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11 B 104/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2026-07-23, 11 B 104/26
11 B 104/26Verwaltungsgericht / Chamber 1123.07.2026
Die Abschiebung der Antragsteller ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind.
Entscheidungsdatum: 2026-07-23
Aktenzeichen: 11 B 104/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0723.11B104.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 58 Abs 1a AufenthG, § 60a AufenthG
Die Abschiebung der Antragsteller ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in dem Verfahren 11 A 98/26 untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber den Antragstellern durchzuführen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 1/3 und die Antragsteller jeweils zu 1/3.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
1 Der am 29. Mai 2026 gestellte Antrag,
2 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen,
3 hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist er teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
4 1. Soweit sich der Antrag gegen die mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2026 verfügte Abschiebungsandrohung richtet, ist die sinngemäß begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Dezember 2025 (vgl. zum Widerspruch als durchgängiger „Träger“ des Suspensiveffekts OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2025 – 6 MB 3/25 –, juris Rn. 16 m.w.N.) bereits unzulässig. Es liegt ein Fall der doppelten Rechtshängigkeit im Sinne von § 173 VwGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG vor. Hiernach kann während der Rechtshängigkeit eines Streitgegenstandes dieser von keinem Beteiligten anderweitig anhängig gemacht werden. Eine doppelte Rechtshängigkeit führt zur Unzulässigkeit des zeitlich später anhängig gewordenen Verfahrens (VG München, Beschl. v. 05.01.2022 ⎯ M 10 E 21.4332 ⎯, juris Rn. 13).
5 Vorliegend haben die Antragsteller zeitlich vor dem hiesigen Antrag einen ersten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Der zeitlich frühere Antrag zum gerichtlichen Aktenzeichen 11 B 238/25 ist dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht ausweislich des technischen Prüfvermerks bereits am 22. Dezember 2025 zugegangen. Der hiesige Antrag erreichte das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hingegen erst am 29. Mai 2026. Die einstweiligen Rechtsschutzverfahren umfassen auch insoweit den gleichen Streitgegenstand, da sie jeweils auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Dezember 2025 gegenüber der Abschiebungsandrohung vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2026 gerichtet sind.
6 2. Der Antrag gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da Widerspruch und Klage dagegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Insbesondere liegt insoweit auch kein Fall der doppelten Rechtshängigkeit vor. Zwar wurde von dem Bevollmächtigten im Begründungstext der Antragsbegründung im Verfahren zum Aktenzeichen 11 B 238/25 zur Rechtswidrigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbotes ausgeführt, das Antragsbegehren wurde jedoch ausdrücklich auf die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Dezember 2025 gegenüber der mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2026 verfügten Abschiebungsandrohung beschränkt.
7 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist betreffend das Einreise- und Aufenthaltsverbot jedoch unbegründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).
8 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben überwiegt in dem vorliegend zu beurteilenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da sich die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 6 Monate ab dem Zeitpunkt der Abschiebung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig erweisen.
9 Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Falle der Ausweisung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG oder der Zurückweisung das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG oder der Zurückweisungsentscheidung zu erlassen.
10 Der Annahme der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots steht auch nicht entgegen, dass mit Beschluss vom 23. Juli 2026 in dem Verfahren der Antragteller gegen den Antragsgegner zum Aktenzeichen 11 B 238/25 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet wurde. Zwar muss im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot stets mit einer Rückkehrentscheidung – nach nationalem Recht in der Regel die Abschiebungsandrohung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 25 m.w.N.) – einhergehen (vgl. Art. 3 Nr. 6 Richtlinie 2008/115/EG). § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat daher unangewendet zu bleiben, soweit er die Ausländerbehörden im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG zum Erlass eines rückführungsbezogenen Einreise- und Aufenthaltsverbots unabhängig von der Rückkehrentscheidung berechtigt (vgl. hierzu ausführlich OVG Schleswig, Beschl. v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 29 ff.). Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung der Kammer liegt eine Rückkehrentscheidung jedoch vor.
11 Die im Bescheid vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2026 verfügte Abschiebungsandrohung ist – trotz aktuell bestehender Bedenken an deren Rechtmäßigkeit und ihrer Suspendierung – wirksam. Selbst wenn es zu einer Aufhebung dieser ausländerrechtlichen Abschiebungsandrohung kommen sollte, existieren daneben jedoch noch die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in den Bescheiden vom 24. September 2014 (Bl. 108 d. Beiakte B, Bl. 109 d. Beiakte A) erlassenen und bestandskräftigen Abschiebungsandrohungen als Rückkehrentscheidungen. Auch mit diesen geht das vom Antragsgegner erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot im Sinne des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG einher. Dem steht nicht entgegen, dass die asylrechtliche Abschiebungsandrohung durch eine andere Behörde und zeitlich deutlich vor dem Einreise- und Aufenthaltsverbot des Antragsgegners erlassen worden ist. Es ist im Umkehrschluss zu Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG grundsätzlich zulässig, die dort genannten Entscheidungen, zu denen auch die Rückkehrentscheidung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot zählen, in gesonderten Bescheiden und – jedenfalls bezogen auf die Rückkehrentscheidung – auch durch eine andere Behörde wie hier das Bundesamt zu erlassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 55 f. m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 02.07.2026 – 6 MB 26/26 –, juris Rn. 63, 64).
12 Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch rechtmäßig auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgesetzt worden. Ermessensfehler bezüglich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) sind nicht ersichtlich.
13 3. Soweit sich die Antragsteller gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wenden, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits nicht statthaft. Im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist § 80 Abs. 5 VwGO die statthafte Antragsart, wenn dadurch ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortbestandsfiktion ausgelöst hat (Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.1.3 / Stand: 24.04.2024, Rn. 30 ff.). Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der nach der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschl. v. 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs nach § 241 Abs. 1 Nr. 3 LVwG erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos wäre. Deshalb wäre in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschl. v. 25.07.2011 – 4 MB 40/11 –, juris Rn. 10; VG Schleswig, Beschl. v. 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6).
14 Entsprechendes ist vorliegend jedoch nicht festzustellen. Weder haben die maßgeblichen Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 32, 33, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 36 Abs. 2 AufenthG vom 29. August 2024, 25. Juni 2025 und 4. Dezember 2025 sowie der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG vom 2. Februar 2026 die Fiktion eines rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst noch die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG. In den jeweiligen Antragszeitpunkten war der Aufenthalt der Antragsteller nicht rechtmäßig (vgl. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller zu 1. ist vielmehr seit dem Jahr 2019 (vgl. Bl. 203 d. Beiakte B) und die Antragstellerin zu 2. bereits seit dem Jahr 2014 (vgl. Bl. 188 d. Beiakte A) ausreisepflichtig. Dass der Aufenthalt der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung geduldet gewesen ist, führt nicht zu einer Rechtmäßigkeit desselben.
15 Die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG scheidet bereits mangels eines den Antragstellern erteilten und im Antragszeitpunkt gültigen Aufenthaltstitels aus.
16 Das vorläufige Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist allerdings dahingehend auslegungsfähig (§ 122 Abs. 1, § 88 VwGO), dass sie mit ihrem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, ihre Abschiebung zeitweise auszusetzen, begehren (vgl. Beschl. der Kammer v. 27.04.2023 – 11 B 27/23 –, juris Rn. 20).
17 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet.
18 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
19 Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsteller haben zunächst das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist eine Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke, in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 ⎯ rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 21.08.2023, Rn. 1). So liegt es hier.
20 Die Abschiebung der Antragsteller ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind. Gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.
21 § 58 Abs. 1a AufenthG wirkt weiterhin, solange sich die Ausländerbehörde nicht von der konkreten Möglichkeit der Übergabe des minderjährigen Ausländers an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung vergewissert hat, systematisch (auch) als rechtliches Vollstreckungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung. Daran ändert auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 zu Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG nichts, wonach (auch) bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG bzw. des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu prüfen sind (vgl. Nr. 1 des Tenors) (vgl. dazu Beschl. der Kammer v. 23.07.2026 – 11 B 238/25 –, n.v.).
22 Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht (EuGH a.a.O., Nr. 1 des Tenors). Die Ausländerbehörden müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 18). Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers z.B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus. Insbesondere ist auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention zu beachten, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, etwa auch bei der Beurteilung der Eignung einer Aufnahmeeinrichtung. Wenn die Ausländerbehörde sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe vergewissert hat, hat sie dem Minderjährigen über seinen gesetzlichen Vertreter das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitzuteilen (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.05.2017 – 11 S 322/17 –, juris Rn. 27; Zimmerer, in: BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, AufenthG § 58 Rn. 25).
23 Dass sich der Antragsgegner von der Möglichkeit der Übergabe der Antragsteller an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung überzeugt hat, ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich. Erst recht erfolgte keine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation der Antragsteller. Zwar dürfte die abstrakte Möglichkeit bestehen, die Antragsteller an deren – nach dem Vortrag der Antragsteller – in Armenien lebende Mutter zu übergeben, dass aber eine konkrete Kontaktaufnahme erfolgt ist oder dem Antragsgegner jedenfalls die Anschrift oder der genaue Aufenthaltsort der Kindsmutter bekannt ist, ergibt sich aus der Akte nicht. Der Antragsgegner hat lediglich vorgetragen, dass eine begleitete Abschiebung und eine Übergabe an die Kindsmutter beabsichtigt sei, ohne dass eine weitere Auseinandersetzung erkennbar ist. Überdies fehlt es auch an einer Mitteilung des Ergebnisses an einen Vertreter der Antragsteller.
24 Zudem ist nach allen für die Kammer sichtlichen Umständen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht feststellbar, dass eine kurzfristige Kontaktaufnahme mit der Kindsmutter oder einer in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung erfolgen kann.
25 Es besteht auch ein Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO, weil die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig sind und die mit der vollziehbaren Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist. Die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) regelmäßig nicht verneint werden, wenn – wie hier – die Abschiebung gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG nicht angekündigt werden darf. Gerade weil der Termin der Abschiebung nicht bekanntgegeben wird, hat der Betroffene grundsätzlich jederzeit ein rechtliches Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Abschiebung vorläufig untersagt wird (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 809/17 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.01.2022 – 4 MB 68/21 –, juris Rn. 7). Etwas anderes wird typischerweise auch dann nicht gelten, wenn die Abschiebung nicht unmittelbar bevorsteht, zum Beispiel weil noch nicht alle tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der Abschiebung erfüllt sind und etwa Passersatzpapiere noch nicht vorliegen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 08.11.2017 – 2 BvR 809/17 –, juris Rn. 15).
26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
27 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
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