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2 K 2760/25 Me•VG Meiningen 2. Kammer, 2026-02-05, 2 K 2760/25 Me
2 K 2760/25 MeVerwaltungsgericht / 2. Kammer05.02.2026
Ein staatenlosen Palästinenser aus dem Gazastreifen ist ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wenn er bei UNRWA im Gazastreifen registriert wurde und dem Flüchtling eine Rückkehr in den Gazastreifen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zumutbar ist. (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2026-02-05
Aktenzeichen: 2 K 2760/25 Me
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 3 Abs 2 S 2 AsylVfG 1992, Art 1 FlüAbk, § 3 Abs 1 AsylVfG 1992, Art 12 Abs 1 Buchst a EURL 95/2011
Ein staatenlosen Palästinenser aus dem Gazastreifen ist ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wenn er bei UNRWA im Gazastreifen registriert wurde und dem Flüchtling eine Rückkehr in den Gazastreifen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zumutbar ist. (Rn.22)
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2025 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 1. Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachdem die Beklagte ihm subsidiären Schutz gewährt hat.
2 Der am 09.12.2000 geborene Kläger, staatenloser Palästinenser aus dem Gazastreifen, hat nach seinen Angaben sein Herkunftsland im Februar 2020 verlassen und hat sich dann in der Türkei aufgehalten und vom 17.03.2023 bis zum 21.08.2024 in Griechenland. In Griechenland ist ihm am 21.04.2023 internationaler Schutz gewährt worden. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 21.08.2024 auf dem Luft- und Landweg über Tschechien aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11.09.2024 einen Asylantrag.
3 Mit Bescheid vom 21.11.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Griechenland an. Auf die hiergegen gerichtete Klage hin wurde der Bescheid vom 21.11.2024 mit Urteil des VG Meiningen vom 17.02.2025 (2 K 1630/25 Me) aufgehoben.
4 Bei seiner Anhörung gem. § 25 AsylG am 07.11.2025 gab der Kläger an, nach einer Demonstration am 14.03.2019, bei der er Flugblätter verteilt habe, sei er von der Polizei inhaftiert und geschlagen worden. Er sei dann freigekommen, nachdem er eine Verpflichtung unterschrieben und 1000 Schekel gezahlt habe. Sein Leben sei dort in Gefahr gewesen. Von der UNRWA habe er bis zur Ausreise Unterstützung bekommen (für eine Person 25 Kilo Mehl alle drei Monate, ein Kilo Zucker, ein Kilo Kichererbsen, 500 g Milchpulver, 2 Liter Öl). Außerdem habe es auch noch medizinische Versorgung gegeben. Wenn er bei einer Krankheit in die Klinik gegangen sei, seien ihm die Medikamente erstattet worden. Seine Mutter und andere Verwandten lebten zur Zeit in Gaza in Zelten. Er habe seinen Vater verloren, auch das Haus, in dem sie gelebt hätten. Ein Großteil seiner Freunde sei in dem Krieg gefallen.
5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.12.2025, als Einschreiben am 05.12.2025 zur Post gegeben, wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt (Nr. 1). Im Übrigen wurde der Asylantrag abgelehnt (Nr. 2). Zur Begründung hieß es, es sei davon auszugehen, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Eine „ipso facto“ - Anerkennung und damit die Zuerkennung des internationalen Flüchtlingsstatus wegen der UNRWA-Registrierung als palästinensischer Flüchtling sei nicht möglich. Die Voraussetzungen für eine solche „ipso facto“ – Anerkennung seien, dass das Flüchtlingshilfswerk zum Zeitpunkt des Verlassens des UNRWA-Gebiets als auch zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht in der Lage gewesen sei, dem Kläger Schutz zu gewähren. Der Kläger habe jedoch das UNRWA-Gebiet am 13.02.2020 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Flüchtlingshilfswerk noch in der Lage gewesen, den palästinensischen Flüchtlingen in Gaza Schutz zu gewähren. Der Kläger habe durch sein Verlassen des Schutzgebiets von UNRWA zu einem Zeitpunkt, als die Organisation noch befähigt gewesen sei, Schutz zu geben, freiwillig auf den Schutz verzichtet. Eine Anerkennung als internationaler Flüchtling komme auch aufgrund des Vorbringens des Klägers nicht in Betracht. Der Kläger sei noch als Minderjähriger durch die Polizei in Gewahrsam genommen worden. Gegen eine Strafzahlung von 1.000,- Schekel und eine Verpflichtungserklärung sei er auf freien Fuß gekommen. Allein aufgrund dieses Sachverhalts sei davon auszugehen, dass keine weiteren strafrechtlichen Maßnahmen gegen den Kläger angedacht gewesen seien. Dafür spreche auch, dass der Kläger am 13.02.2020 über den offiziellen Grenzübergang bei Rafah nach Ägypten gereist sei. Ein entsprechender Stempel sei in seinem Reisepass ersichtlich. Des Weiteren sei aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, dass nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam weitere Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn stattgefunden hätten bzw. kurz vor der Ausführung gestanden hätten.
6 2. Am 10.12.2025 hat der Kläger Klage erhoben. Er beantragt,
7 den Bescheid der Beklagten vom 03.12.2025 in Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
8 Zur Begründung trägt er vor, er habe einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dies zum einen deshalb, weil UNRWA zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Leistungen mehr erbringe. Allein hierauf dürfte es ankommen. Unabhängig davon aber auch, weil die palästinensische Bevölkerung einer Gruppenverfolgung durch Israel unterliege. Es werde auf die Wertungen verwiesen, die ProAsyl im Bericht „Schutzsuchende aus Gaza müssen als Flüchtlinge anerkannt werden!“ vom 28.08.2025 (abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/schutzsuchende-ausgaza-muessen-als-fluechtlinge-anerkannt-werden/) tätigt. Wörtlich trägt er vor:
9 „Ich komme ursprünglich aus Gaza. Meine Familie und ich haben in der Stadt Jabalia gelebt. Damit meine ich meine Mutter, meinen Vater, meine fünf Schwestern und meine fünf Brüder. Durch den Krieg ist mein Vater gestorben, alles ging kaputt. Wir alle waren registriert und anerkannt von UNRWA. Ich habe hier auch eine alte UNRWA-Registrierungskarte als Foto.
10 Im Zuge des Krieges ist mein Vater verstorben und meine übrigen Familienmitglieder leben in verschiedenen Zelten. Da meine Brüder und meine Schwestern alle verheiratet sind, haben sie separate Zelte. Sie haben damit auch separate neue Registrierungskarten von UNRWA bekommen. Meine Mutter und ich stehen jetzt allein auf dieser neuen Registrierungskarte, die ich mir im Oktober 2025 über die UNRWA-App heruntergeladen habe. Ich habe sie hier ausgedruckt und laminiert.
11 Früher hatten wir eine Wohnung und haben Mehl und Zucker und verschiedene Leistungen von UNRWA bekommen. Heute gibt es überhaupt nichts mehr. Meine Mutter überlebt nur durch die Hilfstransporte. Andere UN-Organisationen helfen mit Essen aus. UNRWA kann gegenwärtig keine Leistungen erbringen.
12 In Griechenland hatte ich einen blauen Reiseausweis. Ich hatte dort die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Griechenland hatte das für alle UNRWA-Geflüchteten gemacht. Ich glaube nicht, dass der Krieg zu Ende ist. Ich habe jetzt gerade erst gehört, wie die jüdischen Siedler im Westjordanland vorgehen. Sie werden von der rechtsextremen Regierung in Israel unterstützt. Ich glaube, dass es auch in Gaza nicht vorbei ist. Ich glaube, es geht darum, die palästinensische Bevölkerung insgesamt zu vertreiben und zu verfolgen.
13 Auf dieser neuen Registrierungskarte von UNRWA ist etwas zu berücksichtigen: Meine Mutter ist die Adla. Sie steht in der ersten Zeile. Ich stehe in der zweiten Zeile. Auf dem Bescheid des Bundesamtes wird der z-Laut mit th geschrieben. Das liegt daran, dass er wie ein englisches th ausgesprochen wird. Die deutschen Behörden haben aus dem z ein th gemacht. Das bin aber ich.
14 Ursprünglich aus Gaza weggehen musste ich, weil ich, als ich volljährig wurde, an einer Demonstration teilgenommen hatte. Es war eine Demonstration gegen die Machthaber, gegen die damaligen Zustände in Gaza. Die Machthaber in Gaza waren und sind die Hamas. Die Polizei, die eigentlich gleichzusetzen ist mit der Hamas, hatte sich danach bei mir gemeldet. Im Bescheid steht, es habe eine Vorladung gegeben. Es waren aber eigentlich mehrere. Am Anfang bin ich den Vorladungen nicht gefolgt. Sie hatten mich dann geholt. Ich war eine Nacht bei denen im Gefängnis. Sie haben mich schlimm geschlagen. Ich war zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig. Ich war in einem großen Raum mit vielen bösen Menschen, alles Männer. Das war echt furchtbar für mich. Ich habe da ein Trauma davongetragen. Ich wurde dann zu einer Strafgeldzahlung verpflichtet und musste unterschreiben, dass ich nie wieder an einer Demonstration teilnehme. Ich bin dann zwar rausgekommen und war psychisch sehr durcheinander. Damit hatte es aber nicht sein Ende gefunden. Die Hamas steht überall herum. Überall gibt es Gruppen von Männern, die auch bewaffnet sind. Sie stehen an Supermärkten und Ecken und alle wussten plötzlich, dass ich in Gewahrsam war und an dieser Demonstration teilgenommen hatte. Sie haben mich beleidigt und geschlagen, mir Sachen hinterhergerufen. Ich fühlte mich beobachtet und schlecht und hatte deshalb entschieden, Gaza zu verlassen.
15 Auf diesem alten Ausdruck von UNRWA stehen meine Mutter, mein Vater und ich drauf. Das ist aus 2018. Da waren meine übrigen Geschwister alle schon verheiratet. Ich bin der Jüngste in der Familie.“
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung. Weiter trägt sie vor, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Wie im streitgegenständlichen Bescheid bereits ausgeführt, habe der Kläger das UNRWA-Gebiet am 13.02.2020 verlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Flüchtlingshilfswerk noch in der Lage gewesen, den palästinensischen Flüchtlingen in Gaza Schutz zu gewähren. Die zu gewährleistenden Lebensverhältnisse umfassten die Deckung der grundlegenden Bedürfnisse auf den Gebieten Gesundheit, Bildung und Sicherung des Lebensunterhalts, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der spezifischen Grundbedürfnisse aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Personengruppe, die sich durch eine besondere Schutzbedürftigkeit auszeichne (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 – C-563/22, Rn. 79). Aus den Angaben des Klägers gehe gemäß dem Protokoll der persönlichen Anhörung vom 07.11.2025 hervor, dass es ihm möglich gewesen sei, das Abitur zu erwerben, dass er regelmäßig Lebensmittel zur Verfügung gestellt bekommen habe und auch die medizinische Versorgung sichergestellt gewesen sei. Insofern sei folgerichtig festzustellen gewesen, dass der Kläger durch sein Verlassen des Schutzgebiets von UNRWA zu einem Zeitpunkt, als die Organisation noch befähigt gewesen sei, Schutz zu geben, freiwillig auf den Schutz verzichtet habe. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft komme daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
19 Die Beteiligten verzichteten mit Schreiben vom 29.01. und 05.02.2026 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
21 Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 05.02.2026 übertragen hat, und im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
22 Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat zu dem gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn er ist ipso facto Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes ist daher, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war insoweit aufzuheben, als er dem entgegensteht (vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 S. 1 VwGO).
23 1. Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG genossen hat, ihm ein solcher Schutz oder Beistand aber nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Organisationen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind die Organisationen und Einrichtungen der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –). Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht die Flüchtlingseigenschaft „ipso facto“, d.h. unmittelbar, ohne dass es einer Einzelfallprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG bedarf (vgl. Art. 1 D GFK und Art. 12 Abs. 1a) der EU-Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU, mit denen § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG inhaltlich übereinstimmt). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
24 a) Der Kläger ist bei UNRWA – "United Nations Relief and Works Agency for the Palestine Refugees in the Near East" – im Gazastreifen registriert. UNRWA ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) als Organisation im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu qualifizieren, und die Lage der Personen, die den Beistand von UNRWA genießen, ist bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urt. v. 25.07.2018, C-585/16, Rn. 84). Von der Ausschlussklausel des § 3 Abs. 3 Satz 1 AsylG sind indes nur diejenigen Personen erfasst, die die Hilfe des UNRWA tatsächlich in Anspruch nehmen. Die betreffenden Bestimmungen sind eng auszulegen und erfassen daher nicht auch Personen, die lediglich berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ohne jedoch von diesem Recht Gebrauch zu machen. Als ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme des Schutzes oder Beistands ist die Registrierung bei dem UNRWA anzusehen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 2/21 – juris, Rn. 14; EuGH, Urt. v. 17.06.2010 – C-31/09 –, juris, Rn. 50, 51; ThürOVG, Urt. v. 15.06.2018 – 3 KO 167/18 – juris, Rn. 42). Der Kläger ist bei UNRWA registriert. Eine entsprechende Registrierungskarte hat er vorgelegt. Er hat zudem Hilfe von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen.
25 Dieser Schutz bzw. Beistand wird dem Kläger „nicht länger gewährt“. Der EuGH hat § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG dahingehend konkretisiert, dass ein Wegfall des gewährten Schutzes oder Beistandes in diesem Sinne vorliegt, wenn die betroffene Person aufgrund von Zwängen, die von ihrem Willen unabhängig sind, das Einsatzgebiet der Organisation oder Institution verlässt. Ein palästinensischer Flüchtling ist dann als gezwungen anzusehen, das Einsatzgebiet der UNRWA zu verlassen, wenn er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dieser Organisation unmöglich ist, ihm in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Die bloße Abwesenheit aus dem Einsatzgebiet der UNRWA oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, führen mithin nicht zu einem Wegfall des Schutzes oder Beistandes im Sinne der Norm (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2012 – C-364/11 –, juris, Rn. 59, 63, 65; ThürOVG, Urt. v. 15.06.2018 – 3 KO 167/18 –, juris, Rn. 52; VG Berlin, Urt. v. 29.08.2018 – 34 K 345.16 A –, juris, Rn. 52).
26 In zeitlicher Hinsicht ist – unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024 - C-563/22 - (juris) – davon auszugehen, dass für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) abzustellen ist, jedenfalls wenn zu diesem Zeitpunkt objektive Umstände einer Rückkehr in das jeweilige Einsatzgebiet von UNRWA und einer erneuten Unterschutzstellung entgegenstehen (vgl. auch bereits EuGH, Urt. v. 03.03.2022 - C-349/20, juris); ein womöglich „freiwilliges“ Verlassen des Mandatsgebiets zu einem früheren Zeitpunkt entfaltet zumindest in der Fallkonstellation des späteren objektiven Wegfalls des UNRWA-Schutzes keine Sperrwirkung; eine kumulative Doppelprüfung der Verhältnisse zu beiden Zeitpunkten (so noch VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 03.02.2023 – A 12 S 2575/21 –, juris, m.w.N.) ist nicht erforderlich (VG Sigmaringen, Urt. v. 17.12.2024 – A 5 K 2398/23 –, juris, Rn. 29). Der EuGH gibt eine alternative Prüfung verschiedener Zeitpunkte vor (VG Sigmaringen, Urt. v. 17.12.2024 – A 5 K 2398/23 –, juris, Rn. 29 unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 13.06.2024 – C-563/22 –, juris, Rn. 87). Das VG Sigmaringen, Urt. v. 17.12.2024 – A 5 K 2398/23 –, juris, Rn. 33 - 34, führt insoweit aus:
27 „Das Abstellen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (ex nunc) vermeidet für diese Fallkonstellation in stimmiger Weise Schutzlücken, Wertungswidersprüche und Verwerfungen und entspricht den hinter der Regelung in § 3 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Qualifikations-RL 2011/95/EU stehenden Intentionen von Art. 1 D GFK. Insoweit ist in Erinnerung zu rufen, dass die völkerrechtlich begründeten Rechtsgrundlagen für den hier in Rede stehenden Personenkreis von Palästina-Flüchtlingen davon ausgehen, dass diesen ein Sonderstatus zugewiesen ist, sie bis zur (nicht absehbaren) Klärung der Palästina-Frage ipso facto der GFK unterfallen und bereits von Rechts wegen Flüchtlinge sind und eben nur auf den Schutz und Beistand von UNRWA verwiesen werden (vgl. dazu etwa allgemein Roßkopf, ZAR 2024, 109). Das internationale Recht unterscheidet daher nur zwischen den materiellen Alternativen eines (fort)bestehenden UNRWA-Schutzes auf der einen und einem Wegfall desselben auf der anderen Seite, ohne das Schließen von etwaigen Schutzlücken durch kompensatorische Schutzmechanismen des nationalen Flüchtlingsrechts (etwa in Gestalt nationaler Abschiebungsverbote oder auch u.U. subsidiären Schutzes) aufzunehmen. Zu Recht weist daher das Verwaltungsgericht Potsdam (Urteil vom 29.08.2023 - 8 K 2551/20.A -, juris) darauf hin, dass die Annahme einer „Sperrwirkung“ der freiwilligen Ausreise bei einer späteren Verschlechterung der Verhältnisse im UNRWA-Einsatzgebiet zu sachwidrigen Ergebnissen führen würde; so könnte etwa für Betroffene, für die ggf. ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 AufenthG festgestellt oder denen subsidiärer Schutz zuerkannt würde, bei erneuter Aus- und Wiedereinreise ipso facto-Flüchtlingsschutz anzuerkennen sein, solange weiterhin von einem Wegfall des UNRWA-Schutzes für sie auszugehen sein sollte, ohne dass ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung (im Vergleich zur Situation ohne Aus- und Wiedereinreise) erkennbar wäre. Die Systematik des anzuwendenden Regelungsgefüges in § 3 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 12 Abs. 1 der Qualifikations-RL 2011/95/EU würde durch die Annahme einer Sperrwirkung gestört, wenn die betroffene Person von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen wäre, obwohl der Grund für den Ausschluss zum Zeitpunkt der behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung nicht mehr vorliegt, was die Maßgaben der Qualifikations-RL insoweit in ihrer effektiven Wirksamkeit beeinträchtigen würde (zu alledem ausführlich: VG Potsdam, Urteil vom 29.08.2023 - 8 K 2551/20.A -, juris; ebenso z.B. VG Hamburg, Urteil vom 05.03.2024 - 14 A 3830/23 -, VG Braunschweig, Urteil vom 09.09.2024 - 3 A 267/24 -, n.v.; VG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2024 - A 7 K 1647/24 -, juris; vgl. ferner Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 3 AsylVfGNG, 139. AL, Rn. 97, m.w.N.).
28 Dieses Verständnis stimmt im Übrigen auch mit der Sichtweise des UNHCR in seinen Richtlinien zum internationalen Schutz (Nr. 13: „Die Anwendbarkeit von Artikel 1 D des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge auf palästinensische Flüchtlinge“, Dezember 2017, HCR/GIP/17/13) überein, wo explizit zum Ausdruck gebracht wird, dass die Einschlussklausel des zweiten Absatzes von Art. 1 D GFK nicht restriktiv auszulegen ist, dass vielmehr die Gründe für das Verlassen des Einsatzgebiets von UNRWA (z.B. auch zu Studien- oder Arbeitszwecken) nicht unbedingt entscheidend sein müssen, sondern dass es bei Vorliegen objektiver Hindernisse für eine erneute Unterschutzstellung auf die aktuellen Verhältnisse ankommt; Palästina-Flüchtlinge werden damit in Übereinstimmung mit allgemeinen Grundsätzen des internationalen Flüchtlingsrechts in Anerkennung der Veränderungen im Herkunftsland während ihrer Abwesenheit im Rahmen von Art. 1 D GFK zu réfugiés sur place (vgl. dazu in der UNHCR-Richtlinie Nr. 13: Rn. 18, 19, 26, 27, 28; ebenso etwa das österr. BVwG, Erkenntnis vom 28.02.2024 - L516 2286740-1 -; Erkenntnis vom 15.08.2024 - L516 2256515-2 -, jeweils abrufbar unter www.ris.bka.gv.at), was in der nationalen Terminologie des Asylrechts einem Nachfluchttatbestand entspricht (vgl. im hier angesprochenen Kontext dazu etwa bereits BVerwG, Urteil vom 04.06.1991 - 1 C 42.88 -, BVerwGE 88, 254, wo es heißt: „… Anders ist es dagegen zu beurteilen, wenn der Betroffene nach freiwilliger Ausreise durch die weitere politische Entwicklung überrascht wird und ihm unvorhergesehen die UNRWA-Betreuung entzogen oder die Rückkehr in deren Schutzbereich vom Aufnahmestaat versagt wird. … . In diesem Falle hat der Betroffene ungeachtet der freiwilligen Ausreise aus dem Tätigkeitsgebiet der UNRWA keinen Einfluß auf den Fortbestand des UNRWA-Schutzes oder -Beistandes. Dieser ist dann entzogen worden.).“
29 Hiernach ist auf die aktuelle Situation im Gaza-Streifen abzustellen und zu fragen, ob der bisher gewährte Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird (vgl. VG Gießen, Urt. v. 17.07.2025 – 2 K 1331/20.GI.A –, juris, Rn. 25, 26). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht entscheidend auf den Umstand an, dass der Kläger den Gazastreifen zu einem Zeitpunkt verlassen hat, als UNRWA dort noch hatte Hilfe leisten können.
30 b) Eine Rückkehr in den Gazastreifen ist dem Kläger zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht zumutbar.
31 Der Schutz oder Beistand von UNRWA für Staatenlose palästinensischer Herkunft im Gazastreifen wird zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt. Sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit von UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, haben sich aufgrund der Folgen der Ereignisse des 07.10.2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert. Dem Kläger ist es zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht möglich oder zuzumuten, in den Gaza-Streifen zurückzukehren und sich erneut dem Schutz von UNRWA zu unterstellen. Die Beklagte selber sieht den Kläger in seinem Heimatland – wie sie in dem angefochtenen Bescheid vom 03.12.2025 ausgeführt hat – von einem ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bedroht. In der gegenwärtigen Lage im Gazastreifen kann UNRWA objektiv keinen Schutz und Beistand leisten.
32 c) Der Kläger ist nicht auf internen Schutz (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG) zu verweisen. Danach wird der subsidiäre Schutz nicht zuerkannt, wenn für den Schutzsuchenden in einem Teil seines Herkunftslandes keine Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.
33 Der Kläger kann keinen internen Schutz im Westjordanland erlangen. Palästinenser, die aus dem Gazastreifen stammen – wie der Kläger – und dies mit ihrer ID-Nummer belegen können, verfügen zwar über ein unbeschränktes Rückkehrrecht in den Gazastreifen, nicht aber in das Westjordanland (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Berlin, 10.12.2018; VG Berlin, Urt. v. 08.12.2022 – 34 K 244/22 A –, juris, Rn. 62). Hierein fügt sich, dass auch Ansuchen auf eine Umsiedlung aus dem Gazastreifen in die Westbank normalerweise abgelehnt werden (BFA, 31.05.2022, S. 35 unter Verweis auf Hamoked/B’Tselem 1.2014).
34 Insgesamt geht das Gericht daher davon aus, dass der dem Kläger von UNRWA gewährte Schutz oder Beistand im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG nicht länger gewährt wird. Da im vorliegenden Fall keine Ausschlussgründe gem. § 3 Abs. 2 AsylG ersichtlich sind, ist der Kläger unmittelbar Flüchtling nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, Art. 12 Abs. 1a) der EU-Qualifikationsrichtlinie RL 2011/95/EU, was die Beklagte förmlich festzustellen haben wird.
35 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss:
36 Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und ihm sein Bevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. Christian Scheibenhof, Erfurt, beigeordnet.
Gründe
37 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung hat Erfolg, weil der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen und die Klage die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten hat.
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