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6 K 2263/25 Ge•VG Gera 6. Kammer, 2025-12-01, 6 K 2263/25 Ge
6 K 2263/25 GeVerwaltungsgericht / Chamber 601.12.2025
Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt das Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.(Rn.25)
Entscheidungsdatum: 2025-12-01
Aktenzeichen: 6 K 2263/25 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2025:1201.6K2263.25GE.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Rechtskraft: ja
Das E-Mail-to-Fax-Verfahren wahrt das Schriftformerfordernis nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht.(Rn.25)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten.
2 Der Kläger ist libyscher Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben arabischer Volks- sowie islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste erstmalig am 2. Dezember 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte unter dem 23. September 2024 einen förmlichen Asylantrag. Das hieraufhin eröffnete Asylverfahren ist wegen Nichtbetreibens unter dem 12. November 2024 zunächst eingestellt und – auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 16. April 2025 hin – wiederaufgenommen worden.
3 Der Kläger wurde am 23. April 2025 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in der Außenstelle Suhl angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf den Inhalt der in der Behördenakte befindlichen Niederschrift (Bl. 85 ff. d. BA) Bezug genommen.
4 Mit Bescheid vom 21. August 2025 – dem Kläger am 27. August 2025 zugestellt – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides), Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2 des Bescheides) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheides) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4 des Bescheides). Zudem wurde die Abschiebung in den Staat Libyen oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht (Ziffer 5 des Bescheides) und ein auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet (Ziffer 6 des Bescheides). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen verwiesen (Bl. 107 ff. d. GA).
5 Am 5. September 2025 ist unter Verwendung der E-Mail-Adresse "a... @....com"" an das allgemeine E-Mail-Postfach des Verwaltungsgerichts Weimar unter dem Betreff "......-248" ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF mit der Bezeichnung "Klage... ... ... ... ...A....pdf" übersandt worden. Inhalt dieses per E-Mail übersandten Dokuments ist wörtlich der folgende Text:
6 "An das Verwaltungsgericht Weimar Clara-Zetkin-Straße 15 99423 Weimar, Apolda, den [heutiges Datum], Aktenzeichen: ...-248, Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich fristgerecht Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 21.08.2025 (Geschäftszeichen: ...-248) ein. Die ausführliche Begründung reiche ich nach. Mit freundlichen Grüßen (Unterschrift) ... ... ... A..."
7 Der Kläger beantragt sinngemäß,
8 1. den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2025 (Az.: ...-248) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
9 2. hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen,
10 3. weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote hinsichtlich des Herkunftsstaates Libyen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
11 Die Beklagte beantragt,
12 die Klage abzuweisen.
13 Sie bezieht sich zur Begründung auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, dass die Klage mangels formwirksamer Erhebung bereits unzulässig sei.
14 Mit gerichtlichem Schreiben des Verwaltungsgerichts Weimar vom 9. September 2025 ist der Kläger im Rahmen der Erstzustellung ausführlich auf die Formunwirksamkeit seiner Klageerhebung hingewiesen worden.
15 Mit vom Dienstleister "F..." am 18. September 2025 an das Verwaltungsgericht Weimar übersandten Fax hat der Kläger mitgeteilt, dass seine "Klage bereits am 06.09.2025 per Fax (an die Faxnummer +49 365 8341600) ordnungsgemäß eingereicht" worden sei. Dem Fax vom 18. September 2025 hat er einen Fax-Sendebericht beigefügt, auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 23 d. GA).
16 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 hat sich das Verwaltungsgericht Weimar für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Gera verwiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird verwiesen (Bl. 30 f. d. GA).
17 Mit Beschluss vom 5. November 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
18 Die Beteiligten sind mit gerichtlichen Schreiben vom 10. November 2025 jeweils zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
20 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 76 Abs. 1 AsylG.
21 Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid ordnungsgemäß angehört worden sind.
22 I. Die Klage hat keinen Erfolg.
23 Sie ist unzulässig. Denn es fehlt bereits an einer wirksamen Klageerhebung.
24 1. Die beim Verwaltungsgericht Weimar am 5. September 2025 eingegangene E-Mail wahrt nicht die Schriftform des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
25 Gemäß dieser Vorschrift ist die Klage bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Schriftlichkeit meint dabei zwar nicht Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Verwaltungsgericht zugeleitet worden ist. Das Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich erfüllt, wenn der verfahrenseinleitende Schriftsatz entweder vom Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten handschriftlich unterschrieben worden ist (stRspr., vgl. nur jüngst BVerwG, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 B 2.23 = NVwZ 2024, 595 Rn. 6; VG München, Urt. v. 20.2.2025 – M 27 K 23.4079 = BeckRS 2025, 4942 Rn. 15 f.; VG Arnsberg, Gerichtsbescheid v. 19.8.2025 – 9 K 3144/25 = BeckRS 2025, 28656 Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschl. v. 9.10.2025 – 24 L 3286/25 = BeckRS 2025, 27691 Rn. 4 auch zu den Ausnahmen).
26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
27 Zwar ist am 5. September 2025 – innerhalb der Klagefrist (vgl. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG) – ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF mit der Bezeichnung "Klage... ... ... ... ...A.......pdf" per einfacher E-Mail an das Verwaltungsgericht Weimar übersandt und dem Inhalt des elektronisches Dokuments zufolge zum Ausdruck gebracht worden, Klage erheben zu wollen. Hierin ist jedoch keine wirksame Klageerhebung zu erblicken, da sie – worauf der Kläger sowohl durch das Verwaltungsgericht Weimar als auch durch das erkennende Gericht mehrfach hingewiesen worden ist – nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht.
28 Eine einfache E-Mail wahrt die Schriftform nicht, da sie – was Voraussetzung hierfür wäre – nicht handschriftlich unterzeichnet ist (stRspr., siehe nur SächsOVG, Beschl. v. 7.9.2023 – 6 E 50/23 = BeckRS 2023, 23882 Rn. 3; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024 – 5 So 50/24 = NordÖR 2024, 522 f.).
29 Auch die der E-Mail vom 5. September 2025 angehangene PDF-Datei ist nicht handschriftlich unterzeichnet. Selbst wenn die PDF-Datei – was hier nicht einmal der Fall ist – eine eingescannte Unterschrift enthalten würde, ergäbe sich hieraus nichts Abweichendes, weil eine elektronische Übermittlung nur unter den Voraussetzungen des § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO zulässig ist. Gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person – hier des Klägers – versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Beide Anforderungen würden durch die bloße Übersendung auch einer eingescannten oder abgelichteten (handschriftlich unterzeichneten) Klageschrift nicht erfüllt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.7.2024 – 5 So 50/24 = NordÖR 2024, 522 f.; SächsOVG, Urt. v. 9.4.2025 – 13 C 27/23 = BeckRS 2025, 23134 Rn. 23; BayVGH, Beschl. v. 10.4.2025 – 19 C 25.591 = BeckRS 2025, 9162 Rn. 9).
30 2. Auch die unter dem 6. September 2025 erfolgten Übersendung eines Dokuments an die Fax-Nummer +49 365 8341600 führt nicht zur wirksamen Klageerhebung.
31 Soweit der Kläger mit seinem am 18. September 2025 beim Verwaltungsgericht Weimar eingegangen Schriftsatzes vorträgt, "Klage bereits am 06.09.2025 per Fax (an die Faxnummer +49 365 8341600) ordnungsgemäß eingereicht" zu haben, kann dem nicht gefolgt werden. Dem von ihm in diesem Zusammenhang übersandten Sendebericht des Dienstleisters "F..." ist lediglich zu entnehmen, dass irgendein Fax nicht näher bekannten Inhalts wohl am 6. September 2025 um 11:35 Uhr an die dem Verwaltungsgericht Gera zugewiesene Fax-Nummer versendet worden ist. Dass es sich dabei um eine Klageschrift des Klägers handelt, ist nicht zu ersehen und lässt sich hier auch sonst nicht nachvollziehen.
32 Selbst wenn es sich bei dem nicht näher bekannten Dokument aber dem Inhalt nach um eine Klageschrift gehandelt haben sollte – für dessen Zugang im Zweifel der Kläger darlegungsbelastet wäre –, würde auch diese Einreichung nicht ausreichend dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO Genüge tragen. Denn bei dem vom Kläger gewählten Übermittlungsverfahren handelt es sich um ein so genanntes "E-Mail-to-Fax-Verfahren" (vgl. auch die Angaben des vom Kläger gewählten Dienstleisters auf dessen Homepage unter: https://www.....com/product-terms-fax). In diesem Verfahren wird das Dokument – anders als beim Computerfax – erst elektronisch per E-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt, der den Faxversand vornimmt. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Er wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format um. Im Zentrum dieses Verfahrens steht ein Server, der lediglich als technischer Übersetzer zwischen E-Mail und Faxinfrastruktur fungiert (sog. "Fax-Gateway"). Die Einreichung eines Schriftsatzes im "E-Mail-to-Fax-Verfahren" gewährleistet die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person damit auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt.
33 Allein der Umstand, dass sich die Übertragung per Fax "auf den letzten Metern zum Gericht" an eine vorherige E-Mail-Nutzung anschließt, kann deshalb auch zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn das Fax spielt in den "E-Mail-to-Fax-Fällen" zum Zwecke der Identifizierbarkeit des Absenders keine maßgebliche Rolle. Bildlich gesprochen verwandelt sich die E-Mail vor dem Eingang beim Gericht bloß in ein Fax, ohne dass mit diesem Schritt irgendeine Authentifizierung oder Identitätsprüfung des Absenders einhergehen würde. Der "Fax-Gateway" verarbeitet technisch lediglich die E-Mail (oder das auf andere Weise in eine Infrastruktur des Dienstleisters hochgeladene Dokument) indem eine Extraktion des Textes und sodann eine Konvertierung in ein faxfähiges Format erfolgt. Ein Gewinn an Rechtssicherheit ist damit gegenüber dem schlichten Versand einer E-Mail nicht verbunden. Hier wie dort kann die Person, von der der Schriftsatz herrührt, nicht mit hinreichender Sicherheit nachvollzogen werden. Würde man dies anders sehen, würde die Einreichung im Wege des "E-Mail-to-Fax-Verfahrens" letztlich nur eine systemwidrige Umgehung der hochgesicherten elektronischen Kommunikationsformen gemäß § 55a Abs. 2 bis 6 VwGO ermöglichen (ebenso OLG Dresden, Beschl. v. 4.12.2020 – 22 WF 872/20 = BeckRS 2020, 37455 Rn. 6 (zu § 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG); LSG NRW, Beschl. v. 8.4.2021 – L 12 AS 311/21 B ER = BeckRS 2021, 8227 Rn. 3 (zu § 90 SGG); HessLAG, Urt. v. 23.3.2022 – 6 Sa 1248/20 = NZA-RR 2022, 325 Rn. 20 f. (zu § 130 Nr. 6 ZPO); LSG BW, Beschl. v. 26.2.2024 – L 2 SO 457/24 ER = BeckRS 2024, 8879 Rn. 4 (zu § 90 SGG) und Urt. v. 9.7.2025 – L 2 SO 1339/25 = BeckRS 2025, 18358 Rn. 41 (zu § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG); FG LSA, Urt. v. 1. 12. 2010 – 3 K 1160/06 = DStRE 2011, 1291 ff. (zu § 64 FGO); VG Kassel, Urt. v. 10.5.2024 – 1 K 2090/22 = BeckRS 2024, 25411 Rn. 19 ff.; ferner Hintz , in: BeckOK Sozialrecht, 78. Ed. 1.9.2025, SGG, § 84 Rn. 1; Diehm , in: BeckOGK SGG, 1.11.2025, § 90 Rn. 40; offen gelassen von BSG, Beschl. v. 6.10.2011 – B 14 AS 67/11 B = BeckRS 2011, 78018 Rn. 11; a. A. zu § 130 Nr. 6 ZPO in einem Fall, in dem – allerdings auch anders als hier – eine eingescannte eigenhändige Unterschrift gegeben ist BAG, Urt. v. 17.1.2023 – 3 AZR 158/22 = NJW 2023, 1084 Rn. 7 ff.).
34 3. Dem Kläger ist – ungeachtet des Erfordernisses eines entsprechenden Antrags – auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Denn er hat trotz mehrfacher Hinweise der mit der Sache befassten Verwaltungsgerichte schon keine Tatsachen i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, warum er gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert gewesen wäre, die Klage formwirksam zu erheben.
35 II. Die Kostenentscheidung für das nach § 83b AsylG gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
36 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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