Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat, 2018-02-15, 4 U 131/17

4 U 131/17Obergericht / IV. Zivilkammer15.02.2018

Regest

1. Stützt der Versicherer eine Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB darauf, der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung einzelne Gesundheitsfragen objektiv unrichtig beantwortet, so trifft den Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast, zu erläutern, wie und es weshalb es hierzu gekommen ist.(Rn.21) 2. Diese sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Sind die Angaben des Versicherten in sich stimmig, muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherte eine Täuschung des Versicherers zumindest billigend in Kauf genommen hat.(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Oberlandesgericht 4. Zivilsenat — 4 U 131/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-15

Aktenzeichen: 4 U 131/17

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 123 Abs 1 BGB, § 22 VVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Stützt der Versicherer eine Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB darauf, der Versicherungsnehmer habe bei Antragstellung einzelne Gesundheitsfragen objektiv unrichtig beantwortet, so trifft den Versicherungsnehmer die sekundäre Darlegungslast, zu erläutern, wie und es weshalb es hierzu gekommen ist.(Rn.21)

  2. Diese sekundäre Darlegungslast führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Sind die Angaben des Versicherten in sich stimmig, muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherte eine Täuschung des Versicherers zumindest billigend in Kauf genommen hat.(Rn.24)

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig (IV ZR 63/18).

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