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3 F 190/25•AG Sonneberg, 2026-03-08, 3 F 190/25
3 F 190/25Gericht erster Instanz08.03.2026
1. Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten und stellt der Antragsgegner keinen Gegenantrag, mit welchem er die Übertragung der elterlichen Sorge seinerseits auf sich begehrt, so modifiziert sich die Prüfung dahingehend, ob auf Seiten der Antragstellerin Ausschlussgründe gegeben sind, die einer einseitigen Zuordnung der elterlichen Sorge gerade an sie entgegenstehen, insbesondere im Sinne von § 1671 Abs. 4 BGB i. V. m. § 1666 BGB. Eine weitergehende Erörterung der Kompetenzverteilung der Eltern im unmittelbaren Vergleich bedarf es in solchen Fällen nicht.(Rn.26) 2. Kommt es zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Kindesmutter seitens des Kindesvaters in Anwesenheit des Kindes und zu einer versuchten Kindesentziehung, so ist unter Berücksichtigung von Art. 31 der Istanbul-Konvention die Kindesmutter nicht mehr auf eine Restkooperation mit dem Kindesvater zu verweisen.(Rn.22) 3. Steht eine einmal bereits versuchte Kindesentziehung fest und bestehen familiäre Bindungen des Kindesvaters ins Ausland bei gleichzeitig beschränkter Aufenthaltsgenehmigung im Inland, so rechtfertigt es der Schutzanspruch des Kindes, Umgänge unbefristet begleitet anzuordnen.(Rn.32) (Rn.34) (Rn.35)
Entscheidungsdatum: 2026-03-08
Aktenzeichen: 3 F 190/25
ECLI: ECLI:DE:AGSONNE:2026:0308.3F190.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1666 BGB, § 1671 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 1671 Abs 4 BGB, § 1684 Abs 4 S 3 BGB, § 1697a BGB ... mehr
Entspricht die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten und stellt der Antragsgegner keinen Gegenantrag, mit welchem er die Übertragung der elterlichen Sorge seinerseits auf sich begehrt, so modifiziert sich die Prüfung dahingehend, ob auf Seiten der Antragstellerin Ausschlussgründe gegeben sind, die einer einseitigen Zuordnung der elterlichen Sorge gerade an sie entgegenstehen, insbesondere im Sinne von § 1671 Abs. 4 BGB i. V. m. § 1666 BGB. Eine weitergehende Erörterung der Kompetenzverteilung der Eltern im unmittelbaren Vergleich bedarf es in solchen Fällen nicht.(Rn.26)
Kommt es zu Gewalttätigkeiten gegenüber der Kindesmutter seitens des Kindesvaters in Anwesenheit des Kindes und zu einer versuchten Kindesentziehung, so ist unter Berücksichtigung von Art. 31 der Istanbul-Konvention die Kindesmutter nicht mehr auf eine Restkooperation mit dem Kindesvater zu verweisen.(Rn.22)
Steht eine einmal bereits versuchte Kindesentziehung fest und bestehen familiäre Bindungen des Kindesvaters ins Ausland bei gleichzeitig beschränkter Aufenthaltsgenehmigung im Inland, so rechtfertigt es der Schutzanspruch des Kindes, Umgänge unbefristet begleitet anzuordnen.(Rn.32) (Rn.34) (Rn.35)
Unter Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge der beteiligten Kindeseltern für das Kind L., geboren am xx.xx.2023, wird der Kindesmutter die elterliche Alleinsorge übertragen.
Der Kindesvater hat das Recht und die Pflicht ab dem 16.03.2026 Umgang mit dem Kind L. wie folgt wahrzunehmen:
a) im vierzehntägigen Rhythmus, montags, in der Zeit von 16:15 Uhr bis 17:45 Uhr
b) der Umgang ist durch eine Fachkraft der AWO-Beratungsstelle für Eltern, Kinder und Jugendliche Sonneberg jeweils zu begleiten.
I.
1 Die Beteiligten sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des minderjährigen Kindes L. Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt. Aufgrund einer gemeinsamen Sorgeerklärung üben die Kindeseltern die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus.
2 Die Kindesmutter begehrt im vorliegenden Verfahren die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind auf sich.
3 Zur Begründung trägt sie vor, die Kindeseltern hätten sich am 21.07.2024 getrennt. Der Kindesvater lebe seitdem in N., während sie gemeinsam mit dem Kind in K wohne. Es sei zu Beginn der Schwangerschaft geplant gewesen, gemeinsam in das Wohnhaus ihrer Mutter zu ziehen. Nachdem sich gemeinsame Pläne eines Umzugs nach N. nicht hätten verwirklichen lassen, habe der Kindesvater jedoch kurz nach der Geburt des Kindes erklärt, nicht in P. leben zu wollen, sondern nach N. zurückzukehren. Anfangs habe der Kindesvater noch gelegentlich Umgang mit dem Kind wahrgenommen. Seit der Trennung hätten Besuche jedoch nur noch sporadisch stattgefunden. Eine verlässliche Umgangsregelung sei zwischen den Kindeseltern nicht vereinbart worden. Vielmehr habe der Kindesvater den Kontakt nur unregelmäßig und nach eigenem Belieben wahrgenommen. Die Kindesmutter trägt weiter vor, die Zusammentreffen der Kindeseltern seien zunehmend aggressiv verlaufen. Der Kindesvater sei nicht in der Lage, mit ihr sachlich und ruhig zu kommunizieren, sondern schreie sie an und betitele sie mit Schimpfwörtern. Diese Auseinandersetzungen hätten wiederholt in Anwesenheit des Kindes stattgefunden. Das Kind sei hierdurch verstört worden und habe sich hinter der Kindesmutter versteckt. Dies habe den Kindesvater nach dem Vortrag der Kindesmutter noch wütender gemacht. Er habe in solchen Situationen versucht, sich des Kindes mit Gewalt zu bemächtigen. Die Kindesmutter behauptet ferner, der Kindesvater sei selbst bei einfachsten Alltagsfragen nicht zu einer einvernehmlichen Verständigung bereit. So habe er etwa im Rahmen eines Telefonats am 25.10.2024 auf ihre Anfrage zu einem Schwimmbadbesuch des Kindes erklärt, gegen einen solchen Besuch zu sein. Auf ihren Hinweis, dass das Kind viel Freude am Wasser habe, habe der Kindesvater erwidert, dass ihm dies gleichgültig sei. Zwischen dem Kind und dem Kindesvater bestehe nach Auffassung der Kindesmutter keine ausgeprägte persönliche Bindung.
4 Ferner behauptet die Kindesmutter, der Kindesvater habe ihr gegenüber mehrfach damit gedroht, mit dem Kind einfach zu verschwinden, auch in den Irak. Der Kindesvater verfüge lediglich über eine beschränkte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und könne nach ihrer Auffassung tatsächlich in sein Herkunftsland zurückkehren. Er habe weiterhin eine enge Bindung zu seiner Heimat sowie zu seiner dort lebenden Familie.
5 Die Kindesmutter schildert weiter, am 14.05.2025 habe der Kindesvater das Kind gegen dessen erkennbaren Willen an sich gerissen, obwohl sich das Kind schreiend dagegen gewehrt habe, und versucht, sich mit dem Kind zu entfernen. Als sie dies habe verhindern wollen, habe der Kindesvater sie gegen eine Hauswand gestoßen, wodurch sie gestürzt sei und Verletzungen erlitten habe. Anschließend sei der Kindesvater mit dem Kind weiter davongelaufen. Schließlich sei es ihr gelungen, dem Kindesvater das Kind wieder abzunehmen. Die Kindesmutter habe diesen Vorfall bei der Polizei wegen Körperverletzung und versuchter Kindesentführung zur Anzeige gebracht. Nach Auffassung der Kindesmutter zeige der Kindesvater durch dieses Verhalten Erziehungsunfähigkeit und Verantwortungslosigkeit gegenüber dem Kind. Er habe zudem offen geäußert, dass er die Kindesmutter hasse, diese für ihn gestorben sei, er nichts mehr von beiden wissen wolle und ihm das Kind sowie die Kindesmutter gleichgültig seien. Schließlich fehle es auch an jeglicher Kooperationsbereitschaft des Kindesvaters. Dieser habe sich insbesondere geweigert, an der Anmeldung des Kindes im Kindergarten mitzuwirken. Die Kindesmutter trägt hierzu vor, im Verfahren 3 F 189/25 sei erkennbar geworden, dass der Kindesvater bereits einem Kindergartenbesuch dem Grunde nach ablehnend gegenüberstehe und offensichtlich die Auffassung vertrete, Kinder seien besser zu Hause als in einem Kindergarten aufgehoben. Dabei habe er auch geäußert, dass er L. lieber mit zu sich nach N. nehmen wolle. Erst nach deutlichen Hinweisen des Gerichts sowie nach eingehender anwaltlicher Beratung sei der Kindesvater überhaupt bereit gewesen, seine Zustimmung zur Anmeldung des Kindes im Kindergarten zu erteilen. Aus Sicht der Kindesmutter sei deshalb bereits absehbar, dass in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge eine Einigung zwischen den Kindeseltern nicht möglich sein werde.
6 Die Kindesmutter beantragt,
7 die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind der Beteiligten, L., geboren am xx.xx.2023, wird auf die Antragstellerin übertragen.
8 Der Kindesvater beantragt,
9 den Antrag zurückzuweisen und den Umgang mit dem Kind gerichtlich zu regeln.
10 Er tritt dem Antrag entgegen und trägt vor, eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter würde ihn in unangemessener Weise aus der elterlichen Verantwortung drängen und zugleich das Recht des Kindes auf beide Elternteile beschneiden. Der Vortrag der Kindesmutter beruhe in weiten Teilen auf Übertreibungen und unzutreffenden Darstellungen. Die Beziehung der Kindeseltern habe tatsächlich noch bis Ende März 2025 fortbestanden. Während dieser Zeit habe er seine väterliche Verantwortung stets wahrgenommen und die Kindesmutter auch finanziell unterstützt. Auch er befürchte, dass die Kindesmutter eines Tages ohne vorherige Absprache mit dem Kind ins Ausland ziehen könne, da sie mehrfach geäußert habe, nicht dauerhaft in Deutschland leben zu wollen. Hierin liege aus seiner Sicht ein erhebliches Risiko für den dauerhaften Kontakt zwischen ihm und dem Kind. Er habe während einer zweimonatigen Elternzeit vollständig in P. gelebt und sich in dieser Zeit sowohl um die gemeinsame Tochter als auch um Renovierungsarbeiten am Haus der Familie gekümmert. Streitigkeiten zwischen den Kindeseltern hätten letztlich dazu geführt, dass er nach N. zurückgekehrt sei. Er wolle weiterhin eine aktive Rolle im Leben seiner Tochter einnehmen. Er bemühe sich um Umgangskontakte und sei bereit, diese kindgerecht auszugestalten.
11 Das Gericht hat die beteiligten Kindeseltern am 27.02.2026 persönlich angehört.
12 Die Kindesmutter hat dabei den von ihr geschilderten Vorfall vom 14.05.2025 erneut im Einzelnen beschrieben. Ferner hat sie im Erörterungstermin erklärt, dass sie dauerhaft in P. leben wolle. Sie bewohne dort gemeinsam mit ihrer Mutter ein Haus. Ihr Vater lebe in L.; zu diesem bestehe Kontakt. Auch zu ihren Geschwistern habe sie regelmäßigen Kontakt, die in Deutschland lebten. Sie sei vor Ort sozial eingebunden und gehe ihrer Tätigkeit als Erzieherin im DRK-Kindergarten in P. nach. Zu den weiteren Familienangehörigen väterlicherseits, die in Mosambik lebten, bestehe hingegen kein Kontakt. Sie selbst sei noch nie in Mosambik gewesen und spreche die dortige Sprache nicht. Es seien auch in naher Zukunft Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für das Kind zu treffen. Dies betreffe insbesondere geplante Urlaubsreisen mit dem Kind sowie eine von ärztlicher Seite angeratene Mutter-Kind-Kur, für welche sie jeweils auf die Zustimmung des Kindesvaters angewiesen sei.
13 Der Kindesvater hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung eingeräumt, dass er sich am 14.05.2025 in P. aufgehalten habe. Es sei an diesem Tag auch zu einem Streit zwischen ihm und der Kindesmutter gekommen. Nach seinem Vortrag habe sich die Situation jedoch so dargestellt, dass die Kindesmutter auf die erklärte Trennung erheblich emotional reagiert habe. Es sei die Kindesmutter gewesen, die auf ihn zugestürmt sei. Er selbst sei lediglich zur Seite gegangen, woraufhin die Kindesmutter gegen eine Hauswand gestürzt sei. Der Kindesvater hat ferner in Abrede gestellt, dass es Auseinandersetzungen wegen eines Schwimmbadbesuchs gegeben habe. Weiter hat er erklärt, dass er nicht beabsichtige, das Kind der Kindesmutter zu entziehen. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere in Frage gestellt, wie ihm dies überhaupt möglich sein solle, da er selbst nicht über einen Pkw verfüge und auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Er mache sich Sorgen für den Fall, dass die Kindesmutter künftig frei darüber entscheiden könne, mit dem Kind etwa in die Türkei zu reisen. Er halte es in diesem Fall für möglich, dass die Kindesmutter dort mit dem Kind verbleiben oder von dort aus an einen anderen Ort weiterreisen könne.
14 Dem Kind ist im Verfahren eine Verfahrensbeiständin bestellt worden. Die Verfahrensbeiständin hat ausgeführt, dass das Kind nach ihrer Einschätzung altersentsprechend weit entwickelt sei. Sie hat empfohlen, die Umgänge zwischen dem Kindesvater und dem Kind zunächst wieder anzubahnen. Der Kindesvater sei derzeit, insbesondere vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung des Kindes, nach ihrer Einschätzung noch deutlich davon entfernt, Umgänge unbegleitet wahrnehmen zu können. Ferner hat die Verfahrensbeiständin ausgeführt, dass zwischen dem Kind und der Kindesmutter nach ihrer Wahrnehmung eine sichere Bindung bestehe. Sie hat insbesondere einen liebevollen Umgang beschrieben. Aus Sicht der Verfahrensbeiständin spreche die bestehende Bindung des Kindes eher dafür, dass die Kindesmutter besser geeignet sei, die elterliche Sorge allein auszuüben. Zugleich hat sie darauf hingewiesen, dass grundsätzlich an der Kommunikation zwischen den Kindeseltern noch gearbeitet werden könne. Dies müsse jedoch fachlich begleitet, insbesondere unter Einbeziehung einer Beratungsstelle, erfolgen.
15 Das Jugendamt ist ebenfalls im Erörterungstermin angehört worden. Es hat ausgeführt, die Kindesmutter habe rückgemeldet, dass das Kind nach den begleiteten Umgängen Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Nach Auffassung des Jugendamtes müsse das Ziel darin bestehen, eine tragfähige Beziehung zwischen dem Kind und dem Kindesvater herzustellen. Das Jugendamt hat deshalb nach Rücksprache mit der AWO-Beratungsstelle empfohlen, zunächst mindestens sechs weitere begleitete Umgänge durchzuführen, um insbesondere auch beobachten zu können, wie sich die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes weiter entwickeln.
16 Schließlich hat das Gericht das Kind persönlich angehört und sich einen persönlichen Eindruck verschafft. Eine inhaltliche Kommunikation mit dem Kind ist dem Gericht jedoch nicht gelungen. Wegen des Ergebnisses der Kindesanhörung und des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 248 d. A) Bezug genommen.
17 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Sitzungsvermerk vom 27.02.2026 Bezug genommen.
II.
18 1. Dem Antrag der Kindesmutter auf Übertragung der elterlichen Alleinsorge war stattzugeben.
19 a) Rechtsgrundlage für die begehrte Übertragung der elterlichen Sorge ist § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Danach kommt eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht. Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist das Kindeswohl gemäß § 1697a BGB. Eine Übertragung der elterlichen Sorge setzt dabei voraus, dass die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge nicht mehr tragfähig ist, weil die Eltern nicht mehr über ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten verfügen und eine tragfähige soziale Beziehung als Grundlage gemeinsamer Entscheidungsfindung nicht mehr besteht. Die gemeinsame Sorge ist nur dann aufzulösen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung der elterlichen Kommunikation vorliegt und konkret zu besorgen ist, dass eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht mehr möglich sein wird und das Kind dadurch erheblich belastet würde (BGH, Beschluss vom 15.06.2016 – XII ZB 419/15 –, Rn. 11, 16 und 23 ff., juris; OLG Köln, Beschluss vom 22.07.2022 – 14 UF 66/22 –, Rn. 24, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10.07.2025 – 4 UF 38/25 –, Rn. 19 bis 20, juris).
20 b) Diese Voraussetzungen liegen vor.
21 aa) Zwischen den Kindeseltern besteht zur Überzeugung des Gerichts keine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis mehr, die die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge noch tragen könnte. Die Kindesmutter hat für das Gericht glaubhaft geschildert, dass es sowohl in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung, etwa bei der Anmeldung des Kindes im Kindergarten, als auch bei alltäglichen Fragen, etwa im Zusammenhang mit einem Schwimmbadbesuch, zu Konflikten zwischen den Kindeseltern kommt. Diese Einschätzung wird durch die AWO-Beratungsstelle bestätigt. Diese hat in ihrem Schreiben vom 28.01.2026 (Bl. 244 d. A.), mitgeteilt, dass sich die Kommunikation zwischen den Kindeseltern als stark angespannt gestalte und bislang durch die Anwesenheit einer Beratungskraft eine respektvolle und sachliche Interaktion in Anwesenheit des Kindes habe sichergestellt werden können. Dies genügt allerdings nicht für die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Elternverantwortung, für welche im Übrigen gegenüber der elterlichen Alleinsorge keine Priorität mehr besteht.
22 bb) Hinzu kommt, dass die Kindesmutter gegenüber dem Gericht ein gewalttätiges Verhalten des Kindesvaters ihr gegenüber am 14.05.2025 glaubhaft geschildert hat. Ihre Angaben sind für das Gericht glaubhaft. Sie hat den Ablauf des Tages widerspruchsfrei und detailreich und dabei ohne Belastungseifer dargestellt. Dies wird auch durch die nachgereichte eidesstattliche Erklärung der der Mutter der Kindesmutter bestätigt. Demgegenüber ist die Einlassung des Kindesvaters, die Kindesmutter sei lediglich deshalb gegen eine Wand gestürzt, weil er ihr ausgewichen sei, nicht glaubhaft. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht bereits, dass seine weitere Schilderung, wonach es an diesem Tag erst zu dem Trennungsgespräch gekommen sei, nicht mit seinem schriftsätzlichen Vorbringen in Einklang zu bringen ist, wonach die Trennung bereits im März 2025 erfolgt sei. Die Entscheidung berücksichtigt dabei auch Art. 31 der Istanbul-Konvention, die in Deutschland Geltung beansprucht. Nach Art. 31 Abs. 1 dieser Konvention ist sicherzustellen, dass bei Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht gewalttätige Vorfälle, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, berücksichtigt werden. Aufgrund des von der Kindesmutter glaubhaft geschilderten Vorfalls vom 14.05.2025 ist es ihr nicht zuzumuten, im Sinne gemeinsamer elterlicher Verantwortung auf eine nur noch verbleibende Restkooperation mit dem Kindesvater verwiesen zu werden. Eine Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge würde die Kindesmutter weiterhin zu fortgesetzter Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Kindesvater in wesentlichen Angelegenheiten des Kindes zwingen und damit die bestehende Konfliktlage vertiefen sowie die Belastungssituation für die Kindesmutter - welche der Kindesvater selbst herbeigeführt hat - verstetigen. Erschwerend kommt hierbei insgesamt hinzu, dass die Konflikte zwischen den Kindeseltern auch in Anwesenheit des Kindes ausgetragen werden. Bei einer Fortdauer der gemeinsamen elterlichen Sorge ist deshalb mit einer erheblichen Belastung des Kindes zu rechnen.
23 c) Die Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf die Kindesmutter entspricht dem Wohl des Kindes am besten.
24 aa) Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist insoweit eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung aller für das Kindeswohl erheblichen Umstände. Dabei sind insbesondere die Bindungen des Kindes, die Erziehungseignung und Fördermöglichkeiten der Eltern, die Bindungstoleranz, der Grundsatz der Kontinuität sowie der Kindeswille in den Blick zu nehmen. Diese Kriterien sind nicht schematisch anzuwenden, sondern nach den Gegebenheiten des Einzelfalls zu gewichten.
25 bb) Gemessen daran sprechen die maßgeblichen Kindeswohlgesichtspunkte für eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf die Kindesmutter.
26 cc) Der Kindesmutter war die elterliche Sorge nach Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bereits deshalb zuzusprechen, weil der Kindesvater seinerseits die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge nicht begehrt und keinen entsprechenden Gegenantrag gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des für das Familiengericht zuständigen Familiensenats des Thüringer Oberlandesgerichts besteht in solchen Fallkonstellationen die Besonderheit, dass auf eine weitergehende Erörterung der Kompetenzverteilung der Kindeseltern im unmittelbaren Vergleich regelmäßig verzichtet werden kann. Die Prüfung ist vielmehr dahingehend zu modifizieren, ob auf Seiten der Kindesmutter Ausschlussgründe gegeben sind, die einer einseitigen Zuordnung der elterlichen Sorge gerade an sie entgegenstehen, insbesondere im Sinne von § 1671 Abs. 4 BGB i. V. m. § 1666 BGB. Solche Umstände sind jedoch nicht zu besorgen. Vielmehr ergeben sich aus dem festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bei Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf die Kindesmutter.
27 dd) Im Übrigen würde aber auch die Übertragung der elterlichen Alleinsorge auf die Kindesmutter dem Kindeswohl am besten entsprechen.
28 (1) Die Kindesmutter ist aufgrund der bisherigen Betreuungsbiografie die Hauptbezugsperson des Kindes. Das Kind hat sich seit seiner Geburt durchgehend im Haushalt der Kindesmutter befunden und ist von dieser im Alltag überwiegend und verlässlich betreut worden. Hinzu kommt, dass die Kindesmutter das Kind auch im Kindergarten als Bezugserzieherin betreut. Ferner stehen der Kindesmutter betreuungsbereite Dritte zur Verfügung. Insbesondere lebt ihre Mutter mit im Haushalt und kann unterstützend in die Betreuung eingebunden werden. Bereits unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität spricht dies für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter.
29 (2) Zudem sind die gewonnenen Erkenntnisse zu den Bindungen des Kindes zu berücksichtigen. Die Verfahrensbeiständin hat angegeben, selbst einen liebevollen Umgang zwischen Kind und Kindesmutter beobachtet zu haben, und insoweit eingeschätzt, dass zwischen beiden eine sichere Bindung besteht. Diese Einschätzung ist für das Gericht nachvollziehbar. Das Kind befindet sich seit seiner Geburt in der Obhut der Kindesmutter, während der Kindesvater das Kind nach dem festgestellten Sachverhalt lediglich nur wenig zusammenhängend betreut hat. Auch dies spricht dafür, dass die tragende und verlässliche Bindung des Kindes derzeit vorrangig zur Kindesmutter besteht. Auch der Bericht der AWO-Beratungsstelle zu den begleiteten Umgängen ergibt kein anderes Bild. Danach konnte sich das Kind zunächst zögerlich auf den Kindesvater einlassen.
30 (3) Ein beachtlicher Kindeswille war demgegenüber nicht festzustellen. Aufgrund des geringen Alters des Kindes kommt dessen Wille für die vorliegende Entscheidung noch nicht entscheidungserhebliches Gewicht zu. Hinzu kommt, dass dem Gericht im Rahmen der persönlichen Anhörung eine inhaltliche Kommunikation mit dem Kind nicht gelungen ist, sodass belastbare Rückschlüsse auf einen eigenständig gebildeten Willen nicht möglich waren.
31 2. Der Umgang des Kindesvaters war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu beschränken und als begleiteter Umgang anzuordnen.
32 a) Das Familiengericht kann den Umgang gemäß § 1684 Abs. 4 S. 1 und 2 BGB einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Einschränkung des Umgangsrechts für längere Zeit kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 3 BGB kann das Familiengericht in diesem Fall anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Das Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz durch den Staat, wenn und soweit mit dem Umgang eine Gefährdung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls verbunden ist. Entsprechend ist die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (OLG Köln, Beschluss vom 07.11.2024 – II-14 UF 62/24 –, Rn. 39, juris, m. w. N.).
33 b) Gemessen daran war der Umgang des Kindes ... mit dem Kindesvater vorliegend dahin zu beschränken, dass dieser nur im zweiwöchigen Rhythmus jeweils montags in der Zeit von 16:15 Uhr bis 17:45 Uhr stattfindet und nur erfolgen darf, wenn der Umgang durch eine Fachkraft der AWO-Beratungsstelle begleitet wird.
34 aa) Im Falle eines derzeit unbegleiteten Umgangs wäre das Wohl des Kindes gefährdet. Für das Gericht ist nachvollziehbar und glaubhaft, auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin nachgereichten eidesstattlichen Erklärungen der Großmutter des Kindes, dass der Kindesvater am 14.05.2025 jedenfalls versucht hat, das Kind der Kindesmutter gegen den Willen des Kindes und gegen den Willen der Kindesmutter zu entziehen, und dass es in diesem Zusammenhang in Anwesenheit des Kindes zu einem gewalttätigen Vorfall gekommen ist. Der Vorfall belegt eine erhebliche Eskalationsbereitschaft im unmittelbaren Beisein des Kindes und begründet die konkrete Besorgnis, dass das Kind im Rahmen unbegleiteter Kontakte erneut in konfliktbeladene und für seine Entwicklung belastende Situationen geraten könnte.
35 bb) Hinzu kommt, dass aufgrund des Sachvortrags, den der Kindesvater in den wesentlichen Punkten nicht in Abrede gestellt hat, davon auszugehen ist, dass der Kindesvater familiäre Bindungen und enge Verbindungen in den Irak unterhält. Vor diesem Hintergrund kann das Gericht derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, dass der Kindesvater einen unbegleiteten Umgang dazu nutzen könnte, das Kind dem Haushalt der Kindesmutter dauerhaft zu entziehen. Zwar lassen sich konkrete Entziehungspläne nicht positiv feststellen. Maßgeblich ist jedoch, dass aufgrund des Vorfalls vom 14.05.2025 und der bestehenden Auslandsbezüge jedenfalls eine Entziehungsgefahr nicht nur theoretischer Natur ist, sondern sich bereits einmal in eine konkrete Gefährdungslage verdichtet hat. Angesichts des erheblichen Schadens, der für das Kind mit einem solchen Geschehen verbunden wäre, ist die Anordnung einer Umgangsbegleitung als Schutzmaßnahme derzeit erforderlich.
36 cc) Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Jugendamt mit Schriftsatz vom 01.09.2025 (Bl. 42 d. A.) mitgeteilt hat, das Amt für Migration und Integration der Stadt N. habe gegenüber dem Jugendamt erklärt, dass eine Ablehnung eines weiteren Aufenthaltsrechts derzeit geprüft werde, sofern keine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nachgewiesen werden könne. Damit besteht aus Sicht des Gerichts, ohne dass der Kindesvater dem substantiiert entgegengetreten ist, die konkrete Möglichkeit, dass der Kindesvater künftig ausreisepflichtig werden könnte. Auch dies erhöht das Risiko, dass der Kindesvater in einer Konfliktlage unbegleitete Umgangskontakte zur Entziehung des Kindes nutzen könnte, um eine Trennung von Kind und Mutter herbeizuführen oder vollendete Tatsachen zu schaffen.
37 dd) Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Anordnung eines begleiteten Umgangs einen erheblichen Eingriff in das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG darstellt und eine längerfristige Umgangsbegleitung nur dann zulässig ist, wenn andernfalls eine Kindeswohlgefährdung zu besorgen wäre. Eine solche Gefährdung ist hier jedoch aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände anzunehmen. Dem Schutzinteresse des Kindes, in seinem Aufenthalt und seiner Betreuungssituation bei der Kindesmutter gesichert zu bleiben und nicht einer Entziehungs- oder Eskalationsgefahr ausgesetzt zu werden, kommt vorliegend überwiegendes Gewicht zu. Dieses Schutzinteresse überwiegt derzeit das Interesse des Kindesvaters an unbegleiteten Umgangskontakten.
38 ee) Die angeordnete Ausgestaltung wahrt zugleich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ermöglicht dem Kindesvater weiterhin regelmäßige Kontakte und dient zugleich der kontrollierten Anbahnung einer tragfähigen Vater-Kind-Beziehung unter fachlicher Begleitung. Die Maßnahme ist daher geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkrete Gefährdungslage zu beherrschen.
39 3. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 81 FamFG.
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