AG Weimar, 2021-04-09, 9 F 148/21

9 F 148/21Gericht erster Instanz09.04.2021

Regest

1. Der den Schulkindern an staatlichen Schulen auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.(Rn.1526) 2. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im "Pandemie"-Geschehen.(Rn.1527) 3. Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen.(Rn.1528) 4. Kinder haben einen Rechtsanspruch auf zugänglichen Schulunterricht.(Rn.1535)

Gesamter Gesetzestext

AG Weimar — 9 F 148/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-04-09

Aktenzeichen: 9 F 148/21

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 4 BGB, § 1697a BGB, Art 1 GG, Art 2 GG ... mehr

Orientierungssatz

  1. Der den Schulkindern an staatlichen Schulen auferlegte Zwang, Masken zu tragen und Abstände untereinander und zu dritten Personen zu halten, schädigt die Kinder physisch, psychisch, pädagogisch und in ihrer psychosozialen Entwicklung, ohne dass dem mehr als ein allenfalls marginaler Nutzen für die Kinder selbst oder Dritte gegenübersteht.(Rn.1526)

  2. Schulen spielen keine wesentliche Rolle im "Pandemie"-Geschehen.(Rn.1527)

  3. Die verwendeten PCR-Tests und Schnelltests sind für sich allein prinzipiell und schon im Ansatz nicht geeignet, eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 festzustellen.(Rn.1528)

  4. Kinder haben einen Rechtsanspruch auf zugänglichen Schulunterricht.(Rn.1535)

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