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4 U 131/17•Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, 2018-02-15, 4 U 131/17
4 U 131/17Obergericht / IV. Zivilkammer15.02.2018
1. Stützt der Versicherer eine Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB darauf, der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung einzelne Gesundheitsfragen objektiv unrichtig beantwortet, so trifft den Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast, zu erläutern, wie und es weshalb es hierzu gekommen ist.(Rn.21) 2. Diese sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Sind die Angaben des Versicherten in sich stimmig, muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherte eine Täuschung des Versicherers zumindest billigend in Kauf genommen hat.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2018-02-15
Aktenzeichen: 4 U 131/17
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 123 Abs 1 BGB, § 22 VVG
Rechtskraft: ja
Stützt der Versicherer eine Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB darauf, der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung einzelne Gesundheitsfragen objektiv unrichtig beantwortet, so trifft den Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast, zu erläutern, wie und es weshalb es hierzu gekommen ist.(Rn.21)
Diese sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Sind die Angaben des Versicherten in sich stimmig, muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherte eine Täuschung des Versicherers zumindest billigend in Kauf genommen hat.(Rn.24)
Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig (IV ZR 63/18).
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