projekte
4 ZKO 773/16•Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, 2016-11-10, 4 ZKO 773/16
4 ZKO 773/16Verwaltungsgericht / 4. Abteilung10.11.2016
1. Sollen nach dem Willen des Einrichtungsträgers für alle durch eine einheitliche öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke Anschlussbeiträge erhoben werden, erfordert es der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, für diese Grundstücke einen zur Entstehung eines Beitrags führenden Beitragssatz festzusetzen.(Rn.5) 2. Werden den durch eine einheitliche Einrichtung beitragsrelevant bevorteilten Grundstücken unterschiedliche Vorteile vermittelt, ist bei Festsetzung der Beitragssätze das Gebot der Beitragsabstufung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG; juris: KAG TH 2005) zu beachten.(Rn.5) 3. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und unter Berücksichtigung des Gebots der satzungserhaltenden Auslegung verstößt eine Beitragssatzung, die keine abgestufte Beitragssatzregelung enthält, nicht gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005), wenn nur bis zu 10 % der durch die einheitliche Einrichtungen bevorteilten Grundstücke dauerhaft mit einem Teilanschluss versehen werden und ebenso wie die Vollanschlussnehmer auch zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 juris).(Rn.5) 4. Für diese Gruppe der Teilanschlussnehmer, in denen der Satzungsgeber von der Festsetzung einer abgestuften Teilbeitragssatzung auf Satzungsebene ausnahmsweise befreit ist, ist die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) im Einzelfall auf der Erhebungsebene bei der Bestimmung des letztendlich (für einen Teilanschluss) zu zahlenden Beitrags zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 - juris).(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Meiningen, 13. Juli 2016, 5 K 462/13 Me, Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-10
Aktenzeichen: 4 ZKO 773/16
ECLI: ECLI:DE:OVGTH:2016:1110.4ZKO773.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Sollen nach dem Willen des Einrichtungsträgers für alle durch eine einheitliche öffentliche Einrichtung bevorteilten Grundstücke Anschlussbeiträge erhoben werden, erfordert es der Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, für diese Grundstücke einen zur Entstehung eines Beitrags führenden Beitragssatz festzusetzen.(Rn.5)
Werden den durch eine einheitliche Einrichtung beitragsrelevant bevorteilten Grundstücken unterschiedliche Vorteile vermittelt, ist bei Festsetzung der Beitragssätze das Gebot der Beitragsabstufung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG; juris: KAG TH 2005) zu beachten.(Rn.5)
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und unter Berücksichtigung des Gebots der satzungserhaltenden Auslegung verstößt eine Beitragssatzung, die keine abgestufte Beitragssatzregelung enthält, nicht gegen § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005), wenn nur bis zu 10 % der durch die einheitliche Einrichtungen bevorteilten Grundstücke dauerhaft mit einem Teilanschluss versehen werden und ebenso wie die Vollanschlussnehmer auch zu einem Anschlussbeitrag herangezogen werden sollen (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 juris).(Rn.5)
Für diese Gruppe der Teilanschlussnehmer, in denen der Satzungsgeber von der Festsetzung einer abgestuften Teilbeitragssatzung auf Satzungsebene ausnahmsweise befreit ist, ist die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG (juris: KAG TH 2005) im Einzelfall auf der Erhebungsebene bei der Bestimmung des letztendlich (für einen Teilanschluss) zu zahlenden Beitrags zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 - juris).(Rn.5)
Verfahrensgang
vorgehend VG Meiningen, 13. Juli 2016, 5 K 462/13 Me, Urteil
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 13. Juli 2016 wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 13.808,80 € festgesetzt.
1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß §§ 124, 124a VwGO bleibt erfolglos.
2 Keine der Zulassungsrügen des Beklagten rechtfertigt die Durchführung eines Berufungsverfahrens.
3 I. Die Antragsbegründung, auf die die Überprüfung durch den Senat grundsätzlich beschränkt ist (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), führt weder auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf solche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die sich im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht abschließend klären lassen und deshalb - auch ohne ausdrückliche Berufung auf diesen Zulassungsgrund - unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten.
4 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt die - vom Beklagten nicht bestrittene - Feststellung zugrunde, dass nach seinem Planungskonzept mehr als 10 % der angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücke dauerhaft mit einem Teilanschluss an die von dem Beklagten bis zum Inkrafttreten der Entwässerungssatzung vom 18. April 2016 betriebene Entwässerungseinrichtung versehen werden sollten (zur Definition von Voll- und Teilanschluss in dem hier verwandten Sinne vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 114). Daran anknüpfend hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. dazu zuletzt Senatsbeschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 - juris Rn. 20 m. w. N.) die Auffassung vertreten, dass für diese nicht mehr geringfügige Anzahl von Teilanschlussnehmern nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG die Festsetzung eines abgestuften Teilbeitragssatzes erforderlich ist, den die Beitragssatzung des Beklagten jedoch nicht enthält. Dies zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel. Vielmehr greift er mit der Begründung seines Zulassungsantrages die weitere Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung an, wonach das Fehlen einer Beitragssatzregelung für Teileinleiter nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die (materielle) Nichtigkeit der Beitragssatzung führt. Diese vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Es steht auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens aufgrund der bisherigen Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Systematik des Anschlussbeitragsrechts fest, dass die hier maßgebliche Beitragssatzung des Beklagten wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG materiell unwirksam ist. Die Ausführungen des Beklagten zur Begründung des Zulassungsantrages vermögen dies nicht in Zweifel zu ziehen. Das ergibt sich aus Folgendem:
5 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht es hier nicht um die Frage, ob die Nichtigkeit einer Teilregelung die Wirksamkeit einer Satzung im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 139 BGB unberührt lässt oder sich auf die gesamte Satzung erstreckt (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2016 - 4 KO 452/15 - juris Rn. 39 n. r. zur Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung wegen Teilnichtigkeit einer Beitragsbemessungsregelung). Vielmehr liegt dem vorliegenden Fall die Konstellation zugrunde, dass eine Regelung über abgestufte Beitragssätze für Teileinleiter fehlt. Auch der Beklagte stellt dies nicht in Abrede. In der Begründung seines Zulassungsantrages vertritt er jedoch die Auffassung, dass die Beitragssatzung zumindest gültige Rechtsgrundlage für die Erhebung von Anschluss- bzw. Herstellungsbeiträgen bezogen auf die Grundstücke sein kann, für die dauerhaft eine Vollanschlussmöglichkeit vorgesehen ist. Dem ist nicht zu folgen, da die Beitragssatzung ohne die nach Maßgabe des § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG gebotene Festsetzung eines oder mehrerer abgestufter Teilbeitragssätze im vorliegenden Fall gegen den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit verstößt. Dieser beinhaltet, dass ein Satzungsgeber im Anschlussbeitragsrecht den Verteilungsmaßstab für alle im Einrichtungsgebiet in Betracht kommenden Anwendungsfälle regeln muss (vgl. Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung Stand September 2016, Rn. 1490 m. w. N., OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Juni 2012 - OVG 9 B 20.11 - juris Rn. 30 und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Februar 2011 - 6 A 11029/10 - juris Rn. 97). Daran mangelt es, wenn eine nach § 7 Abs. 3 Satz 1 ThürKAG gebotene Regelung abgestufter Beitragssätze für Teilanschlüsse fehlt. Die Erhebung von Anschlussbeiträgen für Grundstücke, die dauerhaft mit einem Teilanschluss ausgestattet sein sollen, ist mangels eines diesbezüglichen im Verhältnis zum Beitragssatz für einen Vollanschluss abgestuften Beitragssatzes grundsätzlich nicht möglich. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die satzungsrechtliche Festsetzung eines abgestuften Teilbeitrages wegen der geringen Anzahl der betroffenen Grundstücke aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht notwendig ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - juris). Dann entsteht unter Anwendung des Beitragssatzes für Vollanschlüsse ein voller Beitrag, der in dem zu erlassenden Bescheid auch festzusetzen ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG ist in diesen Fällen, in denen der Satzungsgeber von der Festsetzung eines abgestuften Teilbeitragssatzes auf Satzungsebene ausnahmsweise befreit ist, im Einzelfall auf der Erhebungsebene bei der Bestimmung des letztendlich (für einen Teilanschluss) zu zahlenden Beitrags zu erfüllen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 - juris).
6 1a. Soweit der Beklagte meint, dass im Allgemeinen und im Besonderen - bezogen auf den hier kalkulierten Beitrag - kein inneres Gefüge zwischen den Beitragssätzen für Volleinleiter und dem (herabgesetzten) Beitrag für Teileinleiter bestehe, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Es trifft zwar zu, dass eine sich möglicherweise nachträglich ergebende Aufwandsdifferenz zwischen Voll- und Teilbeitragssätzen bei Kalkulation eines abgestuften Teilbeitragssatzes - entweder mittels eines prozentualen Abschlages (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 115 ff.) oder mittels Aufteilung der Kostenmassen (vgl. dazu die in BayVGH, Urteil vom 4. August 1989 - Nr. 23 B 86.03697 - BayVGHE 42, 137/140 ff. dargestellte Berechnungsmethode) - der Kalkulation des Beitragssatzes für die Vollanschlussnehmer nicht zugeschlagen werden darf; das führt aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass kein „inneres Gefüge“ zwischen den Beitragssätzen für Voll- und Teilanschlussnehmer besteht. Bei seiner gegenteiligen Auffassung berücksichtigt der Beklagte nicht, dass Bezugspunkt der Beitragserhebung nicht die vermittelte Voll- oder Teilanschlussmöglichkeit ist. Bezugspunkt der Beitragserhebung ist im vorliegenden Fall die von dem Beklagten bis zum Erlass der Entwässerungssatzung vom 18. April 2016 betriebene einheitliche gewidmete öffentliche Entwässerungseinrichtung (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2015 - 4 EO 52/15 - KStZ 2015, 142-144, juris zu den unterschiedlichen Bezugspunkten im Beitragsrecht). Sowohl Vollanschluss- als auch Teilanschlussnehmern wird eine Anschlussmöglichkeit an diese einheitliche öffentlich-rechtliche Einrichtung vermittelt. Das hat zur Konsequenz, dass der Grundsatz der Vollständigkeit es erfordert, für die im Einrichtungsgebiet liegenden Grundstücke, denen eine zur Beitragserhebung berechtigende Vorteilslage vermittelt wird, auch einen zur Entstehung eines Beitrags führenden Beitragssatz festzusetzen.
7 1b. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die gesetzliche Pflicht zur Beitragsabstufung für eine erhebliche Anzahl von Teilanschlussnehmern in den Fällen, in denen (nur) für einen Vollanschluss im Wege der Kostenspaltung - einem Vollbeitrag in der Summe entsprechende - Teilbeiträge erhoben werden, nicht dergestalt erfüllt werden, dass für Teilanschlussmöglichkeiten nur einzelne Teilbeiträge erhoben werden. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2016 - 4 EO 570/16 - juris Rn. 22 ff.):
8 „Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann die gesetzliche Verpflichtung zur Beitragsabstufung nach § 7 Abs. 3 S. 1 ThürKAG in den Fällen, in denen eine Beitragsabstufung wegen der geringen Zahl der Teilanschlüsse entbehrlich ist, nicht dadurch erfüllt werden, dass in Fällen der Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung nur ein Teilbeitrag für die (rechtliche) Teileinrichtung Kanalnetz und nicht auch für die (rechtliche) Teileinrichtung Kläranlage erhoben wird (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2014 - 4 EO 678/11 - juris Rn. 18 ff.). Mit dieser Verwaltungspraxis wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich bei der Kostenspaltung nur um ein Vorfinanzierungsinstitut handelt, das im Unterschied zur Erhebung einmaliger Anschlussbeiträge eine endgültige Abrechnung von Teilbeiträgen vor der endgültigen Herstellung des dem Planungskonzept entsprechenden Anschlusses ermöglicht (vgl. Petermann in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, Rn. 1513). Daraus folgert das Verwaltungsgericht zu Recht, dass die Gesamtsumme der im Wege der Kostenspaltung erhobenen Teilbeiträge einem einmaligen Anschlussbeitrag entsprechen muss (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 118). Bezugspunkt der Bewertung des beitragsrelevanten Vorteils ist auch bei der Erhebung von Beiträgen für (rechtliche) Teileinrichtungen im Wege der Kostenspaltung die Beziehung, die dauerhaft zwischen einem bebaubaren Grundstück und einer einheitlichen öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung durch die endgültige Herstellung der dem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit entsteht. Die Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung führt nicht dazu, dass die für die Herstellung der dem Planungskonzept entsprechenden Anschlussmöglichkeit benötigte (technische oder rechtliche) Teileinrichtung Gegenstand der Vorteilsbewertung würde. Eine teileinrichtungsbezogene Betrachtung wäre nicht mit dem Vorteilsprinzip vereinbar, da der besondere Vorteil in der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Beseitigung des Abwassers besteht, ohne dass es darauf ankäme, welche Teileinrichtungen dazu benötigt werden bzw. wie diese ausgestaltet sind (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2015 - 4 KO 252/12 - juris Rn. 118). Deshalb ist es beispielweise für die Bemessung des Teilbeitrages für einen Kanal unerheblich, ob ein Grundstück im Trenn- oder im Mischsystem entwässert (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2012 - 4 ZKO 935/10 -). Wird im Straßenausbaubeitragsrecht die Teileinrichtung Straßeneinrichtung im Wege der Kostenspaltung abgerechnet, kommt es für die Bewertung des beitragsrelevanten Vorteils nicht auf die fehlende oder störende Ausleuchtung des Grundstücks sondern darauf an, ob die Ausbaumaßnahme zu einer Verbesserung der Straße insgesamt und damit zu einer besseren Erreichbarkeit der Grundstücke führt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2014 - 4 ZKO 444/11 - n. v. und Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand März 2016, Rn. 317 zu § 8). Entscheidend ist demzufolge nur, ob das Kanalnetz, über das das auf einem Grundstück anfallende Abwasser der (einheitlichen) Entwässerungseinrichtung überlassen werden kann, in Form eines Vollanschlusses die Abgabe ungeklärten Schmutzwassers und des gesamten Niederschlagswassers ermöglicht oder ob diese Anschlussmöglichkeit als Teilanschluss ausgestaltet und die Überlassungsmöglichkeit im Vergleich zum Vollanschluss dauerhaft beschränkt ist.
9 Die dem Planungskonzept entsprechende endgültige Herstellung der - für die Herstellung der grundstücksbezogenen Anschlussmöglichkeit benötigten - Teileinrichtung ist ungeachtet dessen Tatbestandsvoraussetzung für die Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht, die in den Fällen der Kostenspaltung jeweils gesondert entsteht. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nur, dass die Entstehung von im Wege der Kostenspaltung erhobenen Beiträgen nicht denkbar ist, bevor diese - für die Herstellung einer grundstücksbezogenen Anschlussmöglichkeit benötigten - Teileinrichtungen jeweils dem Planungskonzept entsprechend hergestellt sind. Da auch die im Wege der Kostenspaltung erhobenen Teilbeiträge nur einmal und endgültig entstehen, ist die dem Planungskonzept entsprechende Herstellung einer für die Anschlussmöglichkeit benötigten Teileinrichtung jedoch nicht alleinige Voraussetzung für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. Vielmehr gebietet es die einrichtungs-, grundstücks- und anschlussbezogene Bewertung des beitragsrelevanten Vorteils aus Gleichbehandlungsgründen, ein zur Entstehung der sachlichen Beitragspflicht führenden Vorteil nur anzunehmen, wenn die endgültig hergestellte Teileinrichtung zusammen mit schon anderen - im Stadium des Provisoriums vorhandenen Teileinrichtungen, eine dem Planungskonzept entsprechende Anschlussmöglichkeit vermittelt (vgl. Senatsurteil vom 30. August 2011 - 4 KO 466/08 - a. a. O.).
10 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass mit der endgültigen Herstellung der für die Herstellung der nach dem Planungskonzept vorgesehenen Anschlussmöglichkeit benötigten - funktional voneinander abhängigen - Teileinrichtungen alle im Wege der Kostenspaltung zu erhebenden Teilbeiträge für einen Vollanschluss zur Entstehung gelangt sein dürften, die in der Summe einem einmaligen Beitrag entsprechen.“
11 2. Auch der Einwand des Beklagten, die Beitragssätze bei Änderung des Satzungsrechts im Jahr 2016 unverändert beibehalten zu haben, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Internetauftritt des Beklagten lässt erkennen, dass er seine zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgabe der Abwasserbeseitigung betriebenen öffentlichen Einrichtungen mit seiner Entwässerungssatzung vom 18. April 2016 in der Weise umstrukturiert hat, dass die Volleinleiter nunmehr der „zentralen Entwässerungseinrichtung“ (vgl. § 2 EWS 2016) und die Teileinleiter (Anm.: Der Beklagte unterscheidet zusätzlich zwischen Teil- und Direkteinleitern) insgesamt der „dezentralen Einrichtung“ (vgl. § 3 EWS 2016) zugeordnet werden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es auf die Wirksamkeit der ohne Rückwirkungsanordnung erlassenen Entwässerungs- und Beitragssatzungen vom 18. April 2016 im vorliegenden Fall nicht ankommt, weil zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass eines Duldungsbescheides gegenüber dem neuen Eigentümer ist insbesondere, dass die sachliche Beitragspflicht vor dem Eigentümerwechsel entstanden ist. Ansonsten wäre gar keine öffentliche Last entstanden, die mittels eines Duldungsbescheides gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer geltend gemacht werden könnte. Aus diesem Grund kommt es demzufolge nur auf die Satzungen an, die vor dem Eigentümerwechsel am 8. August 2002 von dem Beklagten erlassen worden sind. Zu diesem Zeitpunkt war die von dem Beklagten (bis zum Erlass der Entwässerungssatzung vom 18. April 2016) betriebene Entwässerungseinrichtung - EWS - unstreitig so strukturiert, dass sie sowohl Volleinleitern als auch Teileinleitern eine Anschlussmöglichkeit vermittelte.
12 II. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Wie bereits unter 2b. ausgeführt, ist das Verhältnis zwischen der Pflicht zur Beitragsabstufung und der Berechtigung zur Beitragserhebung im Wege der Kostenspaltung grundsätzlich geklärt. Ob die in §§ 7b, 7c BS-EWS 2016 differenziert nach Teil- und Direkteinleitern festgesetzten Beitragssätze einer rechtlichen Prüfung standhalten, bedarf aus den bereits unter I.2. genannten Gründen mangels Erheblichkeit keiner Klärung in diesem Berufungsverfahren.
13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
14 Die Festsetzung des für die Kostenberechnung maßgebenden Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47, 52 Abs. 3 GKG.
15 Hinweis:
16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.