VG Gera 6. Kammer, 2021-06-04, 6 K 424/20 Ge

6 K 424/20 GeVerwaltungsgericht / Chamber 604.06.2021

Regest

1. Eine Änderung der Umstände i.S.d. § 53 Satz 1 BAföG erfordert, dass diese nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides objektiv eingetreten sind. Erlässt die Behörde nach dem objektiven Eintritt der Änderung und in Unkenntnis derselben einen Änderungsbescheid zugunsten des Leistungsbeziehers, kann sie sich später nicht auf § 53 BAföG stützen, wenn sie Kenntnis vom Eintritt der Änderung erhält. Eine Rücknahme kann dann unter den strengeren Voraussetzungen des § 45 SGB X (juris: SGB 10) in Frage kommen.(Rn.31) 2. Von grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (juris: SGB 10) ist auszugehen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist auf die individuellen Umstände abzustellen.(Rn.38) 3. Gemeinsames Wohnen i.S.d. § 2 Abs. 1a BAföG setzt eine häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und dem Auszubildenden voraus. Die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume müssen als zu einer Wohnung gehörend angesehen werden, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt.(Rn.49) 4. Maßgeblich für das gemeinsame Wohnen i.S.d. § 2 Abs. 1a BAföG ist nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die faktische Haushaltsgemeinschaft.(Rn.51) 5. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtannahme gemeinsamen Wohnens i.S.d. § 13 Abs. 2 BAföG (kein gemeinsames Wohnen, wenn der Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden als Unterstützungshandlung aufgenommen wird, BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16, juris) findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Anwendung, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist. (Rn.53)

Gesamter Gesetzestext

VG Gera 6. Kammer — 6 K 424/20 Ge — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-04

Aktenzeichen: 6 K 424/20 Ge

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 53 S 1 BAföG, § 2 Abs 1a BAföG, § 13 Abs 2 Nr 1 BAföG, § 45 Abs 1 S 1 SGB 10, § 53 S 3 BAföG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Eine Änderung der Umstände i.S.d. § 53 Satz 1 BAföG erfordert, dass diese nach dem Erlass des Bewilligungsbescheides objektiv eingetreten sind. Erlässt die Behörde nach dem objektiven Eintritt der Änderung und in Unkenntnis derselben einen Änderungsbescheid zugunsten des Leistungsbeziehers, kann sie sich später nicht auf § 53 BAföG stützen, wenn sie Kenntnis vom Eintritt der Änderung erhält. Eine Rücknahme kann dann unter den strengeren Voraussetzungen des § 45 SGB X (juris: SGB 10) in Frage kommen.(Rn.31)

  2. Von grob fahrlässiger Unkenntnis i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X (juris: SGB 10) ist auszugehen, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und daher nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Dabei ist auf die individuellen Umstände abzustellen.(Rn.38)

  3. Gemeinsames Wohnen i.S.d. § 2 Abs. 1a BAföG setzt eine häusliche Gemeinschaft zwischen mindestens einem Elternteil und dem Auszubildenden voraus. Die von ihnen genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume müssen als zu einer Wohnung gehörend angesehen werden, ohne dass es auf die näheren Umstände des Zusammenlebens ankommt.(Rn.49)

  4. Maßgeblich für das gemeinsame Wohnen i.S.d. § 2 Abs. 1a BAföG ist nicht die rechtliche Ausgestaltung, sondern die faktische Haushaltsgemeinschaft.(Rn.51)

  5. Die Rechtsprechung des BVerwG zur Nichtannahme gemeinsamen Wohnens i.S.d. § 13 Abs. 2 BAföG (kein gemeinsames Wohnen, wenn der Elternteil in die Wohnung des Auszubildenden als Unterstützungshandlung aufgenommen wird, BVerwG, Urteil vom 8. November 2017 - 5 C 11/16, juris) findet im Rahmen des § 2 Abs. 1a BAföG keine Anwendung, weil die Interessenlage nicht vergleichbar ist. (Rn.53)

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