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3 Qs 344/25•LG Gera 3. Strafkammer, 2025-11-07, 3 Qs 344/25
3 Qs 344/25Kantonsgericht07.11.2025
1. Bußgelder, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen festgesetzt werden, sind Insolvenzforderungen, wegen derer die Anordnung von Erzwingungshaft nach Insolvenzeröffnung unzulässig ist. 2. Die Festsetzung von Erzwingungshaft ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. §§ 89 Abs. 1, 295 Abs. 1 InsO. 3. Sie kann nicht als Beugemittel zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG festgesetzt werden.
Entscheidungsdatum: 2025-11-07
Aktenzeichen: 3 Qs 344/25
ECLI: ECLI:DE:LGGERA:2025:1107.3QS344.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 Abs 1 Nr 3 InsO, § 89 Abs 1 InsO, § 294 Abs 1 InsO, § 34 Abs 4 Nr 1 OWiG, § 66 Abs 2 Nr 3 OWiG ... mehr
Rechtskraft: ja
Bußgelder, welche vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen festgesetzt werden, sind Insolvenzforderungen, wegen derer die Anordnung von Erzwingungshaft nach Insolvenzeröffnung unzulässig ist.
Die Festsetzung von Erzwingungshaft ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. §§ 89 Abs. 1, 295 Abs. 1 InsO.
Sie kann nicht als Beugemittel zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG festgesetzt werden.
Bußgelder, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen festgesetzt werden, sind Insolvenzforderungen, wegen derer die Anordnung von Erzwingungshaft nach Insolvenzeröffnung unzulässig ist. § 89 Abs. 1 InsO steht der Anordnung der Erzwingungshaft als Beugemittel der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens entgegen.(Rn.11)
Die Festsetzung von Erzwingungshaft ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung i.S.d. §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO. Sinn und Zweck der Erzwingungshaft ist ersichtlich auf die Beitreibung der zugrundeliegenden Forderung gerichtet, sodass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme im Sinne der Norm vorliegt.(Rn.8)
Erzwingungshaft kann nicht als zulässig mit Blick auf eine Funktion als Beugemittel bezüglich der Mitwirkungsobliegenheit aus § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG angesehen werden. Erzwingungshaft kann daher nicht als Beugemittel zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG festgesetzt werden.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend AG Jena, 25. September 2025, 5 OWi 666/25
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen Th. B. wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 25.09.2025 - Az. 5 OWi 666/25 - aufgehoben.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen.
1 Mit Beschluss vom 25.09.2025 setzte das Amtsgericht ... eine Erzwingungshaft von drei Tagen gegen den Betroffenen fest, da dieser „eine Geldbuße in Höhe von 25,00 EUR nebst Verwaltungskosten in Höhe von 34,50 EUR aus einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid der Stadtverwaltung vom 29.11.2023, Az. 62.91389.5 nicht bezahlt hat. Der Beschluss wurde dem Betroffenen am 02.10.2025 zugestellt. Mit am selben Tag bei dem Amtsgericht ... eingegangenem Schreiben vom 09.10.2025 (Bl. 5 d.A.), legte der Betroffene sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ausweislich des in Kopie beigefügten Beschlusses des Amtsgerichts ... - Insolvenzgericht - vom 18.08.2025, Az.: 8 IN 65/25, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und der Vollstreckung der Geldbuße ein Vollstreckungshindernis entgegenstünde. Mit Beschluss vom 10.10.2025 half das Amtsgericht ... der sofortigen Beschwerde nicht ab.
2 1.) Die sofortige Beschwerde ist gem. § 311 StPO; §§ 46, 104 Abs. 3 Nr. 1 OWIG statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt.
3 2.) Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, die sofortige Beschwerde ist begründet.
4 a) Gemäß § 96 OWIG kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist, der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat, er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 OWiG belehrt ist und keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.
5 Dabei ist umstritten, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Betroffenen und die insolvenzrechtlichen Vollstreckungsverbote der § 89 Abs. 1 InsO bzw. § 294 Abs. 1 InsO (zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und Ende der Abtretungsfrist) die Beitreibung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener Bußgeldforderungen erfassen.
6 aa) So wird zum einen vertreten, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens lasse nicht unmittelbar auf die Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG schließen. Letztere sei enger auszulegen als der Begriff der Zahlungsunfähigkeit der InsO, da auch dem Insolvenzschuldner durchaus ausreichende Vermögensmittel um eine Geldbuße zu begleichen zur Verfügung bleiben könnten, wie sich bereits aus der Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der §§ 36, 287 Abs. 2 InsO; §§ 850 ff. ZPO ergäbe. Es sei daher nicht einzusehen, weshalb der Insolvenzschuldner von der in § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWIG vorgesehenen Pflicht frei sein sollte, seine Zahlungsunfähigkeit konkret darzulegen (so noch LG Potsdam, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 24 Qs 52/15 –y juris Rn. 7-11 m.w.N. zu dieser Ansicht).
7 bb) Dem wird entgegen gehalten, § 89 Abs.1 InsO bzw. § 294 Abs. 1 InsO stünden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Insolvenzgläubiger entgegen und S 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO erklärte Geldstrafen und Geldbußen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefallen sind, nicht nur zu Insolvenzforderungen, sondern diese auch ausdrücklich zu nachrangig gegenüber anderen Forderungen der Insolvenzgläubiger. Ließe man mit erstgenannter Ansicht eine zwangsweise Durchsetzung mittels Anordnung der Erzwingungshaft zu, führte dies also zu einer gesetzgeberisch nicht erwünschten Privilegierung einer nachrangigen Insolvenzforderung (so u.a. LG Bochum BeckRS 2013, 17768; LG Hechingen, Beschluss vom 24. Mai 2007 – 1 Qs 49/07 OWI –, juris; LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 9 Qs 29/20 –j juris). Es ist nunmehr überwiegend anerkannt, dass es sich bei der Anordnung der Erzwingungshaft um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handelt und der tatbestandsmäßige Anwendungsbereich der §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO eröffnet ist, da „Zwangsvollstreckung" i.S.d. Norm nicht nur Maßnahmen des Achten Buchs der Zivilprozessordnung sind und S 96 OWIG im dortigen Abschnitt über die „Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen" verortet ist (so nunmehr auch LG Potsdam, Beschluss vom 22. Februar 2021 –24 Qs 71/20 –y juris Rn. 10-12). Insbesondere diene die Erzwingungshaft auch nicht dazu, alternativ die Zahlung oder die Mitwirkung durch Darlegung und Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit gem. § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWIG zu erzwingen. Denn die Erzwingungshaft komme nach der gesetzgeberischen Intention per se nur gegenüber zahlungsfähigen aber -unwilligen Betroffenen in Betracht, sodass die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit im Sinne einer Nachbildung zivilverfahrensrechtlicher Grundsätze lediglich zur Folge habe, dass gegebenenfalls aus diesem Grund die Erzwingungshaft gegenüber einem objektiv Zahlungsunfähigen angeordnet wird, der aufgrund, seiner Untätigkeit die prozessuale Konsequenz tragen muss. Ziel könne jedoch nicht die paradoxe Konstellation sein, mit der Erzwingungshaft die Darlegung eines die Erzwingungshaft ausschließenden Sachverhalts zu erwirken (LG Potsdam, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 24 Qs 71/20 –, juris Rn. 13).
8 cc) Das erkennende Gericht entscheidet die Frage in letztgenanntem Sinne. Dabei ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass der Gesetzgeber sich ausdrücklich mit der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO entschieden hat, der Erhaltung der Insolvenzmasse und den übrigen Insolvenzgläubigern den Vorrang zu geben, indem er die Staatskasse hinsichtlich Geldstrafen und -bußen zu nachrangigen Insolvenzgläubigern erklärt hat. Mit der Einordnung als Insolvenzforderungen finden auch die Zwangsvollstreckungsverbote der §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO Anwendung. Ein anderes ergibt sich. insbesondere nicht aus der teils vertretenen Auffassung „Zwangsvollstreckung" i.S.d. Norm seien nur Maßnahmen des Achten Buchs der Zivilprozessordnung. Insofern teilt die Kammer die überwiegende Auffassung, dass sich eine solche Beschränkung der Gesetzesbegründung nicht entnehmen lässt und auch Sinn und Zweck der Erzwingungshaft ersichtlich auf die Beitreibung der zugrundeliegenden Forderung gerichtet ist, sodass eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme i.S.d. Norm vorliegt.
9 Gleichsam nicht verfangen kann das Argument, .unterhalb der Pfändungsfreigrenzen könnten durchaus hinreichende Vermögenswerte verbleiben, um insbesondere kleinere Geldbußen zu erfüllen, weshalb dem staatlichen Strafanspruch bestmöglich Geltung zu verschaffen sei. Dies ist aus Sicht des erkennenden Gerichts für die abstrakte Beantwortung der Rechtsfrage bereits deshalb untunlich, da diese dann vom jeweils zu vollstreckenden Betrag abhinge. Demgegenüber „verfällt" der staatliche Strafanspruch auch nicht, da Geldbußen und Geldstrafen der Restschuldbefreiung nicht unterliegen (§ 302 Nr. 2 InsO) und die Vollstreckungsverjährung für die Dauer der insolvenzrechtlichen Vollstreckungshindernisse ruht (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 OWIG), sodass nach deren Abschluss eine Beitreibung auch mit dem Mittel der Erzwingungshaft ohne Weiteres möglich bleibt.
10 Letztlich kann die Erzwingungshaft auch nicht als zulässig mit Blick auf eine Funktion als Beugemittel bezüglich der Mitwirkungsobliegenheit aus § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWIG angesehen werden. § 96 Abs. 1 OWIG normiert die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung von Erzwingungshaft. Aus der Negativformulierung „ wenn der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat" ergibt sich damit ein klassisches negatives Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen die Anordnung von Erzwingungshaft ausschließt. Dessen Herbeiführung kann jedoch nicht Gegenstand der Anordnung sein, denn dies führte, wie das Landgericht Potsdam (LG Potsdam, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 24 Qs 71/20 –, juris Rn. 13) zu Recht anmerkt, paradoxerweise dazu, dass der Zahlungsunfähige, demgegenüber die Anordnung der Erzwingungshaft unzulässig wäre, mittels der Erzwingungshaft dazu gezwungen werden soll, einen die Erzwingungshaft ausschließenden Sachverhalt darzulegen. Eine solche Zweckrichtung stellte sich mit Blick auf die Eingriffsintensität des Freiheitsentzuges und die demgegenüber zu erlangen versuchte Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit auch nicht als angemessen und verhältnismäßig im engeren Sinne dar.
11 b) So liegt der Fall hier. Der Bußgeldbescheid und die darin enthaltene Forderung sind Insolvenzforderungen, denn sie datieren vom 29.11.2023, mithin vor der Insolvenzeröffnung am 18.08.2025. § 89 Abs. 1 InsO steht der Anordnung der Erzwingungshaft als Beugemittel der Zwangsvollstreckung für die Dauer des Insolvenzverfahrens entgegen.
12 Die Kammer weist nochmals ausdrücklich darauf hin dass dies nicht neue Geldbußen nach Insolvenzeröffnung betrifft, da es sich insofern nicht um Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO handelt, da diese nicht vor Insolvenzeröffnung entstanden wären.
13 3.) Die Kostenentscheidung ergibt sich äus § 467 StPO analog i.V.m. § 46 Abs. 1 OWIG.
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