LG Erfurt 9. Zivilkammer, 2026-01-09, 9 T 2/26

9 T 2/26Kantonsgericht09.01.2026

Gesamter Gesetzestext

LG Erfurt 9. Zivilkammer — 9 T 2/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-09

Aktenzeichen: 9 T 2/26

ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2026:0109.9T2.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Landratsamts Gotha gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gotha vom 03.01.2026, erlassen durch den Gemeinsamen Bereitschaftsdienst für den Landgerichtsbezirk Erfurt (Az.: 3 BD 6/26), wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Mit Schreiben vom 03.01.2026 hat der Sozialpsychiatrische Dienst des Landratsamts Gotha die vorläufige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses beantragt. Dem Antrag beigefügt war das „Ärztliche Zeugnis“ des Notarztes Dr. … vom 03.01.2026, wonach der Betroffene an einer erheblichen psychischen Krankheit leide, sodass deshalb eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit und seines Lebens bestehe sowie folglich seine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung erforderlich sei.

2 Der zuständige Richter des Bereitschaftsdiensts für den Landgerichtsbezirk Erfurt hat den Betroffenen am 03.01.2026 angehört. Anlässlich der Anhörung teilte der Notarzt Dr. … dem Bereitschaftsdienstrichter mit, dass er sich in einer Ausbildung zum Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin befinde und dass er bislang noch in keiner psychiatrischen Einrichtung tätig gewesen sei.

3 Der Bereitschaftsdienstrichter für den Landgerichtsbezirk Erfurt hat daraufhin mit Beschluss vom 03.01.2026 den Antrag auf vorläufige Unterbringung des Betroffenen mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass der das ärztliche Zeugnis ausstellende Arzt Dr. … nicht über die nach dem Gesetz (ThürPsychKG) erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie verfüge.

4 Gegen diese Entscheidung, die von dem Bereitschaftsdienstrichter angekündigt worden war, hatte der Sozialpsychiatrische Dienst bereits anlässlich des Anhörungstermins am 03.01.2026 Beschwerde eingelegt.

5 Der Bereitschaftsdienstrichter hat nachfolgend der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landgericht (Beschwerdekammer) zur Entscheidung vorgelegt.

6 Mit Schreiben vom 06.01.2026 hat der Oberarzt Dr. … der Beschwerdekammer mitgeteilt, dass sich der Betroffene, der sich zwischenzeitlich aufgrund einer vorläufigen Anordnung des Sozialpsychiatrischen Dienstes (§ 9 ThürPsychKG) im Ökumenischen Hainich Klinikum gGmbH aufhalte, seit dem 04.01.2026 auf freiwilliger Basis in der dortigen Klinik befinde, weshalb eine gerichtliche Entscheidung bzw. ein Unterbringungsverfahren nicht erforderlich sei.

II.

7 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

8 Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf vorläufige Unterbringung zurückgewiesen.

9 Das Gericht ordnet auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Sozialpsychiatrischen Dienstes im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung eines psychisch kranken Menschen gegen oder ohne seinen Willen in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses dann an, wenn und solange er infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Anderer erheblich gefährdet, die gegenwärtige Gefahr nicht andere abgewendet werden kann, ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht und ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt (§§ 7, 8 Abs. 1 ThürPsychKG i.V.m. § 331 FamFG).

10 1. Die Antragstellerin hat dem Gericht kein verwertbares ärztliches Zeugnis vorgelegt.

11 a) Gemäß § 8 Abs. 1 ThürPsychKG i.V.m. § 331 S.1 Nr. 2 FamFG kann eine freiheitsentziehende Maßnahme nur dann angeordnet werden, wenn dem Antrag ein entsprechendes ärztliches Zeugnis eines Sachverständigen beigefügt worden ist. Dieses Zeugnis ist von einem Arzt zu erstellen, der Arzt für Psychiatrie sein soll oder wenigstens Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie haben muss.

12 Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.05.2012, XII ZB 544/11; 07.08. 2013, XII ZB 188/13, juris).

13 Auch wenn gesetzlich nicht bestimmt ist, wann von einer hinreichenden Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie auszugehen ist, besteht Einigkeit, dass dafür praktische Tätigkeiten in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. bei einem niedergelassenen Facharzt erforderlich sind. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um ärztliche Tätigkeiten handeln muss. Vorherige Erfahrungen als Krankenpfleger oder lediglich gutachterliche Tätigkeiten sind nicht gleichwertig. Umstritten ist allerdings, wie lange der jeweilige Arzt mindestens tätig gewesen sein muss, damit aus der Dauer seiner Tätigkeit auf seine Erfahrung geschlossen werden darf. Dabei werden Zeiträume von drei (vgl. Dodegge in Roth-Dogegge, Betreuungsrecht, 4. Auflage, 2014, G 147), sechs Monaten (vgl. nunmehr Dodegge in Schulte-​Bunert, FamFG, 7. Auflage, 2023, § 321 Rn. 11.), einem Jahr (vgl. Grotkopp in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 321 Rn. 10) bis hin zu zwei Jahren (vgl. Ausführungen von Müther, FamRZ 2010, 857 (859)) gefordert.

14 Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung über diesen Meinungsstreit, weil der das ärztliche Zeugnis ausstellende Arzt Dr. … - wie der Bereitschaftsdienstrichter im Rahmen seiner Amtsermittlung (§ 26 FamFG) in Erfahrung gebracht hat - noch nie in einer psychiatrischen Einrichtung tätig war, sondern sich aktuell in einer Ausbildung zum Facharzt für Anästhesie und Intensivmedizin befindet.

15 b) Liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme noch nicht vor, so trifft das Amtsgericht jedoch die Pflicht auf eine ordnungsgemäße Antragstellung, zu der auch die Vorlage eines geeigneten ärztlichen Zeugnisses gehört, hinzuwirken. Zwar mag die Vorlage eines verwertbaren ärztlichen Zeugnisses einige Zeit in Anspruch nehmen, weil die Antragstellerin über ein ärztliches Zeugnis ggf. erst aufgrund einer von ihr angeordneten vorläufigen Unterbringung (§ 9 ThürPsychKG) verfügt. Wie für jeden Richter besteht aber auch für einen Bereitschaftsdienstrichter kein Eilbedürfnis, über einen unvollständigen Antrag sofort zu entscheiden, wenn die Nachholung dieser formellen Voraussetzung möglich ist und eine Sachentscheidung nur deshalb noch nicht erfolgen kann. Ein Antragsteller ist daher sowohl bei der Antragstellung und im Falle der Einlegung einer Beschwerde spätestens im Abhilfeverfahren darauf hinzuweisen, dass ein geeignetes ärztliches Zeugnis vorzulegen ist. Erst wenn ein Antragsteller trotz dieses Hinweises der damit verbundenen Aufforderung nicht (fristgerecht) nachgekommen ist, ist die Zurückweisung eines Unterbringungsantrags veranlasst.

16 2. Die vorläufige Unterbringung des Betroffenen konnte jedoch - trotz der zwischenzeitlich wahrscheinlich möglichen Vorlage eines verwertbaren ärztlichen Zeugnisses - nicht angeordnet werden, weil sich der Betroffene inzwischen freiwillig in der Psychiatrie des Ökumenischen Hainich Klinikums gGmbH aufhält.

17 Eine Unterbringung ist unzulässig, wenn sich ein einwilligungsfähiger Betroffener, der sich stabil und ernsthaft freiwillig in einer psychiatrischen Klinik aufhält, dort auch nicht weggehen will und keine konkrete Gefahr besteht, dass er den Aufenthalt vorzeitig beendet wird. Eine gleichwohl gerichtlich angeordnete Unterbringung ist nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig (Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, § 7 ThürPsychKG).

18 Vorliegend ist davon auszugehen, dass sich der Betroffene, an dessen Einwilligungsfähigkeit keine Zweifel bestehen, freiwillig in der Psychiatrie des Ökumenischen Hainich Klinikums gGmbH aufhält.

19 So hat der Oberarzt Dr. … der Beschwerdekammer mit Schreiben vom 06.01.2026 mitgeteilt, dass sich der Betroffene seit dem 04.01.2026 auf freiwilliger Basis in der dortigen Klinik befindet, weshalb eine gerichtliche Entscheidung bzw. ein Unterbringungsverfahren nicht erforderlich sei.

20 3. Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 S.2 FamFG).

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