgesehen (BT-Drs. 12/1848, S. 24/25). Auch die ebenfalls der Formulierung nach weiter gehende Begründung zu § 39 AsylG-E (BT-Drs. 21/1848, S. 109), wonach die „Prüfungszuständigkeit des Bundesamtes hinsichtlich der Rückkehrentscheidung mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens“ enden soll und die „weitere Zuständigkeit nicht mehr beim Bundesamt gesehen wird“, reicht nach Auffassung des Senats nicht für die Annahme aus, dass der Bundesgesetzgeber an der mit Art. 1 des Gesetzes zur „Neuregelung des Asylverfahrens“ vom 26. Juni 1992 (BGBl. S. 1126) zur Beschleunigung der Asylverfahren dem Bundesamt mit § 31 AsylVfG (1992) erstmals zugewiesenen Zuständigkeit für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen (seinerzeit nach § 53 AuslG 1990) als Teil der Entscheidung über den Asylantrag (vgl. dazu auch BT-Drs. 12/2062, S. 28 und S. 26) etwas ändern will. Nach Auffassung des Senats will der Gesetzgeber jedoch klarstellen, dass die Umsetzung der Vorgaben des Art. 5 Halbs. 1 RL 2008/115/EG und der o. g. EuGH-Entscheidung nichts an der Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Prüfung der nunmehr auch in § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ausdrücklich genannten inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Übrigen, also nach Eintritt der Bestandskraft des den Asylantrag ablehnenden Bescheides ändern soll.

21 Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. Juli 2023 (Az.: 4 EO 365/23) die Auffassung vertreten hat, dass das Bundesamt auch nachträglich für die Konkretisierung des Zielstaates zuständig ist, rechtfertigt dies keine andere Schlussfolgerung. Bei der Zielstaatsbestimmung handelt es sich nicht um eine Tatbestandsvoraussetzung des § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, sondern ebenso wie die Bestimmung der Ausreisefrist (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) um eine der Rechtsfolgenseite zuzuordnende selbstständige Teilregelung (§ 59 Abs. 2 AufenthG), die jedoch aufgrund der unionsrechtlichen Vorgaben der Rückkehrrichtlinie rechtlich so mit der Rückkehrentscheidung verschränkt ist, dass ihre jeweilige Rechtmäßigkeit die Existenz und Rechtmäßigkeit der jeweils anderen Regelung voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2025 - 4 EO 324/25 -, Rn. 32, juris zur Ausreisefrist und EuGH, Urteil vom 1. August 2025 - C-636/23 und C-637/23 -, Rn. 37 ff. zur Ausreisefrist und Rn. 70 ff. zur Zielstaatsbestimmung). Ungeachtet dessen, dass im Lichte der vorgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vieles dafür spricht, dass die zuständige Behörde bei nachträglicher Bestimmung der Ausreisefrist bzw. Bestimmung oder Änderung eines Zielstaates auch in den Blick nehmen und entscheiden muss, ob es bei der Rückkehrentscheidung (Festlegung der Rückkehrverpflichtung) bzw. Abschiebungsandrohung bleiben soll, ändert dies nichts an der Zuständigkeit der nach nationalem Recht bestimmten Behörde.

22 2. Weder aufgrund des Vortrags des Antragstellers im Antrags- und im Beschwerdeverfahren noch nach Aktenlage ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung rechtswidrig sein könnte. Der Antragsteller beruft sich lediglich auf den geltend gemachten Zuständigkeitsmangel. Da er zwischenzeitlich volljährig geworden ist, sind die Gründe des Kindeswohls unstreitig entfallen. Andere Belange im Sinne des Art. 5 RL 2008/115 EG oder Gründe, die dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen könnten, trägt er nicht vor.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG. Bei der hier streitigen isolierten Abschiebungsandrohung und dem isolierten Einreise- und Aufenthaltsverbot ist dem Verwaltungsgericht darin zu folgen, dass nur der hälftige Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist, der sich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/ 1. Juni 2012, 18. Juli 2013 und am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen).

25 Hinweis:

26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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