VG Gera 6. Kammer, 2025-08-25, 6 K 843/25 Ge

6 K 843/25 GeVerwaltungsgericht / Chamber 625.08.2025

Regest

Zu den gemäß Art 3 MRK relevanten Lebensverhältnissen im libyschen Staat.(Rn.33)

Gesamter Gesetzestext

VG Gera 6. Kammer — 6 K 843/25 Ge — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-25

Aktenzeichen: 6 K 843/25 Ge

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 3 MRK, § 60 Abs 5 AufenthG 2004

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Zu den gemäß Art 3 MRK relevanten Lebensverhältnissen im libyschen Staat.(Rn.33)

Tenor

1.Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klagen zurückgenommen worden sind.
2.Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
3.Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
4.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren mit ihrer Klage zuletzt die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten betreffend den Staat Libyens.

2 Die Kläger sind libysche Staatsangehörige, indigener Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten erstmalig am 1. September 2024 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 18. September 2024 jeweils förmliche Asylanträge.

3 Die Kläger zu 1. und 2. wurden – auch als gesetzliche Vertreter in den Asylverfahren ihrer minderjährigen Kinder (die Kläger zu 3. bis 5.) – am 6. November 2024 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Sie gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, den Staat Libyen am 24. August 2024 in Sorge um ihre Kinder verlassen zu haben. Der Kläger zu 1. führte im Rahmen seiner Anhörung aus, er sei im Verlauf des Jahres 2021 durch Mitglieder einer Miliz entführt und wegen seiner Freilassung um „Lösegeld“ in Höhe von 500.000 libysche Dinar erpresst worden. Als der Kläger zu 1. seinen Entführern gegenüber mitgeteilt habe, mittellos zu sein, habe man ihm mit der Tötung seiner Tochter (der Klägerin zu 4.) gedroht. Man wisse, welche Schule diese besuche und würde sie vor seinen Augen töten, sollte dieser nicht den geforderten Geldbetrag entrichten. Nachdem der Kläger zu 1. hieraufhin mit seinem Bruder ein Telefonat geführt und ein „Lösegeldbetrag“ in Höhe von 180.000 libyschen Dinar ausgehandelt habe, sei er drei Tage nach dessen Bezahlung freigelassen worden. Er habe seine Tochter kurz darauf die von ihr besuchte Schule wechseln lassen, seine Wohnung veräußert und fortan zur Miete in D ... gelebt. Dort sei der Kläger zu 1. weitgehend unbehelligt einer beruflichen Tätigkeit als Händler nachgegangen. Er habe mit der Aufnahme seiner neuen Arbeit zwar regelmäßig „Schutzgeld“ an Dritte entrichten müssen; dies sei nach den dortigen Verhältnissen jedoch völlig üblich gewesen. Gleichwohl habe er eines Tages sein Geschäft aufgegeben und sei gemeinsam mit den Klägern zu 2. bis 5. nach Z ... gezogen. In der weiterhin bestehenden Sorge, man könnte seine Tochter eines Tages entführen, entschloss sich der Kläger zu 1. schließlich zur gemeinschaftlichen Ausreise aus Libyen. Dies im Wesentlichen bestätigend trug die Klägerin zu 2. zu ihrem persönlichen Verfolgungsschicksal ergänzend vor, zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt in ihrem Heimatland in einen Verkehrsunfall verwickelt worden zu sein, in deren Rahmen die Unfallgegnerin unter Vorhalt einer Waffe erklärt habe, die Klägerin zu 2. zu erschießen, würden sich nicht ihre Kinder (die Kläger zu 3. bis 5.) im Fahrzeug befinden. Bei der Unfallgegnerin habe es sich um die Schwester eines – so wörtlich – „Milizenkönigs in der Gegend“ gehandelt; die örtliche Polizei sei daher machtlos gewesen. Der Klägerin zu 2. sei auch in dieser Situation bewusstgeworden, dass ihre Kinder im Staat Libyen nicht sicher seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörungen wird auf den Inhalt der in der Behördenakte befindlichen Niederschriften Bezug genommen.

4 Mit Bescheid vom 1. April 2025 – den Klägern am 3. April 2025 zugestellt – lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) jeweils ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich des Staates Libyen nicht vorlägen (Ziffer 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in den Staat Libyen oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 6 des Bescheides). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigte jeweils nicht vorlägen. Die Kläger seien keine Flüchtlinge im Sinne von § 3 des Asylgesetzes (AsylG). Bei einer Rückkehr nach Libyen hätten die Kläger keine Verfolgungsmaßnahmen durch den Staat zu befürchten. Hinweise auf eine gezielte staatliche Verfolgung seien nicht ersichtlich und von den Klägern auch nicht vorgetragen worden. Ebenfalls seien keine schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen durch nichtstaatliche Dritte zu befürchten. Aus den klägerischen Vorträgen ergäben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte, wonach sie persönlich bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit relevanten nichtstaatlichen Repressionsmaßnahmen zu rechnen hätten. Die vorgetragene Entführung des Klägers zu 1. stelle eine kriminelle Handlung dar, die nicht an einen asylrelevanten Verfolgungsgrund anknüpfe. Auch die vormals angedrohte Entführung der Klägerin zu 4. Sei vor dem Hintergrund finanzieller Begehrlichkeiten und gerade nicht in Anknüpfung an ein Merkmal nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfolgt. Schließlich lägen auch weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus noch Abschiebungsverbote vor.

5 Die Kläger haben am 17. April 2025 Klage erhoben, die mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Juni 2025 im Hinblick auf das Vorliegen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründet worden ist. Die humanitären Verhältnisse in Libyen seien unzureichend. Diese hätten ihren Ursprung in einer Vielzahl von Faktoren, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage sowie die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung. Libyen sei seit der Revolution im Jahr 2011 von einem Bürgerkrieg betroffen und habe einen beispiellosen Prozess des gewaltsamen Staatszerfalls erlebt. Es handle sich seitdem um ein fragmentiertes, fragiles Land mit eingeschränkter Staatlichkeit und gespaltenen Institutionen. Viele Regionen und Städte würden von bewaffneten Gruppen kontrolliert, die sich einer staatlichen Aufsicht verweigerten. Die Zivilbevölkerung sei Menschenrechtsverletzungen durch staatliche sowie nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgesetzt. Binnenvertriebene seien von der angespannten Lage besonders betroffen, weil sie aufgrund ihrer Herkunftsregion an ihrem neuen Aufenthaltsort häufig als Gegner der lokalen Machthaber angesehen würden. Gleiches gelte für die Kläger, wenn sie in einen anderen Landesteil als ihre Heimatregion zurückkehrten. In einer seit einem Jahrzehnt des Konflikts zerrütteten Gesellschaft hänge die Möglichkeiten des Einzelnen, sich ein Leben zumindest am Rande des Existenzminimums aufzubauen stark vom familiären Hintergrund, persönlichen Verbindungen und Netzwerken ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf diese verwiesen.

6 Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage zunächst auch auf die Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise des subsidiären Schutzstatus gerichtet hatte, beantragt er mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 sinngemäß nur noch,

7 1. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person der Kläger jeweils Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Libyen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

8 2. das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klagen abzuweisen.

11 Sie bezieht sich zur Begründung auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid.

12 Mit Beschluss vom 12. Mai 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

13 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 13. Juni 2025 und vom 26. Juni 2025 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die dem Gericht im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen betreffend den Staat Libyen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG.

16 I. Soweit die Kläger ihre Klagen mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG und die Aufhebung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots beschränkt haben, liegt hierin eine Teilklagerücknahme i. S. v. § 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO hinsichtlich der Anträge auf die Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung von Flüchtlings- beziehungsweise subsidiären Schutz.

17 Lässt der Rechtsschutzsuchende nachträglich einen von mehreren Streitgegenständen fallen (vgl. zur Teilbarkeit der durch die Beklagte getroffenen Regelungen VG Gera, Urt. v. 23.1.2025 – 6 K 880/24 Ge = BeckRS 2025, 2059 Rn. 20 ff.), so liegt keine Klageänderung vor, sondern eine teilweise Klagerücknahme. Diese ist allein an § 92 VwGO zu messen, nicht (zugleich) an den Voraussetzungen des § 91 VwGO (siehe nur ThürOVG, Urt. v. 26.6.2024 – 4 KO 307/20 = BeckRS 2024, 44090 Rn. 32; VG Köln, Urt. v. 19.8.2024 – 8 K 1234/22 = BeckRS 2024, 26660 Rn. 11; VG Gera, Urt. v. 11.3.2025 – 6 K 892/24 Ge – n.v.). Das Verfahren war insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VwGO einzustellen.

18 II. Soweit die Klagen aufrechterhalten worden sind, haben sie keinen Erfolg. Sie sind zulässig, aber unbegründet.

19 1. Die Klagen sind zulässig.

20 Insbesondere sind die Klagen, mit denen die Kläger ihre der Sache nach übereinstimmenden Klagebegehren im Wege einer statthaften objektiv-subjektiven Klagehäufung (§§ 44, 64 VwGO i. V. m. §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung (ZPO)) verfolgen, fristgerecht innerhalb der für Klagen gegen Entscheidungen nach dem AsylG verkürzten Klagefrist von grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben worden, § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist den Klägern zu 1. und 2. – zugleich als gesetzliche Vertreter der geschäftsunfähigen Kläger zu 3. bis 5. – durch die Post im Wege der Ersatzzustellung nach §§ 2, 3, 6 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) i. V. m. §§ 180, 182 ZPO am 3. April 2025 förmlich bekanntgegeben worden, sodass die am 17. April 2025 erhobene Klage die Klagefrist wahrt (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Var. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)).

21 2. Die Klagen sind jedoch unbegründet.

22 Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. April 2024 erweist sich – soweit er in Folge der teilweisen Klagerücknahme noch Verfahrensgegenstand ist – nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (2.1). Auch das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begegnet keinen rechtlichen Bedenken, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (2.2).

23 2.1 Die Kläger haben jeweils keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG (a)) oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (b)).

24 a) Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht vor.

25 aa) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Verweis auf Abschiebungsverbote, die sich aus der Anwendung der EMRK ergeben, umfasst insbesondere das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Bestrafungen i. S. d. Art. 3 EMRK drohen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung zu den Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d Art. 3 EMRK besondere Bedeutung zukommt (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 = NVwZ 2005, 77 Ls.), muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf bloßen Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falls ernsthaft bestehen und darf nicht bloß hypothetisch sein (EGMR, Urt. v. 28. 6. 2011 − 8319/07 = NVwZ 2012, 681 Rn. 212 ff.). Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, so dass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.5.2023 – BVerwG 1 VR 1.23 = BeckRS 2023, 17640 Rn. 78 mwN.).

26 Die sozioökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat haben weder notwendigen noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Gleichwohl können in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung indes nur in ganz außergewöhnlichen Fällen begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die jeweils Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung – wenngleich nicht unmittelbar zum Tod – zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; dieses kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 15; SächsOVG, Beschl. v. 29.4.2024 – 6 A 358/21 = BeckRS 2024, 20163 Rn. 4; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 46; Urt. v. 12.12.2024 – 6 K 1178/24 Ge = BeckRS 2024, 35744 Rn. 60).

27 Ein ernsthaftes Risiko für ein solches Mindestmaß an Schwere besteht aber nicht schon dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rückkehr in das Heimatland die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten steht. Für die Erfüllung jener Grundbedürfnisse gelten dabei – gerade bei nicht vulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So ist das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17 mwN.)

28 Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist, ob der Betroffene nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; OVG NRW, Urt. v. 11.12.2024 – 13 A 2027/19 = BeckRS 2024, 37637 Rn. 31; SächsOVG, Urt. v. 18.6.2025 – 5 A 446/17.A = BeckRS 2025, 19081 Rn. 28).

29 bb) Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung der Anforderungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG jedoch nicht von einer Rückkehr der Kläger jeweils alleine auszugehen. Für die Prognose, welche Gefahren dem einzelnen Ausländer im Heimatland drohen, ist bei im Bundesgebiet „gelebter“ Kernfamilie nicht die Situation des jeweiligen Ausländers bei individueller Prüfung, sondern einzig die Situation einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband zugrunde zu legen. Hierbei ist von einer – zwar notwendig hypothetischen, aber doch – realitätsnahen Rückkehrsituation auszugehen. Wenn der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung einer Gefahrenprognose – obwohl das nationale Recht keinen „Familienabschiebungsschutz“ kennt – der hypothetische Aufenthalt im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist nämlich im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 des Grundgesetzes (GG) und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.4.2024 – 1 C 8.23 = BVerwGE 182, 174 Rn. 13 ff.; ThürOVG, Urt. v. 20.12.2023 – 2 KO 425/23 = BeckRS 2023, 49931 Rn. 38; VG Gera, Urt. v. 21.3.2025 – 6 K 873/24 Ge = BeckRS 2025, 16913 Rn. 70).

30 Hiervon ausgehend ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr der Kläger in ihren Heimatstaat erkennbar.

31 cc) Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen, lässt sich dem klägerischen Vorbringen betreffend ihr Verfolgungsschicksal – auch bei Wahrunterstellung – hierzu nichts Ausreichendes entnehmen. Davon, dass ihnen in Libyen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter, unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, gehen sie selbst nicht aus. Die Kläger zu 1. und 2. gaben betreffend ihr individuelles Verfolgungsschicksal jeweils an, im Nachgang zu dem Erlebten keine weiteren Rechtsgutverletzungen erfahren zu haben. Insbesondere eine Verfolgung der Klägerin zu 4. ist durch die Kläger zu 1. und 2. lediglich abstrakt besorgt. Mag die Angst vor einer etwaigen Gefährdung des eigenen Kindes menschlich ohne Weiteres nachvollziehbar zu sein, so vermögen bloße Hypothesen und ungesicherte Annahmen – die ihre Grundlage ausschließlich in einer subjektiven Einschätzung finden – eine drohende Verfolgungsgefahr beziehungsweise einen hierfür erforderlichen Sachverhalt nicht zu begründen (vgl. dazu BVerwG Urt. v. 4.7.2019 – 1 C 33/18 = NVwZ 2020, 161 Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 12.9.2023 – 23 ZB 23.30633 = BeckRS 2023, 24500 Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.2.2024 – OVG 3 B 22/23 = BeckRS 2024, 12726 Rn. 24; HessVGH, Beschl. v. 7.11.2024 – 2 A 1170/24.A = BeckRS 2024, 34004 Rn. 23; VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 812/24 Ge = BeckRS 2025, 1342 Rn. 47).

32 Dies gilt umso mehr, als die vermeintlich beabsichtigte Tötung der Klägerin zu 4. durch die Entführer des Klägers zu 1. unter der Bedingung gestanden haben soll, dass dieser das verlangte „Lösegeld“ nicht zahlen würde. Nachdem die Begleichung des geforderten „Lösegeldes“ jedoch erfolgt ist, ist nicht nachzuvollziehen und von den Klägern auch nicht substantiiert aufgezeigt worden, weshalb die Mitglieder der Miliz, die den Kläger zu 1. vor inzwischen über drei Jahren entführt haben sollen, gleichwohl fortbestehendes Interesse an dessen Tochter zeigen würden. Hiergegen spricht auch, dass es der Familie nach der Freilassung des Klägers zu 1. möglich gewesen ist, zunächst noch in T ... und hiernach sowohl in Z ... als auch in D ... unbehelligt eine nicht unerhebliche Zeit zu leben.

33 dd) Dass die Kläger im Fall ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der allgemeinen Lage in Libyen.

34 Die relevanten Lebensverhältnisse im libyschen Staat gestalten sich in Auswertung der vorliegenden Erkenntnisquellen, insbesondere des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich zu Libyen (Gesamtaktualisierung am 30. Mai 2022) sowie des Berichtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen des Auswärtigen Amtes (Stand: August 2024) derzeit wie folgt:

35 Durch den seit dem Jahr 2019 von der Bundesregierung gemeinsam mit den Vereinten Nationen (UN) initiierten „Berliner Prozess“ wurde die Phase bewaffneter Auseinandersetzungen in Libyen beendet. Die seit Sommer 2020 erzielten politischen Fortschritte im Stabilisierungsprozess haben gemeinsam mit dem seitens der Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand von Oktober 2020 zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Sicherheitslage geführt. Der Abbruch der in Berlin im Jahr 2020 und Genf im Jahr 2021 beschlossenen „Roadmap“ für einen politischen Übergang durch das Nichtzustandekommen der Wahlen im Dezember 2021 hat aber seit Anfang2022 zu einer Stagnation geführt, welche die de facto-Teilung des Landes im Bereich Politik und Sicherheit verfestigt. Seit März 2022 gibt es nominell wieder zwei Regierungen im Land: die international und von Deutschland anerkannte „Regierung der Nationalen Einheit“ (GNU) unter Premierminister Dbeiba im Westen und die „Regierung der Nationalen Stabilität“ (GNS) unter Hammad im Osten. Faktische Machtpole sind Dbeiba im Westen und General Haftar im Osten. Alle libyschen Institutionen (neben den Regierungen vor allem die in den Jahren 2012 und 2014 gewählten Legislativorgane („House of Representatives“) und die beratende Kammer („High Council of State“) sowie der Präsidialrat („PC“, mit dem als Staatsoberhaupt behandelten Vorsitzenden Mnefi) haben zwar aufgrund der verschobenen Wahlen ein Legitimitätsproblem, bleiben aber politische Spieler. Das Mandat der UN-Mission „UNSMIL (United Nations Support Mission in Libya)“ wurde im September 2023 im zweiten Jahr in Folge um ein Jahr verlängert.

36 Die Menschenrechtslage hat sich im Zeitraum Sommer 2023 bis Sommer 2024 gleichwohl nicht verbessert. Menschenrechte werden staatlich weder effektiv geschützt noch gefördert. Libyen hat kein einheitliches Justizsystem. Fälle von Entführungen, Menschenhandel, irregulärer Haft, rechtswidrigen Tötungen, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit tauchen in allen Landesteilen auf. Zugang für internationale Organisationen oder diplomatische Vertretungen zu betroffenen Personen ist weitgehend stark eingeschränkt. Es kommt zu Aktionen gegen politisch oder zivilgesellschaftlich aktive Personen, deren Aktionsraum durch bürokratische Vorgaben, Dekrete und Einschüchterung insbesondere der internen Sicherheitsbehörden weiter eingeschränkt wurde. Zahlreiche Personen sind zudem unter dem Vorwurf der Verletzung „libyscher Kultur und Werte“ oder der vermeintlichen Förderung von Apostasie festgenommen worden. Teilweise werden sie nach Veröffentlichung erzwungener Geständnisse wieder freigelassen; die Sicherheitsbehörden in allen Landesteilen nutzen diesen „Straftatbestand“ zur Profilierung als Schützer und Erhalter der libyschen Gesellschaft.

37 Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und Stamm. Grundsätzlich nimmt die Vulnerabilität von verfolgten und ausgegrenzten Personen zu, wenn sie sich aus dem sozialen Netzwerk ihrer angestammten Umgebung herausbegeben. Der soziale und wirtschaftliche Schutz der eigenen Familie und des eigenen Stammes fällt dann weg. Umgekehrt kann es für eine verfolgte Person zusätzlichen Schutz bedeuten, sich in den Einflussbereich der eigenen Familie und des eigenen Stammes zu begeben. Nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige können grundsätzlich auf Unterstützung durch ihre Kernfamilie oder ihren Stamm zählen, sofern das individuelle Verhältnis der jeweiligen Personen zur Bezugsgruppe nicht belastet oder abgerissen ist.

38 Dies vorausgeschickt fehlt es an einem Akteur i. S. d. § 3c AsylG, von dem zielgerichtet eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ausgeht. Das Gericht geht auf der Grundlage der im Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon aus, dass die unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse im Staat Libyen keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine politische und wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sowie die dortige Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass in Libyen ein Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trägt, insbesondere, dass er etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (so auch schon SächsOVG, Urt. v. 25.10.2018 – 5 A 1150/17.A –, Rn. 55, juris; Urt. v. 6.10.2021 – 5 A 478/19.A = BeckRS 2021, 45432 Rn. 35 f.; Urt. v. 27.4.2022 – 5 A 825/18.A = SächsVBl 2022, 349, 353 f.).

39 Die zuvor dargestellten, sehr hohen Anforderungen dafür, dass die Kläger Gefahr laufen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, werden vor dem so gegebenen Hintergrund aktuell weder unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen Situation der Gewalt (1) noch unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen (2) erreicht.

40 (1) Der erkennende Einzelrichter übersieht im Ausgangspunkt nicht, dass ein nicht unerheblicher Teil der libyschen Einwohner bisweilen erhebliche Gewalterfahrungen erlebt hat und der Alltag in manchen Bereichen des Landes auch weiterhin nicht nur punktuell durch gewaltvolle Auseinandersetzungen – die häufig unerwartet auftreten und auch kurze Zeit später wieder ein Ende finden – geprägt ist.

41 Das Ausmaß an Gewalt im gesamten libyschen Staat stellt sich indes nicht als so intensiv dar, dass dort an jedem Ort und für jedermann tatsächlich die nicht nur hypothetische Gefahr einer Behandlung besteht, die die Schwelle des Art. 3 EMRK übertritt. Dies ergibt sich zur gerichtlichen Überzeugung zum einen aus den im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Erkenntnisquellen, denen zwar durchweg Berichte zu einer weiterhin fragilen Sicherheitslage, nicht aber die flächendeckende Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu entnehmen ist. Besondere persönliche Merkmale, aus denen für die Kläger jeweils ein gesteigertes Gefahrenpotential resultieren könnte, haben diese nicht vorgetragen, teilweise sogar explizit verneint. Darüber hinaus ist in den Blick zu nehmen, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG derzeit nicht mehr vorliegt. Der erkennende Einzelrichter hat hierzu im Urteil vom 30. Juni 2025 (6 K 823/25 Ge) – unter Bezugnahme auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2021 (5 A 478/19.A = BeckRS 2021, 45432 Rn. 39; im Anschluss hieran auch Urt. v. 27.4.2022 – 5 A 825/18.A = BeckRS 2022, 13621 Rn. 45 ff. und Urt. v. 27.4.2022 – 5 A 619/15.A = BeckRS 2022, 13580 Rn. 39 ff.) – das Folgende ausgeführt:

42 „Seit dem Rückzug der LNA aus der Hauptstadtregion im Juni 2020 hat sich die Sicherheitslage [in Libyen] jedoch beruhigt. Seit Herbst 2020 ist eine deutliche Verbesserung der Sicherheitslage landesweit eingetreten. Am 23. Oktober 2020 konnte in Genf eine umfassende Waffenstillstandsvereinbarung durch den „Gemeinsamen Militärischen Ausschuss“, der Vertreter der RNE und der LNA umfasst, geschlossen werden. Diese sieht u. a. einen Rückzug militärischer Kräfte und schwerer Waffen aus Zentral-Libyen, die Demobilisierung bewaffneter Gruppen und den vollständigen Abzug ausländischer Kämpfer und Söldner innerhalb von 90 Tagen vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen, Stand: Dezember 2020, vom 11. Februar 2021, künftig: Lagebericht vom 11. Februar 2021). Im Rahmen dieser Vereinbarung fand Ende Dezember 2020 / Anfang Januar 2021 ein Austausch von Gefangenen zwischen den Truppen der RNE und der LNA statt (BAMF, Briefing Notes vom 11. Januar 2021). Auf der Grundlage eines UN geführten Prozesses, des „Libyschen Politischen Dialogforums“ (LPDF), wurde am 5. Februar 2021 der Ministerpräsident Abdul Hamid Dbaiba als Chef einer neuen Einheitsregierung (Government of National Unity, GNU) gewählt. Vom 8. bis 10. März 2021 tagte in Sirte zum ersten Mal das gesamte libysche Parlament, es stimmte dabei dem Kabinettsvorschlag (Präsidialrat) des Ministerpräsidenten Dbaiba zu. Die neue Einheitsregierung ist u. a. mit der Vorbereitung der geplanten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen im Dezember 2021 betraut. Sowohl die RNE als auch die in Ostlibyen amtierende Regierung unter Abdalla Thinni gaben bekannt, ihre Macht an die neugewählte Einheitsregierung zu übergeben (United States Department of State, 2021 Trafficking in Persons Report: Libya, 1. Juli 2021 und BAMF, Briefing Notes vom 15. März 2021). Eine umfassende Reformierung des libyschen Sicherheitssektors sowie die Entwaffnung der zahlreichen Milizen im Land steht jedoch noch aus (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Ein Zeichen der Beruhigung der Lage ist die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis am 9. September 2021. Der deutsche Außenminister geht von beachtlichen Etappenerfolgen in den letzten zwei Jahren aus. Es gebe eine Regierung der nationalen Einheit, die Ölblockade sei beendet und die Waffen schwiegen weitestgehend. Die internationale Gemeinschaft und die Vereinten Nationen hätten mit konzertierter Diplomatie dazu beigetragen, dass sich die Tür für eine bessere Zukunft Libyens geöffnet habe (so die auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes veröffentlichte Erklärung des deutschen Außenministers vom 9. September 2021).

43 Allerdings nehmen fast überall in Libyen weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahr, ohne sich an Recht und Gesetz gebunden zu fühlen und ohne gerichtlicher Kontrolle und Bestrafung ausgesetzt zu sein. Sie beziehen zu großen Teilen staatliche Gehälter, da nach 2011 zahlreiche Milizen und bewaffnete Gruppen pro forma in staatliche Strukturen integriert wurden. Verschiedenen Milizen werden Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter und standrechtliche Hinrichtungen, vorgeworfen. Die Kriminalität ist sehr hoch. Vom 10. bis 12. Juni 2021 lieferten sich in der westlibyschen Stadt Ajaylat (etwa 80km westlich von Tripolis) zwei Milizen aus Zawiya und Ajaylat gewaltsame Auseinandersetzungen. Dabei kam es zu Plünderungen von Geschäften, zu Entführungen sowie zur Zerstörung von Eigentum; mindestens acht Personen wurden getötet, unter ihnen eine unbekannte Zahl an Zivilisten (BAMF, Briefing Notes vom 5. Juli 2021). Insgesamt wird die Lage in weiten Teilen des Landes als sehr unübersichtlich und unsicher beschrieben. Das Auswärtige Amt geht im Lagebericht vom 11. Februar 2021 davon aus, dass die genannten Fortschritte fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sind.

44 Auch wenn fast überall in Libyen nicht die neue Einheitsregierung, sondern weitgehend eigenständig agierende bewaffnete Gruppen de facto Funktionen staatlicher Sicherheitsorgane wahrnehmen und es vereinzelt Auseinandersetzungen rivalisierender Milizen mit zivilen Opfern gibt, fehlt es derzeit doch an einem nicht nur gelegentlichen Aufeinandertreffen mehrerer bewaffneter Gruppen mit einem hohen Grad an Gewalt. Dass die Menschenrechtslage in Libyen gleichbleibend schlecht ist, die Menschenrechte weder staatlich effektiv geschützt noch gefördert werden, die Einwirkungsmöglichkeiten der neuen Einheitsregierung zum Teil begrenzt sind, Gewalt und Straflosigkeit verbreitet sind, ein einheitliches und funktionierendes Justizsystem nur begrenzt zur Verfügung steht, die Zivilbevölkerung sowie Flüchtlinge, Migrantinnen und Migranten Menschenrechtsverletzungen durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure häufig schutzlos ausgesetzt sind und es zu Angriffen auf Kritikerinnen und Kritiker, Oppositionelle, politische Gegnerinnen und Gegner, Menschenrechtsverteidigerinnen und Menschenrechtsverteidiger sowie Journalistinnen und Journalisten, Juristinnen und Juristen sowie religiöse Führer kommt und Berichte zu Entführungen, Menschenhandel, Freiheitsberaubungen, Tötungsdelikten, Folter und Unterdrückung der Meinungsfreiheit in allen Landesteilen vorliegen (so der Lagebericht des AA vom 11. Februar 2021), hat keinen Bezug zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.

45 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Bericht des Human Rights Council für den Zeitraum 13. September bis 1. Oktober 2021 mit dem Titel „Report of the Independent Fact-Finding Mission on Libya”. Die Mission hatte den Auftrag, in unabhängiger und unparteiischer Weise die Fakten und Umstände der Menschenrechtslage in ganz Libyen zu ermitteln sowie mutmaßliche Verletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht durch alle Parteien in Libyen seit Anfang 2016 zu dokumentieren. Der Zwischenbericht geht davon aus, dass Libyen Fortschritte auf dem Weg zum Frieden macht. Weiter wird ausgeführt, dass kaum ein Zweifel daran besteht, dass es sich bei den untersuchten Schwerpunkten (die Feindseligkeiten in Tripolis von April 2019 bis Juni 2020, die Belagerung von Ganfouda in Ostlibyen 2016-2017 und die militärischen Operationen in Südlibyen 2019) um nichtinternationale bewaffnete Konflikte handelt. Die Beteiligung von Söldnern bei diesen Konflikten wird bestätigt. Über die vom Kläger behaupteten bewaffneten Konflikte unter Mitwirkung von Söldnertruppen auch im Jahre 2021 enthält der Bericht jedoch keine Angaben. Insoweit fehlt in dem Bericht insbesondere eine Auseinandersetzung mit der aus den oben dargelegten Gründen seit Herbst 2020 eingetretenen landesweiten Verbesserung der Sicherheitslage.

46 Da gemäß § 77 Abs. 1 AsylG auf den derzeitigen Sachstand abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, dass die Fortschritte nach Ansicht des Auswärtigen Amtes fragil sind und eine erneute militärische Eskalation oder ein Einfrieren des Konflikts mit dauerhafter militärischer Präsenz regionaler Akteure ebenfalls realistische Szenarien sein können. Dies wäre nur beachtlich, wenn es für ein „Kippen“ der derzeitigen positiven Entwicklung konkrete Anhaltspunkte gäbe. Das ist jedoch nicht der Fall, im Gegenteil überwiegen derzeit, wie die Wiedereröffnung der Deutschen Botschaft in Tripolis zeigt, die positiven Signale.“

47 Den vorliegenden Erkenntnismitteln ist nicht zu entnehmen, dass sich die politische Entwicklung Libyens seit der vorstehenden Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts in einer Weise verändert hätte, die zu einer im Ergebnis abweichenden Beurteilung führen würde. Das Auswärtige Amt beschreibt in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen (Stand: 27. April 2025) hinsichtlich der innenpolitischen Lage insbesondere, dass die von den Vereinten Nationen vermittelte Waffenstillstandsvereinbarung von Oktober 2020 die Phase groß angelegter bewaffneter Auseinandersetzungen in Libyen beendet habe und weiterhin halte. Die Sicherheitslage im Großraum Tripolis und in den Gebieten östlich davon bis einschließlich Misrata sowie in den größeren Städten Ost-Libyens habe sich im letzten Jahr tendenziell verbessert, bleibe jedoch weiterhin volatil. Libyen befände sich in einer „Post-Konflikt-Situation“. Seit März 2022 gebe es nominell wieder zwei Regierungen im Land: die international als Ansprechpartner betrachtete Government of National Unity (GNU) in Tripolis und eine Government of National Stability (GNS) mit Sitz in Bengasi. Dass die Sicherheitslage „weiterhin volatil“ bleibe, rechtfertigt indes noch nicht die Annahme einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (ebenso VG Hamburg, Urt. v. 24.5.2022 – 2 A 4029/17 = BeckRS 2022, 44500 Rn. 33). Hierfür lässt sich auch dem „Report oft he Secretary-General, United Nations Support Mission in Libya“ der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 2024 nichts entnehmen. Ebenfalls zeigt der aktuelle Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libyen (Stand: August 2024) keine konkreten Anhaltspunkte für eine systemische Verschlechterung der geschilderten Sicherheitslage auf; in diesem wird vielmehr eine – zunächst ins Stocken geratene – „kontinuierliche Verbesserung der Sicherheitslage“ konstatiert. Schließlich nichts Abweichendes ergibt sich aus der erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung veröffentlichten Mitteilung des Auswärtigen Amtes, wonach es am 12. Mai 2025 in Folge des gewaltsamen Todes eines Milizenführers „zu heftigen Gefechten und weiteren Kampfhandlungen im Stadtzentrum von Tripolis und umliegenden Stadtvierteln“ gekommen sei. Nicht nur werden insoweit lediglich Kampfhandlungen abseits des Herkunftsortes der Kläger beschrieben; seit dem 14. Mai 2025 gebe es auch wieder einen (vorläufigen) Waffenstillstand betreffend diesen offenbar nur lokal ausgebrochenen Konflikt.“

48 Die nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgebende Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gibt keinen Anlass, von dieser Einschätzung im vorliegenden Verfahren Abstand zu nehmen (vgl. zur objektiven Lage in Libyen unter dem Gesichtspunkt des § 60 Abs. 5 AufenthG auch SächsOVG, Urt. v. 27.4.2022 – 5 A 825/18.A = SächsVBl 2022, 349, 354 f.; OVG MV, Urt. v. 7.12.2022 – 4 LB 233/18 = BeckRS 2022, 39588 Rn. 63; VG Chemnitz, Urt. v. 31.3.2021 – 18 K 22/21 = BeckRS 2021, 57433 Rn. 42; VG München, Urt. v. 7.11.2023 – 3 K 17.40660 = BeckRS 2023, 37293 Rn. 51 ff.).

49 (2) Die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte der Kläger aus Art. 3 EMRK besteht ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen. Denn die Kläger werden sich bei einer Rückkehr nach Libyen nicht unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not wiederfinden, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Die Kläger zu 1. und 2. haben gemäß ihren Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemeinsam erfolgreich durch Erwerbstätigkeit den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Sie seien bis etwa ein Jahr vor ihrer gemeinsamen Ausreise beide berufstätig gewesen. Der Kläger zu 1. gab auf entsprechende Nachfrage des Bundesamtes an, freiberuflich tätig gewesen zu sein. Er habe „im Vertrieb bei P ... gearbeitet“ und „zugleich Wirtschaftsverwaltung studiert“. Zuletzt sei er selbstständig „in der Baubranche (Sanierungsarbeiten) als Bauleiter“ tätig gewesen. Dabei habe es sich jedoch nicht um seine einzige Erwerbstätigkeit gehandelt. Der Kläger zu 1. habe parallel dazu „als Händler gearbeitet“. Die Klägerin zu 2. gab in ihrer Anhörung beim Bundesamt an, die Schule bis zur neunten Klasse besucht zu haben und im Anschluss „an einem Institut für Informatik“ eine Berufsausbildung abgeschlossen zu haben. Sie sei zunächst „an einer privaten Schule als Informatiklehrerin“ berufstätig gewesen und habe – da dies rentabler gewesen sei – bis zuletzt „auch Lehrer und Schüler nach Hause gefahren“, wobei die Klägerin zu 2. diese Tätigkeit als „eine Art Taxiunternehmen“ bezeichnet hat. Nach den Angaben der Kläger zu 1. und 2. war ihre wirtschaftliche Situation sehr gut bis durchschnittlich (Bl. 164 ff. d. BA). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern zu 1. und 2. bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Erwerbsmöglichkeiten entsprechend ihrer bisherigen Tätigkeiten (auch in einem anderen Landesteil) möglicherweise nicht zur Verfügung stünden, ist nicht erkennbar und – was ihnen oblägen hätte (vgl. Wittmann , in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 21. Ed. 1.5.2025, AsylG, § 3e Rn. 62) – von den Klägern zu 1. und 2. auch nicht dargelegt worden. Auf entsprechende Nachfrage hin hat der Kläger zu 1., der zudem über eine deutlich überdurchschnittliche Schulbildung verfügt, überdies angegeben, dass es keine Erwerbstätigkeiten gäbe, die dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben könnte. Derlei Einschränkungen sind von der Klägerin zu 2. auch nicht geltend gemacht worden. Beide verfügen des Weiteren über ein familiäres Netzwerk in ihrem Heimatland, dem auch und gerade in Fragen der wirtschaftlichen Existenzsicherung im libyschen Staat eine wesentliche Bedeutung zukommt.

50 Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, warum es den Klägern zu 1. und 2. nicht wieder gelingen könnte, die Familie durch Erwerbstätigkeiten in ausreichender Weise zu finanzieren. Insoweit werden sie sich notfalls auch auf wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit verweisen lassen müssen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den notfalls zumutbaren Arbeiten zählen im Übrigen auch solche Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 17; Urt. v. 16.4.2025 – 1 C 18.24 = BeckRS 2025, 16256 Rn. 45; OVG MV, Urt. v. 19.5.2025 – 4 LB 1115/18 OVG = BeckRS 2025, 14782 Rn. 59). Nach jüngster Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist – zumindest für eine Übergangszeit – auch Schwarzarbeit zumutbar sein, sofern diese für Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden (siehe BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 = BeckRS 2024, 41947 Rn. 101 mwN.; ferner BVerfG, Beschl. v. 1.4.2025 – 2 BvR 1425/24 = BeckRS 2025, 6768 Rn. 25). Dass die überdurchschnittlich vorgebildeten Kläger zu 1. und 2. sich überhaupt auf derartige Tätigkeiten einlassen müssten, liegt indessen wenig nahe.

51 In Bezug auf ihre Wohnsituation übersieht das Gericht nicht, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen in Libyen zuletzt zur Miete gelebt haben. Daraus folgt zwar, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nicht in ein in ihrem Eigentum stehendes Wohnobjekt zurückkehren können. Allerdings ergibt sich aus ihren Darstellungen, dass sie – trotz der bestehenden Alltagskriminalität und Defiziten im Gesetzesvollzug – immer wieder an verschiedenen Orten eine Wohnung gefunden haben. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum ihnen dies bei einer Rückkehr nicht gelingen könnte.

52 Um etwaige Anfangsschwierigkeiten zu überbrücken, können die Kläger zudem auf soziale Hilfen nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf Rückkehr- und Integrationsleistungen zurückgreifen. Mit zu berücksichtigten ist überdies, dass der rückkehrende Familienverband erhebliche Rückkehrhilfen beanspruchen kann. Auf entsprechenden Antrag hin erfolgt aus dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP („Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme“) bei freiwilliger Rückkehr die vollständige Übernahme der Reisekosten. Vor allem aber können Rückkehrer eine finanzielle Unterstützung für die Reise (sog. Reisebeihilfe) sowie eine einmalige finanzielle Starthilfe erhalten, nämlich 1.000,00 EUR für volljährige und 500,00 EUR für minderjährige Personen, pro Familie maximal 4.000,00 EUR. Bei frühzeitiger Ausreise sind zusätzlich 500,00 EUR Förderung pro Familienverband möglich. Weiter hinzu tritt die Übernahme etwaiger medizinisch notwendiger Kosten während der Reise (zum Beispiel für Begleitpersonal, Versorgung mit Medikamenten und medizinische Hilfsmittel). Es liegt auf der Hand, dass die genannten und verfügbaren Rückkehrhilfen sowie Leistungen aus den Programmen gerade in der Anfangszeit nach der Rückkehr erheblich dazu beitragen, dass der Familienverbund in Libyen erneut Fuß fassen kann. Dem steht nicht entgegen, dass die genannten Hilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, d. h. (teilweise) nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Asylbewerber die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht verlangen können, soweit sie durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abzuwenden in der Lage wären (vgl. ThürOVG, Urt. v. 17.2.2000 – 3 KO 948/96 = BeckRS 2000, 21404; NdsOVG, Urt. v. 18.7.2023 – 4 LB 8/23 = BeckRS 2023, 20590 Rn. 54; OVG RP, Urt. v. 24.1.2024 – 13 A 10789/23.OVG = BeckRS 2024, 2545 Rn. 57).

53 Schließlich steht der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Libyen auch nicht der Gesundheitszustand insbesondere der Klägerin zu 4. unter dem Gesichtspunkt schlechter humanitärer Bedingungen entgegen. Die Klägerin zu 2. hat zwar in ihrer Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass ihre Tochter „Probleme mit den Atmungsorganen“ habe; in Libyen sei bei dieser zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt eine schwere Lungenentzündung diagnostiziert worden. Dafür, dass die Klägerin zu 4. allerdings auf das – nach der Erkenntnisquellenlage weiterhin prekäre – Gesundheitssystem in Libyen angewiesen sein würde, ist trotz entsprechender Hinweise im Verwaltungsverfahren substantiiert nicht dargetan worden (siehe hierzu auch im Folgenden unter b)).

54 Angesichts der gegenwärtigen Lage im Staat Libyen – wegen der im Übrigen auf die umfangreiche Darstellung im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwiesen wird (§ 77 Abs. 3 AsylG) – sowie den Angaben der Kläger bestehen nach alledem keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr ihre elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnten. Namentlich ist hierbei zu berücksichtigen, dass Maßstab für die Gefahrenprognose grundsätzlich nur ein absehbarer Zeitraum ist, nicht hingegen, ob das Existenzminimum nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (BVerwG, Urt. v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 = NVwZ 2022, 1561 Rn. 25; Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 = BeckRS 2024, 41947 Rn. 25; BayVGH, Urt. v. 30.12.2024 – 13a B 24.30718 = BeckRS 2024, 38206 Rn. 37).

55 b) Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

56 Hiernach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (siehe auch BT-Drs. 18/7538, S. 18: „äußerst gravierende“ Erkrankung; ausf. Koch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 44. Ed. 31.10.2024, AufenthG, § 60 Rn. 38 ff.). Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr dabei, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung eintreten würde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.1.2019 – 1 B 85.18 = BeckRS 2019, 2307 Rn. 5). Daraus folgt zugleich, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon dann vorliegt, wenn von einer Heilung der Erkrankung im Zielland der Abschiebung wegen der dortigen Verhältnisse nicht auszugehen ist, die Erkrankung sich aber auch nicht gravierend zu verschlimmern droht (vgl. VG Weimar, Urt. v. 3.11.2022 – 1 K 138/21 = BeckRS 2022, 48276 Rn. 51; VG Gera, Urt. v. 8.1.2025 – 6 K 812/24 Ge = BeckRS 2025, 1342 Rn. 60).

57 Das Abschiebungsverbot dient ausweislich des mit § 60 Abs. 7 Satz 4 AsylG verfolgten Regelungsanliegens nicht dazu, dem ausreisepflichtigen Ausländer die Heilung seiner etwaig bestehenden Erkrankung im Rahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland zu eröffnen; einen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und auf Behandlung im Rahmen des Sozialsystems der Bundesrepublik Deutschland begründet § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht. Vielmehr stellt es alleine den Schutz vor einer gravierenden Beeinträchtigung insbesondere der Gesundheit im Zielland einer Abschiebung oder Rückkehr sicher. Der Ausländer muss sich grundsätzlich auf den Behandlungsstandard, der in seinem Herkunftsland für die von ihm geltend gemachten Erkrankungen allgemein besteht, verweisen lassen, wenn damit keine grundlegende Gefährdung verbunden ist (VG Münster, Urt. v. 18.1.2024 – 8 K 945/20.A = BeckRS 2024, 15030 Rn. 27; VG Karlsruhe, Beschl. v. 14.4.2025 – 13 K 1933/25, BeckRS 2025, 7472 Rn. 29; VG München, Urt. v. 23.6.2025 – 5 K 24.32377 = BeckRS 2025, 15377 Rn. 37).

58 Hieran gemessen genügt die lediglich durch die Klägerin zu 2. vorgetragene Erkrankung der Klägerin zu 4. – die bereits in Libyen diagnostiziert und anfänglich behandelt worden sei – schon im Hinblick auf § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG nicht für die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen. Denn eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügt, ist trotz entsprechender Aufforderungen im Verwaltungsverfahren – verbunden mit Hinweisen auf den Inhalt vorstehender Vorschriften und unter Fristsetzung – nicht vorgelegt worden.

59 Der Ausländer muss nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, jedoch zwingend durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll gemäß § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Mit dieser durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 390) eingeführten Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere den Schwierigkeiten bei der Bewertung von Bescheinigungen nur schwer diagnostizier- und überprüfbarer Erkrankungen Rechnung tragen; gemeint ist insoweit die ärztliche Bescheinigung eines approbierten Arztes (vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19 f.: „Glaubhaftmachung der Erkrankung kann zudem nur durch eine ärztliche Bescheinigung, d. h. eine Bescheinigung eines approbierten Arztes, erfolgen.“).

60 Hieran fehlt es jedoch. Bereits deswegen bestand für das Gericht auch keine Veranlassung von sich aus weitere Atteste abzuwarten und die Kläger (erneut) zur entsprechenden Vorlage aufzufordern. Die bloße Behauptung einer bestehenden Krankheit kann für sich danach auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Erkrankung i. S. d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG begründen, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertungen bedeuten würde (so etwa auch für die Vorlage von nicht-ärztlichen Stellungnahmen BVerwG, Urt. v. 17.6.2020 – 1 C 35.19 = BeckRS 2020, 18319 Rn. 29; ThürOVG, Beschl. v. 22.1.2020 – 3 ZKO 836/19 = BeckRS 2020, 3065 Rn. 7; OVG LSA, Beschl. v. 24.4.2023 – 2 M 16/23 = BeckRS 2023, 9920 Rn. 54; OVG SH, Beschl. v. 30.1.2024 – 6 MB 6/24 = BeckRS 2024, 1809 Rn. 2; OVG Bremen, Beschl. v. 18.6.2025 – 1 LA 405/24 = BeckRS 2025, 14319 Rn. 16; VG Gera, Beschl. v. 18.3.2025 – 6 E 295/25 Ge – n.v.).

61 2.1 Auch das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheides), gestützt auf § 11 Abs. 1 bis 3 AufenthG, ist frei von Ermessensfehlern angeordnet worden, § 114 Satz 1 VwGO.

62 Sind in dem zu beurteilenden Einzelfall Umstände, die das gefahrenabwehrrechtlich geprägte Interesse an einem Fernhalten des Ausländers vom Bundesgebiet erhöhen, ebenso wenig erkennbar wie Umstände, die geeignet sind, das Gewicht dieses öffentlichen Interesses zu mindern, so begegnet es in einer Situation, die keine Besonderheiten gegenüber gleichgelagerten Fällen aufweist, keinen Bedenken, das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf die Dauer von 30 Monaten zu befristen und damit den durch Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der RL 2008/115/EG und § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmen zur Hälfte auszuschöpfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.2021 – 1 C 47/20 = NVwZ 2021, 1842 Rn. 18; OVG NRW, Urt. v. 2.4.2025 – 10 A 1961/22 = BeckRS 2025, 8487 Rn. 66; VG Gera, Urt. v. 6.12.2024 – 6 K 1398/24 Ge = BeckRS 2024, 36140 Rn. 51).

63 Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, haben die Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

64 III. Bei der Kostenentscheidung ist trotz des hier vorliegenden Falles einer im Kostentenor einheitlichen Entscheidung gleichwohl eine Trennung zwischen der teilweise zurückgenommenen Klage einerseits und dem streitig entschiedenen Teil andererseits vorzunehmen. Dieses Erfordernis folgt (von dem im Einzelfall ausgeworfenen Kostentenor völlig unabhängig) unmittelbar aus § 158 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Kostenentscheidung insoweit unanfechtbar, als eine Entscheidung in der Hauptsache – wie hier bezüglich der teilweise zurückgenommenen Klage – nicht ergangen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.11.2011 – 7 C 3.11 = BVerwGE 141, 122 Rn. 32; a.A. Wöckel , in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 158 Rn. 6: statthaftes Rechtsmittel gegen streitig entschiedenen Teil schließt Überprüfung der gesamten Kostenentscheidung, auch hinsichtlich des zurückgenommenen Teils, ein).

65 Hiervon ausgehend ergibt sich die Kostenentscheidung, soweit über die Klage noch zu entscheiden gewesen ist, aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Im Übrigen, d. h. insoweit die Kläger ihre Klage teilweise zurückgenommen haben, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO.

66 Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

67 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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