LG Gera 7. Zivilkammer, 2024-07-11, 7 O 312/24

7 O 312/24Kantonsgericht11.07.2024

Regest

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG ist es einer politischen Partei nicht gestattet, die Liste der Kandidaten für eine Kommunalwahl, die im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl erstellt wurde, durch eine spätere erneute Wahl zu verändern (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS)).(Rn.54)

Gesamter Gesetzestext

LG Gera 7. Zivilkammer — 7 O 312/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-07-11

Aktenzeichen: 7 O 312/24

ECLI: ECLI:DE:LGGERA:2024:0711.7O312.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 15 Abs 1 S 1 KomWG TH, § 21 BWahlG, § 21 WahlG SN

Orientierungssatz

Nach § 15 Abs. 1 S. 1 ThürKWG ist es einer politischen Partei nicht gestattet, die Liste der Kandidaten für eine Kommunalwahl, die im Rahmen einer ordnungsgemäß durchgeführten Wahl erstellt wurde, durch eine spätere erneute Wahl zu verändern (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Urteil vom 16. August 2019 - Vf. 76-IV-19 (HS)).(Rn.54)

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