VG Weimar 3. Kammer, 2025-11-27, 3 K 390/22 We

3 K 390/22 WeVerwaltungsgericht / 3. Kammer27.11.2025

Regest

1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund nach §§ 7, 8 WoGG nicht nach Ergehen des Bewilligungsbescheides eingetreten ist, sondern bereits vor seinem Erlass vorgelegen hat (BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 – 5 C 2/18 – , BVerwGE 165, 235-251, juris Rn. 13).(Rn.23) 2. Dabei ist im Falle der rückwirkenden Bewilligung einer Leistung, die nach §§ 7, 8 WoGG zum Ausschluss vom Wohngeld führt, nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Transferleistung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung gemäß § 8 Abs. 1 WoGG.(Rn.27)

Gesamter Gesetzestext

VG Weimar 3. Kammer — 3 K 390/22 We — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: 3 K 390/22 We

ECLI: ECLI:DE:VGWEIMA:2025:1127.3K390.22WE.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 28 Abs 3 S 1 WoGG, § 7 Abs 1 S 1 Nr 1 WoGG, § 8 Abs 1 WoGG, § 50 Abs 2 SGB 10, § 7 Abs 1 S 1 Nr 6 WoGG

Leitsatz

  1. Die Unwirksamkeitsregelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG erfasst keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund nach §§ 7, 8 WoGG nicht nach Ergehen des Bewilligungsbescheides eingetreten ist, sondern bereits vor seinem Erlass vorgelegen hat (BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 – 5 C 2/18 – , BVerwGE 165, 235-251, juris Rn. 13).(Rn.23)

  2. Dabei ist im Falle der rückwirkenden Bewilligung einer Leistung, die nach §§ 7, 8 WoGG zum Ausschluss vom Wohngeld führt, nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Transferleistung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung gemäß § 8 Abs. 1 WoGG.(Rn.27)

Tenor

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2022 wird aufgehoben.

  2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem zuvor bewilligtes Wohngeld zurückgefordert wird.

2 Am 6. September 2018 erging gegenüber der Klägerin ein – hier nicht streitgegenständlicher – Bescheid des Jobcenters Unstrut-Hainich-Kreis, mit dem die Bewilligung von Arbeitslosengeld II (AlG II) nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) aufgrund einer der Klägerin bis zum 31. August 2020 befristet gewährten Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgehoben wurde. Zugleich wurde sie auf die Beantragung aufstockender Leistungen verwiesen.

3 In der Folge beantragte sie am 13. September 2018 beim Fachdienst Soziales des Landratsamts Unstrut-Hainich-Kreises die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Mit – wiederum nicht streitgegenständlichem – Bescheid vom 27. September 2018 lehnte der Fachdienst Soziales des Landratsamts Unstrut-Hainich-Kreises den Antrag ab, mit der Begründung, dass ein vorrangig geltend zu machender Anspruch auf Wohngeld höher ausfalle. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und erhob anschließend Klage beim Sozialgericht Nordhausen (Az. S 15 SO 478/19).

4 Zudem beantragte die Klägerin am 16. Oktober 2018 die Gewährung von Wohngeld beim Beklagten. Der Antrag wurde zunächst mit hier nicht streitgegenständlichem Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2019 mangels Mitwirkung der Klägerin abgelehnt. Die Klägerin legte hiergegen mit Schreiben vom 1. April 2019 Wiederspruch mit der Begründung ein, ihr Anspruch nach dem SGB XII sei gemäß eigener Berechnungen höher als ein Wohngeldanspruch, weshalb ersterer vor dem Sozialgericht weiterverfolgt werde. Eine Wohngeldbewilligung würde diesen Anspruch indes ausschließen und somit vorgreiflich für das gerichtliche Verfahren sein. Sie beantragte deshalb die Aussetzung des Wohngeldverfahrens.

5 Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2019 bezog die Klägerin beim Jobcenter Unstrut-Hainich-Kreis wieder AlG II nach dem SGB II.

6 Der Beklagte meldete am 31. Juli 2019 beim Fachdienst Soziales des Landratsamts Unstrut-Hainich-Kreises vorsorglich einen Erstattungsanspruch an, für den Fall, dass der Klage auf HLU nach dem SGB XII vor dem Sozialgericht Nordhausen stattgegeben werden sollte.

7 Sodann gewährte der Beklagte der Klägerin mit nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 15. August 2019 Wohngeld für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019. Die Klägerin legte hiergegen am 18. September 2019 Widerspruch ein, den sie wiederum mit dem konkurrierenden Anspruch auf HLU nach dem SGB XII begründete.

8 Am 19. Mai 2020 teilte die Ausgangsbehörde des Beklagten der Widerspruchsbehörde mit, dass die Klägerin seit dem 1. Juli 2019 beim Jobcenter AlG II nach dem SGB II beziehe und sich gegen die Ablehnung von HLU nach dem SGB XII noch gerichtlich wehre. Zeitgleich meldete sie erneut beim Fachdienst Soziales für den Fall der Klagestattgabe einen Erstattungsanspruch an.

9 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Mai 2020 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Bewilligung von Wohngeld verhindere nicht, dass die Klägerin einen Anspruch auf HLU nach dem SGB XII weiterverfolgen könne. Im Falle der Zuerkennung von Leistungen nach dem SGB XII würde der Wohngeldbescheid allerdings gemäß § 28 Abs. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) unwirksam werden. Weiterhin wird ausgeführt, es sei mitgeteilt worden, dass die Klägerin Leistungen nach dem SGB II beziehe. Falls dies zutreffe, wäre der Wohngeldbescheid aller Wahrscheinlichkeit nach rechtswidrig ergangen und nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufzuheben.

10 Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 forderte der Beklagte die Klägerin vergeblich dazu auf, mitzuteilen, ob eine Transferleistung beantragt oder bewilligt wurde, etwa AlG II nach dem SGB II oder HLU nach dem SGB XII, die nach § 7 Abs. 1 oder 2 WoGG zum Ausschluss vom Wohngeld führen würde. Mit Schreiben vom 14. August 2020 ersuchte der Beklagte das Jobcenter und den Fachdienst Soziales um Auskunft über Transferleistungen an die Klägerin. Daraufhin teilte das Jobcenter dem Beklagten mit Schreiben vom 19. August 2020 mit, dass die Klägerin ab dem 1. Juli 2019 AlG II nach dem SGB II beziehe. Rückwirkend wurde der Klägerin schließlich zudem HLU nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 gewährt, sodass dem Beklagten am 8. September 2020 das erbrachte Wohngeld in Höhe von 1.017 € entsprechend erstattet wurde.

11 Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 mit, dass der Wohngeldbescheid vom 15. August 2019 wegen der Transferleistungen nach den SGB II und XII gemäß § 28 Abs. 3 WoGG unwirksam geworden sei.

12 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 10. Dezember 2020 – abgegeben zur Post am 11. Dezember 2020 – forderte der Beklagte von der Klägerin das erbrachte Wohngeld in Höhe von 339,00 € für den Zeitraum, in dem zusätzlich AlG II gewährt wurde, nach § 50 Abs. 2 SGB X zurück. Hiergegen legte die Klägerin postalisch am 14. Januar 2021 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2022 zurückgewiesen, mit der Begründung, aufgrund der Gewährung der Transferleistungen nach den SGB II und XII sei der Wohngeldbescheid unwirksam geworden, ohne dass es eines Aufhebungsverwaltungsaktes bedürfe. Gemäß § 50 Abs. 2 SGB X seien Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, zu erstatten. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen, da sie im Wohngeldbescheid vom 15. August 2019 bereits über die entsprechenden gesetzlichen Regelungen informiert worden sei. Anders als die HLU nach dem SGB XII sei das AlG II an die Klägerin schon vollumfänglich ausgezahlt worden, sodass keine Erstattung durch das Jobcenter an die Wohngeldbehörde hätte erfolgen können. Deshalb sei eine von der Klägerin zu erstattende Überbezahlung von Wohngeld in Höhe von 339,00 € entstanden.

13 Am 7. März 2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, Wohngeld habe sie aus rechtlichen Unklarheiten neben dem Antrag auf HLU nach dem SGB XII beantragt, worüber von Beginn an zwischen den Beteiligten Informationsklarheit bestanden habe. Zudem seien die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 WoGG nicht erfüllt. Dieser verlange, dass ein zunächst wirksamer Wohngeldbescheid wegen einer nachträglichen Änderung unwirksam werde.

14 Die Klägerin beantragt,

15 den Bescheid vom 10. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 kostenpflichtig aufzuheben.

16 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

17 Mit Schriftsatz des Beklagten vom 13. Februar 2024 sowie klägerischer Erklärung im Erörterungstermin am 14. Oktober 2025 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowie mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2025 und 24. Oktober 2025 zur Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Mit dem Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).

19 I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Februar 2022 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Wohngeld konnte nicht gemäß § 50 Abs. 2 SGB X zurückgefordert werden, da der Wohngeldbescheid vom 15. August 2019 nicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG unwirksam ist, und weitere Unwirksamkeitsgründe nicht vorliegen.

20 1. Nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen zu erstatten, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das Wohngeld wurde nicht ohne Verwaltungsakt erbracht. Der Wohngeldbescheid vom 15. August 2019 ist nicht unwirksam geworden.

21 a) Der Wohngeldbescheid vom 15. August 2019 ist nicht nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG unwirksam geworden.

22 Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG wird der Wohngeldbewilligungsbescheid von dem Zeitpunkt an unwirksam, ab dem ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG vom Wohngeld ausgeschlossen ist.

23 § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG setzt dabei voraus, dass ein Bewilligungsbescheid (wirksam) erlassen wird und die Ausschlusswirkung nach §§ 7, 8 WoGG erst zu einem Zeitpunkt nach Erlass des Bewilligungsbescheides eintritt. § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG erfasst mithin keine Fälle, in denen der Ausschlussgrund nicht nach Ergehen des Bewilligungsbescheides eingetreten ist, sondern bereits vor seinem Erlass vorgelegen hat (BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 – 5 C 2/18 –, BVerwGE 165, 235-251, juris Rn. 13).

24 aa) Bei den Leistungen – AlG II nach dem SGB II und der HLU nach dem SGB XII –, die die Klägerin bezogen hat, handelt es sich zwar um Leistungen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 6 WoGG zum Ausschluss vom Wohngeld führen.

25 bb) Hier hat der Ausschlussgrund nach §§ 7, 8 WoGG allerdings bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids vorgelegen.

26 Zwar wird in der Verwaltungsakte nicht ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die Gewährung von HLU nach dem SGB XII oder AlG II nach dem SGB II bewilligt wurde. Dies ist indes unerheblich, da es für § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG nicht auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Transferleistung ankommt, sondern auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Juni 2024 – 7 K 3977/21 –, juris Rn. 33 ff.; Schaefer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 22.04.2025, § 28 WoGG Rn. 82.1.). Dies ergibt sich einerseits bereits explizit aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 WoGG, der Gesetzeshistorie sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift (1), andererseits wird dieses Ergebnis von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade bekräftigt (2).

27 (1) Der Wortlaut des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG knüpft die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides ausdrücklich an den Ausschluss nach §§ 7 und 8 Abs. 1 WoGG. § 8 Abs. 1 WoGG regelt dabei ausführlich, ab welchem Zeitpunkt der Ausschluss besteht. Indem § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG auf § 8 Abs. 1 WoGG verweist, werden diese Regelungen zum zeitlichen Eintritt der Ausschlusswirkung eindeutig in den Tatbestand der ersteren Norm einbezogen.

28 Nicht überzeugen kann daher die Ansicht, der Ausschluss bestehe nur zur Zeit des tatsächlichen Bezugs der Transferleistung, da Empfänger und Empfängerin der Leistung im Sinne des § 7 WoGG nur sein könnten, wer die Leistung tatsächlich erhalte (so BeckOK SozR/Winkler , 78. Ed. 1.9.2025, WoGG § 7 Rn. 2 mit Verweis auf VG Meiningen, Urteil vom 20. August 2019 – 2 K 449/17 –, juris Rn. 27; andere Ansicht aber VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 12 S 2067/20 –, juris Rn. 28, und Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann , Wohngeldgesetz – Kommentar, 82. Lieferung, 2022, § 8 Rn. 5). Denn § 8 WoGG regelt ausdrücklich, ab welchem Zeitpunkt die Ausschlusswirkung vorliegt – und dieser Zeitpunkt liegt etwa nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WoGG schon vor dem tatsächlichen Bezug der Leistung.

29 Weiterhin streitet die Gesetzeshistorie für die Ansicht, dass es im Falle des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung ankommt. Denn die Vorgängervorschrift, § 30 Abs. 4 WoGG (Fassung 2004), enthielt noch die Regelung, dass die Unwirksamkeit des Bescheides zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse eintrete; als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gelte der Beginn des Zeitraumes, in dem das Familienmitglied vom Wohngeld ausgeschlossen sei. Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber bei der Neufassung des WoGG nicht übernommen, der Tatbestand des § 30 Abs. 4 WoGG (Fassung 2004) auf denjenigen des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG n.F. explizit reduziert, da der Beginn des betroffenen Wohngeldausschlusses durch die ergänzte Regelung in § 8 Abs. 1 WoGG nun hinreichend bestimmt sei (BT-Drs. 16/6543, S. 106). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers kommt es also für den Zeitpunkt des Eintritts der Unwirksamkeit nach § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG auf den Zeitpunkt des Eintritts der Ausschlusswirkung nach § 8 Abs. 1 WoGG an.

30 Dies wird letztlich vom Sinn und Zweck des § 28 Abs. 3 WoGG gestützt: Die Vorschrift soll bewirken, dass die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der materiellrechtlich einschlägigen Sozialleistung berücksichtigt werden und infolgedessen der zuständige Sozialleistungsträger mit den entsprechenden Ausgaben belastet wird (BT-Drs. 15/3943, S. 15, noch zur Vorgängervorschrift des § 30 Abs. 4 WoGG, Fassung 2004). Dieser Zweck, die für die Unterkunftskosten zuständigen sozialen Sicherungssysteme klar zu trennen, würde unterlaufen, wenn hinsichtlich des Ausschlusses auf den Zeitpunkt der Bewilligung, nicht jedoch auf den Zeitpunkt des Eintritts der Ausschlusswirkung abgestellt werden würde, da dann unter Umständen unterschiedliche Systeme für die Zeit vor und nach dem Bewilligungszeitpunkt greifen würden. Die Regelung des Eintritts der Ausschlusswirkung in §§ 7 f. WoGG dient so gleichfalls eben diesem Zwecke, der klaren Trennung der Sozialsysteme (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Januar 2021, a.a.O., juris Rn. 28).

31 (2) Dass es im Falle des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG auf den Zeitpunkt des Eintritts der materiellen Ausschlusswirkung ankommt, wird im Übrigen auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bekräftigt, indem es ausführt, für § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG dürfe der „Ausschlussgrund nicht nach Ergehen des Bewilligungsbescheides eingetreten“ sein bzw. die Rechtsfolge des § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG könne „nur dann ausgelöst werden, wenn der zum Ausschluss des Wohngeldes führende Grund nach dem Ergehen des Bewilligungsbescheides eingetreten“ sei (BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O, juris Rn. 13 bzw. 17). Der zeitliche Eintritt wird dabei – wie bereits ausgeführt – von § 8 Abs. 1 WoGG geregelt. Auf den Zeitpunkt der Bewilligung der Leistung stellt das Bundesverwaltungsgericht hingegen an keiner Stelle ab.

32 cc) Die Ausschlusswirkung ist vorliegend bereits zum 1. Oktober 2018 eingetreten, also vor dem Erlass des Bewilligungsbescheides am 15. August 2019, sodass § 28 Abs. 3 Satz 1 WoGG die hiesige Konstellation nicht erfassen kann.

33 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a) WoGG besteht der Ausschluss nach der Antragstellung auf eine Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG ab dem Ersten des Monats, für den der Antrag gestellt worden ist, sowie gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a) WoGG nach der Bewilligung einer Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG ab dem Ersten des Monats, für den die Leistung nach § 7 Abs. 1 WoGG bewilligt wird.

34 Die Gewährung von HLU nach dem SGB XII hat die Klägerin bereits am 13. September 2018 beantragt. Jedoch gilt der Ausschluss für diesen Zeitraum nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 WoGG nicht als erfolgt, da der Antrag der Klägerin abgelehnt worden ist, und das Verwaltungsverfahren, für dessen Dauer der Ausschluss gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 WoGG besteht, durch den Widerspruchsbescheid beendet worden ist (vgl, Schaefer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 22.04.2025, § 8 Rn 15; VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Juni 2024, a.a.O., juris Rn. 28). Jedoch ist die Ausschlusswirkung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. a WoGG durch die rückwirkende Gewährung von HLU nach dem SGB XII für den Zeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 jeweils zum Ersten des jeweiligen Monats eingetreten (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Juni 2024, a.a.O., juris Rn. 38). Weiterhin ist zwar der Verwaltungsakte nicht zu entnehmen, wann AlG II nach dem SGB II beantragt wurde. Jedenfalls liegt aber auch der Zeitraum, für den die Leistung bewilligt wurde – namentlich der Zeitraum ab dem 1. Juli 2019 –, wiederum nach § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a WoGG vor dem Erlass des Wohngeldbescheids vom 15. August 2019.

35 b) Weitere Anhaltspunkte, die zur Unwirksamkeit des Wohngeldbescheids vom 15. August 2019 führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

36 2. Schließlich kommt eine Umdeutung des auf § 50 Abs. 2 SGB X gestützten Erstattungsbescheides in einen Rücknahmebescheid unter gleichzeitiger Festsetzung der Erstattungsforderung (§§ 45, 50 Abs. 1 und 3 SGB X) nicht in Betracht.

37 Eine Umdeutung ist nach § 43 Abs. 1 SGB X zulässig, wenn der umgedeutete Verwaltungsakt auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Jedoch scheitert eine Umdeutung daran, dass der Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt hat, die auf die Rücknahme des das Wohngeld bewilligenden Verwaltungsaktes gerichtet gewesen sind, es also an einer Voraussetzung für die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte nach § 45 SGB X fehlt (BVerwG, Urteil vom 23. April 2019, a.a.O., juris Rn. 33).

38 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.

39 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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