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3 K 77/24 We•VG Weimar 3. Kammer, 2026-01-29, 3 K 77/24 We
3 K 77/24 WeVerwaltungsgericht / 3. Kammer29.01.2026
Schließt die das Wohngeld beantragende Person mit ihren Eltern einen Darlehensvertrag, in dem sie verpflichtet wird, das von ihren Eltern an sie ausgezahlte Kindergeld, das sie für sich beanspruchen könnte, in der Zukunft zurückzuzahlen, stellt sich dies als missbräuchlich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG dar; das Kindergeld ist dann bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.(Rn.32) (Rn.34)
Entscheidungsdatum: 2026-01-29
Aktenzeichen: 3 K 77/24 We
ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2026:0129.3K77.24WE.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 21 Nr 3 WoGG, § 14 WoGG, § 1 Abs 1 BKGG, § 48 SGB 1, § 88 Abs 2 SGB 1 ... mehr
Schließt die das Wohngeld beantragende Person mit ihren Eltern einen Darlehensvertrag, in dem sie verpflichtet wird, das von ihren Eltern an sie ausgezahlte Kindergeld, das sie für sich beanspruchen könnte, in der Zukunft zurückzuzahlen, stellt sich dies als missbräuchlich im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG dar; das Kindergeld ist dann bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen.(Rn.32) (Rn.34)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Höhe eines Wohngeldbewilligungsbescheides der Beklagten.
2 Am 15. September 2023 beantragte der Kläger bei der Beklagten Wohngeld für die Zeit ab dem 1. Oktober 2023. Zu dieser Zeit verfügte er bereits über den akademischen Grad eines Diplom-Fachwirtes nach dem Bestehen der Laufbahnprüfung an der Thüringer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Er befand sich nunmehr in einem Studium an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena. Zudem arbeitete er als Steuerinspekteur in einem Umfang von 20,00 Stunden pro Woche zu einem Gehalt von monatlich 1.537,39 € brutto. Außerdem hatte er jährliche Kapitalerträge in Höhe von 200,00 € brutto. Weiterhin erhielt der Kläger laut einem Vertrag zwischen ihm und seinen Eltern vom 1. Oktober 2021 von diesen monatlich einen Betrag in Höhe des Kindergeldanspruches – dies waren im Jahr 2023 250,00 € – im Wege des Nießbrauches am Vermögen der Eltern nach § 1085 BGB überlassen.
3 Am 29. September 2023 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage verschiedener Nachweise auf – insbesondere einer Bescheinigung des Studierendenwerkes, ob ein grundsätzlicher Anspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht –, um den Wohngeldantrag abschließend bearbeiten zu können.
4 Am 18. Oktober beantragte der Kläger daraufhin beim Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks Thüringen Leistungen nach dem BAföG.
5 Am 19. Dezember 2023 teilte der Kläger der Beklagten dagegen schriftlich mit, dass sie von Amts wegen selbst zu prüfen habe, ob ein Anspruch nach dem BAföG bestehe; in Zweifelsfällen habe sie Amtshilfe zu beanspruchen. Daneben habe sich der Vertrag mit den Eltern über einen Nießbrauch vom 1. Oktober 2021 als formnichtig herausgestellt. Da aber die Rechtsfolgen beibehalten werden sollten, werde der nichtige Vertrag nun durch einen entsprechenden Darlehensvertrag gemäß § 141 BGB bestätigt. Am 29. Dezember 2023 reichte der Kläger dementsprechend einen Darlehensvertrag vom 27. Dezember 2023 zwischen ihm und seinen Eltern ein, nach dem der Kläger von diesen monatlich einen Betrag in Höhe des Kindergeldanspruches darlehensweise erhalte. Der Darlehensbetrag sei mit Ablauf des 30. Lebensjahres vom Kläger zurückzuzahlen.
6 Mit Schreiben vom 3. Januar 2024 forderte die Beklagte den Kläger erneut um Vorlage des Nachweises über das Bestehen eines Anspruches nach dem BAföG auf.
7 Am 11. Januar 2024 hat der Kläger Klage erhoben.
8 Ursprünglich hat er beantragt, die Beklagte zur Vornahme des Realaktes: „Prüfung der Voraussetzungen für die Wohngeldberechtigung im Rahmen des § 20 Abs. 2 WoGG in eigener Zuständigkeit“ zu verpflichten. Zur Begründung hat er ausgeführt, gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) habe die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hierzu gehöre die Feststellung, ob ein Anspruch nach dem BAföG dem Grunde nach bestehe. Sofern die Behörde dabei an die Grenzen ihrer Fähig- und Möglichkeiten stoße, sei Amtshilfe zu beanspruchen. Dies gehe auch aus Ziffer 20.23 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Wohngeldgesetzes (WoGVwV) hervor.
9 Mit Bescheid vom 26. Februar 2024 hat das Amt für Ausbildungsförderung einen Anspruch nach dem BAföG abgelehnt.
10 Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 10. März 2024 beim Gericht im Wege einer ersten Klageänderung beantragt festzustellen, dass das Handeln der Beklagten im Hinblick auf die Nachforderung der BAföG-Bescheinigung rechtswidrig gewesen sei und den Kläger in seinen Rechten verletzt habe.
11 Am 28 März 2024 hat die Beklagte die vom Kläger beantragten Wohngeldbewilligungsbescheide erlassen. Hiergegen legte der Kläger am 5. April 2024 Widerspruch ein. Diesen begründete der Kläger damit, dass in den Bescheiden das von den Eltern an ihn gewährte Darlehen in der Höhe des Kindergeldanspruches unzutreffend gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 des Wohngeldgesetzes (WoGG) zum Einkommen gerechnet worden sei. Die Beträge seien als Darlehen nicht zum Einkommen zu rechnen. Der Darlehensvertrag sei wirksam, das Darlehen stelle keine verschleierte Schenkung dar, und es bestünden konkrete Rückzahlungsmodalitäten. Seine Eltern verfügten über ausreichende finanzielle Mittel, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und Ansparungen vorzunehmen. Die Auszahlung der Kindergeldbeträge im Wege des Darlehens erfolge vor dem Hintergrund, dass er selbst bereits über ausreichende Besoldungsbezüge verfüge. Weiterhin hätten seine Eltern und Großeltern ihm ein „Lebensstartkapital“ zum 18. Geburtstag geschenkt. Eine darüberhinausgehende Schenkung sei nicht vorgesehen, auch um den Kläger vor dem Hintergrund seiner langen Ausbildungsdauer nicht im Verhältnis zu seiner Schwester zu bevorteilen. Schließlich sei mit einer Rückzahlung ernsthaft zu rechnen. Bereits gegenwärtig könnten die Beträge bei vollzeitiger Arbeit aufgebracht werden. Die Zahlungen benötige er lediglich, um gewisse Sonderausgaben, wie Urlaube oder größere Anschaffungen, zeitnah zu bestreiten, bzw. um generell über einen gewissen finanziellen Spielraum zu verfügen.
12 Am 31. Mai 2024 erließ die Beklagte Änderungsbescheide zu den Bescheiden vom 28. März 2024. In der Sache half sie dem Widerspruch des Klägers aber nicht ab.
13 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Wohngeldbescheid vom 31. Mai 2024 für die Zeit ab dem 1. Oktober 2024 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WoGG unwirksam geworden sei, da der Kläger ab diesem Zeitpunkt die bisherige Wohnung nicht mehr bewohne.
14 Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 hat der Kläger die Klage im Wege der erneuten Klageänderung in eine Untätigkeitsklage umgestellt. Seine nunmehrige Klage sei gemäß § 75 VwGO zulässig, da die Beklagte nicht über seinen Widerspruch binnen angemessener Frist sachlich entschieden habe. Die Klageänderung sei aufgrund der Sachnähe sachdienlich. Inhaltlich stützte der Kläger sich auf die Widerspruchsbegründung und die bisherigen Schriftsätze. Die Unwirksamkeit ab dem 1. Oktober 2024 sei unstrittig. Der Kläger beantragt nunmehr wörtlich,
15 die Beklagte unter Aufhebung der Wohngeldbescheide vom 28. März 2024 für die Zeiträume vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Oktober 2023 und vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 in der Form der Änderungsbescheide vom 31. Mai 2024, ferner unter Beachtung der Unwirksamkeit des Wohngeldbescheides für den Zeitraum vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 ab dem 1. Oktober 2024, zur weitgehenderen Gewährung von Wohngeld sowie zur entsprechenden Zinsfestsetzung gemäß § 44 SGB I zu verpflichten, soweit sich ein solches aus der Begründung ergibt.
16 Die Beklagte hat sich zur erneuten Klageänderung nicht geäußert. Hinsichtlich der ersten Klageänderung vom 10. März 2024 hat sie beantragt, die Klage abzuweisen. Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei mangels berechtigten Interesses bereits unzulässig. Darüber hinaus könne von der Wohngeldbehörde nicht verlangt werden, dass sie sämtliche Prüfungen vornehme, die der jeweilige Träger der Ausbildungsförderung vorzunehmen habe. In der Regel sei es der Wohngeldbehörde erst durch eine sog. Negativbescheinigung des Trägers der Ausbildungsförderung möglich, einen Anspruch auf Ausbildungsförderung sicher auszuschließen.
17 Mit Schriftsätzen vom 23. Januar 2024 und vom 29. Februar 2024 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
19 Die Entscheidungsbefugnis ist vom Einzelrichter auf die Kammer zurückgefallen, da infolge einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ein Richter auf Probe Berichterstatter wurde, der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht Einzelrichter sein kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – A 9 S 2774/10 –, S. 4).
20 Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
21 Der Antrag des anwaltlich nicht vertretenen Klägers ist zuvorderst auslegungsbedürftig. Er ist gemäß dem Begehr des Klägers (§ 88 VwGO) darauf gerichtet,
22 1. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 22024 ohne Anrechnung der dem Kläger von seinen Eltern zufließenden Beträge in Höhe des Kindergeldes ein höheres Wohngeld zu zahlen,
23 2. den sich ergebenden Nachzahlungsbetrag zu verzinsen.
24 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist teilweise zulässig (I.), aber insgesamt unbegründet (II.).
25 I. Die Klage ist teilweise zulässig.
26 1. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.
27 2. Die zuletzt erfolgte Klageänderung ist gemäß § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, da das Gericht sie als sachdienlich erachtet. Zwar erkennt das Gericht, dass der Kläger mit der Klageänderung neuen Streitstoff einführt, wobei nicht außer Acht gelassen werden kann, dass das Verfahren ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens bereits entscheidungsreif gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1976 – VIII ZR 139/75). Durch das neue Vorbringen wird das Verfahren aber nicht verzögert (anders im Falle des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. Oktober 2000 – 5 A 291/00 –, juris Rn. 33 ff., und des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Oktober 1993 – 2 S 2689/91 –, juris Rn. 29). Gründe der Prozessökonomie sprechen deshalb für die Bejahung der Sachdienlichkeit, da auf diese Weise ein neues Klageverfahren vermieden werden kann.
28 3. Im Wege der Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) ist die Klage ohne Durchlaufen des Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO jedoch nur teilweise zulässig, nämlich insoweit beantragt wird, die Beklagte zu einer Gewährung höheren Wohngeldes zu verpflichten. Soweit zudem beantragt wird, den Nachzahlungsbetrag zu verzinsen, ist die Untätigkeitsklage hingegen unzulässig. Denn § 88 SGB I setzt stets einen Antrag bzw. einen Widerspruch voraus, selbst für den Fall, dass die Behörde an sich auch ohne Antrag von Amts wegen tätig werden müsste (Claus , in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., 15. Juni 2022, § 88 SGG, Rn. 12 m.w.N.). Bislang hat der Kläger bei der Beklagten jedoch nicht beantragt, den höheren Betrag zu verzinsen. Zugleich enthält ein Verwaltungsakt, der eine Leistungsgewährung bewilligt, über eine Verzinsung aber schweigt, keine Regelung hinsichtlich der Verzinsung. Haupt- und Zinsentscheidung sind in zwei selbständigen (materiellen) Verwaltungsakten zu verlautbaren, die zeitgleich im selben Bescheid, aber auch zeitversetzt in verschiedenen Bescheiden erlassen werden können. Da die Wohngeldbescheide der Beklagten keinen ablehnenden Verwaltungsakt über die Verzinsung enthalten, konnte der Widerspruch des Klägers einen solchen auch nicht erfassen (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2020 – B 8 SO 5/19 R –, SozR 4-1200 § 44 Nr 10, juris Rn. 15 f.).
29 II. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die Ablehnung der Gewährung eines erhöhten Wohngeldes durch die Beklagte ist nicht rechtswidrig, und der Kläger ist dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Wohngeldes.
30 1. Zunächst kann die Aufforderung der Beklagten an den Kläger, einen BAföG-Negativbescheid nachzureichen, der Verpflichtungsklage des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen. Auch wenn die Zurückweisung der Aufforderung, einen BAföG-Negativbescheid vorzulegen, wohl keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht durch den Kläger darstellt – denn gemäß § 60 Abs. 1 SGB I kann dem Kläger nur aufgegeben werden, die erforderlichen Tatsachen mitzuteilen, nicht aber, Rechtsfragen von anderen Behörden klären zu lassen; ist die Wohngeldbehörde nicht selbständig zur Prüfung der rechtlichen Vorfragen in der Lage, so muss sie sich der Amtshilfe bedienen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. November 1989 – 11 S 2359/88 –, juris Rn. 12). Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Es kann sich hieraus nämlich kein Anspruch des Klägers ergeben, ohne Anrechnung der dem Kläger von seinen Eltern zufließenden Beträge in Höhe des Kindergeldes ein höheres Wohngeld zu zahlen. Denn die Anforderung des Negativbescheids hat sich in der Sache nicht ausgewirkt.
31 2. Die Beklagte ist zutreffend nach § 14 WoGG von einem Jahreseinkommen des Klägers in Höhe von 11.950,46 € ausgegangen, sodass sich gemäß der Wohngeldformel in § 19 Abs. 1 WoGG der von der Beklagten in den Bescheiden je ausgewiesene Wohngeldbetrag ergibt.
32 Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei dem zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossenen Darlehensvertrag vom 27. Dezember 2023 um einen ernsthaften und wirksamen Vertrag handelt, der zur Folge hätte, dass die Darlehensbeträge nicht zum Einkommen des Klägers gezählt werden würden (zu den diesbezüglichen Voraussetzungen s. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 – 5 B 28/11 –, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Urteil vom 16. März 2023 – 3 A 206/21 –, juris Rn. 59 ff.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2012 – 12 A 2137/11 –, juris Rn. 85 ff.). Denn in dem Falle würde sich der Wohngeldbezug im Sinne des § 21 Nr. 3 WoGG insoweit als missbräuchlich erweisen; und liegt ein Missbrauch im Sinne der Vorschrift vor, ist dem ermittelten Gesamteinkommen grundsätzlich der Betrag hinzuzurechnen, um den das Einkommen zumutbar laufend erhöht werden könnte (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann , Wohngeldgesetz, Lieferung 81, Januar 2022, § 21 Rn. 30).
33 § 21 Nr. 3 WoGG gründet auf dem Gedanken, dass Wohngeld als Sozialleistung nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller seinen angemessenen Wohnbedarf weder selbst noch mit Hilfe seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen decken kann. Der Ausschlussgrund knüpft an ein tatsächliches, auf die Herbeiführung der Leistungsgewährung gerichtetes Verhalten an, das mit dem in § 1 Abs. 1 WoGG geregelten Zweck des Gesetzes, Wohngeld nur zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens zu gewähren, nicht zu vereinbaren ist. Das Verhalten muss sich im Einzelfall aus der Perspektive eines objektiven Beobachters, wenn auch nicht als sittenwidrig, verwerflich oder gar betrügerisch, so doch mit Blick auf das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel als unangemessen und sozialwidrig darstellen. Das Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und der Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung gebieten es, dessen Inanspruchnahme als missbräuchlich anzusehen, wenn seine Gewährung zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens tatsächlich nicht notwendig ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 5 C 21/12 –, juris Rn. 9, 11).
34 So liegt der Fall hier. Es stellt sich als ein Verhalten dar, das mit dem Gebot einer sparsamen und effektiven Verwendung staatlicher Mittel und dem Charakter des Wohngeldes als Sozialleistung nicht in Einklang zu bringen ist und das sich als unangemessen und sozialwidrig erweist, wenn der Kläger sich auf der einen Seite einen das Kindergeld entsprechenden Betrag von seinen Eltern nur darlehensweise auszahlen lässt, ihnen diesen Betrag schließlich wieder zurückzahlt, er aber auf der anderen Seite Sozialleistungen in Anspruch nimmt, die von der Allgemeinheit getragen werden müssen.
35 Kindergeld erhalten die Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKKG) „für ihre Kinder“. So sieht auch § 48 Abs. 2, 1 SGB I vor, dass das Kindergeld sowie andere „Geldleistungen für Kinder“ direkt an die Kinder ausgezahlt werden können, sofern der eigentliche Anspruchsberechtigte kraft Gesetzes nicht unterhaltspflichtig ist und er die Kinder auch tatsächlich nicht unterhält. Mit dem Darlehensvertrag verzichtet der Kläger also auf Geldleistungen, die er für sich beanspruchen könnte.
36 Dieser Fall ist insofern vergleichbar mit Fällen, in denen die wohngeldberechtigte Person Unterhaltsansprüche nicht geltend macht, obwohl ihr die Verwirklichung möglich und zumutbar ist. In diesem Falle kann die Gewährung von Wohngeld ganz oder teilweise als missbräuchlich abgelehnt werden (Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann , Wohngeldgesetz, Lieferung 81, Januar 2022, § 21 Rn. 31, mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte).
37 Indem der Darlehensvertrag die Rückzahlung der Geldleistungen durch den Kläger an seine Eltern regelt – die nach seinen Angaben selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und zugleich Ansparungen vorzunehmen – wird der steuerfinanzierte Haushalt gleich mehrfach belastet, statt lediglich einfach, ohne dass hierfür ein Grund vorliegen würde, der dem Zweck der Sozialleistung entspräche: erstens durch die Leistung des Kindergeldes an die Eltern, zweitens durch die Zahlung eines dadurch erhöhten Wohngeldes an den Kläger. Würde der Kläger hingegen die Zahlung des Kindergeldes für sich einbehalten – wie er es gesetzlich beanspruchen kann –, so würde letztere Belastung entfallen. Zweck des Wohngeldes ist es aber, wie bereits gesehen, gemäß § 1 Abs. 1 WoGG allein, angemessenes und familiengerechtes Wohnen wirtschaftlich sicherzustellen. Es kann hingegen nicht der Zweck des Wohngeldes sein, Zahlungen von Beträgen, die der Kläger – der wiederum nach eigenen Angaben die Geldzahlungen nur benötigt, um gewisse Sonderausgaben, wie Urlaube oder größerer Anschaffungen, zeitnah zu bestreiten, bzw. um generell über einen gewissen finanziellen Spielraum zu verfügen – für sich beanspruchen könnte, auf die er aber verzichtet, durch steuerfinanzierte Sozialleistungen auszugleichen.
38 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
39 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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