Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2026-07-23, 11 B 238/25

11 B 238/25Verwaltungsgericht / Chamber 1123.07.2026

Regest

Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen hängt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 zu Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zusätzlich davon ab, ob bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Prüfung, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, erfolgt ist.

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer — 11 B 238/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-23

Aktenzeichen: 11 B 238/25

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0723.11B238.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 58 Abs 1 Buchst a AufenthG, § 59 Abs 1 S 1 AufenthG

Leitsatz

Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen hängt nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 zu Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zusätzlich davon ab, ob bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Prüfung, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, erfolgt ist.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 22. Dezember 2025 gegen die mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. April 2026 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner zu ½ und die Antragsteller jeweils zu ¼.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die am 22. Dezember 2025 wörtlich gestellten Anträge,

2 1. die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren die Vollziehung der Abschiebeandrohung vom 15. Dezember 2025 auszusetzen,

3 hilfsweise, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Dezember 2025 gegen die Abschiebungsandrohung vom 15. Dezember 2025 der Beklagten anzuordnen,

4 2. der Antragsgegnerin mitzuteilen, dass das angerufene Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin der Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration, Zuwanderung und Integration mitteilt, dass bis zur Entscheidung des angerufenen Verwaltungsgerichts über den gestellten Eilrechtsschutzantrag nach § 123 VwGO von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wird (Stillhaltezusage),

5 haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

6 Der mit dem Hauptantrag zu 1. gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls mangels eines den Antragstellern zur Seite stehenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Entsprechendes ist vorliegend der Fall. Die begehrte einstweilige Anordnung ist für die Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gänzlich nutzlos. Der bis zu einer Entscheidung im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren zeitlich beschränkte Antrag, die Vollziehung der mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 29. April 2026 verfügten Abschiebungsandrohung auszusetzen, kann den Antragstellern keinen rechtlichen Vorteil mehr verschaffen. Denn durch Erlass des Widerspruchsbescheids ist die „Entscheidung im außergerichtlichen Verwaltungsverfahren“ bereits ergangen. Das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller ist – nachdem der von Ihnen beschränkte Zeitraum bereits abgelaufen ist – nutzlos geworden. Darüber hinaus ist die Abschiebung der Antragsteller bis zum 1. September 2026 bereits vorübergehend ausgesetzt (vgl. Bl. 579 d. Beiakte D und Bl. 566 d. Beiakte C).

7 Der Hilfsantrag, der sich gegen die mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2026 verfügte Abschiebungsandrohung richtet, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Dezember 2025 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel (vgl. zum Widerspruch als durchgängigem „Träger“ des Suspensiveffekts OVG Schleswig, Beschl. v. 17.03.2025 – 6 MB 3/25 –, juris Rn. 16 m.w.N.) hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

8 Der auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung ist in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten. Sie fällt regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der an-gefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Da-gegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreiten-den Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).

9 Bei Zugrundelegung dieser Maßgaben überwiegt in dem vorliegend zu beurteilenden Fall das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse, da sich die mit Bescheid vom 15. Dezember 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2026 verfügte Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Rechtsgrundlage der angegriffenen Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen.

10 Die Abschiebungsandrohung ist bereits rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG nicht erfüllt sind. Gemäß § 58 Abs. 1a AufenthG hat sich die Behörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

11 Nach der bisherigen Rechtsprechung wirkte § 58 Abs. 1a AufenthG systematisch als rechtliches Vollstreckungshindernis i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit dilatorischer Wirkung (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 – 10 C 13.12 –, juris Rn. 17; OVG Bremen, Urt. v. 22.08.2018 – 1 B 161/18 –, juris Rn. 7).

12 Diese Rechtslage lässt sich nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Januar 2021 in der Rechtssache C-441/19 zu Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG nicht (mehr) mit Unionsrecht vereinbaren, da bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1a AufenthG bzw. des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG zu prüfen sind (vgl. Nr. 1 des Tenors). Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung gegen einen unbegleiteten Minderjährigen hängt also zusätzlich davon ab, ob bereits vor Erlass der Rückkehrentscheidung die Prüfung, ob der unbegleitete Minderjährige im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird, erfolgt ist (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021, – C-441/19 –, Celex-Nr. 62019CJ0441, juris Rn. 55; Roß, NVwZ 2021, 550 (553); Zimmerer, in: BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, AufenthG § 58 Rn. 24).

13 Dies ist vorliegend nicht in hinreichendem Maße erfolgt. Entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist eine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation des Minderjährigen vorzunehmen und dabei das Wohl des Kindes gebührend zu berücksichtigen. In diesem Rahmen muss sich der Mitgliedstaat vergewissern, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht (EuGH a.a.O., Nr. 1 des Tenors). Die Ausländerbehörden müssen sich in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit davon verschaffen, dass die Übergabe des unbegleiteten Minderjährigen an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern auch tatsächlich erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. Die abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des unbegleiteten minderjährigen Ausländers z.B. an Verwandte, die sich im Herkunftsland aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss, reicht nicht aus. Insbesondere ist auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention zu beachten, wonach das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, etwa auch bei der Beurteilung der Eignung einer Aufnahmeeinrichtung. Wenn die Ausländerbehörde sich von der konkreten Möglichkeit der Übergabe vergewissert hat, hat sie dem Minderjährigen über seinen gesetzlichen Vertreter das Ergebnis ihrer Ermittlungen mitzuteilen (VGH Mannheim, Beschl. v. 22.05.2017 – 11 S 322/17 –, juris Rn. 27; Zimmerer, in: BeckOK MigR, 25. Ed. 01.03.2026, AufenthG § 58 Rn. 25).

14 Dass sich der Antragsgegner von der Möglichkeit der Übergabe der Antragsteller an eine in der Vorschrift genannte Person oder Einrichtung überzeugt hat, ist aus dem Verwaltungsvorgang nicht ersichtlich. Erst recht erfolgte keine umfassende und eingehende Beurteilung der Situation der Antragsteller. Zwar dürfte die abstrakte Möglichkeit bestehen, die Antragsteller an deren – nach dem Vortrag der Antragsteller – in Armenien lebende Mutter zu übergeben, dass aber eine konkrete Kontaktaufnahme erfolgt ist oder dem Antragsgegner jedenfalls die Anschrift oder der genaue Aufenthaltsort der Kindsmutter bekannt ist, ergibt sich aus der Akte nicht. Der Antragsgegner hat lediglich vorgetragen, dass eine begleitete Abschiebung und eine Übergabe an die Kindsmutter beabsichtigt sei, ohne dass eine weitere Auseinandersetzung erkennbar ist. Überdies fehlt es auch an einer Mitteilung des Ergebnisses an einen Vertreter der Antragsteller.

15 Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete, hier als Antrag zu 2. formulierte Antrag, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass das Gericht davon ausgeht, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag von der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abgesehen wird (Stillhaltezusage), erledigt (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.07.2024 – 11 B 40/24 –, juris Rn. 95 und v. 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m.V.a. VG München, Beschl. v. 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschl. v. 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23).

16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).

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