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1 U 4/26•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, 2026-08-05, 1 U 4/26
1 U 4/26Obergericht / I. Zivilkammer05.08.2026
Ein Kraftfahrzeug, das als Zugfahrzeug für einen Wohnwagenanhänger verkauft wird, ist mangelhaft, wenn in der Zulassungsbescheinigung keine Eintragung wegen eines erhöhten zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb vorhanden ist, die Zulassungsbescheinigungen vergleichbarer Fahrzeuge andere Hersteller aber eine solche Zusatzeintragung aufweisen und sich aus der öffentlich einsehbaren Betriebsanleitung des Herstellers des verkauften Fahrzeugs ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb ergibt. Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, 12. Dezember 2025, 6 O 50/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-08-05
Aktenzeichen: 1 U 4/26
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 434 Abs 1 BGB, § 434 Abs 2 BGB, § 434 Abs 3 BGB
Ein Kraftfahrzeug, das als Zugfahrzeug für einen Wohnwagenanhänger verkauft wird, ist mangelhaft, wenn in der Zulassungsbescheinigung keine Eintragung wegen eines erhöhten zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb vorhanden ist, die Zulassungsbescheinigungen vergleichbarer Fahrzeuge andere Hersteller aber eine solche Zusatzeintragung aufweisen und sich aus der öffentlich einsehbaren Betriebsanleitung des Herstellers des verkauften Fahrzeugs ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb ergibt.
Verfahrensgang
vorgehend LG Itzehoe, 12. Dezember 2025, 6 O 50/25, Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.12.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. Ausgenommen davon sind die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Hagen, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.900,00 € festgesetzt.
I.
1 Der Kläger verlangt die Minderung des Kaufpreises nach dem Kauf eines Kraftfahrzeuges.
2 Der Kläger erwarb am 28.08.2024 einen X zu einem Preis von 69.000,00 € (Kaufvertrag Anlage K 1, AB LGA). Das Fahrzeug verfügt über eine Anhängerkupplung. Der Kläger suchte ein Fahrzeug, mit dem er seinen 2 t schweren Wohnwagen ziehen konnte. Durch das Ankuppeln des Wohnwagens erhöht sich das Gesamtgewicht des Fahrzeugs um 100 kg.
3 Die Zulassungsbescheinigung I und die Übereinstimmungsbescheinigung (Anlagen K 3 und K 5, AB LGA) weisen ein zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs von 2.500 kg und eine zulässige Achslast für die Hinterachse von 1.425 kg aus. Als Ausnahme ist eine zusätzliche Achslast im Anhängerbetrieb von 145 kg eingetragen. Eine entsprechende Eintragung für eine Erhöhung des zulässigen Gesamtgewichts fehlt. Aus der öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers (Bl. 58 AB LGA) ergeben sich ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg und eine zulässige Achslast von 1.570 kg im Anhängerbetrieb. Bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller ist ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung I eingetragen. Technisch ist der Betrieb des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs mit einem Gesamtgewicht von 2.600 kg möglich.
4 Der Kläger bemerkte die Abweichung, nachdem ihm nach Zahlung des Kaufpreises die Papiere des Fahrzeugs zugesandt worden waren. Er ließ das Fahrzeug auf sich zu. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Abhilfe auf (Anlage K 2, AB LGA). Eine Abhilfe erfolgte nicht.
5 Der Kläger hat behauptet, er habe vor dem Abschluss des Kaufvertrages nach den Angaben zum zulässigen Gesamtgewicht, zur Anhängerlast und zur Zuladungskapazität gefragt. Der Mitarbeiter der Beklagten habe ihm die Angaben bestätigt.
6 Werde anhand der Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung eine Überladung festgestellt, drohe in vielen europäischen Ländern ein hohes Bußgeld.
7 Der Minderwert des Fahrzeugs belaufe sich auf 10 %.
8 Der Kläger hat die Zahlung von 6.900,00 € nebst Kosten und Zinsen verlangt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
9 Das Landgericht hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein Mangel vor.
10 Das Fahrzeug weise keinen Sachmangel auf. Es entspreche den subjektiven Anforderungen. Eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Eintragung eines zulässigen Gesamtgewichts von 2.600 kg im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung habe der Kläger nicht bewiesen. Aus dem Kaufvertrag ergebe sich dazu nichts. Es bestehe unter Würdigung der Zeugenaussagen keine Überzeugung, dass eine mündliche Beschaffenheitsvereinbarung erfolgt sei. Auch eine vertraglich vorausgesetzte Verwendung hinsichtlich eines zulässigen Gesamtgewichts von 2.600 kg im Anhängerbetrieb habe der Kläger nicht bewiesen. Das Fahrzeug entspreche auch den objektiven Anforderungen. Es eigne sich für die übliche Verwendung, da es als Zugfahrzeug eingesetzt werden könne. Dass ein erhöhtes zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sei, sei keine üblicherweise zu erwartende Eigenschaft. Technisch eigne sich das Fahrzeug dafür. Ein Sachmangel liege auch nicht wegen einer öffentlichen Äußerung des Herstellers vor. Technisch sei es möglich, das Fahrzeug mit einem Gesamtgewicht von 2.600 kg zu betreiben. Dass zum Betrieb eine besondere Eintragung in der Zulassungsbescheinigung notwendig sei, stehe nicht entgegen, da der Hersteller keine Aussagen über die Zulassung treffe und nicht treffen könne, da er hierauf keinen Einfluss nehme.
11 Zur Begründung seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung führt der Kläger im Wesentlichen aus, das Landgericht habe aus der Feststellung, der Kläger habe ein Fahrzeug mit Anhängerkupplung erwerben wollen, um einen Wohnwagen damit zu ziehen, nicht die gebotenen Konsequenzen gezogen. Es habe nicht tragfähig geprüft, ob sich eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht aus den Umständen des Vertragsschlusses ergebe. Indem es zusätzlich den Nachweis verlangt habe, der Verkäufer wolle auch für den Inhalt der Zulassungsbescheinigung einstehen, ersetze es die Gebrauchstauglichkeit durch eine formale Betrachtung einzelner Dokumente. Das Landgericht habe die Zeugenaussagen fehlerhaft gewürdigt. Es fehle eine tragfähige Begründung für die Einordnung der Aussage, mit der Bedienungsanleitung passe es so, als bloße Wissenserklärung. Die Ablehnung einer vertraglich vorgesehenen Verwendung sei fehlerhaft. Das Landgericht habe festgestellt, dass mit dem Fahrzeug ein 2 t schwerer Wohnwagen habe gezogen werden sollen. Wenn es den Zweck auf einen Anhängerbetrieb mit einem geringeren Gesamtgewicht reduziere, stelle das eine unzulässige Umdeutung dar. Die Annahme des Landgerichts, die Ausweisung eines Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb in der Zulassungsbescheinigung sei nicht üblich, habe keine Grundlage in festgestellten Tatsachen. Soweit das Landgericht eine Abweichung von einer öffentlichen Äußerung des Herstellers verneine, trenne es künstlich zwischen der technischen Leistungsfähigkeit und der rechtlichen Nutzbarkeit.
12 Der Kläger beantragt,
13 das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 12.12.2025, Az. 6 O 50/25, abzuändern und
14 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.900,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2024 zu zahlen;
15 die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Berufung zurückzuweisen.
18 Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
19 Die zulässige Berufung hat in der Hauptsache Erfolg.
20 1. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Teilrückzahlung des Kaufpreises nach Minderung nach §§ 437 Nr. 2, 440 Abs. 1 u. 4 BGB liegen vor.
21 a) Das Fahrzeug ist mangelhaft.
22 aa) Nach § 434 Abs. 1 - 3 BGB ist eine Kaufsache mangelfrei, wenn sie den subjektiven und den objektiven Anforderungen entspricht. Den subjektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, sonst sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Den objektiven Anforderungen entspricht die Sache, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache oder aufgrund öffentlicher Äußerungen eines Gliedes der Vertragskette erwarten kann.
23 Zur Beschaffenheit einer Kaufsache gehören alle Merkmale, die ihr selbst anhaften, aber auch alle ihre Beziehungen zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf ihre Wertschätzung haben (BGH, Urteil vom 28.05.2021, V ZR 24/20, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 15.06.2016, VIII ZR 134/15, juris Rn. 10). Die übliche und zu erwartende Beschaffenheit von Sachen derselben Art bestimmt sich auch anhand eines Vergleichs mit den Sachen anderer Hersteller mit demselben Qualitätsstandard (OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2015, 28 U 165/13, juris Rn. 45). Eine öffentliche Äußerung eines Mitgliedes der Vertragskette kann in einer öffentlich zugänglichen Betriebsanleitung des Herstellers der Sache liegen (OLG München, Urteil vom 28.05.2014, 3 U 4742/13, juris Rn. 14).
24 bb) Bei den Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung handelt es sich um eine Beschaffenheit eines Fahrzeugs. Denn die Eintragungen stellen einen unmittelbaren Bezug zwischen den Eigenschaften der Sache und der Umwelt her, indem sie Festlegungen für den rechtlich zulässigen Betrieb des Fahrzeugs treffen. So darf etwa das in der Zulassungsbescheinigung angegebene zulässige Gesamtgewicht im Betrieb nicht überschritten werden. Damit wird die zulässige Zuladung als Eigenschaft des Fahrzeugs beschränkt.
25 Diese Bestimmungen haben nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung des Fahrzeugs. Denn die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs wird auch wesentlich davon bestimmt, inwieweit es mit Insassen und Gepäck belastet werden kann. Dabei kann sich bereits eine Differenz von 100 kg entscheidend auswirken.
26 Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung (Anlage K 5) eine Masse in fahrbereitem Zustand von 2.085 kg und eine tatsächliche Masse von 2.130 kg. Die Zuladung ist danach bei einem zulässigen Gesamtgewicht von 2.500 kg auf maximal 415 kg beschränkt. Dieses Gewicht kann bei der Urlaubsreise einer mehrköpfigen Familie - das Fahrzeug hat nach der Übereinstimmungsbescheinigung fünf Sitzplätze - mit Gepäck durchaus erreicht werden. Gehen von der möglichen Zuladung bereits 100 kg wegen der Stützlast des Anhängers verloren, kann sich das entscheidend auf den Umfang des zulässigerweise zuzuladenden Gepäcks auswirken.
27 Ob das Fahrzeug technisch auch mit einem höheren Gesamtgewicht betrieben werden könnte, ist ohne Bedeutung. Denn wer das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, handelt nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 4, 34 Abs. 3 S. 3 StVZO ordnungswidrig. Ein ordnungswidriges Verhalten kann von einem Fahrzeugkäufer indes nicht verlangt werden. Da der Betrieb des Fahrzeugs unter Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts bereits in Deutschland ordnungswidrig wäre, kommt es auf die Rechtslage im Ausland nicht an.
28 cc) Ob die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass sich das zulässige Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb um 100 kg erhöht, getroffen haben, kann offen bleiben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts begegnet allerdings Bedenken.
29 Das Landgericht hat es aufgrund der Aussage der Ehefrau des Klägers für möglich gehalten, dass der Kläger Fragen nach dem zulässigen Gesamtgewicht gestellt und der Mitarbeiter der Beklagten Herr A gesagt habe, dass mit der Bedienungsanleitung alles so passe. Die Annahme, damit könne lediglich eine Wissenserklärung abgegeben worden sein, erscheint lebensfremd. Sie berücksichtigt nicht, dass Erklärungen nach § 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind. Der Käufer eines Kraftfahrzeugs ist für den Verkäufer erkennbar nicht nur daran interessiert, ob ein Betrieb technisch möglich ist, sondern auch daran, ob er rechtlich möglich ist. Wenn Herr A also ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb bestätigt haben sollte, könnte das durchaus so verstanden werden, dass beide Parteien verbindlich von dieser Beschaffenheit ausgegangen sind.
30 dd) Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug entspricht jedenfalls nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Denn es weist keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Kläger nach der Art der Sache und nach den öffentlichen Äußerungen des Herstellers erwarten durfte.
31 Es ist unstreitig geblieben, dass vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller eine zusätzliche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung aufweisen, die ein höheres zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb erlaubt. Eine solche Zusatzeintragung kann danach als üblich angesehen werden.
32 Der Kläger durfte erwarten, dass das die Zulassungsbescheinigung des erworbenen Fahrzeugs als Fahrzug mit Anhängerkupplung, das ausdrücklich für das Ziehen eines Wohnwagens erworben werden sollte, ebenfalls eine solche Zusatzeintragung enthielt. Denn die Zusatzeintragung dient offensichtlich dazu, bei Fahrzeugen mit Anhängerkupplung die Stützlast des Anhängers zu neutralisieren, damit das Fahrzeug selbst wie gewohnt beladen werden kann, auch wenn es einen Anhänger zieht. Das folgt daraus, dass die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht gerade um die Stützlast erhöht werden.
33 Dass die Zulassungsbescheinigung eine Eintragung wegen eines höheren zulässigen Gesamtgewichts im Anhängerbetrieb enthielt, durfte der Kläger auch aufgrund der Angaben in der öffentlich zugänglichen Bedienungsanleitung des Herstellers erwarten. Denn die Bedienungsanleitung gibt ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.600 kg im Anhängerbetrieb an. Damit kann nicht nur gemeint sein, dass ein solches Gesamtgewicht technisch möglich ist. Die Bedienungsanleitung ist vielmehr dahin auszulegen, dass das Fahrzeug mit einem solchen höheren Gesamtgewicht im Straßenverkehr betrieben werden darf. Eine Trennung zwischen der technischen Möglichkeit der Fahrzeugnutzung und dem rechtlichen Dürfen wäre künstlich. Ein Fahrzeugerwerber ist nicht nur daran interessiert, wie er das Fahrzeug technisch nutzen kann, sondern in erster Linie daran, wie er es im Straßenverkehr nutzen darf. Für die Achslast ist die Angabe in der Bedienungsanleitung in die Übereinstimmungsbescheinigung und in die Zulassungsbescheinigung übernommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso das nicht auch für das zulässige Gesamtgewicht der Fall ist.
34 ee) Dass ein Nachtrag wegen des höheren zulässigen Gesamtgewichts in der Zulassungsbescheinigung möglich ist, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht besprochen haben sollen - aus dem Protokoll ergibt sich dazu nichts - ändert nichts. Es wäre Aufgabe der Beklagten gewesen, auf die Mängelrüge des Klägers hin diesen Nachtrag zu veranlassen. Das dürfte nicht ganz einfach sein, weil das erhöhte zulässige Gesamtgewicht sich nicht aus der Übereinstimmungsbescheinigung, die die technischen Daten des Fahrzeugs vorgibt, ergibt.
35 b) Die gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur Mangelbeseitigung hat der Kläger mit der E-Mail vom 07.10.2024 gesetzt (Anlage K 2, Bl. 11 f. AB K LGA).
36 c) Ob die Beklagte die Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung hätte beeinflussen können, ist unerheblich. Denn der Anspruch auf Minderung setzt kein Verschulden des Verkäufers voraus.
37 d) Die Höhe der Minderung kann gemäß §§ 441 Abs. 3 S. 2 BGB, 287 Abs. 2 ZPO geschätzt werden. Der Senat schätzt den Minderwert auf 10 % des Kaufpreises. Der Verlust von 100 kg möglicher Zuladung im Anhängerbetrieb ist eine durchaus spürbare Einschränkung der Fahrzeugnutzung.
38 2. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist durch die E-Mail des Klägers vom 24.10.2024 mit Fristsetzung bis zum 31.10.2024 (Anlage K 2, Bl. 11 AB K LGA) mit der Zahlung in Verzug geraten.
39 3. Den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann der Kläger nicht verlangen, weil der Anspruch gemäß § 86 Abs. 1 VVG auf seine Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die Rechtsanwaltskosten bezahlt habe, und die Vermutung geäußert, dass eine Rechtsschutzversicherung den Rechtsstreit finanziere. Das trifft zu, wie sich aus einer Zahlungsanzeige der Rechtsschutzversicherung ergibt (Bl. 49 LGA).
40 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
41 Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.
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