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2 E 522/24 Me•VG Meiningen 2. Kammer, 2024-06-27, 2 E 522/24 Me
2 E 522/24 MeVerwaltungsgericht / 2. Kammer27.06.2024
1. Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. (Rn.38) 2. Im Zuge der Waffengleichheit ist es auch einer Behörde zuzugestehen, dass sie auf einen öffentlich geäußerten Vorwurf eines Bürgers eine Klarstellung veröffentlicht, um dem Eindruck, sie habe sich rechtswidrig verhalten, entgegenzutreten. (Rn.41)
Entscheidungsdatum: 2024-06-27
Aktenzeichen: 2 E 522/24 Me
ECLI: ECLI:DE:VGMEINI:2024:0627.2E522.24ME.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 1004 BGB, Art 1 GG, Art 2 GG
Rechtskraft: ja
Es ist zu unterscheiden, ob es sich bei der Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt. (Rn.38)
Im Zuge der Waffengleichheit ist es auch einer Behörde zuzugestehen, dass sie auf einen öffentlich geäußerten Vorwurf eines Bürgers eine Klarstellung veröffentlicht, um dem Eindruck, sie habe sich rechtswidrig verhalten, entgegenzutreten. (Rn.41)
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