Thüringer Verfassungsgerichtshof, 2018-09-12, 23/16

23/16Verfassungsgericht12.09.2018

Regest

Bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Fortführung eines Organstreitverfahrens ist dieses im Falle einer Antragsrücknahme einzustellen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 1/17).

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Verfassungsgerichtshof — 23/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-09-12

Aktenzeichen: 23/16

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: §§ 38ff VGHG TH, § 38 VGHG TH

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Bei fehlendem öffentlichen Interesse an der Fortführung eines Organstreitverfahrens ist dieses im Falle einer Antragsrücknahme einzustellen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 6. September 2017 - VerfGH 1/17).

Orientierungssatz

Einstellung des Organstreitverfahrens nach Rücknahme des Antrags. An der Durchführung des Verfahrens besteht kein öffentliches Interesse. (Rn.1)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

1 Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 15. August 2018 zurückgenommen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Verfahrens besteht nicht.

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