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1 E 35/12 Ge•VG Gera 1. Kammer, 2012-05-16, 1 E 35/12 Ge
1 E 35/12 GeVerwaltungsgericht / 1. Kammer16.05.2012
1. Auch wenn eine Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, liegt ein Anordnungsgrund vor, um das Entstehen eines Erfahrungsvorsprungs zu vermeiden.(Rn.23) 2. Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und die Aussichten des Antragstellers offen sind, in einem neuen Verfahren zum Zug zu kommen.(Rn.26) 3. Erfüllt ein Bewerber ein konstitutives Anforderungsprofil, d.h. Voraussetzungen, die sich nach objektiven Kriterien unschwer feststellen lassen, darf er nicht ausgeschlossen werden.(Rn.29)
Entscheidungsdatum: 2012-05-16
Aktenzeichen: 1 E 35/12 Ge
ECLI: ECLI:DE:VGGERA:2012:0516.1E35.12GE.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, Art 19 Abs 4 GG, Art 33 Abs 2 GG, § 9 BeamtStG ... mehr
Auch wenn eine Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, liegt ein Anordnungsgrund vor, um das Entstehen eines Erfahrungsvorsprungs zu vermeiden.(Rn.23)
Ein Anordnungsanspruch besteht, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist und die Aussichten des Antragstellers offen sind, in einem neuen Verfahren zum Zug zu kommen.(Rn.26)
Erfüllt ein Bewerber ein konstitutives Anforderungsprofil, d.h. Voraussetzungen, die sich nach objektiven Kriterien unschwer feststellen lassen, darf er nicht ausgeschlossen werden.(Rn.29)
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