VG Gera 1. Kammer, 2026-02-09, 1 K 1085/24 Ge

1 K 1085/24 GeVerwaltungsgericht / 1. Kammer09.02.2026

Regest

1. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG (juris: WaffG 2002) auf Parteien stellt einen erheblichen (mittelbaren) Eingriff in deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Chancengleichheit dar (Art. 21 GG). Das ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) zu berücksichtigen.(Rn.31) 2. Eine Vereinigung verfolgt gegen die verfassungsmäßige Ordnung „gerichtete“ Bestrebungen, wenn sie nach außen gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eine „kämpferisch-aggressive“ Haltung einnimmt.(Rn.39) 3. Die Annahme einer „kämpferisch-aggressiven“ Haltung im waffenrechtlichen Sinne erfordert die Feststellung, dass die der Partei zuzurechnenden Handlungen und Äußerungen nach ihrem jeweiligen Inhalt und ihrer Häufigkeit erkennbar auf rechtsgutgefährdende Wirkungen hin angelegt sind, das heißt, den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren, also Appelle oder Emotionalisierungen, die über die Überzeugungsbildung hinaus bei den Parteimitgliedern Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern sollen.(Rn.40)

Gesamter Gesetzestext

VG Gera 1. Kammer — 1 K 1085/24 Ge — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-09

Aktenzeichen: 1 K 1085/24 Ge

ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0209.1K1085.24GE.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 21 GG, § 5 Abs 2 Nr 3b WaffG 2002, § 5 Abs 2 Nr 3c WaffG 2002

Leitsatz

  1. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG (juris: WaffG 2002) auf Parteien stellt einen erheblichen (mittelbaren) Eingriff in deren verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Chancengleichheit dar (Art. 21 GG). Das ist bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (juris: WaffG 2002) zu berücksichtigen.(Rn.31)

  2. Eine Vereinigung verfolgt gegen die verfassungsmäßige Ordnung „gerichtete“ Bestrebungen, wenn sie nach außen gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eine „kämpferisch-aggressive“ Haltung einnimmt.(Rn.39)

  3. Die Annahme einer „kämpferisch-aggressiven“ Haltung im waffenrechtlichen Sinne erfordert die Feststellung, dass die der Partei zuzurechnenden Handlungen und Äußerungen nach ihrem jeweiligen Inhalt und ihrer Häufigkeit erkennbar auf rechtsgutgefährdende Wirkungen hin angelegt sind, das heißt, den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren, also Appelle oder Emotionalisierungen, die über die Überzeugungsbildung hinaus bei den Parteimitgliedern Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern sollen.(Rn.40)

Tenor

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 15. September 2025 werden aufgehoben.

  2. Die Kosten des Verfahrens werden - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten - dem Beklagten auferlegt.

  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

  4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.

2 Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist seit dem 30. Juli 2019 Inhaber eines "kleinen Waffenscheins" nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG. Am 14. Juni 2021 beantragte er als Sportschütze die Erteilung einer zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnis. Im Rahmen der behördlichen Überprüfung des Klägers bestätigte das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales (im Folgenden: AfV) am 25. Juni 2021 das Fehlen von Gründen nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG. Daraufhin stellte der Beklagte dem Kläger unter dem 13. Juli 2021 eine Waffenbesitzkarte (gelb) mit der Nr. 37/2021-02, eine Waffenbesitzkarte (grün) mit der Nr. 36/2021-01 sowie am 14. Dezember 2021 aufgrund eines entsprechenden weiteren Antrags einen Europäischen Feuerwaffenpass mit der Nr. 0255448 aus. Eingetragen in diesen Dokumenten waren zuletzt eine Kurz- und eine Langwaffe.

3 Mit Schreiben vom 19. September 2022 teilte das AfV dem Beklagten mit, dass der Kläger Mitglied bei dem als gesichert extremistisch eingestuften Landesverband Thüringen der Partei Alternative für Deutschland (im Folgenden AfD-LVTh) sei. Es lägen daher nunmehr Erkenntnisse vor, die Zweifel hinsichtlich einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit begründeten.

4 Mit Schreiben vom 18. November 2022 hörte der Beklagte den Kläger zu einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse an. Im Hinblick auf die Einschätzung des AfV und unter Beifügung eines Vermerks des AfV vom 23. Mai 2022 sei der Regelunzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2 WaffG erfüllt.

5 Der Kläger trug vor, der AfD-LVTh sei keine Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Ausweislich der Gesetzesmaterialien fielen darunter nur solche Parteien, bei denen das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsfeindlichkeit festgestellt habe. Der Einschätzung des Verfassungsschutzes komme bei Parteien keine Relevanz zu. Das gelte besonders für das AfV in Thüringen. Aufgrund des vorsätzlich herbeigeführten Ausfalls der parlamentarischen Kontrolle entbehre dieses Amt der demokratischen Legitimation. Speziell auf dessen Bewertung des AfD-LVTh werde gezielt und sachwidrig politisch Einfluss genommen. Die Bewertung des AfV eröffne neue Möglichkeiten der Repression gegen solche AfD-Mitglieder, die Beamte oder legale Waffenbesitzer seien. Das Amt habe seine Veröffentlichungspflicht aus § 5 Abs. 2 und 3 ThürVerfSchG verletzt. Dessen Behauptungen zur Verfassungsfeindlichkeit des AfD-LVTh würden aber auch in der Sache bestritten. Außerdem verstoße das Vorgehen gegen Mitglieder des AfD-LVTh gegen das Gleichbehandlungsgebot, was höchsthilfsweise geltend gemacht werde. Mitglieder linksextremistischer Organisationen und deren Unterstützer blieben unbehelligt. Hilfsweise werde aber auch darauf hingewiesen, dass eine etwaige Regelvermutung in seiner Person widerlegt sei. Er sei überdies mit dem Eintritt in die AfD-Bundespartei automatisch Mitglied des AfD-LVTh. Nach der Satzung bestehe für ihn überhaupt nicht die Möglichkeit, Mitglied in der AfD zu sein, ohne zugleich dem Landesverband Thüringen anzugehören. Das AfV habe noch im Juni 2021 keine Bedenken bezüglich seiner Person geäußert, obwohl er auch schon zum damaligen Zeitpunkt Mitglied der AfD gewesen sei.

6 Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18. April 2023, zugestellt am 20. April 2023, widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1) und forderte den Kläger auf, sämtliche Waffen und Munition binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheids Berechtigten zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen und dies der Behörde nachzuweisen (Nr. 2). In der Nr. 3 der Verfügung ordnete die Behörde die unverzügliche Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisse an.

7 Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse begründete der Beklagte mit der fehlenden waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers (§§ 45 Abs. 2 Satz 1, 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG). Mit Wirkung vom 15. März 2021 habe das AfV den AfD-LVTh als eine erwiesen rechtsextremistische Vereinigung eingestuft. Aus dem Vermerk des AfV vom 23. Mai 2022 ergäben sich nachvollziehbar die entsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Diese folgten auch aus dem Verfassungsschutzbericht 2021. § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG sei nach der Rechtsprechung auch auf Parteien anwendbar, die nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten bzw. als verfassungswidrig eingestuft worden seien. Der Kläger sei Mitglied des AfD-LVTh. Daher müssten seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrufen werden. Die Anordnungen unter Ziffer 2 und 3 des Bescheids beruhten auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG.

8 Mit Schreiben vom 11. Mai 2023, beim Beklagten eingegangen am selben Tag, legte der Kläger gegen die Widerrufsverfügung Widerspruch ein und suchte am 8. Juni 2023 vor dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Az. 1 E 564/23 Ge).

9 Der Kläger wiederholte und vertiefte zur Begründung sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trug er vor, bei der Bewertung des AfV handele es sich bereits nicht um eine "Tatsache" im Sinne des § 45 Abs. 2 WaffG, jedenfalls nicht um eine "nachträgliche" Tatsache. Seine Mitgliedschaft in der AfD sei dem gesamten Team des Fachdienstes "Öffentliche Ordnung" bekannt gewesen. Für die Annahme einer "feststehenden" Verfassungsfeindlichkeit des AfD-LVTh fehle es in dem außerordentlich "dünnen" Vermerk an tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Die vom AfV angeführten pauschalen und unzureichenden Angaben seien überdies einseitig und tendenziös bewertet worden. Dies sei auch beim Bundesamt für Verfassungsschutz und anderen Landesämtern feststellbar. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Volksbegriff des Grundgesetzes werde von den Verfassungsschutzämtern regelmäßig fehlinterpretiert. Mit dem von ihr vertretenen Volksbegriff befinde sich die AfD ebenso auf dem Boden des Grundgesetzes wie mit ihren migrationspolitischen Vorstellungen. Auch das von Vertretern der AfD verwendete Vokabular werde von den Verfassungsschutzämtern regelmäßig falsch interpretiert. Dies gelte besonders bei Formulierungen mit historischer Bedeutung. Wenn die Verfassungsschutzämter anführten, die AfD würde das parlamentarische System verächtlich machen, so verwechselten sie regelmäßig die (berechtigte) Kritik an den anderen Parteien mit der Kritik am Parteiensystem als Teil der repräsentativen Demokratie. Darüber hinaus habe sich der Beklagte im angegriffenen Bescheid nicht einmal ansatzweise mit seiner Gesamtpersönlichkeit auseinandergesetzt, insbesondere mit seinem Verweis auf die Erklärung zur Bindung an das Grundgesetz und die Staatsvolkerklärung der AfD. Während der Flüchtlingskrise habe er ein Haus für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung gestellt. Im Zuge seiner Vorstandsarbeit habe er durch intensive Recherche dazu beigetragen, extremistische Bewerber von einer Mitgliedschaft in der AfD fernzuhalten. Bei der Anmeldung von Versammlungen und öffentlichen Veranstaltungen habe er immer mit Ordnungsbehörde und Polizei gut kooperiert. Nie sei es bei Veranstaltungen zu irgendwelchen extremistischen Vorkommnissen gekommen. Im Nachbarlandkreis Greiz seien entsprechende waffenrechtliche Widerrufsverfahren gegen AfD-Mitglieder - bis auf einen Vorgang - sämtlich eingestellt worden. Schließlich sei es wertungswidersprüchlich, ihm die waffenrechtlichen Erlaubnisse zu entziehen und dem neuen Landrat in Sonneberg trotz seiner AfD-Mitgliedschaft seine demokratische Gesinnung verbindlich festzustellen.

10 Mit Beschluss vom 10. August 2023 (1 E 564/23 Ge) ordnete die Kammer antragsgemäß die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 18. April 2023 an. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass sich mit der erforderlichen Sicherheit weder aus dem Vermerk des AfV vom 23. Mai 2022 noch aus dem Verfassungsschutzbericht 2021 die Verfassungsfeindlichkeit des gesamten AfD-LVTh ergebe. Auf sonstige Grundlagen sei der Bescheid nicht gestützt worden.

11 Die Beschwerde der Beteiligten gegen diesen Beschluss wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2024 (3EO 453/23) zurück. Entgegen der Auffassung der Kammer sehe der Senat zwar gewichtige Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung des AfD-LVTh. Die Waffenbehörde habe es jedoch bislang versäumt, spezifische waffenrechtliche Voraussetzungen für die Entziehung der Waffenerlaubnisse zu prüfen. So fehlten notwendige Feststellungen zu einer kämpferisch-aggressiven Haltung des AfD-LVTh ebenso wie die Prüfung, ob es dem Kläger gelungen sei, die Regelvermutung des Waffengesetzes zu widerlegen.

12 Mit Schreiben vom 24. August 2023 informierte das AfV den Beklagten über weitere Funktionen und Tätigkeiten des Klägers für den AfD-LVTh. Außerdem sei er Mitglied der rechtsextremistischen Bestrebung "Patrioten Ostthüringen" und beteilige sich an internen wie öffentlichen Veranstaltungen dieser Bestrebung.

13 Unter dem Datum des 26. Juni 2024 erstellte das AfV einen Vermerk, in dem festgestellt wird, dass der AfD-LVTh Bestrebungen verfolge, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien. Anhand wiederholter zurechenbarer Äußerungen zeige sich eine auf Dauer gestellte verfassungsfeindliche Haltung, die strukturell im Landesverband verfestigt sei und in feindseliger Stoßrichtung, das heißt kämpferisch-aggressiv, in den politischen Raum getragen werde. Konkret ergebe sich diese Annahme aus den folgenden Äußerungen:

14 Am 17. September 2024 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, zunächst in Form einer Untätigkeitsklage.

15 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2025 hat das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wiederholt und vertieft der Bescheid die Ausführungen des Ausgangsbescheids. Ergänzend führt er unter Hinweis auf den Vermerk des AfV vom 26. Juni 2024 und den Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2023 (Seite 16 ff) aus, dass die AfD ihre extremistischen Ziele in aggressiv-kämpferischer Weise verfolge. Diese Einschätzungen seien nachvollziehbar und schlüssig. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erfasse auch solche Vereinigungen, die (noch) nicht verboten seien. Dieses Normverständnis verstoße nicht gegen Verfassungsrecht, insbesondere Art. 21 GG. Die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines AfD-Parteimitglieds stelle kein administratives Einschreiten gegen den Bestand der AfD dar. Vielmehr handele es sich um eine einzelfallbezogene Anwendung der Voraussetzung, die für die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen, und damit zur Verfolgung einer privaten Freizeitbetätigung, vorliegen müsse.

16 Darüber hinaus sei der Kläger Mitglied der rechtsextremistischen Bestrebung "Patrioten Ostthüringen" und beteilige sich an deren Veranstaltungen. Unter Hinweis auf den Verfassungsschutzbericht Thüringen 2023 (Seite 33 ff.) führt der Widerspruchsbescheid aus, dass es sich bei den "Patrioten Ostthüringen" um einen mindestens seit dem Frühjahr 2020 bestehenden informellen Personenzusammenschluss mit erheblicher Vernetzungsfunktion in Ostthüringen handele. Es sei keine programmatische Schrift der Gruppierung bekannt. Repräsentative Aussagen führender Mitglieder und gemeinsam organisierte 34 Veranstaltungen ließen jedoch eine gemeinsame Willensbildung erkennen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sei. Die Bestrebung trete geschichtsrevisionistisch auf, vertrete antisemitisch grundierte Verschwörungstheorien und lehne aufgrund einer ethnischen Ungleichheitsannahme Migration ab. Im Jahr 2023 sei der Personenzusammenschluss "Patrioten Ostthüringen" als eine erwiesen rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zum Beobachtungsobjekt im Phänomenbereich Rechtsextremismus erhoben worden. Die genannte Gruppierung nehme an bundesweiten geschichtsrevisionistischen Gedenkveranstaltungen und rechtsextremistischen Veranstaltungen teil. In Ostthüringen organisiere sie zudem geschichtsrevisionistische Gedenkveranstaltungen mit positiven Bezügen zum historischen Nationalsozialismus. Der Personenzusammenschluss bemühe sich um Vernetzung von extremistischen Akteuren der Region sowie um ein koordiniertes Vorgehen gegen das bestehende "System" auch außerhalb demokratischer Prozesse. Im Berichtszeitraum habe der Personenzusammenschluss keine eigenen öffentlichen Veranstaltungen organisiert. Er habe sich jedoch an mindestens sechs Veranstaltungen mit unterschiedlicher inhaltlicher Ausrichtung beteiligt, wie dem neonazistischen Dresden-Gedenken am 11. Februar 2023, einem durch Extremisten geprägten Protest in Ramstein (Rheinland-Pfalz) am 26. Februar 2023, sowie an mehreren Protesten in Ostthüringen. Am Dresden-Gedenken hätten sich Personen beteiligt, die den "Patrioten Ostthüringen" zuzurechnen seien. Sie hätten einen Trauerkranz mit dem Logo der Gruppierung niedergelegt und den Begriff "alliierter Bombenterror" verwendet, der im Rechtsextremismus typischerweise verwendet werde, um alliierte Bombenangriffe mit den Verbrechen des Nationalsozialismus gleichzusetzen und letztere somit zu relativieren. Es handele sich dabei um eine Form von Täter-Opfer-Umkehr, da die deutsche Verantwortung für den Zweiten Weltkrieg systematisch außer Acht gelassen werde. Einzelne Mitglieder sowie der Rädelsführer der Gruppierung hätten mehrmals in ihren Reden auf Versammlungen die verbotene Sentenz "Alles für Deutschland" verwendet, bei der es sich um die Losung der paramilitärischen Kampforganisation "Sturmabteilung" (SA) der NSDAP handele.

17 Mit Schreiben vom 18. September 2025 hat der Kläger den Widerspruchsbescheid in das gerichtliche Verfahren einbezogen.

18 Er trägt vor, der Vermerk des AfV vom 26. Juni 2024 ignoriere das Problem der Indemnität freier Abgeordneter, grenze den Rahmen der politischen Meinungsfreiheit ein und verwechsele politische Ansichten mit deren kämpferisch-aggressiver Durchsetzung. Bereits die klägliche Anzahl der Zitate sei für sich ungeeignet, den Gesamtcharakter des AfD-LVTh zu kennzeichnen, zumal die Zitate zum Teil Jahre zurücklägen. Keine der Äußerungen belege, dass der jeweilige Redner darauf ausgehe, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beseitigen. Zu jeder Formulierung gebe es andere Auslegungsmöglichkeiten. Zudem würden viele gleichartige Äußerungen anderer Repräsentanten des politischen Lebens nicht als anstößig empfunden.

19 Der Kläger beantragt,

20 den Widerrufsbescheid vom 18. April 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2025 aufzuheben.

21 Der Beklagte beantragt,

22 die Klage abzuweisen.

23 Der Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide.

24 Die Beteiligte hat keinen Antrag gestellt und sich zum Verfahren in der Sache nicht geäußert.

25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird verwiesen auf die elektronische Gerichtsakte des Verfahrens sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten (1 Band in Papierform; 1 Band elektronisch).

Entscheidungsgründe

26 Die zulässige Anfechtungsklage, über die mit Einverständnis aller Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache Erfolg. Der Widerrufsbescheid vom 18. April 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 15. September 2025 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach §§ 45 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG, auf die der Beklagte seinen Bescheid stützt, hat er nicht dargetan.

27 Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter Anderem voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (lit. b), oder aber eine solche Vereinigung unterstützt haben (lit. c). Diese Voraussetzungen sind weder im Hinblick auf die Mitgliedschaft und die Tätigkeit des Klägers im und für den AfD-LVTh (vgl. nachfolgend zu 1.) noch in Bezug auf die Bestrebung "Patrioten Ostthüringen" (vgl. nachfolgend zu 2.) gegeben.

28 1. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Mitgliedschaft des Klägers im AfD-LVTh sowie aus dessen Unterstützung nicht dessen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG.

29 Bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestandes hält die Kammer an ihrer im Beschluss vom 10. August 2023 (1 E 564/23 Ge) geäußerten Auffassung fest, dass das Verfolgen von gegen die Verfassung gerichtete Bestrebungen feststehen muss. Ein bloßer tatsachenbegründeter Verdacht reicht nach mittlerweile überwiegender verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht aus (vgl. - jeweils mit eingehender Begründung - OVG LSA, Beschluss vom 24.4.2023 - 3 M 13/23 -; BayVGH, Beschluss vom 16.11.2023 - 24 CS 23.1709 -; VGH BW, Beschluss vom 10.6.2025 - 6 S 433/24 -; OVG NW, Beschluss vom 30.4.2025 - 20 A 1507/24 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 28.2.2023 - 1 B 212/22 MD -; VG Cottbus, Beschluss vom 4.8.2023 - 3 L 98/23 -; VG Regensburg, Beschluss vom 7.3.2022 - RO 4 S 22.28 -; VG Frankfurt, Urteil vom 12.9.2024 - 5 K 3302/22.F -; abweichend: VG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2023 - 22 K 7087/20 -; VG Köln, Urteil vom 8.9.2022 - 20 K 3080/21 -, jeweils zitiert nach Juris; offenlassend: ThürOVG, Beschluss vom 19.2.2024 - 3 EO 453/23). Das Verwaltungsgericht ist demgemäß verpflichtet, sich vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen zu überzeugen und sodann die ihnen - durch den Beklagten bzw. das AfV - zugeschriebene rechtliche Bedeutung selbständig zu beurteilen. Zur richterlichen Überzeugungsbildungkönnen maßgeblich die Einschätzungen des AfV herangezogen werden. Deren Aussage- und Beweiswert ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO zu prüfen und nach ihrer jeweiligen inneren Überzeugungskraft zu gewichten. Eine Bindungswirkung kommt diesen Einschätzungen allerdings nicht zu. Auch ein die gerichtliche Kontrolle limitierender Beurteilungsspielraum zugunsten der Verfassungsschutzbehörden besteht nicht (BayVGH, Urteil vom 25.7.2025 - 24 BV 24.320 -, Juris Rn. 41, m. w. N.).

30 Voraussetzung der richterlichen Überzeugungsbildung ist, dass dem Gericht, zuvor aber auch der Waffenbehörde, vom AfV auf der Grundlage des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG eine aussagekräftige Materialsammlung zur Verfügung gestellt wird, die beide in die Lage versetzt, die jeweiligen interpretatorischen Bewertungen und Schlussfolgerungen des AfV unter Ausschluss anderweitiger Deutungsalternativen nachvollziehen zu können. Eine Auflistung einzelner mehr oder weniger aussagekräftiger Beispiele genügt nicht. Es ist Aufgabe der Gerichte, zu prüfen, ob die vom Beklagten entsprechend seiner Beweislast vorgenommene Beweisführung gelungen ist. Es ist aber nicht ihre Aufgabe, den Beweis selbst zu führen (BayVGH, Urteil vom 25.7.2025 - 24 BV 24.320 -, Juris Rn. 40).

31 Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel konnte die Kammer nicht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b oder c WaffG erfüllt sind.

32 Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel solche Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat (lit. b), oder aber eine solche Vereinigung unterstützt haben (lit. c). Zur rechtlichen Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelungen geht das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.6. 2019 - 6 C 9/18 -, zitiert nach Juris) von folgenden Grundsätzen aus, die auch bei Anwendung der aktuellen Fassung der Vorschriften herangezogen werden (ThürOVG, Beschluss vom 19.2.2024 - 3 EO 453/23):

33 "Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F. genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Diese Entscheidungskompetenz ist entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch eingeschränkt, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Partei nach Art. 21 Abs. 2 GG a. F., § 46 BVerfGG dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist. Für die Auslegung kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Nach der zweiten Tatbestandsvariante des Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 [E-CLI:DE:BVerfG:2018:rs20180713.1bvr147412] – NVwZ 2018, 1788 Rn. 107; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 – BverfGE 144, 20 Rn. 529 ff.). Weiter muss sich eine Vereinigung gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei "darauf ausgeht", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 – BverfGE 144, 20 Rn. 529 ff., 594 f.; Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 – NVwZ 2018, 1788 Rn. 108 f.). Dazu genügt aber, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen."

34 Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erfasst der Begriff "Vereinigung" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG auch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes (vgl. - zur Vorgängerregelung - BVerwG, Urteil vom 19.6.2019 - 6 C 9/18 -, zitiert nach Juris, sowie - zur aktuellen Fassung - ThürOVG, Beschluss vom 19.2.2024 - 3 EO 453/23 -, m. w. N.). Die Anwendung dieser Vorschriften auf Parteien führt - ohne dass das dazu allein berufene Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung nach Art. 21 Abs. 4 GG getroffen hätte - zu einer zumindest mittelbaren Beeinträchtigung der von Art. 21 GG geschützten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung.

35 Von dem Grundsatz, dass eine von Verfassungs wegen erlaubte parteioffizielle oder parteiverbundene Tätigkeit von Mitgliedern oder Anhängern einer Partei nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden kann, ist jedoch eine Ausnahme zu machen, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt ist, eine abweichende Regelung zu treffen. Denn eine Verfassungsvorschrift darf nicht isoliert gesehen werden, sondern muss aus dem Gesamtgefüge der Verfassung heraus, also mit Rücksicht auf das Prinzip der Einheit der Verfassung ausgelegt werden. In diesem Sinne berechtigt die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (BVerwG, Urteil vom 19.6.2019 - 6 C 9/18 -, zitiert nach Juris). Zu berücksichtigen ist andererseits die verfassungsrechtliche Bedeutung der von Art. 21 GG geschützten Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung sowie das Gewicht des mit der Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG auf Parteien verbundenen (mittelbaren) Eingriffs.

36 Im verfassungsrechtlich gewährleisteten Prozess einer freien und offenen Meinungsbildung kommt den politischen Parteien in der modernen parlamentarischen Demokratie eine entscheidende Bedeutung zu. Um die verfassungsrechtlich gebotene Offenheit des Prozesses der politischen Willensbildung zu gewährleisten, ist es dabei unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen können (BVerfG, Urteil vom 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, Juris Rn. 41, 42).

37 Das Gewicht des mit der Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG auf Parteien verbundenen Eingriffs in deren Recht auf Chancengleichheit stuft die Kammer - entgegen anderer, in der Rechtsprechung zum Teil vernehmbarer Stimmen (z. B. SächsOVG, Beschluss vom 19.10.2022 - 6 B 171/22 -, NVwZ 2023, 358) - als erheblich ein. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass bei einer Zahl von 460.771 Jagdscheininhabern in Deutschland im Jahre 2024 (Quelle: DJV Infografik "Jagdscheininhaber in der Bundesrepublik Deutschland", www.jagdverband.de, abgerufen am 6.1.2026) und deutlich über 1,4 Mio. Sportschützen (vgl. Deutscher Schützenbund, www.dsb.de/der-verband sowie Bund Deutscher Sportschützen, https://www.bdsnet.de/ueber_uns/bds1975.html, jeweils abgerufen am 6.1.2026) die mit § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG verbundene "abschreckende Wirkung" eine sehr große Zahl von Bürgern und damit eine relevante Gruppe betrifft. Nicht selten bildet deren Tätigkeit als Jäger oder Sportschütze den Mittelpunkt ihrer privaten Lebensgestaltung, so dass sie angesichts der drohenden jagd- und/oder waffenrechtlichen Konsequenzen davon abgehalten werden können, in eine (noch) nicht verbotene Partei einzutreten und sich darin zu engagieren, von deren Verfassungsfeindlichkeit die Verfassungsschutzämter ausgehen. Hinzu kommen die Fälle, in denen die Betroffenen beruflich auf das Führen einer Waffe angewiesen sind, etwa als Personenschützer, Detektiv oder Wachpersonal (Beaucamp, DÖV 2018, 709 [714]). Zu berücksichtigen ist darüber hinaus die generell abschreckende Wirkung auf potentielle Wähler einer Partei, wenn deren Verfassungsfeindlichkeit in behördlichen und gerichtlichen waffenrechtlichen Entscheidungen fortlaufend angenommen und die Partei entsprechend erheblich stigmatisiert wird (vgl. Nitschke, NVwZ 2023, 360 [361]).

38 Die Möglichkeit des Waffenbesitzers, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG zu entkräften, relativiert die Schwere des Eingriffs nicht durchgreifend. Für den Waffenbesitzer sind die von ihm in diesem Zusammenhang zu erfüllenden Anforderungen ("entschiedene, beständige und eine nach außen erkennbare Distanzierung", vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.2019 - 6 C 9/18 -, Juris, Rn. 37) ex ante weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht hinlänglich sicher vorhersehbar, so dass er mit einer Mitgliedschaft in oder einem Engagement für eine als verfassungsfeindlich eingestuften Partei trotz der Exkulpationsmöglichkeit ein sehr hohes Risiko eingeht. Das gilt umso mehr für eine Partei von der Größe der AfD und deren Landesverbände, deren Vertreter und Mitglieder sich nahezu täglich zu einer Vielzahl von Themen äußern, sowie der rechtlichen Unsicherheit, im Einzelfall eine Grenze zu ziehen zwischen bereits verfassungsfeindlichen Äußerungen und solchen, die die Grenze zur Verfassungsfeindlichkeit noch nicht überschreiten. Darüber hinaus wird dem Waffenbesitzer zumindest von Teilen der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auferlegt, sich nicht nur von hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen von Mitgliedern und Anhängern der Partei zu distanzieren (BVerwG, Urteil vom 19.6.2019 - 6 C 9/18 -, Juris Rn. 36 f.), sondern von den als verfassungsfeindlich eingestuften Zielsetzungen der Partei selbst (vgl. etwa VG Magdeburg, Urteil vom 25.3.2025 - 1 A 191/23 MD -, BeckRS 2025, 10052, Rn. 82: Distanzierung "von den Grundpositionen der AfD LSA"; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2023 - 22 K 7087/20 -, Juris Rn. 174 ff.). Angeknüpft wird damit aber - trotz der Gewährleistungen des Art. 21 GG - wiederum an die das politische Anliegen der Partei "prägenden" Zielsetzungen, die die Waffenbehörde als verfassungsfeindlich einstuft.

39 Vor diesem Hintergrund ist zum Ausgleich der divergierenden Verfassungsgüter die im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG geforderte "kämpferisch-aggressive Haltung" der Partei in Beziehung zu setzen mit dem Zweck des Waffengesetzes, nämlich die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern und den damit einhergehenden Gefahren zu schützen. Das Merkmal "kämpferisch aggressiv" verlangt danach zwar nicht, dass die Partei bzw. ihre Anhänger selbst Gewalt ausüben oder ausdrücklich zu Gewalt bzw. zum Rechtsbruch aufrufen. Andererseits ist es zur Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals nicht ausreichend, wenn die Partei durch Teilnahme an Wahlen sowie durch sonstige "gewöhnliche Parteiarbeit", insbesondere durch die Teilnahme am regulären politischen Meinungskampf (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.6.2019 - 6 C 9/18 -, Juris, Rn. 25 f.) auch eine Verwirklichung ihrer Ziele anstrebt. Letzteres ist einer politischen Partei wesensimmanent (BVerwG, Beschluss vom 20.5.2025 - 6 B 22/24 -, Juris, Rn. 27).

40 Die Anknüpfung an den mit dem Waffengesetz intendierten Rechtsgüterschutz (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), aber auch die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 19.6.2019 - 6 C 9/18 -, zitiert nach Juris) beispielhaft hervorgehobene "Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus" erfordert vielmehr die Feststellung, dass die der Partei zuzurechnenden Handlungen und Äußerungen nach ihrem jeweiligen Inhalt und ihrer Häufigkeit erkennbar auf rechtsgutgefährdende Wirkungen hin angelegt sind, das heißt, den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren, also Appelle oder Emotionalisierungen, die über die Überzeugungsbildung hinaus bei den Parteimitgliedern Handlungsbereitschaft auslösen, Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern sollen (vgl. - zum Schutzgut des "öffentlichen Friedens" - BVerfG, Beschluss vom 4.11.2009 - 1 BvR 2150/08 -, Juris, Rn. 73, 78). Unter diesen Voraussetzungen ist eine relevante Risikoerhöhung für das Schutzgut des Waffengesetzes feststellbar, die trotz des damit verbundenen Eingriffs in die Parteienfreiheit (Art. 21 GG) den pauschalen Schluss von der Verfassungsfeindlichkeit der Partei auf die regelmäßige waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aller ihrer Mitglieder und Unterstützer erlaubt.

41 Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zur bisherigen waffenrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Denn wenn es zur Darlegung eines "atypischen Falles", der die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG widerlegt, ausreicht, dass sich der Waffenbesitzer - allein - von "hetzenden Äußerungen sowie gewaltgeneigten, bedrohenden oder einschüchternden Verhaltensweisen" von Mitgliedern und Anhängern einer Partei distanziert, um die vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Verbindung zwischen der Verfolgung bzw. Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise entfallen zu lassen (BVerwG, Urteil vom 19.6.2019 - 6 C 9/18 -, Juris, Rn. 36, 37; ebenso ThürOVG, Beschluss vom 19.2.2024 - 3 EO 453/23 -; SächsOVG, Beschluss vom 12.9.2024 - 6 B 48/24 -, Juris, Rn. 21; weitergehend aber z. B. VG Magdeburg, Urteil vom 25.3.2025 - 1 A 191/23 MD -, BeckRS 2025, 10052, Rn. 82: Distanzierung nötig "von den Grundpositionen der A. LSA"; ähnlich VG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2023 - 22 K 7087/20 -, Juris, Rn. 174 ff.), zeigt das, dass auch nur die Feststellung einer dahingehenden qualifizierten Gesamtprägung des Verhaltens der Partei die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos tatbestandlich zu tragen vermag.

42 Durch die hier vorgenommene Auslegung des Begriffspaars "kämpferisch-aggressiv" werden auch keine nicht mehr verantwortbare Schutzlücken eröffnet. Das Waffengesetz enthält eine Vielzahl von Unzuverlässigkeitstatbeständen. Insbesondere der einer eigenen verfassungsfeindlichen Bestrebung verdächtige Waffenbesitzer verliert seine Zuverlässigkeit bereits nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Nr. 3 a WaffG. Genügen die tatsächlichen Erkenntnisse für eine entsprechende Annahme nicht, so geht jedenfalls von dieser Person selbst unmittelbar keine Gefahr aus, die waffenrechtlich nicht toleriert werden könnte.

43 Ausgehend von diesen Maßgaben bedarf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob der AfD-LVTh in seiner Gesamtheit nachweislich Positionen vertritt, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Übereinstimmung stehen, keiner Entscheidung durch die Kammer. Denn unabhängig davon steht nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass sich der AfD-LVTh im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b bzw. c WaffG gegen die verfassungsmäßige Ordnung "richtet", das heißt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt.

44 Im Rahmen eines bei der Kammer anhängig gewesenen Parallelverfahrens (1 E 564/23 Ge) hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 19. Februar 2024 (3 EO 453/23) ausdrücklich festgestellt, dass sich weder aus dem Einstufungsbericht des AfV vom März 2021, noch aus dem zusammenfassenden Vermerk des Verfassungsschutzes vom 23. Mai 2022 die Feststellung einer kämpferisch-aggressiven Haltung im waffenrechtlichen Sinne ergibt. Die Untersuchung verhalte sich zu Widersprüchen programmatischer Festlegungen und Äußerungen von Funktionären bzw. Repräsentanten des AfD-LVTh zum Prinzip der Menschenwürde, dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Demokratieprinzip. Feststellungen zu aggressiv-kämpferischen Durchsetzungsstrategien oder -aktivitäten enthalte der Vermerk nicht.

45 Die Kammer sieht keine Veranlassung von dieser obergerichtlichen Einschätzung abzuweichen. Sie gilt - aus den genannten Gründen - auch für die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2023 (Pressefassung, S. 16 ff.), auf den der Widerspruchsbescheid zur Stützung seiner Annahme einer aggressiv-kämpferischen Haltung des AfD-LVTh pauschal verweist (vgl. S. 5 des Bescheids), sowie für die Ausführungen im Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2024 (Pressefassung, S. 15 ff.).

46 Eine im waffenrechtlichen Sinne erhebliche kämpferisch-aggressive Haltung des AfD-LVTh insgesamt folgt mit der erforderlichen Gewissheit aber auch nicht aus dem Ergänzungsvermerk des AfV vom 26. Juni 2024. Dass der AfD-LVTh ausdrücklich zu Gewalt oder Rechtsbruch aufruft oder Gewalt oder Rechtsbruch billigt, wird im Ergänzungsvermerk des AfV nicht geltend gemacht. Die darin aufgeführten Aussagen von Parteifunktionären belegen aber auch unterhalb dieser Schwelle nicht ein "Sichrichten" des AfD-LVTh gegen die verfassungsmäßige Ordnung.

47 Die im Ergänzungsvermerk vom 26. Juni 2024 vom AfV im Wesentlichen nur fragmentarisch wiedergegebenen Äußerungen von Parteifunktionären sind hinsichtlich ihrer rechtlichen Einordnung - jeweils für sich genommen - differenziert zu betrachten. Zu einem nicht unerheblichen Teil lassen sie sich unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben der Meinungsfreiheit (noch) als Ausdruck einer polemisch formulierten Machtkritik und einer verfassungsrechtlich (noch) hinnehmbaren Forderung nach einer Verschärfung des Zuwanderungs- und Staatsangehörigkeitsrechts verstehen (vgl. nachfolgend zu a). Zum Teil lassen sich aus den aufgeführten Belegen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Einstellungen entnehmen, ohne dass diese jedoch die waffenrechtlich relevante Gefahrenschwelle überschreiten (vgl. nachfolgend zu b). Beide Gruppen von Äußerungen wie auch die Übrigen im Vermerk des AfV aufgelisteten Ausführungen sind aber auch bei einer zusammenfassenden Betrachtung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht hinlänglich in einer Weise verdichtet, dass sie den sicheren Schluss auf ein "Sichrichten" des AfD-LVTh gegen die verfassungsmäßige Ordnung zulassen (vgl. nachfolgend zu c).

48 a) Im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dürfen Waffenbehörde und Gericht insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen anknüpfen, als sie Ausdruck eines Bestrebens sind, die verfassungsmäßige Ordnung zu beseitigen. Dem Staat ist es grundsätzlich nicht verwehrt, aus Meinungsäußerungen Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls Maßnahmen zum Rechtsgüterschutz zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 24.6.2025 - 6 A 4/24 -, Rn. 92).

49 In zeitlicher Hinsicht besteht grundsätzlich keine Grenze, nach der bestimmte Äußerungen nicht mehr für den Nachweis verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogen werden können (vgl. OVG NW, Urteil vom 13.5.2024 - 5 A 1217/22 -, Juris Rn. 183). Das gilt auch im Waffenrecht. Die in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannte Fünf-Jahres-Grenze richtet sich allein auf die dem Erlaubnisinhaber jeweils zur Last gelegte Handlung (BayVGH, Urteil vom 25.7.2025 - 24 BV 24.320 -, Juris Rn. 67).

50 Allerdings ist Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung einer in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallenden Äußerung, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Da schon auf der Deutungsebene Vorentscheidungen über die rechtliche Zulässigkeit einer Äußerung fallen, ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur spezifische Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern bereits an die vorgelagerte Interpretation umstrittener Äußerungen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Der Wortlaut einer Äußerung legt ihren Sinn nicht abschließend fest, denn der objektive Sinn wird auch vom Kontext und den Begleitumständen einer Äußerung bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind. Hinter dem Wortlaut von Äußerungen liegende Bedeutungsebenen, die sich dem Betrachter aufdrängen und die nicht selten im taktisch-politischen Spiel der Grenzüberschreitung beabsichtigt sind, dürfen nicht ausgeblendet werden. Das Verständnis bestimmter herabsetzender Formulierungen, Pauschalurteile oder Triggerwörter kann daher nicht losgelöst von der konkreten Äußerungssituation oder ihrer Einbettung in die Gesamtpolitik der Partei beurteilt werden. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst.

51 Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Welche Überzeugungskraft den aus einzelnen Äußerungen gewonnenen tatsächlichen Anhaltspunkten für die Bejahung einer "kämpferisch-aggressiven Gerichtetheit" zukommt, obliegt der Würdigung durch das Gericht (BVerwG, Beschluss vom 20.5.2025 - 6 B 22/24 -, Juris Rn. 16; Urteil vom 24.6. 2025 - 6 A 4/24 -, Rn. 94 f.).

52 Im Rahmen dieser Würdigung ist unter Berücksichtigung der Deutungsvorgaben der Meinungsfreiheit zu beachten, dass es ein wesentlicher Bestandteil dieses Grundrechts ist, als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen zu können. Im Gegensatz zu legitimer Machtkritik ist eine auf die Person abzielende, insbesondere öffentliche Verächtlichmachung oder Hetze unzulässig. Bei mehrdeutigen Äußerungen ist diejenige Variante zugrunde zu legen, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist. Gerade bei der Auslegung von Äußerungen, die einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leisten, ist mit Blick auf das Gewicht des Grundrechts der Meinungsfreiheit in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und die grundsätzliche Vermutung für die Freiheit der Rede in der liberalen Demokratie nicht engherzig zu verfahren (BVerwG, Urteil vom 24.6.2025 - 6 A 4/24 -, Rn. 94 ff., m. w. N.). Entsprechendes gilt, wenn nicht der einzelne Amtsträger, sondern die staatliche Institution selbst und ihr Handeln zum Gegenstand von Kritik gemacht wird. Auch insoweit gehört die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte "Machtkritik" zum vorherrschenden Daseinsverständnis von Opposition. Sie besitzt ein "besonders hoch" zu veranschlagendes Gewicht (BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, Juris, Rn. 59). Namentlich bloßer "Verbalradikalismus" genügt nicht (BVerfG, Beschluss vom 13.7.2018 - 1 BvR 1474/12, u. a., Juris Rn. 143).

53 Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Belegstelle 01 für sich genommen bereits aufgrund der Allgemeinheit der dort zitierten Ausführungen des Landessprechers, Björn Höcke, nicht geeignet, Schlüsse auf eine verfassungsfeindliche Ausrichtung des AfD-LVTh zu erlauben. Auch die im Vermerk zusammengestellten "justizkritischen" Ausführungen (Belegstellen 04 bis 07) sind als solche nicht als verfassungsfeindlich einzustufen. Das gilt einmal für die übersteigerte und polemische "Richterschelte" in der Belegstelle 04. Der dort aufgeführte - offenbar anlassbezogene - Beitrag des Landtagsabgeordneten Thomas Rudy auf Facebook erreicht nicht die Schwelle einer Verächtlichmachung staatlicher Institutionen, zumal es gerade bei spontanen Reaktionen auf (angebliche) Missstände sein kann, dass vereinzelt gleichsam "über das Ziel hinausgeschossen wird" (vgl. OVG NW, Urteil vom 13.5.2024 - 5 A 1218/22 -, Juris Rn. 234). Speziell soweit das Bundesverfassungsgericht Gegenstand der Ausführungen ist, wird von den Funktionären des Landesverbands die angebliche "Politisierung" des Gerichts (Belegstellen 05, 06), insbesondere der maßgebliche Einfluss der "herrschenden politischen Mehrheit" bzw. der sog. "Kartellparteien" auf die Besetzung der Richterstellen (Belegstellen 05, 07) kritisiert. Die Kammer verkennt nicht, dass durch diese Äußerungen beim Adressaten Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Gerichts geweckt wird. Jedoch war und ist die Wahl der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts, der insoweit bestehende Einfluss der (etablierten) Parteien sowie eine daraus möglicherweise resultierende "Parteipolitisierung" Gegenstand einer kritischen Diskussion auch in der Rechtswissenschaft (vgl. - aus jüngerer Zeit - etwa Kloepfer/Jessen, ZG 2025, 1 [13 ff. m. w. N.], die die bisherige Verfahrenspraxis für verfassungswidrig halten). Diese Kritik wird in den zitierten Äußerungen polemisch überspitzt und pauschalisiert, ohne jedoch die Grenzen noch zulässiger "Machtkritik" zu überschreiten. Dem Wortsinne nach werden das Bundesverfassungsgericht als Institution und die Richter weder verunglimpft noch verächtlich gemacht.

54 Hieran ändert sich nichts durch die Verwendung des Begriffs "Kartellparteien" (Belegstelle 07). Zwar kann mit einer derartigen Wortwahl der Eindruck erweckt werden, das politische System der Bundesrepublik Deutschland sei nicht auf pluralistischen Wettbewerb verschiedener politischer und gesellschaftlicher Ansichten und Entwürfe ausgelegt (vgl. etwa Belegstelle 02). Sie kann demgemäß durchaus geeignet sein, das Vertrauen der Bevölkerung in die demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen der Bundesrepublik zu beeinträchtigen und die Legitimität des Regierungshandelns zu unterminieren. Allerdings ist die Verwendung von Begriffen wie "Kartellparteien" nicht stets Ausdruck einer verfassungsfeindlichen Grundhaltung. Sie kann - je nach Kontext - auch als überspitzte, polemische Kritik an den bestehenden Mehrheitsverhältnissen und deren Folgen für die politische Willensbildung und/oder die Besetzung staatlicher Ämter verstanden werden (HessVGH, Beschluss vom 26.9.2025 - 8 B 1714/23 -, Juris, Rn. 108 f.). Eine derartige Deutung der Belegstelle 07 liegt hier nahe, da die AfD selbst keine bzw. so gut wie keine Möglichkeiten besitzt, eigene Besetzungsvorschläge für das Bundesverfassungsgericht oder andere in der Belegstelle 07 als "entscheidend" eingestufte Gerichte durchzusetzen. Ein weitergehender Bedeutungsgehalt der Äußerung drängt sich demgegenüber - jedenfalls bei Betrachtung speziell dieser Belegstelle - nicht auf.

55 Soweit das AfV die im Vermerk vom 26. Juni 2024 zitierten Äußerungen von Funktionären des AfD-LVTh als "fremdenfeindlich" einstuft, ist zu berücksichtigen, dass weder der Ruf nach konsequenter Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer noch die Forderung nach Begrenzung der Zuwanderung oder das Motto "keine Einbürgerung ohne vollständige Integration in Staat, Sprache und Kultur" gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen (BVerwG, Urteil vom 24.6. 2025 - 6 A 4/24 -, Juris Rn. 130 m. w. N.). Ebenso widersprechen politische Konzepte nicht der Verfassung, die etwa bei der Ausgestaltung des Staatsangehörigkeitsrechts nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 2 GG allgemein die Bewahrung einer geistig-kulturellen Homogenität oder die Erhaltung des Abstammungsprinzips fordern (BVerwG, Urteil vom 24.6. 2025 - 6 A 4.24 -, Juris Rn. 79 m. w. N.). Gleiches gilt für die legitime Thematisierung der von Migranten begangenen Straftaten, deren Ursachen und Hintergründen (OVG NW, Urteil vom 13.5.2024 - 5 A 1218/22 -, Juris Rn. 234). Die Parteien sind nach den im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 GG geltenden Grundsätzen auch im Rahmen der die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage der Migration nicht daran gehindert, ihre Positionen und Vorstellungen im öffentlichen Meinungskampf in populistischer, dramatisierender, drastischer, plakativ-vereinfachender oder polemischer Weise vorzutragen (BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, Juris Rn. 47). Insbesondere bei spontanen, als Reaktion auf eine konkrete Gewalttat abgegebenen Äußerungen kann es sein, dass vereinzelt zu generalisierenden Verantwortungszuschreibungen und gruppenbezogenen erniedrigenden Bezeichnungen gegriffen wird, die mit etwas zeitlichem Abstand nicht in gleicher Form verwendet worden wären und weder sichere Rückschlüsse auf die Grundhaltung der betreffenden Person zulassen noch repräsentativ für die Gesamtpartei sind (OVG NW, Urteil vom 13.5.2024

56 - 5 A 1218/22 -, Juris Rn. 234). Anderes gilt jedoch für undifferenzierte, agitatorisch angelegte Zuweisungen der Verantwortlichkeit für Missstände an Ausländer und Asylsuchende, die - insbesondere in Verbindung mit erniedrigenden Bezeichnungen oder unangemessenen und unhaltbaren Vergleichen - den Zweck verfolgen, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen und - sofern sie systematisch erfolgen - generell geeignet sind, den Boden für unfriedliche Verhaltensweisen gegenüber den Betroffenen zu bereiten (BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 2 WD 42/00, 2 WD 43/00 -, Juris, Rn. 49).

57 Hiervon ausgehend überschreitet die in der Belegstelle 23 wiedergegebene Äußerung nicht die Schwelle der Verfassungsfeindlichkeit. In ihr wird die Auffassung vertreten, dass die "allermeisten Menschen, die man seit 2015 über die Grenze gelassen hat" in Deutschland nicht integriert werden können. Diese Meinungsäußerung mag man teilen oder - weil vorurteilsbelastet - ablehnen. Sie erreicht in ihrer Allgemeinheit - für sich genommen - jedoch nicht die Grenze eines Verstoßes gegen die Menschenwürde. Entsprechendes gilt trotz polemischer Übersteigerungen und teils verschwörungstheoretischer Bezüge (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.6.2025 - 6 A 4/24 -, Rn. 142; Pressemitteilung des BVerwG Nr. 48/2025 vom 24.6.2025 [www.bverwg.de/pm/2025/48, abgerufen am 25.1.2026]) für die Hinweise auf - angebliche - negative Folgen der Migrationspolitik, wie die Destabilisierung oder die Spaltung der Gesellschaft, dem Auftreten neuartiger migrationsbedingter Kriminalitätsphänomene (Belegstellen 21, 22, 22 a) sowie der - pauschal erhobenen - Forderung nach einer Umkehrung der Einwanderung (Belegstelle 28 "Einwanderung von minus einer Million in den nächsten vier Jahren"). Aus dem zuletzt genannten Zitat geht nicht hervor, dass die "Einwanderung von minus einer Million in den nächsten vier Jahren" mit verfassungswidrigen Mitteln realisiert werden und auch deutsche Staatsangehörige erfassen und damit eine gegen die staatsbürgerliche Egalität gerichtete Zielsetzung besitzen soll. Die in der Belegstelle 22 a enthaltene Reaktion auf eine konkrete Straftat enthält zwar eine generalisierende Verantwortungszuschreibung. Allerdings ist sie bereits im Text abgeschwächt ("Diese Verachtung vor historischen Kulturgütern begegnet uns leider oft in der islamischen Welt"; textliche Hervorhebung im Kursiv durch Kammer). Sofern sich die in der Belegstelle 22 a erfolgte Verwendung des Begriffs "Eindringling" nicht auf das Betreten des Gebäudes bezieht, in dem das zerstörte Kruzifix an der Wand hing, sondern auf die Einreise des Täters, wird diesem zwar unterstellt, er sei ohne anerkannte Fluchtgründe in die Bundesrepublik gekommen. Diese Unterstellung erfolgt aber ohne erniedrigende Bezeichnungen oder sonst unangemessene und unhaltbare Vergleiche. Auch lässt sich die Annahme des Rechtsmissbrauchs trotz Nennung seiner Nationalität ("afghanischer Einwanderer") auf den Täter selbst beziehen, nicht notwendigerweise aber pauschal über das konkrete Anlassgeschehen hinaus auf die Asylbewerber in ihrer Gesamtheit. Die hier vorgenommene Unterstellung ("Eindringling") ist folgerichtig für sich betrachtet nicht als erniedrigende Herabwürdigung zu verstehen. Eine Verletzung der Menschenwürde Dritter ist mit dieser Äußerung nicht verbunden.

58 b) Hinsichtlich der im Ergänzungsvermerk vom 26. Juni 2024 aufgeführten Belegstellen 02, 03, 08 bis 18, 20, 24 bis 27 und 34 bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob sie jeweils die Annahme einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz im AfD-LVTh stützen. Denn sie überschreiten weder allein noch in ihrer Gesamtschau die skizzierte waffenrechtliche Erheblichkeitsschwelle. Die in der Belegstelle 10 aufgeführte Äußerung verweist im Gegenteil ausdrücklich auf Wahlen als Mittel der Auseinandersetzung. Zum weit überwiegenden Teil erwähnen sie bereits keine Mittel, mit denen der als beklagenswert angenommene Zustand in kämpferisch-aggressiver Weise überwunden werden soll (Belegstellen 02, 03, 08, 09, 11, 12, 14, 15 bis 18, 20, 26). Soweit die Äußerungen Begriffe wie "verteidigen" bzw. "Verteidigung" (Belegstelle 13, 25), "Widerstand" (Belegstelle 24, 27) "Kampf" (Belegstelle 27), verwenden, handelt sich um im Rahmen von politischen Auseinandersetzungen üblicherweise verwandte Begrifflichkeiten (z.B. Meinungskampf , Wahlkampf ), die nicht den Schluss zulassen, es solle der Boden für unfriedliches Verhalten bereitet, Hemmschwellen herabgesetzt oder Dritte unmittelbar eingeschüchtert werden. Das gilt auch für Bemerkungen wie "Wir brauchen die Straße" (Belegstelle 34). Vom Beklagten bzw. dem AfV ist kein greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkt mitgeteilt, dass mit dieser Bemerkung mehr zum Ausdruck gebracht werden soll, als die Durchführung etwa von Demonstrationen in Ausübung des Grundrechts nach Art. 8 GG. Gerade Demonstrationen sind in der freiheitlichen Demokratie wesentliche Instrumente der Meinungskundgabe. Sie sind geeignet, den Prozess der politischen Willensbildung des Volkes in erheblichem Umfang zu beeinflussen. Für die Parteien stellen sie, insbesondere wenn diese sich in der Opposition befinden, ein wichtiges Mittel des politischen Meinungskampfes dar (BVerfG, Urteil vom 27.2.2018 - 2 BvE 1/16 -, Juris Rn. 43).

59 c) Die vorstehend behandelten Äußerungen sowie die Übrigen im Vermerk des AfV aufgelisteten Ausführungen sind schließlich auch bei einer zusammenfassenden Betrachtung weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht hinlänglich in einer Weise verdichtet, dass sie den sicheren Schluss auf ein "Sichrichten" des AfD-LVTh in seiner Gesamtheit gegen die verfassungsmäßige Ordnung im waffenrechtlichen Sinne zulassen. Zwar sind speziell die in den Belegstellen 19 ("Invasion"), 19 a ("moralische Beißhemmung", "aggressionsferne Prägung"), 28 ("belagerte Festung") bis 33 und 35 zitierten Äußerungen in Bezug auf Sprachduktus, Argumentationsstruktur und durch die Hinweise auf bestimmte historische Begebenheiten ihrer Art nach in der Lage, beim Zuhörer Hemmschwellen abzusenken und Handlungsbereitschaft zu erzeugen. Bei einer wertenden Gesamtschau unter Einschluss der übrigen im Vermerk des AfV aufgeführten Belege erreichen diese insgesamt aber nicht die erforderliche Evidenz, Häufigkeit und Dichte, um eine entsprechende "kämpferisch-aggressive" Haltung des gesamten Landesverbands "nach außen" begründen zu können.

60 Die in den Belegen 19, 19 a, 28 bis 33 und 35 zitierten Ausführungen entstammen überwiegend einem einzelnen Wortbeitrag von Björn Höcke in dem Werk "Nie zweimal in denselben Fluss". Die im Vermerk des AfV insgesamt aufgeführten - lediglich - 37 Belege wurden aus einem Zeitraum von rund neun Jahren zusammengestellt (2015 bis 2023), was bei einer Partei mit der landespolitischen Bedeutung des AfD-LVTh, deren Vertreter sich nahezu täglich in einer Vielzahl von Wortbeiträgen zu einer Vielzahl politischer Themen äußern, nicht die erforderliche quantitative und qualitative Verdichtung erreicht, um mit feststehender Gewissheit auf eine waffenrechtlich relevante aggressiv-kämpferische Prägung des Gesamtverbands schließen zu können. Das gilt umso mehr, als die Zitate insgesamt - wie dargelegt - bei Beachtung der zu Art. 5 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätzen ihrer Auslegung auch in ihrer inhaltlichen Ausrichtung und Qualität stark heterogen ausfallen und der Kammer kein für die Prüfung des Regelunzuverlässigkeitstatbestandes des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG hinreichend aussagekräftiges Bild vermitteln.

61 Der beweispflichtige Beklagte hat im vorliegenden Verfahren seine nur unzureichend begründete Auffassung zu einer "kämpferisch-aggressiven" Haltung des AfD-LVTh trotz des exakt (auch) diesen Umstand dezidiert, wiederholt und vielfach pointiert kritisierenden Vortrags des Klägers nicht weiter belegt und substantiiert. Angesichts dessen ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den von der Behörde - wie von der Kammer dargelegt - lediglich unzureichend geklärten oder jedenfalls nicht nachvollziehbar aktenkundig gemachten Sachverhalt umfassend aufzuarbeiten, insbesondere anstelle der Behörde die erforderliche umfangreiche Recherche- und Analysearbeit nachzuholen.

62 Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Untersuchungsgrundsatz, wonach die Gerichte grundsätzlich verpflichtet sind, den für die Überzeugungsbildung maßgeblichen Sachverhalt selbst zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Begrenzt wird der Umfang der Aufklärungspflicht durch die Pflicht der Beteiligten nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, bei der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken. Kommen die Beteiligten dieser Pflicht nicht ausreichend nach, obwohl ihnen ihre Erfüllung möglich und zumutbar ist, kann dies zu einer Reduzierung der Anforderungen an die Aufklärungspflicht des Gerichts führen. Demzufolge verpflichtet auch der Grundsatz der Amtsaufklärung das Gericht nicht zu Nachforschungen, die weder durch entsprechendes Vorbringen noch durch andere konkrete Anhaltspunkte veranlasst sind (BVerwG, Beschluss vom 16.7.2025 - 2 B 20/25 -, Juris Rn. 13 ff.). Insoweit ist auch von Bedeutung, dass es allein Aufgabe der Gerichte ist, zu prüfen, ob die vom Beklagten entsprechend seiner Beweislast vorgenommene Beweisführung gelungen ist, es aber nicht ihre Aufgabe ist, den Beweis selbst zu führen (BayVGH, Urteil vom 25.7.2025 - 24 BV 24.320 -, Juris Rn. 40).

63 Demgemäß hat die Kammer auch davon abgesehen, im Wege der Amtshilfe nach § 14 VwGO das Gutachten des Bundesamts für Verfassungsschutz hinsichtlich der Einstufung des Bundesverbands der AfD anzufordern. Angesichts der Koordinierungsfunktion des Bundesamtes für Verfassungsschutz (§ 5 Abs. 3 BVerfSchG) und der generellen Übermittlungspflicht (§§ 5 Abs. 4, 6 BVerfSchG) ist nicht dargelegt, welche zusätzlichen Erkenntnisse dieser Bericht speziell hinsichtlich des AfD-LVTh liefern soll, auf die das AfV nicht hätte zugreifen und den Waffenbehörden mitteilen können. Das gilt umso mehr, als der Vermerk des AfV vom 26. Juni 2024 (S. 1 f.) zu Recht auf die höhere Eingriffsintensität des Fachrechts, hier speziell des Waffenrechts, gegenüber dem Verfassungsschutzrecht hinweist. Vor diesem Hintergrund bestehen für die Kammer keine berechtigten Anhaltspunkte für die Annahme, es könnten sich in dem Bericht weitere durchgreifende Anhaltspunkte speziell für eine aggressiv-kämpferische Grundhaltung des AfD-LVTh im waffenrechtlichen Sinne finden. Es ist aber nicht Aufgabe der Kammer, von Amts wegen in nicht vom Beklagten ordnungsgemäß in den Prozess eingeführten Quellenmaterial gleichsam "ins Blaue hinein" nach weiteren Anhaltspunkten zu forschen, die für die in Rede stehende Verwaltungsentscheidung nicht maßgeblich oder jedenfalls nicht Gegenstand ihrer Begründung gewesen sind.

64 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG schließlich auch nicht aus dessen Mitgliedschaft in der Bestrebung "Patrioten Ostthüringen" bzw. aus deren Unterstützung. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dieser Gruppierung bereits um eine "Vereinigung" im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG handelt (zu den Voraussetzungen vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 7.6.2023 - VG 3 L 66/23 -, Juris Rn. 19) und ob diese in ihrer Gesamtheit nachweislich Positionen vertritt, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung nicht in Übereinstimmung stehen. Denn die vom Beklagten aus dem Verfassungsschutzbericht Thüringen 2023 (S. 33 ff.) übernommenen Ausführungen beinhalten im Wesentlichen allein die schlussfolgernde Annahme, dass sich die Mitglieder der Gruppierung kritisch bzw. ablehnend gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung äußern und entsprechende Veranstaltungen organisieren bzw. an diesen teilnehmen. Konkrete Feststellungen zu aggressiv-kämpferischen Durchsetzungsstrategien oder -aktivitäten fehlen demgegenüber, so dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, dass sich Gruppierung gegen die verfassungsmäßige Ordnung "richtet", das heißt nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt.

65 Die Kammer hat den Beklagten mit Schreiben vom 25. September 2025 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es - wie im Widerspruchsbescheid geschehen - zur Begründung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG nicht ausreicht, lediglich auf die im Verfassungsschutzbericht enthaltenen allgemeinen Schlussfolgerungen zu verweisen. Vorzulegen seien vielmehr die konkreten tatsachenbezogenen Erkenntnisse, aus denen die Schlussfolgerungen gezogen wurden, die - nach Auffassung der Waffenbehörde - den gesamten Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c WaffG erfüllen. Nach Rücksprache mit der Aufsichtsbehörde verwies der Beklagte im Schreiben vom 4. November 2025 abermals lediglich auf den Widerspruchsbescheid, den Verfassungsschutzbericht 2023, den Nachbericht vom 24. August 2023 sowie auf die Verwaltungsakte. Weitere Erkenntnisse seien dem Beklagten nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund sieht es die Kammer auch hinsichtlich der Gruppierung "Patrioten Ostthüringen" und auch mit Blick auf die Regelung des § 86 Abs. 1 VwGO nicht als ihre Aufgabe an, den nur unzureichend geklärten oder jedenfalls nicht nachvollziehbar aktenkundig gemachten Sachverhalt umfassend aufzuarbeiten, insbesondere anstelle der Behörde die erforderliche umfangreiche Recherche- und Analysearbeit nachzuholen.

66 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der beteiligten Vertreterin des öffentlichen Interesses sind nicht erstattungsfähig. Das gilt selbst dann, wenn man insoweit die Regelung des § 162 Abs. 3 VwGO für entsprechend anwendbar hält (ThürOVG, Beschluss vom 21.10.2020 - 3 EO 115/19). Denn die Beteiligte hat selbst keinen Sachantrag gestellt und ist somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Demnach entspräche es nicht der Billigkeit, ihr Kostenerstattung zu gewähren.

67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

68 Die Berufung war nach §§ 124 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "gerichtet" (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG [n. F.]) im Lichte des Art. 21 GG noch nicht abschließend obergerichtlich geklärt und über den Einzelfall hinaus für eine Vielzahl an Fällen von Relevanz sind.

69 Beschluss

70 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.750,00 € festgesetzt (§ 52 GKG).

71 Gründe:

72 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 50.2 der im Zeitpunkt des Klageeingangs noch geltenden Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahre 2013. Danach sind für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte nebst Europäischem Feuerwaffenpass der Auffangstreitwert zzgl. 750 € je weiterer Waffe zugrunde zu legen, wobei unerheblich ist, wie viele Waffenbesitzkarten widerrufen werden. Für den "Kleinen Waffenschein" ist der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 24.11.2017 - 21 CS 17.1531 -, zitiert nach Juris; VG Gera, Beschluss vom 27.4.2022 - 1 K 855/21 Ge).

73 Auf den zwei Waffenbesitzkarten des Klägers sind insgesamt zwei Waffen eingetragen. Demgemäß sind für die Bemessung des Streitwerts vorliegend 5.000,00 € für die Waffenbesitzkarten nebst einer Waffe sowie 750,00 € für die weitere Waffe in Ansatz zu bringen. Hinzukommt der vom Beklagten widerrufene "Kleine Waffenschein" des Klägers der ebenfalls mit dem Auffangwert zu bemessen ist. Demgegenüber bleibt der Europäische Feuerwaffenpass bei der Streitwertfestsetzung unberücksichtigt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.12.2011 - 21 CS 11.2310 -, zitiert nach Juris).

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