ArbG Erfurt 6. Kammer, 2026-03-20, 6 Ga 5/26

6 Ga 5/26Arbeitsgericht / Chamber 620.03.2026

Regest

Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 SaGa 4/26.

Gesamter Gesetzestext

ArbG Erfurt 6. Kammer — 6 Ga 5/26 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-20

Aktenzeichen: 6 Ga 5/26

ECLI: ECLI:DE:ARBGERF:2026:0320.6GA5.26.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Berufung eingelegt beim Thüringer Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 SaGa 4/26.

Tenor

  1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es dem Verfügungsbeklagten untersagt die unter Kennziffer 110-0302/Sch-111-2025 ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/in (m/w/d) im Referat 233 „Heimaufsicht“ im Thüringer Landesverwaltungsamt am Dienstort W. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Verfügungskläger endgültig zu besetzen.

  2. Dem Verfügungsbeklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem P., angedroht.

  3. Die Kosten Rechtsstreits hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.

  4. Der Streitwert wird auf 5.280,15 € festgesetzt.

  5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung der endgültigen Stellenbesetzung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsachverfahrens.

2 Der Kläger war als examinierter Krankenpfleger von 1998 bis einschließlich 30.09.2024 tätig. In der Zeit vom 01.05.2024 bis 31.07.2024 übte er eine Tätigkeit als Pflegefachkraft in einem Seniorenheim aus.

3 Der Kläger ist seit Januar 2024 Mitglied der Partei „Alternative für Deutschland“ (im Folgenden: AfD) und seit Mai 2024 Mitglied des Kreistages des K.. Das Führungszeugnis des Klägers weist keine Eintragungen auf. Gegen den Kläger sind keine anhängig.

4 Unter der Kennziffer 110-0302/Brü-43/2024 schrieb der Beklagte in Gestalt des Thüringer Landesverwaltungsamtes im Mai 2024 die Stelle eines/einer Sachbearbeiters/in im Referat 530 „Heimaufsicht“ am Dienstort W. aus.

5 Der Kläger bewarb sich auf diese Stelle und wurde wegen seiner Mitgliedschaft in der AfD, Landesverband Thüringen und wegen seines für die AfD ausgeübten Mandats im Kreistag des K. abgelehnt. Über die Ablehnung wurde zunächst ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Erfurt unter dem Az.: 3 Ga 24/24 geführt, in welchem dem Beklagten durch Urteil vom 25.11.2024 rechtskräftig untersagt wurde, die dort streitgegenständliche Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Kläger zu besetzen.

6 Das Hauptsacheverfahren wurde vor dem Arbeitsgericht Erfurt zum Az.: 3 Ca 2030/24 geführt. Dieses wurde mit Teilurteil vom 20.02.2026 dahingehend beendet, dass über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden werden muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

7 Der Beklagte schrieb unter der Kennzifferziffer 110-0302/Sch-111-2025 im September 2025 eine weitere Stelle eines/einer Sachbearbeiter/in (m/w/d) im Referat 233 „Heimaufsicht" am Dienstort W. aus. Die Nummerierung des Referats änderte sich zwischenzeitlich von 530 in 233.

8 Der Kläger, der das an die Stelle geknüpfte Anforderungsprofil erfüllt, bewarb sich unter Einreichung der geforderten Unterlagen auf die Stelle. Nach Zugang der Bewerbungsunterlagen lud der Beklagte den Kläger für den 26.11.2025 zu einem Vorstellungsgespräch in seine Diensträume in W.. Dem Kläger wurden dabei einzelne Fragen zur Struktur und Organisation des Thüringer Landesverwaltungsamtes sowie anschließend Fachfragen mit Bezug zu der ausgeschriebenen Stelle gestellt.

9 Mit E-Mail vom 18.02.2026 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass sich der Beklagte für einen anderen Bewerber entschieden habe.

10 Der Kläger hat mit seiner beim Arbeitsgericht Erfurt am 28.02.2026 eingegangen Antragsschrift die einstweilige Untersagung, die Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Antragsteller endgültig zu besetzen, begehrt. Das Hauptsacheverfahren ist unter dem Az.: 5 Ca 442/26 anhängig.

11 Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus dem für das Beamtenrecht anerkannten Anspruch des Bewerbers nach Art. 33 Abs. 2 GG auf eine an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung orientierte Bewerberauswahl und Durchführung eines fairen Auswahlverfahrens bei der Besetzung einer Stelle, der auf das Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei. Das geschützte subjektive Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren solle den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt sichern, für den nur Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich seien.

12 Der Kläger erfülle das Anforderungsprofil, das der Beklagte an die streitgegenständliche Stelle geknüpft habe. Der Beklagte habe mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch deutlich gemacht, dass er grundsätzlich die Eignung des Klägers für die ausgeschriebene Stelle für gegeben erachte.

13 Trotz Aufforderung des Klägers mit Schriftsatz vom 23.02.2026 und Aufforderung des Gerichts sei keine Dokumentation des Stellenbesetzungsverfahrens vorgelegt worden. Daher sei die dem Kläger bekannt gegebene Auswahlentscheidung des Beklagten nicht nachvollziehbar. Vorsorglich werde mit Nichtwissen bestritten, dass überhaupt ein begründeter Auswahlvermerk durch den zuständigen Vertreter des Beklagten getroffen worden sei und anhand dessen die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung durchgeführt werden solle.

14 Der weitere Verfahrensgang des Stellenbesetzungsverfahrens sei dem Kläger nicht mit Gewissheit bekannt; es sei jedoch davon auszugehen, dass der Beklagte zeitnah eine Neu- bzw. Nachbesetzung zu treffen beabsichtige. Bislang sei die ausgeschriebene Stelle nicht anderweitig besetzt worden, sodass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beklagten einstweilen nur dadurch gesichert werden könne, dass der Beklagte sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens jeder Neu- bzw. Nachbesetzung der Stelle enthalte.

15 Es bestehe auch ein Verfügungsgrund. Der Kläger könne, sofern er sich auf mehrere Stellen mit gleichem Anforderungsprofil bewerbe, sämtliche Stellen blockieren. In diesem Fall bestehe der Bewerbungsverfahrensanspruch gegenüber jedem Ausgewählten und nicht nur in Bezug auf einen Mitkonkurrenten. Zwar könne der Kläger im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von den zu besetzenden Stellen nur eine für sich beanspruchen. Dies ändere aber nichts daran, dass er zu mehreren Konkurrenten im Wettbewerb stehe, sodass von vornherein nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden könne, wie die rechtmäßige Reihung unter allen Konkurrenten aussehe (LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2017 - 11 SaGa 4/17 - Rn. 38). Der Bewerbungsverfahrensanspruch beziehe sich jeweils auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort bestehenden Bewerberkreis, sodass dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers mit Bezug zur hier streitgegenständlichen Stellenausschreibung nicht dadurch Rechnung getragen werde, dass der Kläger die Möglichkeit habe, sich in einem anderen Auswahlverfahren gegenüber einem gegebenenfalls teilweise anderen Bewerberfeld nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu behaupten (OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.08.2019 - 5 ME 116/19 - Rn. 18).

16 Der Kläger beantragt,

17 1. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird es dem Verfügungskläger untersagt, die unter der Kennziffer 110-0302/Sch-111-2025 ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/in (m/w/d) im Referat 233 „Heimaufsicht“ im Thüringer Landesverwaltungsamt am Dienstort W. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens anderweitig als mit dem Verfügungskläger endgültig zu besetzen.

18 2. Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 1 ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an dem P., angedroht.

19 Der Beklagte beantragt,

20 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.

21 Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fehle es an einem Anordnungsgrund. Es bestehe keine Erforderlichkeit zur Freihaltung zweier identischer Stellen, von denen der Kläger nur eine einnehmen könnte.

22 Die ausgeschriebene Stelle, welche dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 Ca 2030/24 Arbeitsgericht Erfurt zugrunde liege, sei vollständig identisch mit der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegenden Stelle.

23 Der Beklagte sei bereits mit Teilurteil vom 20.02.2026 verpflichtet worden, eine inhaltlich identische Stelle für den Kläger freizuhalten, diesen anzuhören, über die Anhörung zu entscheiden und auch im ablehnenden Falle eine zweiwöchige Frist abzuwarten, bevor eine Besetzung erfolgen dürfe. Diese Verpflichtung sei mit einer Androhung von Zwangsgeld und Ersatzzwangshaft gesichert worden.

24 Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei durch die Freihaltung einer von zwei identischen Stellen vollumfänglich gesichert. Die Freihaltung von zwei Stellen, von denen der Kläger selbst im Fall des Obsiegens in beiden Stellenbesetzungsverfahrens tatsächlich nur eine besetzen könnte, sei weder für eine Regelung im Sinne von § 935 ZPO erforderlich, noch bestehe dafür ein Rechtsschutzbedürfnis. Eine Blockade gleich zwei freier Stellen für ein und dieselbe Person würde zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der staatlichen Aufgaben der Heimaufsicht führen, ohne dass dies zur Erreichung des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers auch nur ansatzweise erforderlich wäre.

25 Die zusätzliche Blockierung einer zweiten inhaltlich deckungsgleichen Stelle stelle eine übermäßige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes dar.

26 Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe zudem nicht, weil in dem Verfahren zum Az.: 3 Ca 2030/24 Arbeitsgericht Erfurt oder in einem sich an dieses Verfahren anschließenden Verfahren der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers vollständig gerichtlich gesichert und geprüft werden könne.

27 Soweit eingewendet werde, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sich in den beiden Verfahren unterscheiden könnte, weil unterschiedliche Bewerberfelder bestünden, werde eingeräumt, dass der Kläger in beiden Verfahren im direkten Bewerbervergleich den ersten Ranglistenplatz einnehmen würde, wenn keine Zweifel an seiner Eignung bestehen würden. Die Zweifel an seiner Eignung bestünden in beiden Auswahlverfahren gleichermaßen aufgrund der Mitgliedschaft des Klägers im Landesverband Thüringen der AfD und des für die Partei ausgeübten Mandats im Kreistag des K..

28 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze vom nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

29 I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Es besteht sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.

30 1. Bedenken gegen die Zulässigkeit bestehen nicht. Insbesondere ist der Antrag bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht der Hauptsache gem. § 62 Abs. 2 S. 1 ArbGG i. V. m. § 937 Abs. 1 ZPO und hinreichend bestimmt für den begrenzten Zeitraum bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in der Hauptsache gestellt worden (vgl. Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 545, 546).

31 2. Der Antrag ist auch begründet. Vorliegend sind sowohl der für den Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung erforderliche materiell-rechtliche Verfügungsanspruch als auch der Verfügungsgrund i.S.d. Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung gegeben. Der Verfügungskläger hat ein Recht auf vorläufige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG. Im Einzelnen:

32 a) Ein Verfügungsgrund ist gegeben. Dieser folgt unmittelbar aus dem Justizgewährungsanspruch (Art. 19 Abs. 4 GG), da im Falle der endgültigen Besetzung der Stelle das Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist. Sofern eine besetzungsfähige und haushaltsrechtlich abgesicherte Stelle nicht mehr vorhanden ist, hat sich auch der Bewerbungsverfahrensanspruch erledigt und das Rechtsschutzziel ist nicht mehr zu erreichen (BAG, Urt. v. 02.12.1997 - 9 AZR 445/96).

33 Den Erlass der vorliegenden einstweiligen Verfügung hindert nicht, dass bereits eine Stelle im Referat 233 durch eine andere einstweilige Verfügung blockiert ist.

34 Das Verbot der vorläufigen Stellenbesetzung bezieht sich auch dann auf alle zu besetzenden Planstellen, wenn nur ein unterlegener Bewerber einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erfolgreich gestellt hat und eine Vielzahl von Stellen zu besetzen sind. Bewirbt sich ein Bewerber auf mehrere Stellen mit gleichem Anforderungsprofil, kann er sämtliche Stellen blockieren, auf die er sich bewerben will (vgl. LAG Düsseldorf, 16.06.2017, 11 SaGa 4/17 - Rn 37).

35 Dem steht auch nicht das Argument des Beklagten entgegen, der Kläger nähme in beiden Bewerbungsverfahren im direkten Bewerbervergleich den ersten Randlistenplatz ein, wenn keine Zweifel an seiner Eignung auf Grund der Mitgliedschaft im Landesverband der AfD und des für die Partei ausgeübten Mandats im Kreistag.

36 Nach Auffassung der Kammer, steht es dem Kläger frei, welche Stelle er möglicherweise besetzen möchte. Ein Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren mit dem dort bestehenden Bewerberkreis bezogen (OVG Lüneburg - Beschluss vom 06.08.2019 - 5 ME 116/19 – Rn. 18 mit Verweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.2.2007, a. a. O., Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 3.12.2014 - BVerwG 2 A 3.13 -, juris Rn. 16, 22).

37 Die mögliche unterschiedliche Reihung der Bewerber in den beiden Bewerbungsverfahren könnte die Entscheidung des Klägers durchaus beeinflussen. Eine freie Entscheidung bliebe ihm versagt, würde man der Auffassung des Beklagten folgen.

38 Hinzukommt, dass das Bewerbungsverfahren auch einen unterschiedlichen Verlauf nehmen könnte. Es ist offen, ob und inwiefern auch im vorliegend zu entscheidenden Verfahren eine Anhörung und mit welchem Ergebnis erfolgte. Eine Dokumentation des Bewerbungsverfahrens, insbesondere die einer Auswahlentscheidung, wurde trotz Aufforderung des Klägers und des Gerichts nicht vorgelegt und kann daher nicht geprüft werden.

39 Zudem ist offen, wie die befassten Gerichte in beiden Stellenbesetzungsverfahren den Sachverhalt beurteilen. Die Hauptsache hinsichtlich der zuerst ausgeschriebenen Stelle ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Dem Kläger würden seine Rechte aus dem Bewerberverfahrensanspruch endgültig für die zweite ausgeschriebene Stelle abgeschnitten werden.

40 b) Es besteht auch der erforderliche Verfügungsanspruch.

41 aa) Der Verfügungsanspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Demnach hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt Auswahlverfahrens (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Der unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistete Grundsatz der Bestenauslese dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes (BAG, Urt. vom 25.7.2024 – 8 AZR 24/24). Bewerbern steht deshalb bei der Besetzung von Stellen des öffentlichen Dienstes ein verfassungsrechtlicher Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BVerfG 20.9.2016 – 2 BvR 2453/15 – Rn. 18). Öffentliche Ämter i. S. v. Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch Stellen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Arbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt (vgl. BVerfG, Urt. v. 8.11.2016 – 1 BvR 2317/15 – Rn. 8; BAG, Urt. v. 29.2.2024 – 8 AZR 187/23).

42 Ein Verfügungsanspruch liegt vor, wenn die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist, wenn das Auswahlverfahren bereits formell nicht ordnungsgemäß erfolgte (vgl. Korinth, Einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. 2022, I. Rn. 299, 300a; Reinhard/Kliemt, NZA 2005, 546).

43 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht eine Pflicht der öffentlichen Arbeitgeberin, die Leistungsbewertungen und wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation des Auswahlprozesses dient der Transparenz der Auswahlentscheidung. Nur so können sich unterlegene Bewerbende über die Gründe ihrer Ablehnung informieren und effektiv Rechtsschutz in Anspruch nehmen. Eine nicht oder nicht ausreichend dokumentierte Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch von bewerbenden Personen aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, wenn er im Fall seiner Beachtung eine andere Entscheidung möglich erscheinen lässt (vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschl. v. 25.11.2015 – 2 BvR 1461/15 - Rn. 19; BAG, Urt. v. 18.09.2007 – 9 AZR 672/06 - Rn. 48; BAG, Urt. v. 21.01.2003 – 9 AZR 72/02) und stellt einen nicht heilbaren erheblichen Verfahrensmangel dar (vgl. BAG, Urt. v. 17.08.2010 – 9 AZR 347/09, Ls. 2, Rn. 27f.).

44 bb) Vorliegend hat der Beklagte gegen seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Auswahlentscheidung verstoßen. Der Kläger hat dies einschließlich des Vorhandenseins eines begründeten Auswahlvermerkes mangels Kenntnis gerügt und die Vorlage der Dokumentation mit Schreiben vom 23.02.2026 gefordert.

45 Der Beklagte hat trotz Aufforderung keine Dokumentation des Bewerbungsverfahrens vorgelegt, sondern lediglich mitgeteilt, der Kläger befinde sich auf dem ersten Ranglistenplatz, wenn keine Zweifel an seiner Eignung bestehen würden. Diese bestünden auf Grund der Mitgliedschaft des Klägers im Landesverband Thüringen der AfD und des für die Partei ausgeübten Mandats im Kreistag des K.. Diese Auskunft ersetzt nicht die Dokumentation und lässt auch nicht den Schluss auf eine solche zu.

46 Dem Kläger bleibt es somit verwehrt, die Auswahlentscheidung des Beklagten zu überprüfen.

47 II. Die Androhung von Ordnungsmitteln in der tenorierten Form für den Fall der Zuwiderhandlung ergibt sich aus § 62 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO.

48 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.

49 IV. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff ZPO. Hierfür berücksichtigt das Gericht die Bruttomonatsvergütung von 3.520,10 € in der Entgeltgruppe 9b TV-L Stufe 1. Der Wert des Antrags auf vorläufigen Besetzungsstopp richtet zunächst nach Bruttoquartalsverdienst, wovon sodann ein hälftiger Abzug für den vorläufigen Charakter der Regelung vorgenommen wird. mithin 5.280,15 €.

50 V. Die Berufung wird in Ermangelung eines Zulassungsgrundes gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG nicht gesondert zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG bleibt hiervon unberührt.

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