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3 Ws 309/22•Thüringer Oberlandesgericht 3. Strafsenat, 2022-09-29, 3 Ws 309/22
3 Ws 309/22Obergericht / III. Strafkammer29.09.2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-29
Aktenzeichen: 3 Ws 309/22
Dokumenttyp: Beschluss
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
1 Gemäß § 119 Abs. 3 StVollzG sieht der Senat von einer Begründung der Entscheidung über den - wegen doppelter Rechtshängigkeit - bereits unzulässigen Antrag ab. Der Antragsteller wird für eine inhaltliche Überprüfung seines Antrages auf die Gründe in dem bereits ergangenen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27.09.2022 unter dem Aktenzeichen 1 Ws 305/22 verwiesen.
2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO.
3 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus §§ 60, 52 Abs. 1 GKG.
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