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3 N 730/20•Thüringer Oberverwaltungsgericht 3. Senat, 2021-03-22, 3 N 730/20
3 N 730/20Verwaltungsgericht / 3. Abteilung22.03.2021
Das beim Oberverwaltungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) in der Fassung vom 31.10.2020 (GVBl. 2020, S. 547) wird im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung eines bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt (§ 47 Abs. 4 VwGO).(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2021-03-22
Aktenzeichen: 3 N 730/20
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: CoronaVInfSchV TH, § 47 Abs 4 VwGO
Das beim Oberverwaltungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) in der Fassung vom 31.10.2020 (GVBl. 2020, S. 547) wird im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung eines bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Normenkontrollverfahrens ausgesetzt (§ 47 Abs. 4 VwGO).(Rn.2)
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 4 VwGO ausgesetzt.
1 Die im Ermessen des Gerichts stehende Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens ergeht durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VwGO).
2 Bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) in der Fassung vom 31.10.2020 (GVBl. 2020, S. 547) anhängig (Aktenzeichen 110/20). Das vorliegende Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO wird im Hinblick auf die vorgreifliche Bedeutung des bei dem Thüringer Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahrens für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt (§ 47 Abs. 4 VwGO).
3 Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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