Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2024-08-30, 34/24

34/24Verfassungsgericht30.08.2024

Regest

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 42 Abs. 5 ThürVerf) gebietet es, dass ein Gericht über das Rechtsschutzbegehren innerhalb angemessener Zeit entscheidet. Droht mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine Rechtsschutzvereitelung, so hat das Gericht grundsätzlich vor diesem Zeitpunkt über das Rechtsschutzbegehren zu befinden.

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Verfassungsgerichtshof — 34/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-30

Aktenzeichen: 34/24

ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2024:0830.34.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 42 Abs 5 Verf TH, § 26 Abs 5 S 2 VGHG TH

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 42 Abs. 5 ThürVerf) gebietet es, dass ein Gericht über das Rechtsschutzbegehren innerhalb angemessener Zeit entscheidet. Droht mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses eine Rechtsschutzvereitelung, so hat das Gericht grundsätzlich vor diesem Zeitpunkt über das Rechtsschutzbegehren zu befinden.

Orientierungssatz

Der Eilantrag eines Journalisten auf Entscheidung des LG über seinen Antrag auf Zugang zur "Wahlparty" der AfD anlässlich der Landtagswahlen war erfolgreich. Die Entscheidung wurde gem § 26 Abs 5 S 1 ThürVerfGHG (RIS: VGHG TH) ohne Begründung veröffentlicht. (Rn.1)

Verfahrensgang

vorgehend LG Erfurt, 30. August 2024, 8 O 986/24, Beschluss nachgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 30. August 2024, 34/24, Beschluss

Tenor

  1. Dem Landgericht Erfurt wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über den Antrag des Antragstellers vom 30. August 2024 in der Sache 8 O 986/24 bis Sonntag, den 1. September 2024, 15.00 Uhr, zu entscheiden.

  2. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

  3. Der Freistaat Thüringen hat dem Antragsteller 1/4 seiner notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

1 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof gibt die Entscheidung nach § 26 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne Begründung bekannt. Die Begründung wird den Beteiligten nach § 26 Abs. 5 Satz 2 ThürVerfGHG gesondert übermittelt.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.