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L 6 SF 291/13 E•Thüringer Landessozialgericht 6. Senat, 2013-04-12, L 6 SF 291/13 E
L 6 SF 291/13 ESozialversicherungsgericht / 6. Abteilung12.04.2013
Gegen eine Zahlungsverpflichtung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann im Kostenverfahren nicht eingewandt werden, der Kostenschuldner gehöre tatsächlich zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG. (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2013-04-12
Aktenzeichen: L 6 SF 291/13 E
ECLI: ECLI:DE:LSGTH:2013:0412.L6SF291.13E.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Gegen eine Zahlungsverpflichtung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss kann im Kostenverfahren nicht eingewandt werden, der Kostenschuldner gehöre tatsächlich zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG. (Rn.4)
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
1 Nach § 66 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz (Absatz 1 S. 1). Zuständig ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - Az.: 10 KSt 5/05, 10 KSt 5/05 <10 B 60/05 u.a.>, Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - Az.: L 6 SF 1564/12 E).
2 Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
3 Mit unanfechtbarem Beschluss (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes
4 Gegen diese Zahlungsverpflichtung kann sich die Erinnerungsführerin im Kostenverfahren nicht mit der Begründung wenden, sie gehöre tatsächlich zum kostenprivilegierten Personenkreis des § 183 SGG. Damit greift sie inhaltlich den unanfechtbaren Beschluss vom 12. November 2012 an, was aber nicht statthaft ist. Ein Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann dagegen nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2004 - Az.: VI ZB 2/04 und 13. Februar 1992 - Az.: V ZR 112/90, nach juris; Senatsbeschlüsse vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E und 29. Juni 2011 - Az.: L 6 SF 408/11 E). Dies wird von der Erinnerungsführerin nicht geltend gemacht.
5 Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG).
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