Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat, 2025-11-27, L 1 EG 4/22

L 1 EG 4/22Sozialversicherungsgericht / 1. Abteilung27.11.2025

Regest

Wenn die arbeitsvertragliche Vereinbarung in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung eine Mehrarbeitspauschale als Gegenleistung für eine zusätzliche Arbeitsstunde pro Woche vorsieht, dann ist die zweimal im Jahr ausgezahlte Mehrarbeitspauschale als laufender Arbeitslohn bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen; der für „sonstige Bezüge“ im Sinne des § 38a Einkommensteuergesetzes (EStG) geltende Ausschlussgrund des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG greift nicht ein. Verfahrensgang vorgehend SG Kiel, 25. März 2022, S 4 EG 6/19, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 1. Senat — L 1 EG 4/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-11-27

Aktenzeichen: L 1 EG 4/22

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2025:1127.L1EG4.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 2 Abs 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG, § 2c Abs 1 S 1 BEEG, § 2c Abs 1 S 2 BEEG ... mehr

Leitsatz

Wenn die arbeitsvertragliche Vereinbarung in Verbindung mit einer Betriebsvereinbarung eine Mehrarbeitspauschale als Gegenleistung für eine zusätzliche Arbeitsstunde pro Woche vorsieht, dann ist die zweimal im Jahr ausgezahlte Mehrarbeitspauschale als laufender Arbeitslohn bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen; der für „sonstige Bezüge“ im Sinne des § 38a Einkommensteuergesetzes (EStG) geltende Ausschlussgrund des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG greift nicht ein.

Verfahrensgang

vorgehend SG Kiel, 25. März 2022, S 4 EG 6/19, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. März 2022 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Bescheides vom 7. August 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2019 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, die Mehrarbeitspauschale im gesamten Bewilligungszeitraum als elterngeldliches Einkommen zu berücksichtigen.

Der Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des der Klägerin zustehenden Elterngeldes.

2 Die … 1976 geborene Klägerin war zunächst als Rechtsanwältin tätig und sodann seit dem 1. April 2012 bei der H Sparkasse (H) abhängig beschäftigt. Ihre Anwaltszulassung gab die Klägerin erst im Herbst 2021 zurück, als sie sich erneut beruflich veränderte. Nachdem ihr zweites Kind am ... 2018 geboren worden war, beantragte sie am 4. Juli 2018 die Gewährung von Basiselterngeld für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes. Dem Antrag fügte sie diverse Unterlagen bei, unter anderem eine zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat der H geschlossene Betriebsvereinbarung über die flexible Arbeitszeit. Punkt 2 der Betriebsvereinbarung lautet:

3 „Jeder Mitarbeiter hat das Recht, innerhalb des Arbeitszeitrahmens täglich 0,2 Stunden (Teilzeitkräfte anteilig) zusätzlich zu arbeiten. Als Gegenleistung für diese zusätzliche Arbeit erhält er die Mehrarbeitspauschale, die je zur Hälfte im März und im November eines jeden Jahres gezahlt wird (sog. „14. Gehalt“ gem. Überleitungsvereinbarung vom 31. Januar 1983). Diese Mehrarbeitspauschale bleibt als übertariflicher Entgeltbestandteil eine freiwillige Leistung der H, aus deren Zahlung keine Ansprüche für die Zukunft erwachsen.“

4 In den eingereichten Gehaltsabrechnungen der Klägerin sind für November 2017 entsprechende Zahlungen in Höhe von 1.713,44 Euro als „Mehrarb.pausch. 2. KHj “ und für März 2018 in Höhe von 2.056,13 Euro als „Mehrarb.pausch. 1. KHj “ separat ausgewiesen und vom Arbeitgeber steuerrechtlich als sonstige Bezüge behandelt worden.

5 Mit Bescheid vom 25. Juli 2018 gewährte der Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den 2. Lebensmonat ihres Kindes Elterngeld in Höhe von 51,41 Euro und für den 3. bis 14. Lebensmonat in Höhe von monatlich 1.542,18 Euro. Dabei ging er von einem monatlichen Einkommen im Bemessungszeitraum in Höhe von 3.410,49 Euro brutto bzw. 2.372,59 Euro netto aus. Die Mehrarbeitspauschalen seien insoweit nicht zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht habe am 14. Dezember 2017 entschieden, dass variable Entgeltbestandteile wie gezahlte Quartalsprovisionen bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung fänden, sofern diese im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstiger Bezug behandelt würden und die Lohnsteueranmeldung vom Arbeitgeber in dieser Form bindend erfolgt sei. Das Bundessozialgericht habe hierzu ausgeführt, dass es grundsätzlich möglich sei, Quartalsprovisionen als laufendes Einkommen zu versteuern. Es komme dabei jedoch darauf an, wie die Versteuerung tatsächlich vorgenommen worden sei. Sofern vom Arbeitnehmer keine Einwände gegen die steuerrechtliche Behandlung durch den Arbeitgeber erhoben würden, sei die tatsächliche steuerrechtliche Behandlung bindend. Eine Berücksichtigung der Mehrarbeitspauschale sei nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts daher nicht möglich. Da versehentlich die Berechnung des Geschwisterbonus unterblieben war, berechnete der Beklagte das Elterngeld mit Bescheid vom 7. August 2018 neu, woraus sich eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 159,36 Euro ergab.

6 Gegen den Ausgangsbescheid in Gestalt des geänderten Bescheides erhob die Klägerin am 24. August 2018 Widerspruch. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei die Einstufung der Mehrarbeitspauschale durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren als „sonstiger Bezug“ nicht bindend. Die Lohnsteueranmeldung sei noch nicht bestandskräftig. Für das Jahr 2017 habe sie – die Klägerin – noch keine Steuererklärung abgegeben, sodass auch noch kein Steuerbescheid ergangen sei. Die Steueranmeldung könne vom Finanzamt noch korrigiert werden. Mangels Bestandskraft sei die Elterngeldstelle gehalten, eine eigene lohnsteuerrechtliche Bewertung vorzunehmen und könne sich nicht darauf beschränken, auf die Lohnsteueranmeldung zu verweisen. Steuerrechtlich handele es sich bei der Mehrarbeitspauschale nach lit. R 39b.2 Abs. 1 der Lohnsteuer- Richtlinie ausdrücklich um „laufenden Arbeitslohn“. So habe es auch das Bayerische Landessozialgericht entschieden (Urteil vom 16. Januar 2018 - L 9 EG 68/15 -, juris). Das vom Beklagten angeführte Urteil des Bundessozialgerichts hingegen sei nicht einschlägig. Anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall handele es sich bei der ihr – der Klägerin – gewährten Mehrarbeitsvergütung nicht um eine variable Vergütung, die in jedem Quartal neu berechnet werde, sondern um eine der Höhe nach feststehende Pauschale, auf die ein vertraglicher Anspruch bestehe, die den Arbeitslohn präge und mit der sie fest habe rechnen können. Nach der geltenden Fassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) würden Einnahmen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt. Nach der Gesetzesbegründung solle dadurch verdeutlicht werden, dass es nicht auf die tatsächliche Behandlung der Einnahmen ankomme, sondern allein darauf, wie sie nach den steuerrechtlichen Bestimmungen richtigerweise zu behandeln seien. Soweit der Beklagte allein darauf abstelle, wie die Versteuerung tatsächlich vorgenommen worden sei, ergebe sich dies nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. § 2c Abs. 2 BEEG enthalte für die Gehaltsabrechnung auch lediglich eine widerlegbare Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung.

7 Der Beklagte holte eine Stellungnahme des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein ein zur Frage der Anwendbarkeit des Rundschreibens des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 28. November 2018 in Fällen, in denen laufender Arbeitslohn in Form von Mehrarbeitsvergütung vom Arbeitgeber als „sonstiger Bezug“ versteuert worden ist. Die Fachaufsicht führte dazu aus, die Einordnung von Lohnbestandteilen durch die Lohnsteueranmeldung als sonstiger Bezug oder als laufender Arbeitslohn sei grundsätzlich materiell-rechtlich nicht zu prüfen, sondern der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Erklärung des Arbeitgebers in der Lohn- und Gehaltsabrechnung entfalte grundsätzlich Bindungswirkung, es sei denn, es bestünden konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder das Finanzamt die von der Abgabenordnung eröffneten Rechtsbehelfe oder andere Korrekturmöglichkeiten hinsichtlich der Lohnsteueranmeldung nutzten.

8 Mit Bescheid vom 23. Mai 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit der ab dem 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG habe der Gesetzgeber auf die Urteile des Bundessozialgerichts vom 26. März 2014 reagiert und bezüglich der Berücksichtigung von sonstigen Bezügen neues Recht geschaffen. Den Entscheidungen des Bundessozialgerichts, die auf die alte Fassung der Vorschrift abstellten und nach denen zum Teil mehrfach im Jahr gezahlte sonstige Bezüge in die Elterngeldberechnung einzubeziehen waren, sei damit keine über den 31. Dezember 2014 hinausgehende Bedeutung mehr beizumessen. Im Arbeitsvertrag der Klägerin sei unter 3.2 der Hinweis zum „14. Gehalt“ aufgenommen. Ein 14. Gehalt sei gemäß der Lohnsteuerrichtlinie unter lit. R39b.2 Absatz 2 („insbesondere 1., 13. und 14. Monatsgehälter) steuerrechtlich eindeutig den „sonstigen Bezügen“ zuzuordnen. Eine offenkundig fehlerhafte Anmeldung zur Lohnsteuer als „sonstige Bezüge“ sei bei den einmalig geleisteten Gehaltsbestandteilen nicht erkennbar. Es seien bisher auch keine Änderungen veranlasst worden, sodass an der Richtigkeitsvermutung der Angaben auf den Gehaltsbescheinigungen nach § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG weiter festgehalten werde.

9 Daraufhin hat die Klägerin am 11. Juni 2019 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben, mit der sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und die Berücksichtigung eines Mehrbetrags in Höhe von 3.769,57 Euro als elterngeldrelevantes Einkommen geltend gemacht hat. Die Klägerin hat die Einkommensteuerbescheide für 2017 vom 8. Dezember 2021 und für 2018 vom 14. Januar 2021 zu den Akten gereicht.

10 Die Klägerin hat beantragt,

11 den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Bescheides vom 7. August 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Mehrarbeitspauschale im gesamten Bewilligungszeitraum als elterngeldliches Einkommen zu berücksichtigen.

12 Der Beklagte hat beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er hat sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

15 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. März 2022 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Elterngeldes. Denn der Beklagte habe zutreffend die hier streitgegenständlichen Zahlungen des Arbeitgebers der Klägerin als sonstigen Bezug im Sinne von § 38a EStG eingeordnet und zu Recht nicht als relevantes Einkommen im Sinne des Elterngeldrechts berücksichtigt. Dies ergebe sich aus Absatz 2 Nr. 10 der Lohnsteuerrichtlinie R39b, wonach Zahlungen, die lediglich zweimal jährlich geleistet würden, sonstige Bezüge im Sinne des Steuerrechts darstellten. Auch die Entstehungsgeschichte von § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG spreche dafür. Das Ergebnis stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 14. Dezember 2017 – B 10 EG 7/17 R), wonach es sich allein nach den Vorgaben des materiellen Steuerrechts und den Ergebnissen des Lohnsteuerabzugsverfahrens richte, welche Entgeltbestandteile als sonstige Bezüge von der Elterngeldbemessung ausgeschlossen seien. Nur monatlich gezahlte Arbeitslöhne seien danach zur Bemessung des Elterngeldes heranzuziehen, nicht aber die hier streitigen lediglich zweimal jährlich zufließenden Zahlungen.

16 Die Klägerin hat gegen das ihr am 3. Juni 2022 zugestellte Urteil am 1. Juli 2022 Berufung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Kiel eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2020 zum Aktenzeichen B 10 EG 3/19 R, das sich mit der elterngeldrechtlichen Behandlung einer gezahlten Provision befasse, die nur deshalb als laufender Arbeitslohn eingestuft wurde, weil sie – wie das Grundgehalt – lückenlos in monatlichen Abständen abgerechnet und gezahlt worden sei, sei für ihren – der Klägerin – Fall nicht einschlägig; vielmehr sei das weitere Urteil des Bundessozialgerichts vom selben Tag (Aktenzeichen: B 10 EG 1/19 R) von Bedeutung. Denn anders als im Fall der Zahlung von Provisionen handele es sich bei ihrem Fall – wie in demjenigen, der dem vorstehenden Urteil zugrunde gelegen habe – um eine feststehende Mehrarbeitspauschale, die für eine das ganze Jahr gleichmäßig wöchentlich zusätzlich geleistete Arbeitsstunde gezahlt worden sei. Auf diese Vergütung habe ein vertraglicher Anspruch bestanden, der der gleichen Vertragsgrundlage entspringe wie die Grundvergütung. Schließlich präge die ihr gezahlte Mehrarbeitspauschale – anders als schwankende Provisionen – ihren Arbeitslohn und stelle einen festen, den Lebensstandard prägenden Lohnbestandteil dar. Ihrer Auffassung nach folge aus lit. R 39b.2 Absatz 1 der Lohnsteuer-Richtlinie unmittelbar, dass jegliche Mehrarbeitsvergütungen als laufender Arbeitslohn zu bewerten seien. Nur weil die Mehrarbeitspauschale zufällig die Höhe eines Monatsgehalts betrage, werde die Zahlung nicht zu einem sogenannten 14. Gehalt im Sinne eines sonstigen Bezuges. Ferner habe die Mehrarbeitspauschale einen fortlaufenden Zahlungszweck; denn sie werde für das ganze Jahr über jede Woche zusätzlich für die zusätzlich geleistete Arbeitsstunde (40 statt 39 Stunden) gewährt. Schließlich bestehe auch keine Bindungswirkung mehr an die – nach ihrer, der Klägerin, Auffassung – fehlerhafte Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers. Denn mittlerweile lägen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 vor. Deshalb sei sowohl im elterngeldrechtlichen Verwaltungsverfahren als auch im nachfolgenden Gerichtsverfahren die volle Rechtskontrolle darüber eröffnet, ob eine im Bemessungszeitraum bezogene Einnahme nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug zu behandeln sei.

17 Die Klägerin beantragt,

18 das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. März 2022 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Bescheides vom 7. August 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2019 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, die Mehrarbeitspauschale im gesamten Bewilligungszeitraum als elterngeldliches Einkommen zu berücksichtigen.

19 Der Beklagte beantragt,

20 die Berufung zurückzuweisen.

21 Er hält das erstinstanzliche Urteil für richtig.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist zulassungsfrei statthaft, weil es wiederkehrende bzw. laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz ). Denn die Klägerin begehrt die Berücksichtigung der Mehrarbeitspauschale als elterngeldrelevantes Einkommen mit dem Ziel, über einen Zeitraum von 13 Monaten für die Zeit vom zweiten bis zum 14. Lebensmonat ihres Kindes ein höheres als das bisher bewilligte Elterngeld zu erhalten.

24 Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 und Abs. 2 SGG). Die Klägerin konnte die Berufung gemäß § 151 Abs. 2 Satz 1 SGG durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts wirksam einlegen. Denn sie, die Klägerin, war nicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. Ob die gemäß § 65d SGG ab 1. Januar 2022 geltende Nutzungspflicht für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auch greift, wenn sie in eigenen Sachen tätig werden, ohne als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt aufzutreten (umstr., vgl. zum Meinungsstand: BGH, Beschluss vom 27. März 2025 - V ZB 27/24 -, juris Rn. 14), kann hier offenbleiben. Denn zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung am 1. Juli 2022 war die Klägerin nicht mehr als Rechtsanwältin zugelassen.

25 Die Berufung ist auch begründet. Entgegen dem Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 25. März 2022 ist der Bescheid des Beklagten vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Bescheides vom 7. August 2018 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2019 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der erhaltenen Mehrarbeitspauschale als elterngeldliches Einkommen.

26 Richtiger Beklagter ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit. Denn wenn das Landesrecht eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde anordnet, ist zwangsläufig diese Behörde der richtige Beklagte, Kläger oder Beigeladene – also der richtige Beteiligte. Ein Wahlrecht räumt das Sozialgerichtsgesetz nicht ein, sodass davon auszugehen ist, dass § 70 Nr. 3 SGG als speziellere Regelung § 70 Nr. 1 SGG verdrängt. Folge ist, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, wenn ein Land das Behördenprinzip eingeführt hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. September 2009 - 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 14; LSG Schleswig, Urteil vom 13. Dezember 2023 - L 9 SO 19/19 -, juris Rn. 33). So liegt es in Schleswig-Holstein. Gemäß § 62 Landesjustizgesetz sind Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin bei Einlegung der Berufung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Kiel das Rechtsmittel zunächst irrtümlich gegen das Land Schleswig-Holstein gerichtet hatte und der insoweit falsche Beklagte auch entsprechend erfasst worden war. Da es den Klägerinnen und Klägern regelmäßig gleichgültig sein dürfte, wer der richtige Beklagte ist, ist die Bezeichnung auslegungsfähig (so BSG, Urteil vom 29. September 2009, a.a.O., juris Rn. 14 zur Auslegungsfähigkeit der Klageschrift). Das gilt auch im vorliegenden Verfahren. Denn es ist von einer irrtümlichen Falschbezeichnung bei Einlegung der Berufung auszugehen, weil die Klägerin ihre Klage beim Sozialgericht seinerzeit gegen das Landesamt, mithin den richtigen Beklagten, gerichtet hatte und dieser auch im Rubrum des angefochtenen Urteils erfasst war, während das Protokoll der mündlichen Verhandlung das Land Schleswig-Holstein als Beklagten bezeichnet hatte. Mit Einverständnis der Beteiligten ist das Rubrum im Berufungsverfahren korrigiert worden, nachdem die Berufungsschrift die falsche Beklagtenbezeichnung enthalten hatte und im Verfahren der zweiten Instanz das Passivrubrum zunächst den falschen Beklagten auswies.

27 Die Klage, mit der die Klägerin die Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide des Beklagten über die Gewährung von Elterngeld und die Verurteilung des Beklagten begehrt, bei Berechnung des Elterngeldes die Mehrarbeitspauschale im gesamten Bewilligungszeitraum als elterngeldliches Einkommen zu berücksichtigen, ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

28 Die Klage ist auch begründet. Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der zweimal jährlich von der H Sparkasse gezahlten Mehrarbeitspauschale als elterngeldrechtliches Einkommen und damit einen Anspruch auf höheres Elterngeld. Die Mehrarbeitspauschale ist als Teil des laufenden Arbeitslohns bei der Berechnung des Elterngeldes als Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen; der für „sonstige Bezüge“ im Sinne des § 38a Einkommensteuergesetzes (EStG) geltende Ausschlussgrund des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG greift nicht ein.

29 Gemäß § 2 Abs. 1 BEEG (in der Fassung vom 27. Januar 2015, BGBl I S. 33, die bis 31. August 2021 gegolten hat) wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 EStG , die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 BEEG hat.

30 Die Klägerin hat in dem für die Ermittlung des Einkommens vor der Geburt maßgeblichen Zeitraum April 2017 bis März 2018 (vgl. Teil 2 der Anlage des Bescheides vom 7. August 2018) Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit aus ihrer Tätigkeit bei der H Sparkasse bezogen. Nach § 2b Abs. 1 Satz 1 BEEG sind insoweit maßgeblich die zwölf Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes, wobei nach § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEEG unter anderem Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschaftsgesetzes nicht beschäftigt werden durfte.

31 Nach § 2c Abs. 1 Satz 1 BEEG (in der Fassung vom 27. Januar 2015 <a.a.O>, die bis zum 28. Mai 2020 gegolten hat) ist das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit der monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Überschuss der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f. Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im Lohnsteuerverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG).

32 Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Sozialgerichts gehört die gezahlte Mehrarbeitspauschale, die auf der arbeitsvertraglichen Abrede der Klägerin mit der H Sparkasse in Verbindung mit Nr. 3.2 der zwischen dem Vorstand und dem Betriebsrat der H Sparkasse (H) über Flexible Arbeitszeit geschlossenen Betriebsvereinbarung vom 30. September 1999 beruht, nicht zu den sonstigen Bezügen (vgl. Legaldefinition in § 38a Abs 1 Satz 3 EStG), sondern zum laufenden Arbeitslohn.

33 Dass die in den Monaten November 2017 und März 2018 gezahlte Mehrarbeitsvergütung vom Arbeitgeber der Klägerin nach den vorliegenden Gehaltsabrechnungen als sonstige Bezüge bei der Lohnsteueranmeldung behandelt wurde, ist irrelevant. Die gesetzliche Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in den maßgeblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG ist widerlegt. Denn mittlerweile liegen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 und 2018 vor, sodass die in § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG vorgesehene Bindungswirkung an die Festsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren entfallen ist. Die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers erledigt sich mit dem Erlass eines Einkommensteuerbescheids für den maßgeblichen Besteuerungszeitraum auf andere Weise im Sinne des § 124 Abs. 2 Abgabenordnung und verliert dadurch ihre Wirksamkeit (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2020 - B 10 EG 3/19 R -, juris Rn. 42 und Urteil vom 25. Juni 2020 - B 10 EG 1/19 R -, juris Rn. 26). Folge ist, dass der Einkommensteuerbescheid den alleinigen Rechtsgrund für die Steuerzahlung bildet und sowohl im elterngeldrechtlichen Verwaltungs- als auch in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren die volle Rechtskontrolle darüber eröffnet ist, ob eine im Bemessungszeitraum bezogene Einnahme nach den materiellen lohnsteuerrechtlichen Vorgaben als laufender Arbeitslohn oder als sonstiger Bezug im Sinne des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG zu behandeln ist (BSG, Urteil vom 25. Juni 2020, a.a.O., juris Rn. 46).

34 Zu den lohnsteuerrechtlichen Vorgaben in diesem Kontext gehört neben dem zuvor genannten § 38a EStG auch die norminterpretierenden Verwaltungsvorschriften in lit. R 39b.2 der Lohnsteuer-Richtlinien 2015. Schon der Gesetzgeber des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist davon ausgegangen, dass die lohnsteuerlichen Vorgaben im Sinne des § 2c BEEG unter Heranziehung von lit. R 39b.2 der Lohnsteuer-Richtlinien auszulegen seien (vgl. BT Drs. 18/2583, Seite 25). Dies ist auch in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2019 - B 10 EG 2/18 R -, juris Rn. 22; Urteil vom 25. Juni 2020 - B 10 EG 3/19 R -, juris R. 25; Hessisches LSG, Urteil vom 28. Februar 2020 - L 5 EG 1/19 -, juris Rn. 38 ff.).

35 In lit. R 39b.2 Absatz 1 der Lohnsteuer-Richtlinien 2015 heißt es, dass laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn ist, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt. Sodann folgt – gekennzeichnet durch das Wort „insbesondere“ – eine beispielhafte Aufzählung. Genannt sind unter anderem 1. Monatsgehälter, 2. Wochen- und Tagelöhne, 3. Mehrarbeitsvergütungen, (….), 6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden. Demgegenüber stellt gemäß Absatz 2 der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird, einen sonstigen Bezug dar. Zu den sonstigen Bezügen gehören danach insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, zum Beispiel: 1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter, (…), 8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt, (…), 10. Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

36 Bei den hier streitigen Zahlungen, im Arbeitsvertrag der Klägerin mit der H Sparkasse vom 10. Dezember 2011 unter der dortigen Nr. 4.3 „Mehrarbeitspauschale (14. Gehalt)“ genannt, handelt es sich um laufenden Arbeitslohn als Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2015. Mehrarbeitsvergütungen im Sinne der vorstehenden Regelung sind ebenso wie die in Nummer 1 und Nummer 2 genannten Monatsgehälter und Wochen- und Tagelöhne Vergütungen, die als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Dies unterscheidet sie von dreizehnten und vierzehnten Monatsgehältern im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinien 2015, die zusätzlich erbracht und neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, mithin sonstige Bezüge sind. Dass der im Arbeitsvertrag der Klägerin verwendete Begriff „14. Gehalt“ für die Mehrarbeitspauschale eine andere Bedeutung hat als das vierzehnte Monatsgehalt im Sinne der Lohnsteuer-Richtlinien, nämlich die Mehrarbeitspauschale Gegenleistung für eine zusätzliche Arbeitsstunde pro Woche und damit laufender Arbeitslohn ist, ergibt sich aus dem Wortlaut von Nr. 4.3 des Arbeitsvertrages. Darin heißt es wörtlich:

37 Nach den derzeit geltenden Regelungen der Betriebsvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ zahlt die H der Mitarbeiterin als Mehrarbeitspauschale ein 14. Monatsgehalt, soweit sich die Mitarbeiterin bereit erklärt, innerhalb des Arbeitszeitrahmens 1 Stunde/Woche zusätzlich zu arbeiten.

38 (…) Die Mehrarbeitspauschale wird derzeit im März sowie im November eines jeden Jahres durch Zahlung eines halben monatlichen Grundge-haltes geleistet.

39 Die Mitarbeiterin erklärt mit ihrer Unterschrift unter diesen Arbeitsvertrag ihre ausdrückliche Bereitschaft, 1 Stunde/Woche zusätzlich zu arbeiten.

40 Der Einordnung der Mehrarbeitspauschale als laufender Arbeitslohn steht nicht entgegen, dass diese nur zweimal jährlich und nicht monatlich gezahlt wurde. Denn nach vorstehender arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestand für die Klägerin eine 40-Stunden-Woche, indem die Hauptleistungspflicht um eine Stunde pro Woche erweitert wurde; dies wiederum führte zu einer regelmäßigen wöchentlichen Mehrarbeit, deren Vergütung als laufender Arbeitslohn zu bewerten ist (so auch zu Mehrarbeitsvergütungen: LSG Bayern, Urteil vom 16. Januar 2018 – L 9 EG 68/18, nachgehend BSG, Urteil vom 25. Juni 2020 - B 10 EG 1/19 R -, juris Rn. 34, wonach es für möglich gehalten wird, dass variable Vergütungskomponenten in der Zeit zwischen März und November eines Jahres laufender Arbeitslohn sein könnte). Demgemäß bestimmt lit. R 39b.2 Abs. 1 Nr. 6 der Lohnsteuer-Richtlinien 2015, dass auch Nachzahlungen und Vorauszahlungen als laufender Arbeitslohn zu qualifizieren sind, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden. Dies trifft für die vorliegend zu beobachtenden Zahlungen der Mehrarbeitspauschale im März und November eines jeden Jahres zu.

41 Soweit lit. R 39b.2 Absatz 2 Satz 2 Nr. 10 der Lohnsteuer-Richtlinien 2015 als „sonstige Bezüge“ Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge einstuft, ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Denn sie bezieht sich ausschließlich auf andere Entgeltbestandteile, nicht aber auf die in Absatz 1 ausdrücklich genannten – wie etwa die Mehrarbeitsvergütungen –, die zum laufenden Arbeitslohn zählen. Da die Mehrarbeitsvergütung Arbeitslohn für die 40. Arbeitsstunde pro Woche darstellt, ist sie kein anderer Lohnbestandteil als das monatliche Grundgehalt. Deshalb ist es auch nicht erforderlich, dass sie in zwölf monatlichen Zahlungen geleistet wird, wie bei Provisionen, um sie als laufenden Arbeitslohn werten zu können (zu Provisionen vgl.: BSG, Urteil vom 25. Juni 2020 – B 10 EG 3/19 R -, juris Rn. 23)

42 Die Berücksichtigung des Arbeitslohns für eine 40-Stunden-Woche entspricht auch dem Sinn und Zweck des Elterngeldes. Das Elterngeld dient dem (teilweisen) Einkommensersatz und unterstützt vor allem Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, wenn sich Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (BSG, Urteil vom 3. Oktober 2009, - B 10 EG 2/09 R -, juris Rn. 33 f. m.w.N.). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll nach dem gesetzgeberischen Willen einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (vgl. BT-Drs. 16/1889 S. 2, 15; BT-Drs. 16/2454 S. 2). Durch die Betreuung des Kindes sollen die Eltern keine allzu großen Einkommenseinbußen befürchten müssen (vgl. Bericht der Bundesregierung vom 30. Oktober 2008 über die Auswirkungen des BEEG, BT-Drs. 16/10770 S. 5 f.). Mit dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hat deshalb der Gesetzgeber die familienpolitischen Leistungen neu ausgerichtet und das bedürftigkeitsabhängige Erziehungsgeld durch ein verstärkt Einkommenseinbußen ersetzendes Elterngeld abgelöst (BSG, Urteil vom 3. Oktober 2009, a.a.O., juris Rn. 34 a.E.). Der Zielsetzung wird nur Genüge getan, wenn der gesamte laufende Arbeitslohn der Elterngeldberechnung zugrunde gelegt wird, was im Falle der Klägerin nach Vorstehendem die Berücksichtigung der Vergütung für die 40. Stunde/Woche bei der Elterngeldberechnung erfordert.

43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens.

44 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.

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