Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2022-04-06, 20/19

20/19Verfassungsgericht06.04.2022

Regest

1. Festsetzung des Gegenstandswerts im Organstreitverfahren auf 25.000.- Euro. 2. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH vom 22.04.2020 (20/19), mit dem der Antrag im Organstreitverfahren zwar zurückgewiesen, jedoch die Erstattung der hälftigen Auslagen angeordnet worden war. Verfahrensgang vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 22. April 2020, 20/19, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Verfassungsgerichtshof — 20/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-06

Aktenzeichen: 20/19

ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2022:0406.20.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Festsetzung des Gegenstandswerts im Organstreitverfahren auf 25.000.- Euro.

  2. Zur Entscheidung in der Hauptsache siehe Beschluss des VerfGH vom 22.04.2020 (20/19), mit dem der Antrag im Organstreitverfahren zwar zurückgewiesen, jedoch die Erstattung der hälftigen Auslagen angeordnet worden war.

Verfahrensgang

vorgehend Thüringer Verfassungsgerichtshof, 22. April 2020, 20/19, Beschluss

Tenor

Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf EUR 25.000 festgesetzt.

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