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1 S 149/15•LG Erfurt 1. Zivilkammer, 2016-02-18, 1 S 149/15
1 S 149/15Kantonsgericht / I. Zivilkammer18.02.2016
1. Bestand aufgrund des in den Statuten der FIFA geregelten Verbots, ein einmal erworbenes Ticket weiter zu veräußern, von Anfang an Unmöglichkeit, hat der Verkäufer eines solchen Tickets - vorliegend für das WM-Endspiel in Brasilien - keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.(Rn.3) 2. Die Verletzung eines wirksam vereinbarten Abtretungsverbots hat zur Folge, dass die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1963, VII ZR 33/62).(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2016-02-18
Aktenzeichen: 1 S 149/15
ECLI: ECLI:DE:LGERFUR:2016:0218.1S149.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 134 BGB, § 275 Abs 4 BGB, § 326 BGB, § 399 BGB
Bestand aufgrund des in den Statuten der FIFA geregelten Verbots, ein einmal erworbenes Ticket weiter zu veräußern, von Anfang an Unmöglichkeit, hat der Verkäufer eines solchen Tickets - vorliegend für das WM-Endspiel in Brasilien - keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung.(Rn.3)
Die Verletzung eines wirksam vereinbarten Abtretungsverbots hat zur Folge, dass die Forderung von vornherein als ein unveräußerliches Recht entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1963, VII ZR 33/62).(Rn.7)
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