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6 K 1798/25 Ge•VG Gera 6. Kammer, 2026-01-21, 6 K 1798/25 Ge
6 K 1798/25 GeVerwaltungsgericht / Chamber 621.01.2026
1. Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 bestimmt, dass bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe bei der Wertfestsetzung der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen ist. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- beziehungsweise Gegenstandswerts vor, die sich nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz ausgeht.(Rn.16) 2. Auch wenn für die pauschalierte Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzlich auf den sich aus § 13 BAföG ergebenden "Regelbedarf" (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG) abzustellen ist, ist doch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Weimar zu berücksichtigen, ob dem Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ein Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügt und damit konkludent zum Gegenstand des Vortrages gemacht worden ist (Vergleiche OVG Weimar, Beschlüsse vom 3. Dezember 2025 - 4 VO 527/25 -, vom 4. Dezember 2025 - 4 VO 543/25 - und vom 22. Dezember 2025 - 4 VO 565/25 -). In einem solchen Fall ist der Antrag auf Gegenstandsfestsetzung in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO so auszulegen, dass bei seiner Bemessung die in dem Bescheid genannten konkreten Bedarfsätze, deren jeweilige Höhe unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, berücksichtigt werden sollen und auch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind. Das kann etwa dazu führen, dass nach den Einzelfallumständen auch der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen ist.(Rn.20)
Entscheidungsdatum: 2026-01-21
Aktenzeichen: 6 K 1798/25 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2026:0121.6K1798.25GE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 1 RVG, § 23 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 52 Abs 1 GKG, § 13 BAföG ... mehr
Rechtskraft: ja
Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 bestimmt, dass bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe bei der Wertfestsetzung der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen ist. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- beziehungsweise Gegenstandswerts vor, die sich nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz ausgeht.(Rn.16)
Auch wenn für die pauschalierte Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzlich auf den sich aus § 13 BAföG ergebenden "Regelbedarf" (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG) abzustellen ist, ist doch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Weimar zu berücksichtigen, ob dem Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ein Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügt und damit konkludent zum Gegenstand des Vortrages gemacht worden ist (Vergleiche OVG Weimar, Beschlüsse vom 3. Dezember 2025 - 4 VO 527/25 -, vom 4. Dezember 2025 - 4 VO 543/25 - und vom 22. Dezember 2025 - 4 VO 565/25 -). In einem solchen Fall ist der Antrag auf Gegenstandsfestsetzung in entsprechender Anwendung von § 88 VwGO so auszulegen, dass bei seiner Bemessung die in dem Bescheid genannten konkreten Bedarfsätze, deren jeweilige Höhe unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, berücksichtigt werden sollen und auch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind. Das kann etwa dazu führen, dass nach den Einzelfallumständen auch der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen ist.(Rn.20)
Der Gegenstandswertbeschwerde vom 10. Dezember 2025 wird abgeholfen.
Der Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts vom 4. Dezember 2025 (Ziffer 3 ebenda) wird dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert auf 11.904,00 EUR festgesetzt wird.
Das Abhilfeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begehren eine Heraufsetzung des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 4. Dezember 2025 festgesetzten Gegenstandswerts.
2 In dem der Gegenstandswertfestsetzung zugrundeliegenden Verwaltungsstreitverfahren begehrte der Kläger (zuletzt) die Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. Das Gericht hat das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 eingestellt und den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten auf 6.408,00 EUR festgesetzt.
3 Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich die von den Bevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen eingelegte Beschwerde. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass der maximal mögliche Förderungsbetrag festzusetzen sei; hieraus ergäbe sich vorliegend ein Gegenstandswert in Höhe von 11.904,00 EUR.
4 Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 16. Dezember 2025 angehört worden.
II.
5 Die Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde ergeht durch den Berichterstatter (§ 33 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 1 Hs. 1 RVG).
6 Der Beschwerde ist abzuhelfen. Sie ist zulässig und begründet.
7 1. Die Beschwerde ist zulässig.
8 Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands bei der begehrten Erhöhung des Gegenstandswerts die in § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG festgelegte Wertgrenze von 200,00 EUR. Dabei ist auf die Rechtsanwaltsgebühren abzustellen, die sich durch die mit der Beschwerde begehrte Änderung des Wertes erhöhen oder ermäßigen würden (Gebührendifferenz).
9 Bei dem vom Gericht angesetzten Gegenstandswert in Höhe von 6.408,00 EUR sind für die Beschwerdeführer nach den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Verfahrens Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 756,30 EUR entstanden.
10 Diese setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 1008 VV RVG (615,55 EUR), Auslagen nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG (20,00 EUR) sowie Steuern (120,75 EUR). Weitergehende Gebührenpositionen sind nicht zu veranschlagen.
11 Eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 VV RVG i. V. m. Nr. 1002 VV RVG ist in dem Verfahren, das ohne Termin mit einer übereinstimmenden Erledigungserklärung beendet worden ist, nicht entstanden. Denn Voraussetzung hierfür wäre jedenfalls ein über das Mandatsverhältnis hinausgehendes anwaltliches Tätigwerden; die bloße Abgabe einer Erledigungserklärung nach erfolgter Abhilfe durch den Beklagten genügt nicht (so auch BayVGH, Beschl. v. 9.11.2023 – 13a C 23.1234 = NVwZ 2024, 517 Rn. 21 ff.). Eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG fällt bei der bloßen Abgabe einer Erledigungserklärung ebenfalls nicht an, weil es an einer vorhergehenden Einigung mit der Gegenseite fehlt, auf deren Grundlage die jeweiligen übereinstimmenden Erledigungserklärungen abgegeben wurden. Auch eine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG ist nicht anzusetzen, weil es insoweit besondere Bemühungen der bevollmächtigten Rechtsanwälte gerade mit dem Ziel einer Verfahrenserledigung ohne Sachentscheidung des Gerichts bedürfte, die also über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen (vgl. ThürLSG, Beschl. v. 5.5.2020 – L 1 SF 179/20 B = BeckRS 2020, 8772 Rn. 2). Allein die prozessuale Mitwirkung an der Erledigung des Verfahrens wie auch eine etwaige anwaltliche Beratung dahingehend, auf eine Fortführung des Rechtsstreits in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage zu verzichten, stellen kein qualifiziertes erledigungsgerichtetes Tätigwerden dar (BayVGH, Beschl. v. 6.8.2025 – 12 C 25.138 = BeckRS 2025, 20799 Rn. 16).
12 Nach den vorstehenden Maßgaben würden für die Beschwerdeführer bei der Festsetzung des Gegenstandswerts in der begehrten Höhe von 11.904,00 EUR Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 1.117,53 EUR entstehen, sodass der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt.
13 2. Die Beschwerde ist auch begründet.
14 Der Gegenstandswert ist in der tenorierten Höhe festzusetzen. Dies ergibt sich aus Folgendem:
15 2.1 Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren richtet sich nach §§ 2 Abs. 1, 23, 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG, weil der Kläger mit seiner Untätigkeitsklage weder eine bezifferte Geldleistung noch einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern allgemein die Gewährung von Ausbildungsförderung für einen bestimmten Bewilligungszeitraum beantragt hat.
16 Bei der Ausübung des Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse nur des Klägers an, wobei dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen) im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung maßgebliche Bedeutung für die Ausübung des eingeräumten Ermessens zukommt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.9.2015 – 9 KSt 2.15 = BeckRS 2016, 51864 Rn. 2 ff.; BayVGH, Beschl. v. 5.5.2025 – 8 C 25.400 = BeckRS 2025, 10218 Rn. 8: "weitgehende Schematisierung der Wertbemessung für gleichartige Streitigkeiten"). Ziffer 7.3 des Streitwertkatalogs bestimmt, dass bei einer Klage auf Verpflichtung zur Leistung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe der gesetzliche Bedarfssatz für den streitigen Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen ist. Der Streitwertkatalog sieht damit für Verfahren der Ausbildungsförderung eine pauschalierte Bestimmung des Streit- beziehungsweise Gegenstandswerts vor, die sich nicht an der Höhe des bei Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse tatsächlich zu bewilligenden Förderungsbetrages orientiert, sondern bei nicht bezifferten Klagen stets von dem gesetzlichen Bedarfssatz ausgeht (siehe schon VG Gera, Beschl. v. 16.1.2025 – 6 K 1207/24 Ge = BeckRS 2025, 2982 Rn. 14; ferner BayVGH, Beschl. v. 10.10.1996 – 12 C 96.3186 = BeckRS 1996, 16740; OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.2022 – 4 Bf 106/22 = BeckRS 2022, 32090 Rn. 29; OVG NRW, Beschl. v. 1.12.2022 – 12 E 804/22 = BeckRS 2022, 55410 Rn. 2 ff. und Beschl. v. 23.7.2025 – 12 E 373/25 = BeckRS 2025, 35233 Rn. 4; VGH BW Beschl. v. 16.9.2025 – 2 S 824/25 = BeckRS 2025, 25273 Rn. 5 f.; ThürOVG, Beschl. v. 20.11.2024 – 4 VO 396/24 und Beschl. v. 30.10.2025 – 4 VO 406/25 – n.v.; a. A. offenbar OVG Berlin-Bbg, Beschl. v. 11.7.2025 – 6 L 26/25 – n.v.).
17 2.2 Hiervon ausgehend ergibt die Festsetzung des Gegenstandswerts in der tenorierten Höhe.
18 Zwar ist für die pauschalierte Festsetzung des Gegenstandswerts grundsätzlich auf den sich aus § 13 BAföG ergebenden "Regelbedarf" (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 BAföG) abzustellen. Insbesondere können ohne Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte erhöhte Bedarfe bzw. Mehrbedarfe keine Berücksichtigung finden. Eine Vermutungsregel dafür, dass solche Bedarfe im Zweifel vorliegen, existiert nicht (VG Gera, Beschl. v. 19.12.2025- 6 K 2083/25 Ge – n.v.). Wegen des im Verfahren nach § 33 Abs. 1 RVG geltenden Beibringungsgrundsatzes ist ein Antragsteller (hier: die Prozessbevollmächtigten des Klägers) vielmehr gehalten, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die im Einzelfall zu einer vom Regelfall abweichenden Wertfestsetzung führen können. Eines solchen Vortrags bedarf es nur dann nicht, wenn sich entsprechende Tatsachen ohne Weiteres aus den Akten ergeben (siehe schon VG Gera, Beschl. v. 11.6.2025 – 6 K 224/25 Ge – n.v.; ferner ThürOVG, Beschl. v. 30.10.2025 – 4 VO 406/25 – n.v.; OLG Celle, Beschl. v. 25.4.2025 – 24 U 212/22 = BeckRS 2025, 8331 Rn. 24; LAG München, Urt. v. 17.6.2025 – 3 Ta 81/25 = BeckRS 2025, 19644 Rn. 13; aus der Literatur etwa Rech , in: AKPRSS, RVG, 11. Aufl. 2024, § 33 Rn. 26 f., 42; Kroiß , in: HK-RVG, 9. Aufl. 2025, § 33 Rn. 11; Toussaint , in: Toussaint, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, RVG § 33 Rn. 21).
19 Auch die Höhe der durch das Amt für Ausbildungsförderung schließlich bewilligten Förderung als solche erlaubt nicht die Schlussfolgerung, dass bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung der tatsächlich bewilligte Betrag streitgegenständlich werden sollte. Ebenfalls lässt der Umstand, dass nach Erlass des Bewilligungsbescheides das Klageverfahren durch den Kläger insgesamt für erledigt erklärt wird, einen Rückschluss auf das Klagebegehren im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht zu (OVG NRW, Beschl. v. 23.7.2025 – 12 E 373/25 = BeckRS 2025, 35233 Rn. 5; ThürOVG, Beschl. v. 30.10.2025 – 4 VO 406/25 n.v.; ebenso schon VG Gera, Beschl. v. 16.10.2025 – 6 K 1122/25 Ge – n.v.).
20 Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts dennoch zu berücksichtigen, ob dem Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ein Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügt und damit konkludent zum Gegenstand des Vortrages gemacht worden ist. In entsprechender Anwendung von § 88 VwGO ist der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes in derlei Fällen dann so auszulegen, dass bei seiner Bemessung die in dem Bescheid genannten Bedarfsätze, deren jeweilige Höhe unmittelbar dem Gesetz zu entnehmen ist, berücksichtigt werden sollen und auch im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden sind. Der gerichtlichen Entscheidung kann nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts dann die Tatsachenfeststellung zugrunde gelegt werden, dass auch ein entsprechender Antrag im Verwaltungsverfahren gestellt wurde, weil im Grundsatz davon auszugehen ist, dass durch die Beklagte nichts bewilligt wird, was nicht zuvor auch beantragt worden ist (ThürOVG, Beschl. v. 3.12.2025 – 4 VO 527/25; Beschl. v. 4.12.2025 – 4 VO 543/25 und Beschl. v. 22.12.2025 – 4 VO 565/25 – jeweils n.v.).
21 Dies zugrunde gelegt ist nach den gegebenen Umständen des Einzelfalls zuzüglich zum Regelbedarf des § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG auch der erhöhte Unterkunftsbedarf nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BAföG sowie der Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag nach § 13a Abs. 2 BAföG zu berücksichtigen (475,00 EUR + 380,00 EUR + 102,00 + 35,00 = 992,00 EUR). Der sich daraus ergebende Bedarfssatz führt für den klagegegenständlichen Bewilligungszeitraum (September 2025 bis August 2026) somit zu einem Gegenstandswert in Höhe von insgesamt 11.904,00 EUR (992,00 EUR x 12 Monate; zur monatlichen Zahlweise §§ 50 Abs. 3, 51 Abs. 1 BAföG).
22 Eine Halbierung des so ermittelten Gegenstandswerts war in Anlehnung an Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vorzunehmen, weil im maßgeblichen Zeitpunkt durch den Kläger nicht (mehr) nur eine bloße Bescheidung beantragt worden ist.
23 3. Das Abhilfeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 Hs. 1 RVG).
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