Thüringer Oberlandesgericht 2. Kartellsenat, 2016-02-24, 2 Verg 1/16

2 Verg 1/16Obergericht24.02.2016

Regest

1. Lässt sich ein Vergaberechtsverstoß durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlegen ohne Weiteres feststellen, ist er für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011, 13 Verg 3/11).(Rn.118) 2. Aus einem Nachprüfungsantrag muss insgesamt deutlich werden, welche Rechtsverletzung nach Auffassung des antragstellenden Unternehmens beseitigt werden muss.(Rn.124) 3. Der Antragsteller muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen Verfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren.(Rn.128) 4. Waren die Bieter gehalten, in der Eigenerklärung zur Eignung den "Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen" anzugeben und weicht das Formular mit dieser Formulierung von der Bekanntmachung ab, kann es sich um eine zulässige Konkretisierung handeln (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2010, VII Verg 18/10).(Rn.140) 5. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Winterdienst- und Störungsbeseitigungsleistungen auf Bundes- und Landesstraßen dienen Geräteverzeichnisse dazu, sich einen Überblick zu verschaffen, ob der jeweilige Bieter technisch und von seinen Kapazitäten her in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.(Rn.147) 6. Der Ausschluss eines Bieters wegen unvollständiger Preisangaben kommt nur in Betracht, wenn die Vergabestelle die Art der Preisangabe in den Vergabeunterlagen, insbesondere in der Angebotsaufforderung ausdrücklich und zweifelsfrei abgefragt hat.(Rn.161) 7. Es ist nicht zwingend geboten, von Bietern zu verlangen, dass sie bereits bei Angebotsabgabe über die entsprechenden Zertifizierungen der Winterdienstfahrzeuge zur elektronischen Leistungserfassung verfügen.(Rn.164) 8. Für die Eignung reicht es grundsätzlich aus, dass belastbare Umstände gegeben sind, die mit Blick auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung die Annahme rechtfertigen, dass der Bieter in der Lage ist, das zur Auftragserfüllung notwendige Personal und Gerät rechtzeitig einzustellen bzw. zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 VII Verg 52/12).(Rn.179)

Gesamter Gesetzestext

Thüringer Oberlandesgericht 2. Kartellsenat — 2 Verg 1/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-02-24

Aktenzeichen: 2 Verg 1/16

ECLI: ECLI:DE:OLGTH:2016:0224.2VERG1.16.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 97 Abs 1 GWB, § 97 Abs 7 GWB, § 101a GWB, § 107 Abs 2 S 2 GWB, § 107 Abs 3 Nr 2 GWB ... mehr

Orientierungssatz

  1. Lässt sich ein Vergaberechtsverstoß durch bloßes Lesen der einschlägigen Normen und einen Vergleich mit dem Text der Vergabeunterlegen ohne Weiteres feststellen, ist er für jeden erkennbar, der über die intellektuellen Fähigkeiten verfügt, die notwendig sind, um ein Angebot zu erstellen oder gar ein Unternehmen zu leiten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16. Juni 2011, 13 Verg 3/11).(Rn.118)

  2. Aus einem Nachprüfungsantrag muss insgesamt deutlich werden, welche Rechtsverletzung nach Auffassung des antragstellenden Unternehmens beseitigt werden muss.(Rn.124)

  3. Der Antragsteller muss die Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, dass er im Fall eines ordnungsgemäßen Verfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte als in dem beanstandeten Verfahren.(Rn.128)

  4. Waren die Bieter gehalten, in der Eigenerklärung zur Eignung den "Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen" anzugeben und weicht das Formular mit dieser Formulierung von der Bekanntmachung ab, kann es sich um eine zulässige Konkretisierung handeln (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Juni 2010, VII Verg 18/10).(Rn.140)

  5. Im Zusammenhang mit der Vergabe von Winterdienst- und Störungsbeseitigungsleistungen auf Bundes- und Landesstraßen dienen Geräteverzeichnisse dazu, sich einen Überblick zu verschaffen, ob der jeweilige Bieter technisch und von seinen Kapazitäten her in der Lage ist, den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.(Rn.147)

  6. Der Ausschluss eines Bieters wegen unvollständiger Preisangaben kommt nur in Betracht, wenn die Vergabestelle die Art der Preisangabe in den Vergabeunterlagen, insbesondere in der Angebotsaufforderung ausdrücklich und zweifelsfrei abgefragt hat.(Rn.161)

  7. Es ist nicht zwingend geboten, von Bietern zu verlangen, dass sie bereits bei Angebotsabgabe über die entsprechenden Zertifizierungen der Winterdienstfahrzeuge zur elektronischen Leistungserfassung verfügen.(Rn.164)

  8. Für die Eignung reicht es grundsätzlich aus, dass belastbare Umstände gegeben sind, die mit Blick auf den zukünftigen Zeitpunkt der Leistungserbringung die Annahme rechtfertigen, dass der Bieter in der Lage ist, das zur Auftragserfüllung notwendige Personal und Gerät rechtzeitig einzustellen bzw. zu beschaffen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2013 VII Verg 52/12).(Rn.179)

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