LG Lübeck 8. Zivilkammer, 2023-03-07, 8 HKO 23/22

8 HKO 23/22Kantonsgericht07.03.2023

Gesamter Gesetzestext

LG Lübeck 8. Zivilkammer — 8 HKO 23/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-03-07

Aktenzeichen: 8 HKO 23/22

Dokumenttyp: Urteil

Rechtskraft: ja

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 19.000 EUR.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten in der Hauptsache über einen Zahlungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die monatliche Vorwegentnahme für seinen Gewinnanteil, Einsichtsrechte des Klägers sowie die Gewährung von Zugängen für den Kläger zu verschiedenen EDV-Bereichen einschließlich bestimmter E-Mail-Postfächer der Beklagten.

2 Der Kläger und Herr ......... ......... schlossen am 27. November 2020 einen Gesellschaftsvertrag, nach welchem Herr ......... ......... Komplementär und der Kläger Kommanditist der hiesigen Beklagten werden sollten. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die von dem Kläger als Anlage K2 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde des Notars ........., Kiel (Nr. 286 der Urkundenrolle Jahr 2020), Bezug genommen. Nach gut einjähriger Zusammenarbeit der beiden vorgenannten Gesellschafter entstand zwischen ihnen Anfang des Jahres 2022 Streit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2022 erklärte Herr ......... ......... die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages wegen angeblicher arglistiger Täuschung über die Bereitschaft des Klägers zur Mitarbeit insbesondere; Herr ......... ......... schloss den hiesigen Kläger von Zugängen zu EDV-Bereichen der hiesigen Beklagten und Einsichtsmöglichkeiten aus, ferner stellte er Zahlungen wegen der Vorwegentnahme auf die Gewinnanteile des hiesigen Klägers für die Zeit ab April 2022 ein.

3 Der Kläger hält diese Einstellung der Zahlung, Verweigerung von Einsichtsmöglichkeiten in geschäftliche Unterlagen der Beklagten und den fehlenden Zugang zu EDV-Bereichen der Beklagten für unrechtmäßig; abgesehen davon, dass die Vorwürfe des Herrn ......... ......... absurd seien, ändere die von Herrn ......... ......... erklärte Anfechtung des Gesellschaftsvertrages nichts an den ihm, dem Kläger, weiterhin zustehenden Rechten auf Zahlung, Einsicht und Zugang zu EDV-Bereichen der Beklagten.

4 Der Kläger beantragt:

5 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.066,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

6 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unbeschränkt Einsicht in die Handelsbücher und die Papiere der Beklagten zu gestatten. Die Einsicht umfasst:

7 a. die Handelsbücher;

8 b. Übersichten über Forderungen und Verbindlichkeiten; c. die Kassenaufzeichnungen und die Kasse selbst;

9 d. Verträge, Korrespondenz, Aktenvermerke, Kundenverbindungen und sämtlichen Schriftverkehr, gleich, ob in Schrift-oder sonstiger Form;

10 e. EDV-Aufzeichnungen, Datenträger jedweder Art einschließlich virtueller Datenspeicher wie zum Beispiel in der Remotedesktopverbindung mit der Bezeichnung „RDP .........“ zum firmeneigenen Terminalserver, den firmeneigenen DATEV-Account sowie das firmeneigene Verwaltungsprogramm assfinet AMS;

11 f. die steuerlichen Verhältnisse;

12 g. die Geschäftspläne samt Vorausschauen und Gewinnerwartungen;

13 h. den Stand des Gesellschaftsvermögens

14 i. Privataufzeichnungen Dritter, gleich, ob Gesellschafter oder Mitarbeiter oder sonstige Personen, sofern es sich um Geschäftsaufzeichnungen handelt oder solche darin enthalten sind.

15 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Zugänge

16 a. zum firmeneigenen DATEV-Account, über das die Buchhaltung der Gesellschaft erfolgt;

17 b. zur Remotedesktopverbindung „RDP .........“ über den firmeneigenen Terminalserver, c. zum firmeneigenen Verwaltungsprogramm assfinet AMS,

18 d. zum persönlichen Outlook-Postfach des Klägers unter der E-Mailadresse post@.........-..........de sowie

19 e. zum Gemeinschaftspostfach office@.........-..........de,

20 wieder einzuräumen und dem Kläger die Login-Daten (Benutzerkennungen und Passwörter) mitzuteilen.

21 4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 520,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

22 Die Beklagte beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger das erforderliche Mediationsverfahren gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrages nicht durchgeführt habe. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die arglistige Täuschung des Klägers gegenüber Herrn ......... ......... auf die vertraglichen Regelungen durchschlage, aus welchen der Kläger mit der hiesigen Klage nunmehr Gesellschafterrechte für sich in Anspruch nehme.

25 Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe das gemäß §26 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Mediationsverfahren durchgeführt (S. 7 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.; Schriftsatz vom 20.08.2022, S. 1, Bl. 37). Später, nämlich im Termin vom 07.02.2023, hat der Kläger die Auffassung vertreten, ein solches Mediationsverfahren sei hier überhaupt nicht nötig, die Berufung der Beklagten auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens stelle einen unzulässigen Rechtsmissbrauch dar und widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben. Außerdem meint der Kläger, § 26 des Gesellschaftsvertrages betreffe nicht Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft als solcher (vgl. Terminsprotokoll, S. 3, Bl. 84, und Schriftsatz vom 15.02.2023, S. 1 ff., Bl. 88 ff.).

26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom 07.02.2023 Bezug genommen.

27 Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2023 eingereicht.

Entscheidungsgründe

28 Die Klage ist derzeit unzulässig.

29 Die Klagbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist hier derzeit ausgeschlossen. Denn der Kläger hat entgegen den zwischen den Parteien in §26 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Regelungen die vorliegende Klage bei Gericht eingereicht, ohn e dass das danach erforderliche Mediationsverfahren zuvor durchgeführt worden wäre; die Beklagte hat die fehlende Durchführung des Mediationsverfahrens bereits in der Klagerwiderung gerügt.

30 Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Teilurteil vom 29.04.2015 -2 U 31/14 -, zitiert nach juris, Rz. 26 f.; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 17.01.2022 und 08.02.2022 -6 U 98/21 -, zitiert nach juris, insbesondere Rz. 40 ff. betreffend den erstgenannten Beschluss; Greger in Zöller, ZPO, 34. A., Vor § 253 Rn. 19a, jeweils mwN) führen Mediationsklauseln in Verträgen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dann zur (vorübergehenden) Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnder Klagbarkeit, wenn ein Vertragspartner ein nach der jeweiligen Mediationsklausel erforderliches vorheriges Mediationsverfahren vor gerichtlicher Geltendmachung seiner (vermeintlichen) Ansprüche nicht durchführt und der andere Vertragspartner dieses Vorgehen unter Berufung auf die Mediationsklausel rügt. Bezug genommen wird dabei häufig auf die vergleichbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schlichtungsklauseln (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2008 -XII ZR 165/06 -, zitiert nach juris, Rz. 18 ff.). Das Gericht schließt sich hier dieser unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck derartiger Klauseln überzeugenden Auffassung an; die in vereinzelten gerichtlichen Entscheidungen vertretene andere Auffassung überzeugt das Gericht nicht. Von den Parteien freiwillig im Rahmen ihrer Privatautonomie vereinbarte Mediationsklauseln würden „leerlaufen“, könnten sie schlicht durch Einreichung von Klagen ohne vorherige konkrete Bemühungen um eine gütliche Streitbeilegung ohne Klageverfahren im Wege der Mediation umgangen werden. Das Ziel der Deeskalation etwaiger Konflikte durch Mediationsklauseln würde so nicht erreicht. Der Freiwilligkeitsgedanke der Mediation findet seine Umsetzung in der Freiwilligkeit der Vereinbarung der Mediationsklausel.

31 Gem. § 26 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist die Beschreitung des Rechtswegs in allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag erst zulässig, wenn eine Partei oder der Mediator die Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat; dabei ist die Erklärung erst zulässig, wenn eine erste gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator stattgefunden hat oder wenn seit dem Mediationsantrag zwei Monate verstrichen sind, ohne dass es zu einer ersten Mediationssitzung gekommen ist (vgl. S. 15 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 2). Eine gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator oder auch nur ein Mediationsantrag des Klägers (oder der Beklagten) betreffend die hier geltend gemachten Ansprüche vor Beschreitung des Rechtswegs, also vor Einreichung der Klageschrift am 17.Mai 2022, ist nicht festzustellen. Es liegt hier auch keine der in §26 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten oder nach sonstigen allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zulässigen Ausnahmen von der -auch von dem Klägerfreiwillig übernommenen Verpflichtung vor, zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Mediationsverfahren (qualifizierte Schlichtung) durchzuführen (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).

32 Insbesondere stellt die am 06.05.2022 durchgeführte außergerichtliche Mediationssitzung bei dem Mediator Dr. .........zur Überzeugung des Gerichts keine (gescheiterte) Mediation im Sinne von § 26 des Gesellschaftsvertrages betreffend die hier vom Kläger verfolgten Ansprüche dar. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag des Klägers dazu, dass im Rahmen dieses Mediationstermins über die hier geltend gemachten Ansprüche (mit-)verhandelt worden wäre. Der Kläger behauptet dies zwar pauschal, während die Beklagte dies bestreitet. Folgende Erwägungen sprechen aber deutlich gegen einen solchen Inhalt der Mediationsverhandlung: Die Beklagte als solche war ausweislich des Protokolls über die Mediationssitzung gar nicht Teilnehmerin der Mediation (vgl. Anlage K 4), auch nicht etwa im Wege der Vertretung, insbesondere nicht der anwaltlichen Vertretung. So führt der Mediator Dr. .........unter II. 2 des Protokolls als „Medianten“ ausdrücklich nur den Kläger (unter a) und Herrn ......... (unter b) auf, nicht aber die Beklagte, von der er als „die Gesellschaft“ oder „das Unternehmen“ spricht (vgl. Protokoll unter 3.). Dabei ist auch zu beachten, dass, worauf der Kläger selbst hingewiesen hat, die anwaltlichen Vertreter des Herrn ......... ......... in der Mediation nicht gleichzeitig anwaltliche Vertreter der Kommanditgesellschaft sein durften, was auch dagegen spricht, dass Rechte des Klägers gegen die Kommanditgesellschaft Gegenstand des Mediationsverfahrens waren. Ansonsten wäre die Kommanditgesellschaft als solche als einziger Teilnehmer der Mediation nicht anwaltlich vertreten gewesen.

33 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass in dem Mediationsprotokoll unter „2. Zusammenfassung der Darstellung der Positionen und Interessen der Medianten“ in lit. a) die von dem Kläger verbalisierte „Verletzung“ durch die seiner Meinung nach unberechtigte Vorenthaltung von Gesellschafterrechten erwähnt wird; unter „Ergebnis der Mediationssitzung“ wird als Verhandlungsgegenstand nämlich die Beendigung der Zusammenarbeit beider „Medianten“ beschrieben. Dass es also Verhandlungen gerade zwischen dem hiesigen Kläger und der KG als solcher über die weitere Realisierung der Gesellschafterrechte des Klägers -für die Dauer des Fortbestandes der KG-gegeben hätte, folgt daraus gerade nicht.

34 Eine andere Beurteilung resultiert auch nicht daraus, dass der Kläger im Vorwege des Mediationstermins vom 06.05.2022 in seiner E-Mail vom 21.04.2022, 09.47 Uhr, die Erwartung geäußert hatte (“ich gehe davon aus“), dass auch die „Einschränkungen meiner Gesellschafterrechte ... thematisiert werden soll“ (vgl. Anlage K 5), zumal der Kläger dazu auch selbst vorträgt, die Beklagte habe sich hierzu nicht geäußert (“unwidersprochen“, vgl. Schriftsatz vom 20.08.2022, S. 2, Bl. 38). Darin lässt sich auch kein (erweiternder) Mediationsantrag im Sinne von § 26 des Gesellschaftsvertrages erblicken, dem allein schon wegen der Rechtsfolge der Hemmung gemäß § 26 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ein Mindestmaß an Form (“schriftlich“), Adressierung (“an die andere Partei“) und inhaltlicher Bestimmtheit (“Aufforderung“) zukommen muss, was alles in § 26 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich geregelt ist. Die genannte E-Mail ist nicht an die KG oder deren (anwaltliche) Vertreter gerichtet, ferner lässt sich ihrem Inhalt nur eine grobe schlagwortartige Umschreibung entnehmen, die nicht deckungsgleich ist mit der detaillierten Auflistung der etwaigen Themen einer Mediation, wie sie sich hier aus der Klageschrift ergibt.

35 Demgegenüber lässt die von der Beklagten vorgelegte E-Mail des hiesigen Klägers vom 12.Mai 2022 -also nach Durchführung des Mediationstermins vom 06.Mai 2022-erkennen, dass der hiesige Kläger sich veranlasst sah, nicht etwa Herrn ......... ......... oder dessen Anwälte, sondern !die ......... ......... Versicherungsmakler KG“, also die hiesige Beklagte, außergerichtlich „formal aufzufordern“, seinen Gewinnanteil für April und Mai zu überweisen und ihm bestimmte weitere Gesellschafterrechte wieder einzuräumen (vgl. Anlage B 8).

36 Das von dem Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2023 unterbreitete Beweisangebot in Gestalt der Vernehmung des außergerichtlichen Mediators Dr..........als Zeugen zum „Gegenstand des Mediationsverfahrens“ führt zu einer im Zivilprozessgerade nicht zulässigen Ausforschung. Wie oben bereits näher ausgeführt, fehlt es gerade an substantiiertem Sachvortrag des Klägers dazu, dass die hier geltend gemachten Gesellschafterrechte Gegenstand des Mediationsverfahrens waren. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Prüfung einer etwaigen Präklusion aufgrund Verspätung, wie von Beklagtenseite gerügt, hier gar nicht mehr an.

37 Das Gericht hält ferner die von dem Kläger geäußerte Rechtsauffassung, die Mediationsklausel des §26 des Gesellschaftsvertrages gelte nicht für Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft, für fernliegend. Sowohl der Wortlaut, als auch Sinn und Zweck der Mediationsklausel sprechen gegen ein solches Verständnis. Der Wortlaut führt unter Berücksichtigung der weit und abstrakt gefassten Bezeichnung „die Parteien“ und unter Beachtung der weiten Fassung „zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag“ gerade zu der Auslegung, dass die Vertragschließenden des Gesellschaftsvertrages nicht nur Streitigkeiten unter den Gesellschaftern, sondern auch solche zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft unter die Mediationsklausel fassen wollten. Hätten die Vertragschließenden eine Begrenzung auf die Gesellschafter untereinander gewollt, hätte es viel näher gelegen, den Begriff der Gesellschafter, wie er auch in diversen anderen Vorschriften des Gesellschaftvertrages Verwendung findet, hier aufzunehmen. Die weitere und abstraktere Fassung „Partei“, die in § 26 des Gesellschaftsvertrages eine Besonderheit darstellt, lässt sich unschwer mit dem inhaltlichen Zusammenhang zu der „Beschreitung des Rechtswegs“, wie sie in §26 Abs.2 des Gesellschaftsvertrages ausdrücklich Erwähnung findet, erklären. Es gibt auch keinen aus dem Vertragsinhalt ableitbaren vernünftigen Grund, zwischen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag zwischen den Gesellschaftern untereinander einerseits und der Gesellschaft und einem der Gesellschafter andererseits zu unterscheiden. Auch der von dem Kläger im Rahmen seiner Rechtsausführungen angeführte Aspekt, dass der Komplementär der KG nicht auch noch in seiner Funktion als Komplementär -im Wege einer dritten Unterschrift -gesondert den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet hätte, überzeugt nicht. Zu diesem Zeitpunkt ging es um die Gründung der Gesellschaft, die also in diesem Zeitpunkt erst noch im Entstehen war.

38 Das Gericht schließt sich auch nicht der Rechtsauffassung des Klägers an, dass die Mediationsklausel im Falle einer Einbeziehung auch der KG als solcher in ihren Anwendungsbereich unwirksam wäre. Die verwendete Terminologie und die im Einzelnen vorgesehenen Regularien für die Einleitung, Durchführung und den Abschluss des Mediationsverfahrens als Voraussetzung eines Klageverfahrens sind klar geregelt und auch für die KG als solche nachvollziehbar und zumutbar.

39 Hervorzuheben ist an dieser Stelle auch noch, dass der Kläger sowohl in der Klageschrift, als auch in der Replik offenbar von der Anwendbarkeit des §26 des Gesellschaftsvertrages auf die Streitigkeit zwischen ihm und der KG ohne weiteres ausgegangen ist, wofür die Ausführungen auf S.7 der Klageschrift (Bl. 8 d. A.) sowie S.1 f. (Bl. 37 f. d. A.) der Replik sprechen.

40 Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (Verstoß gegen Treu und Glauben, §242 BGB) ist hier die Durchführung eines Mediationsverfahrens gemäß §26 des Gesellschaftsvertrages nicht entbehrlich. Es gibt keinerlei tragfähigen Anhalt dafür, dass die Durchführung eines Mediationsverfahrens gerade zu dem Thema der hier geltend gemachten Gesellschafterrechte des Klägers von vornherein erfolglos gewesen wäre, zumal bei der entsprechenden Prüfung eines etwaigen Verstoßes gegen Treu und Glauben auch die bewusst weite Fassung des Wortlautes des §26 des Gesellschaftsvertrages zu beachten ist. Der Umstand allein, dass im Nachhinein bisher Verhandlungen zwischen den Parteien nicht erfolgreich waren oder/und dass das außergerichtliche Mediationsverfahren zwischen dem Kläger und Herrn ......... zu der von Herrn ......... als Komplementär geltend gemachten Ausschließung des hiesigen Klägers als Kommanditist aus der KG nicht zum Erfolg geführt hatte, begründet keine sichere Prognose, dass jeder Mediationsversuch gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrages zum hiesigen Streitgegenstand nur auf eine leere Förmelei hinaus gelaufen wäre.

41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

42 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

43 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39, 40, 48 GKG.

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