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6 K 364/25 Ge•VG Gera 6. Kammer, 2025-07-09, 6 K 364/25 Ge
6 K 364/25 GeVerwaltungsgericht / Chamber 609.07.2025
1. Die Untätigkeitsklage ist keine selbstständige Klageart, sondern eine besondere Form der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Auch in der von § 75 VwGO erfassten prozessualen Konstellation bleibt es bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und deren jeweiligem Klageziel gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.(Rn.20) 2. Bei materiellen Rechten, auf die – wie nach §§ 1, 7, 11 BAföG – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ im Verwaltungsprozess (abweichend zu § 88 SGG) – grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Eine reine Bescheidungsklage ist insoweit unzulässig. (Rn.20) 3. Hat ein anwaltlich vertretener Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag zu entscheiden, und gerade keine Entscheidung in der Sache begehrt, ist das Gericht an dieses erklärte Rechtsschutzziel in aller Regel gebunden, ohne das für eine weitere Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) Raum bliebe. (Rn.22) 4. § 75 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass der bei der Behörde zuvor gestellte Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ohne die eine Sachentscheidung durch die Behörde nicht ergehen kann, was im Ausbildungsförderungsrecht jedenfalls für solche Unterlagen gilt, auf die in den jeweils einschlägigen Formblättern (dort in der Regel in dem Hinweisfeld „Benötigte Belege“) hingewiesen worden ist. (Rn.25) 5. Eine Abweisung verfrüht erhobener Untätigkeitsklagen (und nicht die Aussetzung analog § 75 Satz 3 VwGO) kann in Betracht kommen, wenn der Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann oder sich das den Kläger im Rahmen von § 75 Satz 1 VwGO treffende „Unsicherheitsmoment“ betreffend die Beurteilung der „angemessenen Frist“ überhaupt nicht auswirkt, weil die Klage auch für den Rechtsschutzsuchenden offensichtlich erkennbar deutlich verfrüht erhoben worden ist. (Rn.29) 6. In derartigen Fällen besteht ein gerichtliches Ermessen, ob das Verfahren mit Fristsetzung ausgesetzt oder die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage durch Prozessurteil abgewiesen wird, wobei im letzteren Fall die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen darzustellen sind.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2025-07-09
Aktenzeichen: 6 K 364/25 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2025:0709.6K364.25GE.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 42 Abs 1 VwGO, § 68 VwGO, § 75 VwGO, § 88 VwGO, § 113 Abs 1 S 1 VwGO ... mehr
Die Untätigkeitsklage ist keine selbstständige Klageart, sondern eine besondere Form der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Auch in der von § 75 VwGO erfassten prozessualen Konstellation bleibt es bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und deren jeweiligem Klageziel gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO.(Rn.20)
Bei materiellen Rechten, auf die – wie nach §§ 1, 7, 11 BAföG – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, ist die „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ im Verwaltungsprozess (abweichend zu § 88 SGG) – grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Eine reine Bescheidungsklage ist insoweit unzulässig. (Rn.20)
Hat ein anwaltlich vertretener Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich die Verpflichtung des Beklagten, über seinen Antrag zu entscheiden, und gerade keine Entscheidung in der Sache begehrt, ist das Gericht an dieses erklärte Rechtsschutzziel in aller Regel gebunden, ohne das für eine weitere Auslegung des Klageantrags (§ 88 VwGO) Raum bliebe. (Rn.22)
§ 75 VwGO setzt grundsätzlich voraus, dass der bei der Behörde zuvor gestellte Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ohne die eine Sachentscheidung durch die Behörde nicht ergehen kann, was im Ausbildungsförderungsrecht jedenfalls für solche Unterlagen gilt, auf die in den jeweils einschlägigen Formblättern (dort in der Regel in dem Hinweisfeld „Benötigte Belege“) hingewiesen worden ist. (Rn.25)
Eine Abweisung verfrüht erhobener Untätigkeitsklagen (und nicht die Aussetzung analog § 75 Satz 3 VwGO) kann in Betracht kommen, wenn der Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann oder sich das den Kläger im Rahmen von § 75 Satz 1 VwGO treffende „Unsicherheitsmoment“ betreffend die Beurteilung der „angemessenen Frist“ überhaupt nicht auswirkt, weil die Klage auch für den Rechtsschutzsuchenden offensichtlich erkennbar deutlich verfrüht erhoben worden ist. (Rn.29)
In derartigen Fällen besteht ein gerichtliches Ermessen, ob das Verfahren mit Fristsetzung ausgesetzt oder die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage durch Prozessurteil abgewiesen wird, wobei im letzteren Fall die hierfür maßgeblichen Ermessenserwägungen darzustellen sind.(Rn.29)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
1 Der Kläger begehrt eine Entscheidung über seinen Antrag auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).
2 Der Kläger, ein nach eigenen Angaben an der IU Internationale Hochschule immatrikulierter Student der Wirtschaftsinformatik, stellte unter dem 8. September 2024 einen Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum vom Oktober 2024 bis Juli 2025.
3 Der Kläger hat am 7. März 2025 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass seit Antragstellung seitens des Beklagten keine Reaktion erfolgt sei. Die Klägerseite sei auf die die Gewährung von Ausbildungsförderung dringend angewiesen. Die Beklagte habe seit mehr als drei Monaten nicht über den Antrag auf Leistungen nach dem BAföG entschieden, obwohl das vorliegende Antragsverfahren keine besonderen Umstände aufweise. Insbesondere sei es üblich, dass Studierendenwerke fehlende Unterlagen nachfordern und selten den Eingang von Unterlagen bestätigen. Der Antrag der Klägerseite entspreche allen typischen Umständen des Antragsverfahrens im Antragsförderungsverfahren, sodass weder Anlass noch die Verpflichtung für die Klägerseite bestand habe, ein Klageverfahren vorab anzudrohen.
4 Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
5 den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag auf Ausbildungsförderung vom 08. September 2024 nach Maßgabe des Ausbildungsförderungsgesetzes zu entscheiden.
6 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
7 Er wendet jedoch ein, dass der Antrag auf Leistungen nach dem BAföG unvollständig und derzeit nicht entscheidungsreif sei.
8 Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 teilte das Studierendenwerk Thüringen dem Kläger erstmals mit, dass sein dahingehender Antrag am 1. Oktober 2024 eingegangen sei und zur weiteren Bearbeitung noch die folgenden Unterlagen benötigt würden: Studienbescheinigung/Immatrikulationsbescheinigung für das erste und zweite Fachsemester, Studienvertrag mit der IU Internationalen Hochschule, Einkommenssteuerbescheid des Vaters des Klägers aus dem Kalenderjahr 2022 beziehungsweise eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung aus dem Kalenderjahr 2022 oder andere Einkommensnachweise für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. Mai 2022 sowie Rentenbescheid der Mutter des Klägers aus dem Kalenderjahr 2022. Zur Nachreichung vorbezeichneter Unterlagen ist dem Kläger eine Frist bis 11. Juli 2025 gesetzt worden.
9 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 7. März 2025 beziehungsweise 7. Juli 2025 mitgeteilt, dass Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht.
10 Mit Beschluss vom 8. Juli 2025 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
12 Das Gericht konnte – im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung – durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem diesem das Verfahren durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 VwGO.
13 I. Die Klage ist unzulässig.
14 Der entgegen des wörtlichen Antrags („den Beklagten zu verurteilen (…)“) nicht als allgemeine Leistungs- sondern als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) statthaften Klage fehlt das das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis (1.). Auch die Regelwartefrist ist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen (2.).
15 1. Der Kläger steht für das von ihm verfolgte Begehren nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.
16 a) Mit dem Erfordernis des – in der VwGO nicht explizit erwähnten – Rechtsschutzbedürfnisses wird dem Rechtsprinzip Rechnung getragen, dass nur derjenige, der ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung hat (vgl. BVerfG (K), Beschl. v. 7.5.2025 – 2 BvR 280/22 = BeckRS 2025, 11098 Rn. 19 mwN.). Das erforderliche rechtliche Interesse an der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens muss dabei noch im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vorliegen, weil andernfalls die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes missbräuchlich wäre. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist im Allgemeinen gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen kann. Umgekehrt mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn und soweit die Anrufung des Gerichts die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht verbessern und ihm damit keinen Nutzen bringen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.6.2024 – 1 C 5.23 = BeckRS 2024, 20843 Rn. 14; ThürOVG, Urt. v. 12.12.2023 – 1 N 511/20 = BeckRS 2023, 49999 Rn. 26).
17 Das Vorhandensein des für jedes Gesuch um gerichtlichen Rechtsschutz erforderlichen Interesses an der Erlangung dieses Rechtsschutzes folgt bei dem Begehren nach einer Leistung (einschließlich der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsklage) in aller Regel schon aus dem Umstand, dass ein Kläger einen auf Leistung an sich selbst gerichteten, bislang nicht erfüllten Anspruch geltend macht. Bereits dadurch, dass sich ein Kläger wegen ausstehender Leistung überhaupt an das Gericht wendet, wird offenbar, dass er an einer gerichtlichen Entscheidung „subjektiv“ interessiert ist (vgl. schon BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 – 9 C 44/87 = NVwZ 1989, 673).
18 b) An diesen Maßstäben gemessen fehlt dem klägerischen Begehren jedoch ein solches Rechtsschutzinteresse.
19 Denn der Kläger hat bei dem Studierendenwerk Thüringen nicht „irgendeine Bescheidung“ beantragt. Sein Antrag auf Ausbildungsförderung vom 8. September 2024 war gerichtet auf die Bewilligung entsprechender Leistungen nach dem BAföG. Die von ihm erhobene Klage ist jedoch gerade nicht – als Untätigkeitsvornahmeklage – auf die gerichtliche Verpflichtung zur Gewährung von Ausbildungsförderung und damit die vermeintlich ausstehende Leistung des Beklagten gerichtet; sie beschränkt sich vielmehr auf eine reine Bescheidung. Eine Bescheidung durch das Studierendenwerk Thüringen ist insoweit zwar notwendige, nicht aber hinreichende Voraussetzung der (behördlichen) Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG. In Bezug auf das durch den Antrag bei der Behörde definierte Rechtsschutzziel der Durchsetzung eines bestimmten materiellen Rechts hätte die vom Entscheidungsinhalt losgelöste – und hier ausdrücklich begehrte – Bescheidung für den Kläger keinen Nutzen.
20 Der reine Bescheidungsanspruch ist für die Anwendung des § 75 VwGO nicht bloß ein einfaches Minus zum Verpflichtungsanspruch. Die Untätigkeitsklage ist keine selbstständige Klageart, sondern eine besondere Form der Anfechtungs- oder – wie hier – Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Auch in der von § 75 VwGO erfassten prozessualen Konstellation bleibt es bei einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage und deren jeweiligem Klageziel (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Daher ist bei materiellen Rechten, auf die – wie nach §§ 1, 7, 11 BAföG – bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen ein rechtlich gebundener Anspruch auf behördliche Zuerkennung besteht, die „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ im Verwaltungsprozess (abweichend zu § 88 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) – grundsätzlich auf eine konkrete behördliche Sachentscheidung zu beziehen. Allein aus dem Umstand, dass ein Kläger nach der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (§ 88 VwGO) das Klagebegehren prozessual auf eine reine Bescheidung beschränken kann, folgt nicht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine derart beschränkte Klage (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 = NVwZ 2018, 1875 Rn. 26 ff.; Brenner , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 22; Porsch , in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 75Rn. 4; Buchheister , in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 75 Rn. 1).
21 § 113 Abs. 5 VwGO ist Ausdruck des prozessualen Rechtsgedankens, dass gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich auf die Sachentscheidung selbst gerichtet ist und das Gericht daher auch die für die Durchsetzung des materiellen Rechts erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Die aus dem allgemeinen Gewaltenteilungsgrundsatz hergeleiteten Begrenzungen gerichtlicher Sachentscheidungsbefugnisse greifen bei einer gebundenen Entscheidung nicht durch. Dass der Kläger im vorliegenden Fall dennoch ausnahmsweise ein besonderes Rechtsschutzinteresse an einer reinen Bescheidungsklage hat – etwa, weil der Behörde bei ihrer Entscheidung ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist – ist weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Auch eine wie auch immer geartete zeitweilige „Überlastung“ des Studierendenwerks Thüringen rechtfertigt nicht den Verzicht auf die Anwendung geltenden Prozessrechts (so auch zum Asylverfahren BVerwG, Urt. v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 = NVwZ 2018, 1875 Rn. 34).
22 Schließlich steht einer die Klage „in die Zulässigkeit hebenden“ Auslegung des klägerischen Begehrens § 88 VwGO entgegen. Das Gericht ist zwar nicht an die Fassung der Anträge gebunden, darf aber nicht über das Klagebegehren hinausgehen („ne ultra petita“). Wegen der Dispositionsbefugnis des Klägers ist es an dessen ausdrücklich und unmissverständlich erklärten Willen gebunden. Insbesondere ist es dem Gericht verwehrt, an die Stelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, das zu setzen, was er – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung seines Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2023 – 1 C 34.22 = NVwZ-RR 2024, 478 Rn. 20; BayVGH, 23.4.2025 – 11 CS 25.203 = NJW 2025, 1670 Rn. 14). Da der anwaltlich vertretene Kläger in seiner Klageschrift ausdrücklich die Verpflichtung („Verurteilung“) des Beklagten, über seinen Antrag zu entscheiden, und gerade keine Entscheidung in der Sache begehrt hat, ist das Gericht an dieses erklärte Rechtsschutzziel gebunden, ohne das für eine weitere Auslegung des Klageantrags Raum bliebe (vgl. BayVGH, Beschl. v. 2.10.2024 – 12 C 24.9 = BeckRS 2024, 28737 Rn. 4 f.).
23 2. Der Zulässigkeit der „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ steht des Weiteren entgegen, dass die Regelwartefrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht abgelaufen ist.
24 a) Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, § 75 Satz 2 VwGO. Die Einhaltung der so umschriebenen Sperrfrist stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehungsweise in Fällen des § 101 Abs. 2 VwGO im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erfüllt sein muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.1.1983 – 5 C 114/81 = NJW 1983, 2276, 2277).
25 b) Zwar sind seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts über drei Monate verstrichen, selbst wenn dieser den Beklagten – nach dessen klägerseitig nicht bestrittenen Vortrag – erst am 1. Oktober 2024 erreicht haben sollte. Allerdings setzt die „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ nach dem Sinn und Zweck des § 75 VwGO, dem Kläger die ihm durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) gewährleistete Klagemöglichkeit nicht durch ein Untätigbleiben der Verwaltung zu nehmen oder unangemessen zu verzögern, aber grundsätzlich voraus, dass ein Antrag die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen enthält, ohne die eine Sachentscheidung durch die Behörde nicht ergehen kann (vgl. VGH BW, Urt. v. 27.2.2003 – 5 S 1279/01 = BeckRS 2003, 21779 Rn. 22 f.; BayVGH, Beschl. v. 3.6.2016 – 15 BV 15.2441 = BeckRS 2016, 47778 Rn. 15 f.; VG Sigmaringen, Beschl. v. 29.7.2019 – 10 K 2416/19 = BeckRS 2019, 17019 Rn. 5; Brenner , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 25; Buchheister , in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 75 Rn. 2; Peters , in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.1.2025, § 75 Rn. 5). Dies gilt im Ausbildungsförderungsrecht jedenfalls für solche Unterlagen, auf die in den jeweils einschlägigen Formularen (dort in der Regel in dem Hinweisfeld „Benötigte Belege“) hingewiesen worden ist. Ein Rechtsschutzsuchende, der auf den ersten Blick erkennen kann, dass sein Antrag nicht entscheidungsreif ist, kann sich auf das Ausbleiben einer Sachentscheidung redlicher Weise gerade nicht berufen. In einem solchen Fall kann daher auch kein schützenswertes Interesse daran bestehen, unter den erleichterten Voraussetzungen des § 75 VwGO – nach bloß formalem Zuwarten – eine Verpflichtungsklage zu erheben. Dem Regelungsanliegen des § 75 VwGO stünde dies offensichtlich entgegen.
26 Unterlagen dieser Art stehen vorliegend zumindest teilweise in Rede. So fehlt es – worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat – bereits an der Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung. Nicht nur erklärt sich die Beigabe einer Immatrikulationsbescheinigung für einen durchschnittlichen Antragsteller gewissermaßen von selbst, begehrt dieser doch die Förderung einer Ausbildung, deren Bestehen die zuständige Behörde denklogisch zu prüfen hat. Das von dem Kläger verwendete Formblatt „01 – Antrag auf Ausbildungsförderung“ ist vielmehr auch an zentraler Stelle mit dem zusätzlichen Hinweis versehen, dass dem Antrag eine Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule nach § 9 BAföG oder das Formblatt 02 beizulegen ist. Dem ist der Kläger schon nicht gerecht geworden, sodass seinem Antrag die fehlende Entscheidungsreife – auch für den Kläger erkennbar – „auf die Stirn geschrieben“ stand.
27 Zu keinem abweichenden Ergebnis führt der klägerische Hinweis auf § 25 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), woraus sich eine behördliche Pflicht ergäbe, einen Antragsteller zur Vervollständigung des Antrags aufzufordern. Es ist schon nicht erkennbar, was sich hieraus auf den Lauf der 3-Monats-Frist ergeben sollte. Ohnehin aber sind diese Vorschriften vorliegend schon nicht anwendbar. Wie sich aus § 68 Nr. 1 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) ergibt, gilt das BAföG (noch) als besonderer Teil des SGB I. Aber auch aus dem SGB I – insbesondere aus den §§ 13 ff. SGB I – lässt sich für die klägerische Ansicht nichts gewinnen. Dabei kann auf sich beruhen, ob § 41 Abs. 3 BAföG diese Regelungen nicht ohnehin als lex specialis überlagert. Denn hier wie dort folgt aus einer einfachgesetzlichen Beratungspflicht des Beklagten jedenfalls nicht, dass sich der Kläger das offensichtliche Fehlen der Entscheidungsreife seines Antrags verwaltungsprozessual erst dann entgegenhalten lassen muss, wenn er zuvor – als bloße Förmelei – durch die Behörde hierauf hingewiesen worden ist. Hierfür lässt sich § 75 VwGO nichts entnehmen.
28 c) Gesetzliche Folge einer hiernach verfrüht erhobenen „Untätigkeitsverpflichtungsklage“ ist deren Unzulässigkeit (dies anerkennend auch Wöckel , in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 75 Rn. 8; Porsch , in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 75 Rn. 6). Dies ergibt sich unzweideutig aus dem Wortlaut des § 75 Satz 2 VwGO, wonach die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann.
29 Soweit in der frühen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertreten wird, dass eine vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Untätigkeitsklage nicht ohne Weiteres als unzulässig abgewiesen dürfe, vielmehr das Verfahren analog § 75 Satz 3 VwGO zunächst auszusetzen sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.1.1966 – I C 24/63 = NJW 1966, 750; krit. hierzu Menger/Erichsen VerwArch 1967, 70, 79), ist hierzu maßgeblich auf ein sich aus § 75 Satz 2 VwGO für den Kläger ergebendes Unsicherheitsmoment abgestellt worden. Ob nach dieser Regelung „wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist” als die regelmäßige Frist von drei Monaten, sei im Einzelfall oft schwer zu entscheiden. So könne geschehen, dass der Kläger, dem an einer baldigen gerichtlichen Entscheidung liegt, in gutem Glauben diese Voraussetzung für gegeben hält, während das Verwaltungsgericht die Einhaltung der Dreimonatsfrist noch als zumutbar erachtet. Hieraus folgt aber nicht schematisch und generell die gerichtliche Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens analog § 75 Satz 3 VwGO im Falle verfrühter Untätigkeitsklagen. Zum einen hat auch das Bundesverwaltungsgericht eine Abweisung verfrüht erhobener Untätigkeitsklagen für solche Fälle gebilligt, in denen ein Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann (BVerwG, Beschl. v. 9.3.1966 – III B 107/65 = NJW 1966, 1043). Zum anderen kann in einem – wohl eher seltenen, hier aber gegebenen – Fall, in dem sich das „Unsicherheitsmoment“ überhaupt nicht auswirkt, die Klage vielmehr auch für den Kläger offensichtlich erkennbar verfrüht erhoben worden ist, selbst vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG keine gerichtliche Pflicht dahingehend bestehen, einer von vornherein unzulässigen Klage irgendwie in die Zulässigkeit zu verhelfen. Jedenfalls in einem solchen Fall muss dem Veraltungsgericht ein Ermessen zuzubilligen sein, ob es das Verfahren mit Fristsetzung aussetzt oder die verfrüht erhobene Untätigkeitsklage abweist. Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zur vergleichbaren Vorschrift in § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sogar generell von einem solchen gerichtlichen Ermessen ausgeht (siehe BFH, Beschl. v. 7.3.2006 – VI B 78/04 = NVwZ 2007, 120; ebenso die h. M. in der Lit., vgl. etwa Teller , in: Gräber/Teller, FGO, 9. Aufl. 2019, § 46 Rn. 7 ff. mwN.).
30 Entsprechende Gründe, die eine Verfahrensaussetzung entsprechend § 75 Satz 3 VwGO angezeigt scheinen lassen, sind vom Kläger weder vorgetragen worden noch sonst wie zu erkennen (vgl. hierzu BFH, Beschl. v. 30.9.2015 – V B 135/14 = BeckRS 2015, 95885 Rn. 11 ff.). Der Kläger hat einen in handgreiflicher Weise unvollständigen Antrag gestellt und hieraufhin eine Untätigkeitsklage erhoben. Die Unvollständigkeit seines Antrags hätte er ohne Weiteres erkennen können respektive müssen. Dass die Aussetzung des Verfahrens gegenüber der Abweisung der Klage wesentlich prozessökonomischer wäre, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es steht dem Kläger frei, nach Einreichung eines bescheidungsfähigen Antrags (erneut) um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen, sollte sein Antrag nicht zeitgerecht beschieden oder abgelehnt werden. Aus einer Aussetzung des Verfahrens könnte er demgegenüber in der gegenwärtigen Verfahrenssituation keine beachtlichen Vorteile ziehen. Kostenrechtliche Aspekte dürften in diesem Zusammenhang zwar nicht völlig außer Acht bleiben; der Kläger kann insoweit jedoch für eine Verfahrensaussetzung wegen der besonderen Umstände des hiesigen Einzelfalls (s.o.) keine schützenswerten Belange geltend machen.
31 II. Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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