Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2021-03-03, 103/20

103/20Verfassungsgericht03.03.2021

Regest

Verwerfung einer unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung, nachdem der Beschwerdeführer auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen worden war (§ 19 S 2 VGHG TH). (Rn.4)

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Verfassungsgerichtshof — 103/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-03-03

Aktenzeichen: 103/20

ECLI: ECLI:DE:VERFGHT:2021:0303.103.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 S 2 VGHG TH, § 48 VGHG TH

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Verwerfung einer unzulässigen Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung, nachdem der Beschwerdeführer auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen worden war (§ 19 S 2 VGHG TH). (Rn.4)

Tenor

  1. Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

1 Mit seiner Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Thüringer Landtags vom 16. Juli 2020 (LTDrucks 7/1286). Mit diesem Beschluss hat der Thüringer Landtag den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Gültigkeit der Wahl zum 7. Thüringer Landtag am 27. Oktober 2019 zurückgewiesen.

2 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführer auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde hingewiesen.

3 Der Anhörungsberechtigte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II.

4 Der Verfassungsgerichtshof kommt einstimmig zu dem Ergebnis, dass die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig ist. Er trifft seine Entscheidung nach § 19 Satz 1 des Gesetzes über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Beschluss ergeht nach § 19 Satz 2 ThürVerfGHG ohne weitere Begründung, da der Beschwerdeführer auf die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit hingewiesen wurde.

5 Das Verfahren ist gemäß § 28 Abs. 1 ThürVerfGHG kostenfrei.

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