LG Erfurt 8. Zivilkammer, 2022-01-20, 8 O 1370/20

8 O 1370/20Kantonsgericht20.01.2022

Gesamter Gesetzestext

LG Erfurt 8. Zivilkammer — 8 O 1370/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-01-20

Aktenzeichen: 8 O 1370/20

ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2022:0120.8O1370.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten - wegen eines Sturzes am 17.01.2018 - Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.051,96 EUR und ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes, mindestens jedoch mit 25.000,00 EUR zu bemessendes Schmerzensgeld. Er geht dabei von einer unfallkausalen Verletzung der Räum- und Streupflicht der Beklagten aus.

2 Unstreitig übernahm die Beklagte mit Vertrag vom 19.07.2017 von der Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach die Durchführung von Winterdienstleistungen (Schneeräumung und Streudienste) betreffend das Objekt … in 98701 Großbreitenbach. Ausweislich § 1 des Vertrages oblag es der Beklagten, jeweils zwischen 01. Oktober und 01. März die … Straße 16-20 auf einer Gesamtlänge von 124 m und einer Breite von 3 m (ohne angrenzende Parkplätze) sowie die Eingangsbereiche zu räumen und bei Bedarf mit Salz abzustumpfen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde vom 19.07.2017 Bezug genommen.

3 Am 17.01.2018 war während des gesamten Tages anhaltender Schneefall zu verzeichnen. An diesem Tag räumte der Zeuge …, ein bei der Beklagten beschäftigter Räumfahrzeugfahrer, den Bereich der … Straße sowohl in der Zeit zwischen 6:20 und 6:30 Uhr und zwischen 15:10 und 15:23 Uhr.

4 Der Kläger verließ an jenem Tag gegen 15:45 Uhr seine Wohnung und stürzte. Hergang, Grund und Schadensfolgen des Sturzes sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger vermochte nach seinem Sturz nicht mehr aufzustehen. Nach ca. 10 Minuten fanden ihn die Zeugen … und Herr … liegend, setzten ihn auf und verständigten den Rettungsdienst, die Zeugen … und Herr …, die den Kläger abtransportierten. Der vom Kläger nach seinem Auffinden telefonisch verständigte Bruder des Klägers, der Zeugen …, erschien ebenfalls am Unfallort.

5 Der Rettungsdienst brachte den Kläger in die Ilm-Kreis-Kliniken gGmbH, wo er am selben Tag unter Einbringung von Implantaten operiert wurde und bis einschließlich 24.01.2018 stationär aufgenommen wurde. Wegen sämtlicher Einzelheiten über vorgebrachte Schadensfolgen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

6 Die Kläger behauptet, er habe am 17.01.2018 gegen 15:45 Uhr seine Wohnung in der … Straße 19 verlassen, um zu seinem Auto zu gelangen. Nachdem er etwa 7 m auf der Fahrbahn nach dem Eingangsbereich zurückgelegt habe, sei er gestürzt und habe sich eine Außenknöchelfraktur zugezogen. Der Kläger behauptet weiter, das Räumfahrzeug der Beklagten, das etwa eine halbe Stunde vor dem Sturzereignis die Straße räumte, habe eine Gummilippe aufgewiesen, die beim Räumen einen Teil des Schnees festgefahren habe. Unter der festgefahrenen Schneedecke habe sich Glatteis gebildet. Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte habe bei der Räumung kein Streugut ausgebracht, sodass sich die Straße in einem spiegelglatten Zustand befunden habe.

7 Der Kläger ist daher der Ansicht, die Beklagte habe die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt.

8 Der Kläger beantragt,

9 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit 25.04.2020 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.872,35 EUR zu zahlen;

10 2. die Beklagte über Ziff. 1 hinaus zu verurteilen, an ihn 2.051,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.04.2020 zu zahlen;

11 3. über die Anträge Ziff. 1 und 2 hinaus festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden – soweit im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Verfahrens nicht vorhersehbar – aus dem Unfallereignis vom 17.01.2018 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

12 Die Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Die Beklagte stellte sowohl den Unfallhergang als auch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Abrede. Die Beklagte behauptet, anschließend an die Schneeräumung der … Straße mit einem Schiebeschild am 17.01.2018 zwischen 15:10 und 15:25 Uhr, den geräumten Bereich mit Salz abgestreut zu haben. Das Ausbringen von Streugut erfolge beim eingesetzten Räumfahrzeug automatisch.

15 Die Beklagte ist der Ansicht, bei anhaltendem Schneefall seien ihre Verkehrssicherungspflichten ohnehin grundsätzlich suspendiert. Sie ist der Auffassung, indem sie die … Straße sowohl zwischen 6:20 und 6:30 Uhr als auch 15:10 und 15:25 Uhr geräumt und gestreut habe, habe sie den ihr übertragenen Winterdienst in überobligatorischer Weise durchgeführt.

16 Das Gericht hat den Kläger zum Unfallhergang eingehend angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.04.2021 und 02.12.2021 Bezug genommen.

17 Wegen sämtlicher Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

18 Die zulässige Klage ist unbegründet.

19 Dem Kläger steht für seinen bedauerlichen Unfall ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nicht zu. Eine Haftung der Beklagten besteht schon nicht dem Grunde nach. Eine Forderung des Klägers ergibt sich weder aus § 823 BGB in Verbindung mit § 249 und § 253 BGB noch aus sonstigen Rechtsgründen. Es fehlt an der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht der Beklagten.

20 Die Beklagte hat alles ihr Zumutbare getan, um die ihr obliegende Räum- und Streupflicht am 17.01.2018 zu erfüllen.

21 Kommt es in Fällen, in denen Schutzmaßnahmen im zumutbaren Umfang getroffen werden, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte diesen selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten.

22 Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

23 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Räum- und Streupflicht steht dem Kläger gegen den Beklagten nicht zu. Zwar war die Beklagte kraft Übertragung der Streupflicht allgemein und für den Unfallbereich verkehrssicherungspflichtig; die Pflicht zum Streuen traf sie im Grundsatz auch am 17.01.2018. Jedoch hat die Beklagte die ihr obliegende Räum- und Streupflicht - im Rahmen des Zumutbaren - erfüllt.

24 Der Beklagten oblag die Räum- und Streupflicht für die Unfallörtlichkeit. Dies kommt auch im Vertragswerk „Vertrag über die Durchführung von Winterdienstleistungen (Schneeräumung und Streudienste)“ vom 19.08.2017 zwischen der Beklagten und der Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach zum Ausdruck (Anlage K1). Gemäß § 1 des Vertrages oblag es der Beklagten, jeweils zwischen 01. Oktober und 01. März die … Straße 16-20 auf einer Gesamtlänge von 124 m und einer Breite von 3 m (ohne angrenzende Parkplätze) sowie die Eingangsbereiche zu räumen und bei Bedarf mit Salz abzustumpfen.

25 Das Gericht geht weiter davon aus, dass sich der - mit Nichtwissen bestrittene - Unfall, wie er von dem Kläger vorgetragen wurde, auch tatsächlich ereignet hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger den Sturz vor seinem Wohnsitz erfunden hätte. Es steht zudem fest, dass es am 17.01.2018 den ganzen Tag über anhaltenden Schneefall gegeben hat.

26 Die Klage erweist sich jedoch deshalb als unbegründet, weil die Beklagte die ihr obliegende Räum- und Streupflicht im Rahmen des Zumutbaren erfüllt hat.

27 Nach Auffassung des Gerichts blieb der Kläger beweisfällig dafür, dass die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Im Gegenteil ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte den Winterdienst ordnungsgemäß ausgeführt hat. Im Lichte der eingehend durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte im Anschluss an die Schneeräumung zwischen 15:10 und 15:25 Uhr tatsächlich auch Streugut ausbrachte. Mithin erfüllte sie ihr gesamtes Pflichtenprogramm.

28 Die allgemeine Durchführung des Winterdienstes ergibt sich zunächst aus dem von der Beklagten ausgefüllten „Nachweis über Winterdienstarbeiten“ gegenüber der Wohnungs- und Gebäudeverwaltung Großbreitenbach vom 17.01.2018, in welchem für den „Städteblock …“ die entsprechenden Uhrzeiten eingetragen sind.

29 Die Beklagte hat dabei, jedenfalls im streitigen Zeitraum 15:10 bis 15:25 Uhr, auch Streugut ausgebracht. Nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Zeugen … wurde die … Straße durch ihn zwischen 15:10 und 15:25 Uhr geräumt und anschließend mit Salz abgestumpft. Aus der Aussage des Zeugen … ergibt sich, dass er beim Schneeräumen auch Salz gestreut hat. Dies erfolge immer automatisch. Das Räumfahrzeug habe eine Streugutanzeige, die angebe, wenn das Salz ausgehe. Sobald der Streuer des Fahrzeugs angeschaltet werde, gehe zudem eine Lampe an.

30 Das Gericht ist von der Richtigkeit der technisch-qualifizierten Bekundungen des Zeugen … überzeugt. Der Zeuge hat bei dem Gericht den Eindruck hinterlassen, um Wahrheit bemüht zu sein. Dass er bei der Beklagten beschäftigt ist, zieht die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht pauschal in Zweifel.

31 Die Aussagen der weiteren, gleichfalls glaubwürdigen Zeugen stehen dem nicht entgegen. Zwar sagte der Zeuge … zum Unfallort aus, es sei weder „geräumt oder geschoben“ gewesen und er habe unter der Schneedecke am Geschehensort eine Eisschicht sehen können. Doch dass der Schnee am Unfallort etwa 20 bis 30 Minuten vor dem Sturz durch einen Schneepflug geräumt wurde, hat selbst der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2021 bestätigt.

32 Dass sowohl der Kläger als auch die Zeug:innen … am Unfallort kein Streugut wahrnahmen, kann die Überzeugung des Gerichts, dass der Zeuge … zugleich Streugut ausbrachte, nicht erschüttern. Ungeachtet der Frage, ob das Streusalz bei oberflächlicher Bodenbetrachtung überhaupt distinktiv hätte wahrgenommen werden können, ist zwischen den Parteien unstreitig, dass es den ganzen Tag über - auch in der Zeit zwischen 15:00 und 15:45 Uhr - anhaltend geschneit hat. Demnach steht außer Zweifel, dass zwischen dem Ende des Winterdienstes und dem Sturz eine gewisse Menge Schnee gefallen sein muss, wodurch die vorhergehenden Winterdienstarbeiten der Beklagten – zumindest teilweise – überdeckt wurden.

33 Das Thüringer Oberlandesgericht geht im Übrigen davon aus, dass, wenn anhaltender Schneefall während der Verrichtung des Winterdienstes herrscht und ein Sturz mithin deswegen erfolgt, weil nach dem Schneeschieben und Streuen auf den behandelten Gehweg nachfolgend neuer Schnee gefallen ist und damit die zuvor erfolgten Arbeiten „überdeckt“ wurden, dies geeignet ist, den Anscheinsbeweis dafür zu widerlegen, dass bei einem ungeräumten Gehweg der Sturz des Klägers auf einer Räum- und Streupflichtverletzung des Beklagten beruht (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 12. November 2013 – 4 U 537/12, juris). Dies muss umso mehr gelten, wenn der Unfallort durch die Beklagte vorher tatsächlich geräumt wurde.

34 Dies alles spricht im Rahmen einer Gesamtschau und in freien Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO dafür, dass der Zeuge … die geschilderten Abläufe zum Winterdienst wie bekundet vorgenommen und auf der Fahrbahn vor der … Straße 16-20 Schnee geschoben und zugleich gestreut hat.

35 Die Beklagte erfüllte die ihr obliegende Räum- und Streupflicht sogar überobligatorisch, indem sie die Unfallstelle am Unfalltag trotz anhaltenden Schneefalls zwei Mal räumte und streute.

36 Die nur im Rahmen des Zumutbaren bestehende Pflicht, bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege abzustumpfen, entfällt nämlich, sofern es zwecklos ist, die Unfallstelle zu streuen, wenn wegen anhaltend starken Schneefalls oder sonstiger Witterungsbedingungen keine nachhaltige Sicherungswirkung für den Verkehr erreicht werden kann (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Januar 2009 – 4 U 341/08, juris, im Anschluss an OLG Celle, Urteil vom 27. Februar 2004 – 9 U 220/03, juris; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Dezember 2010 – 4 U 610/10, juris). Bei solchen Witterungsbedingungen besteht eine Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, in dem Streumaßnahmen überhaupt sinnvoll sind, also in der Regel erst, wenn sich das Wetter wieder beruhigt hat (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. September 2004 – 4 U 793/04, juris).

37 Trotz anhaltenden Schneefalls hat die Beklagte am 17.01.2018 Winterdienstarbeiten sowohl zwischen 6:20 und 6:30 Uhr als auch 15:10 und 15:25 Uhr durchgeführt. Die Beklagte hätte mit den Winterdienstarbeiten abwarten können, bis sich das Wetter wieder beruhigt hat. Mithin hat sie mehr getan, als ihr im Rahmen ihrer Räum- und Streupflicht zuzumuten war. Dies gilt umso mehr, als der Kläger trotz weniger Minuten vorher erfolgter Winterdienstarbeiten der Beklagten zum Sturz kam. Wenn der Kläger bei anhaltendem Schneefall sogar wenige Minuten nach Durchführung der Winterdienstarbeiten stürzt, ist nicht ersichtlich, was von der Beklagten mehr noch hätte gefordert werden können.

38 Danach kann dahinstehen, welchen Schaden der Kläger aus dem Unfallereignis tatsächlich erlitten hat. Auch auf die Modalitäten des Personenschadensersatzes nach § 843 BGB kommt es demzufolge nicht an.

39 Da der Kläger bereits keinen Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz hat, scheitern auch die Ansprüche gemäß §§ 286, 288 BGB auf die geltend gemachten Zinsen und die außergerichtlichen Anwaltskosten.

40 Nach alledem war die Klage abzuweisen.

41 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, während sich der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO ergibt.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.