VG Gera 6. Kammer, 2025-10-27, 6 E 2182/25 Ge

6 E 2182/25 GeVerwaltungsgericht / Chamber 627.10.2025

Regest

1. § 87a VwGO findet auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung (entgegen VGH BW, Beschl. v. 3.1.1991 – 1 S 3033/90 = NVwZ 1991, 275).(Rn.2) 2. § 161 Abs. 3 VwGO ist im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) weder direkt noch analog anwendbar (hier: Vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung).(Rn.7) 3. Die vorweggenommene, grundsätzlich bedeutungslose Erledigungserklärung eines Antragsgegners ist bei interessengerechter Auslegung analog § 133 BGB als antizipierte Zustimmung zu einer späteren Erledigungserklärung des Rechtsschutzsuchenden einzuordnen (Fortführung von VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = NVwZ-RR 2025, 316).(Rn.4) 4. Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung.(Rn.12)

Gesamter Gesetzestext

VG Gera 6. Kammer — 6 E 2182/25 Ge — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-27

Aktenzeichen: 6 E 2182/25 Ge

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 161 Abs 3 VwGO, § 87a VwGO, § 123 Abs 1 VwGO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 75 VwGO ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. § 87a VwGO findet auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung (entgegen VGH BW, Beschl. v. 3.1.1991 – 1 S 3033/90 = NVwZ 1991, 275).(Rn.2)

  2. § 161 Abs. 3 VwGO ist im einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO) weder direkt noch analog anwendbar (hier: Vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung).(Rn.7)

  3. Die vorweggenommene, grundsätzlich bedeutungslose Erledigungserklärung eines Antragsgegners ist bei interessengerechter Auslegung analog § 133 BGB als antizipierte Zustimmung zu einer späteren Erledigungserklärung des Rechtsschutzsuchenden einzuordnen (Fortführung von VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = NVwZ-RR 2025, 316).(Rn.4)

  4. Zur rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Verfahrensbeendigung.(Rn.12)

Tenor

  1. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

  3. Der Antragstellerin wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren (6 E 2182/25 Ge) Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dieter Milka (Halle (Saale)) zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.

Gründe

1 Das Gericht konnte entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3 und 5, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entscheiden, weil der Beschluss über die Erledigung des Rechtsstreits, den Antrag auf Prozesskostenhilfe und die Kosten im vorbereitenden Verfahren ergeht.

2 Entgegen teilweise in der Rechtsprechung vertretener Auffassung sind die für das Klageverfahren geltenden Bestimmungen des § 87a VwGO auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entsprechend heranzuziehen. Dem steht insbesondere nicht der Umstand entgegen, dass es allein im Hauptsacheverfahren eine Unterscheidung zwischen vorbereitendem Verfahren (vgl. §§ 86 Abs. 4, 87 VwGO) und mündlicher Verhandlung gibt, während dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren eine solche Unterscheidung fremd ist (so aber VGH BW, Beschl. v. 3.1.1991 – 1 S 3033/90 = NVwZ 1991, 275). Denn losgelöst davon, dass § 87a VwGO den Begriff der mündlichen Verhandlung gerade nicht explizit aufnimmt und eine solche auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – fakultativ nach § 101 Abs. 3 VwGO – durchgeführt werden kann, ist die Phase, innerhalb derer das Verfahren zur Entscheidungsreife gebracht werden muss, nicht auf Klageverfahren beschränkt. Aus § 122 Abs. 1 VwGO ergibt sich nichts Abweichendes, weil die Vorschrift nach allgemeiner Ansicht nicht abschließend ist. Der historische Wille des Gesetzgebers bei Einführung des § 87a VwGO sowie Sinn und Zweck der Regelung – namentlich eine beschleunigte Vorbereitung und Entscheidung durch den Berichterstatter – gebieten eine umfassende Anwendung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.2.1991 – 12 CE 90.3327 = NVwZ 1991, 896 f.; VG Gera, Beschl. v. 4.9.2025 – 4 E 1713/25 Ge und Beschl. v. 18.9.2025 – 6 E 1791/25 Ge – n.v.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 87a Rn. 15).

3 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

4 Zwar hat zunächst nur der Antragsgegner den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 für erledigt erklärt. Dessen einseitige Erledigungserklärung entfaltet grundsätzlich keine selbstständige prozessuale Wirkung und ist lediglich als Hinweis auf ein erledigendes Ereignis zu werten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.10.2008 – 5 B 86/08 = BeckRS 2008, 40582 Rn. 7; Clausing, in: Schoch/Schneider, 47. EL Februar 2025, VwGO § 161 Rn. 35). Es wäre mit der Bindung des Gerichts an das von der Antragstellerin festgelegte Rechtsschutzbegehren (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) nicht vereinbar, wenn es in der Hand des Antragsgegners läge, einen Rechtsstreit durch einseitige Erklärung in einen Streit über die Erledigung umzufunktionieren (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 6.12.2002 – 1 A 363/02 = NVwZ-RR 2003, 700).

5 Allerdings hat die Antragstellerin mit am 25. Oktober 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Bevollmächtigten den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt. In derlei Fällen ist die vorweggenommene, grundsätzlich bedeutungslose Erledigungserklärung des Antragsgegners bei interessengerechter Auslegung entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) als antizipierte Zustimmung zur Erledigungserklärung des Rechtsschutzsuchenden einzuordnen (vgl. VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = NVwZ-RR 2025, 316 mwN.).

6 2. Die Kostenentscheidung – für das nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren – beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, ohne dass die spezielle Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO (direkt oder analog) anwendbar wäre. Im Einzelnen:

7 a) § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO sieht vor, dass das Gericht im Falle einer Erledigung in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes – und damit des präsumtiven Erfolges der Klage in der Hauptsache – entscheidet. Hingegen sind nach § 161 Abs. 3 VwGO die Kosten einer Untätigkeitsklage stets dem Beklagten aufzuerlegen, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Die Sondervorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO findet angesichts des gesetzgeberischen Ziels, den Kläger einer Untätigkeitsklage von dem mit ihrer Erhebung verbundenen Prozessrisiko freizustellen, zwar unstreitig dann Anwendung, wenn der Beklagte den Kläger nach Klageerhebung bescheidet und daraufhin der Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, unabhängig davon, ob dem Begehren des Kläger in der Sache entsprochen wird oder nicht (vgl. nur VG Gera, Beschl. v. 26.11.2024 – 6 K 1124/24 Ge – n.v.). Allerdings bezieht sich die Sonderregelung des § 161 Abs. 3 VwGO nur auf „Fälle des § 75 VwGO“, mithin eine Untätigkeitsklage im Hauptsacheverfahren. Für eine analoge Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO auch in solchen Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen zur Hauptsache eine Untätigkeitsklage erhoben werden müsste oder erhoben worden ist und im Wege der einstweiligen Anordnung die (vorläufige) Gewährung von Ausbildungsförderung verfolgt wird, fehlt es sowohl an der erforderlichen Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen (vgl. VG Gera, Beschl. v. 26.6.2025 – 6 E 993/25 Ge; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 23; Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 161 Rn. 39).

8 Denn § 161 Abs. 3 VwGO knüpft an die behördliche Säumigkeit als das Moment an, das den Kostenaufwand der Beteiligten verursacht hat. Die Vorschrift greift damit den Grund auf, welcher der Anerkennung der Untätigkeitsklage zugrunde liegt. Dieser Grund ist jedoch nicht derselbe, der die Anrufung des Verwaltungsgerichts zum Zwecke der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigt. Denn diese Anrufung wird nicht schon hinreichend durch die Annahme einer „schlichten behördlichen Säumnis“ legitimiert, sondern erfordert einen Anordnungsgrund (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO). Eine entsprechende Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO auf Fälle des einstweiligen Rechtsschutzes würde den Rechtsbehelfsführer auch von demjenigen Kostenrisiko freistellen, das sich aus seiner etwa unrichtigen Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs und/oder -grundes ergibt. Damit ginge eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene und auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung einzusehende „Überprivilegierung“ einher (i. Erg. auch NdsOVG, Beschl. v. 8.10.2014 – 7 MS 52/14 = BeckRS 2014, 57145; OVG NRW, Beschl. v. 22.8.2024 – 4 B 283/23 = BeckRS 2024, 21775 Rn. 4; VG Gera, Beschl. v. 26.6.2025 – 6 E 993/25 Ge).

9 b) Bei der somit in das billige Ermessen des Gerichts gestellten Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist in erster Linie darauf abzustellen, wer bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre; der verlierende Teil trägt dann die Kostenlast. Ist der Ausgang des Rechtsstreits offen, kommt eine Kostenentscheidung in Betracht, die jeden Beteiligten gleichmäßig belastet. Schließlich fällt bei der Ermessensentscheidung erheblich ins Gewicht, wer das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (vgl. nur ThürOVG, Beschl. v. 14.8.2024 – 4 EO 287/24 = NJ 2024, 471; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 E 1231/24 Ge = BeckRS 2024, 40778 Rn. 6). Insoweit befreit der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden. Wirft der erledigte Rechtsstreit schwierige Sach- oder Rechtsfragen auf, so entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, die Kosten des erledigten Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.2024 – 2 VR 9.23 = BeckRS 2024, 3369 Rn. 2 mwN.)

10 In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich die tenorierte Kostenentscheidung, weil der Antragsgegner bei Fortsetzung der Streitsache voraussichtlich unterlegen wäre. Es ist – insbesondere im Hinblick auf die wegen der beantragten Prozesskostenhilfe vorgelegten Unterlagen und dem nachvollziehbaren, überwiegend eidesstattlich versicherten Vortrag der Antragstellerin – nicht offensichtlich, dass ihr ein Anordnungsgrund nicht zur Seite gestanden hätte. Auch das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs scheint nicht offensichtlich zweifelhaft; der Antragsgegner hat durch die Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 14. Oktober 2025 ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildung des Antragstellers förderungsfähig ist; die hier erfolgte Gewährung von Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) ändert daran nichts. Besondere Umstände, die eine abweichende Kostentragung zwingend erschienen lassen sind weder vorgetragen noch sonst zu erkennen.

11 3. Der Antragstellerin ist auf ihren am 29. September 2025 gestellte Antrag hin gem. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die (vormals) beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem oben Ausgeführten im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichend Aussicht auf Erfolg hatte, die Rechtsverfolgung nicht nach § 114 Abs. 2 ZPO mutwillig war und die Antragstellerin ausweislich der vorgelegten Nachweise und Erklärungen die Kosten der Prozessführung nach ihren persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann.

12 Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht vorliegend nicht der Umstand entgegen, dass das Verfahren mit hiesigem Beschluss (deklaratorisch) eingestellt worden ist. Denn auch wenn Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens regelmäßig nicht mehr rückwirkend bewilligt werden kann (vgl. den Wortlaut des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO: „beabsichtigte Rechtsverfolgung), so liegt dies jedenfalls dann anders, wenn ein Rechtsschutzsuchender – wie hier – bereits vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Die Antragstellerin hat rechtzeitig und vollständig Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ihrer Person sowie ihren – gegebenenfalls analog § 1360a Abs. 4 BGB prozesskostenvorschusspflichtigen – Eltern vorgelegt (siehe hierzu BVerwG, Beschl. v. 19.4.2011 – 1 PKH 7/11 = BeckRS 2011, 142425 Rn. 1; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = NVwZ-RR 2025, 316 Rn. 8 und Beschl. v. 16.6.2025 – 6 K 1088/25 = BeckRS 2025, 17112 Ls.).

13 Die antragsgemäße Beiordnung eines Rechtsanwalts erfolgt gem. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 Alt. 1 ZPO. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben. Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint indes erforderlich, weil ein sich in der Situation der Antragstellerin befindender Dritter vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (vgl. dazu BVerfG (K), Beschl. v. 24. 3. 2011 − 1 BvR 1737/10 = NJW 2011, 2039 Rn. 16).

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.