SG Nordhausen 31. Kammer, 2017-01-16, S 31 AS 2363/14

S 31 AS 2363/14Sozialversicherungsgericht / Chamber 3116.01.2017

Regest

1. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB 10 ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an SG Nordhausen vom 26.10.2015 - S 31 AS 818/14 = AGS 2016, 550). Dies gilt unabhängig davon, ob der Mandant aktuell die Einrede der Verjährung erheben würde. (Rn.19) 2. Der Beklagte ist berechtigt, die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die Kostenminderungspflicht abzulehnen. (Rn.22) 3. Es spricht vieles dafür, von einer dreijährigen Verjährungsfrist der Ansprüche nach § 63 SGB 10 auszugehen (obiter dictum). (Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

SG Nordhausen 31. Kammer — S 31 AS 2363/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-16

Aktenzeichen: S 31 AS 2363/14

ECLI: ECLI:DE:SGNORDH:2017:0116.S31AS2363.14.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 63 Abs 1 S 1 SGB 10, § 63 Abs 2 SGB 10, § 52 Abs 2 SGB 10, § 45 Abs 1 SGB 1, § 195 BGB ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Ein Anspruch auf Freistellung vom Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten nach § 63 SGB 10 ist ausgeschlossen, wenn der Mandant im Zeitpunkt des Kostenerstattungsantrags die Einrede der Verjährung erheben könnte (Anschluss an SG Nordhausen vom 26.10.2015 - S 31 AS 818/14 = AGS 2016, 550). Dies gilt unabhängig davon, ob der Mandant aktuell die Einrede der Verjährung erheben würde. (Rn.19)

  2. Der Beklagte ist berechtigt, die Erstattung der Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf die Kostenminderungspflicht abzulehnen. (Rn.22)

  3. Es spricht vieles dafür, von einer dreijährigen Verjährungsfrist der Ansprüche nach § 63 SGB 10 auszugehen (obiter dictum). (Rn.17)

Orientierungssatz

Az beim LSG Erfurt: L 9 AS 361/17

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