Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat, 2026-04-28, L 10 KR 164/23

L 10 KR 164/23Sozialversicherungsgericht / Division 1028.04.2026

Regest

Zum Umfang der Informationspflichten für eine Befreiung von der KVdR. (Rn.19) (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 21. September 2023, S 5 KR 140/20, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat — L 10 KR 164/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-28

Aktenzeichen: L 10 KR 164/23

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2026:0728.L10KR164.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 SGB 1, § 8 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB 5, § 8 Abs 1 Nr 4 SGB 5 vom 21.12.2015, § 8 Abs 2 S 1 SGB 5, § 27 SGB 10

Leitsatz

Zum Umfang der Informationspflichten für eine Befreiung von der KVdR. (Rn.19) (Rn.23)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 21. September 2023, S 5 KR 140/20, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. September 2023 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Streitig ist die Befreiung von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

2 Die Klägerin (geboren 1952) war vom 15. Januar 2002 bis 30. November 2017 als Arbeitnehmerin versicherungspflichtiges und vom 1. Dezember 2017 bis 10. Dezember 2017 freiwilliges Mitglied der beklagten Kranken- und Pflegekasse (im Folgenden Kk) (Schreiben der Kk vom 21. März 2018) . Auf ihren Rentenantrag vom 11. Dezember 2017 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund der Klägerin ab 1. Dezember 2017 Altersrente (Bescheid vom 19. März 2018; Akteneintrag der Kk vom 21. März 2018) . Nach Eingang eines von der Klägerin im Januar 2018 ausgefüllten Formulars führte die Kk die Klägerin mit Wirkung ab 11. Dezember 2017 als in der KVdR pflichtversichertes Mitglied.

3 Zuvor hatte die Kk auf Anfrage der Klägerin vom 18. September 2017 zur Möglichkeit der Versicherung in der KVdR und sodann ab Rentenantragstellung die Voraussetzungen der KVdR für die Klägerin geprüft und bejaht (Schreiben vom 12. Oktober 2017) . Von Oktober 2017 bis April 2018 gab es mehrere aktenkundig dokumentierte Gespräche der Klägerin mit diversen Mitarbeitern der Kk über die Voraussetzungen und die Möglichkeit einer Befreiung von der KVdR zugunsten einer privaten Krankenversicherung der Klägerin.

4 Mit Schreiben vom 12. März 2019 – Eingang bei der Kk am 15. März 2019 – stellte die Klägerin einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner. Zur Begründung berief sie sich auf eine Neuregelung, von der sie aufgrund eines von ihrem Ehemann abgeleiteten 70 %igen Beihilfeanspruchs profitieren könne. Diesen Antrag lehnte die Kk ab (Bescheid vom 28. März 2019) . Ihren Widerspruch begründete die Klägerin damit, nach dem 30. November 2017 – wie von der Kk angeraten – bewusst eine Pause in der Versicherungspflicht eingelegt zu haben. Sie habe seit Jahren eine Anwartschaft auf eine private Versicherung bei der D… und sei rund um die Folgen der Rentenantragstellung und die Versicherungspflicht in der KVdR von der Kk jedenfalls widersprüchlich beraten worden. Im Dezember 2017 sei ihr in der Geschäftsstelle der Kk in Lübeck mitgeteilt worden, dass die Voraussetzungen der KVdR vorliegen würden, jedoch ein Wechsel in die private Versicherung nicht möglich sei, so dass sie im Vertrauen auf diese Auskunft keinen schriftlichen Antrag gestellt habe (Widerspruch vom 4. April 2019, Begründung vom 22. Juni 2019; Gesprächsvermerk Kk vom 27. Juni 2019) . Den Widerspruch wies die Kk zurück, da eine Befreiung nach § 8 Abs 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nur innerhalb einer – vorliegend abgelaufenen – Ausschlussfrist von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht und Mitgliedschaft mit der Rentenantragstellung am 11. Dezember 2017 (§ 186 Abs 9 SGB V) beantragt werden könne. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme bei dieser Frist selbst bei Unkenntnis nicht in Betracht. Mit dem Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne die Klägerin ihr Begehren auch nicht erreichen, da mit ihm nur rechtlich zulässige Zustände herbeigeführt werden könnten. Da die Klägerin eine Rente aus eigener Versicherung beziehe, komme auch keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 2 SGB V (alleiniger Bezug von Hinterbliebenenleistungen) in Betracht (Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2020).

5 Dagegen hat die Klägerin am 19. März 2020 vor dem Sozialgericht (SG) Lübeck Klage erhoben. Nach Anhörung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin keine weiteren Angaben zu Zeitpunkt und Gesprächspartnern machen konnte, hat die Kammer die Klage abgewiesen. Es sei weder nachgewiesen, dass die Klägerin innerhalb von drei Monaten ab dem 11. Dezember 2017 einen Antrag auf Befreiung gestellt habe, noch dass die Kk die Klägerin fehlerhaft beraten und dadurch eine Antragstellung verhindert habe (Urteil vom 21. September 2023) .

6 Gegen das Urteil (zugestellt am 5. Oktober 2023) richtet sich die am 2. November 2023 eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung ihres Begehrens trägt die Klägerin vor, im Vergleich zu den monatlichen Kosten der KVdR iHv mehr als 900 Euro müsste sie aufgrund einer 70-prozentigen Beihilfeberechtigung für die private Versicherung bei der D… nur rund 290 Euro zahlen. Aus ihrer Sicht habe sie der Kk mehrfach – und durch die Gesprächsvermerke der Kk dokumentiert – mitgeteilt, in die private Versicherung wechseln zu wollen, so dass sie nicht erstmals im März 2019 die Befreiung thematisiert habe. Bereits im Herbst 2017 habe es Gespräche mit der Kk gegeben, in denen die Kindererziehungszeiten und ihre Auswirkungen auf die KVdR thematisiert worden seien. Sie betont, nach Rentenantragstellung an einem – nicht genannten – Tag in einem persönlichen Gespräch in der Geschäftsstelle der Kk in Lübeck vorgesprochen zu haben, „um die Befreiung von der KVdR zu vollziehen“. Ihr sei dann jedoch mitgeteilt worden, ein Wechsel sei nicht möglich. Allein aufgrund dieser Auskunft habe sie keine weiteren Versuche einer schriftlich dokumentierten Antragstellung auf Befreiung unternommen. Die Kk hätte ihre allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht dadurch erfüllt, in den Antrags- und Informationsunterlagen zur KVdR einen Verweis auf weitere Informationen im Internet auch zu dem Thema „Befreiung von der KVdR“ aufzunehmen. Die Klägerin geht davon aus, die Kk habe sie angesichts ihres dokumentierten Wechselwunsches in die private Krankenversicherung individuell nochmal auf die Drei-Monatsfrist hinweisen und nachfragen müssen.

7 Die Klägerin beantragt,

8 1. das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. September 2023 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2020 aufzuheben,

9 2. die Beklagte zu verurteilen, sie von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung der Rentner ab dem 11. Dezember 2017, hilfsweise ab der Rechtskraft des Urteils, zu befreien.

10 Die Beklagten beantragen,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Sie halten an ihrer Einschätzung fest und die Entscheidung des SG für zutreffend. Ein Antrag auf Befreiung sei erst ab Eintritt der Versicherungspflicht und nicht – wie von der Klägerin für den 6. Oktober 2017 und 23. November 2017 diskutiert – vorgreiflich möglich gewesen. Nach Rentenantragstellung sei innerhalb von drei Monaten kein Kontakt mit einer möglichen Antragstellung auf Befreiung von der KVdR dokumentiert worden. Hingegen habe die Klägerin am 12. Januar 2018 den ihr zuvor am 19. Dezember 2019 übersandten Antrags- und Fragebogen für die weitere Versicherung bei ihnen und die Prüfung der KVdR unter Vorlage des Versicherungsverlaufs der DRV ausgefüllt vorgelegt. Auch dem Gesprächsvermerk über das Telefonat am 6. März 2018 sei keine eindeutige Antragstellung der Klägerin zu entnehmen.

13 Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die aktenkundigen Unterlagen und Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14 Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 SGG) eingegangen, jedoch unbegründet.

15 1. Streitgegenständlich ist die auf § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V gestützte, von den Beklagten jedoch mit Bescheid vom 28. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2020 abgelehnte Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht in der KVdR (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) sowie dem folgend der sozialen Pflegeversicherung (vgl § 20 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI). Für dieses Rechtsschutzziel ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4 SGG) statthaft.

16 2. Nach § 8 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB V wird unter anderem auf Antrag „von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente“. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs 2 Satz 1 SGB V). Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Abs 2 Satz 2 SGB V). Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 Abs 2 Satz 3 SGB V) und wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist (§ 8 Abs 2 Satz 4 SGB V).

17 a) Da die Klägerin ab dem 1. Dezember 2017 dem Grunde nach anspruchsberechtigt auf eine Regelaltersrente war und sie den Rentenantrag am 11. Dezember 2017 stellte, ist die Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt maßgeblich war. Damals gab es die Regelung in § 8 Abs 1 Satz 2 SGB V noch nicht, nach der das Recht auf Befreiung nicht voraussetzt, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird. Das Bundessozialgericht (BSG) hat zu dieser Regelung entschieden, von der Versicherungspflicht in der KVdR könne sich – aus systematischen Gründen der übrigen Regelungstatbestände in § 8 Abs 1 SGB V und mit Blick auf die Neuregelung in § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V – nicht befreien lassen, wer unmittelbar zuvor nahtlos einem anderen Versicherungspflichttatbestand unterlegen habe (BSG, Urteil vom 27. April 2016 – B 12 KR 24/14 R – juris Rn 20, 24) . Der Senat sieht von einer Bewertung dieser Rechtsprechung (Rspr), die mWz 15. Dezember 2018 zur klarstellenden Neueinführung des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB V führte („Das Recht auf Befreiung setzt nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird“; BT-Drs 19/5112, Seite 40, 42), ab.Für den Fall der Klägerin bedeutet die Regelung in der Auslegung durch das BSG, dass ein Antrag auf Befreiung mWz 1. Dezember 2017 nicht zulässig gewesen wäre, weil sie zuvor bis zum 30. November 2017 nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V als Arbeitnehmerin versicherungspflichtig war. Für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 11. Dezember 2017 war die Klägerin jedoch nicht pflichtversichertes, sondern freiwilliges Mitglied der Kk, so dass die Rspr des BSG mangels nahtlosen Anschlusses der beiden Versicherungspflichttatbestände bei Rentenantragstellung erst am 11. Dezember 2017 nicht einschlägig war und somit einer Befreiung von der KVdR nicht entgegenstand.

18 b) Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist antragsgebunden. Ohne wirksamen Antrag wäre eine Befreiungsentscheidung der Krankenkasse rechtswidrig. Die Wirksamkeit eines Antrages beurteilt sich nach den für empfangsbedürftige Willenserklärungen geltenden Voraussetzungen (§ 11 Abs 1 SGB X). Der Antrag kann bereits vor dem Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden; in dem Fall ist nicht die Antragstellung, sondern der Rentenbeginn maßgeblich (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 1 KR 255/13 – juris Rn 25 mwN; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 3. September 2012 – L 1 KR 69/10 – juris Rn 17; Hampel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 8 SGB V (Stand: 1. April 2025) Rn 123). Der Befreiungsantrag ist nach der Regelung an keine Form gebunden. Den Nachteil der Nichterweislichkeit trägt nach den allgemeinen Grundsätzen zur objektiven Beweislast derjenige, der eine fristgerechte Antragstellung behauptet (Hampel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 8 SGB V (Stand: 1. April 2025), Rn 117).

19 3. Die Klägerin hat jedoch innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vom 11. Dezember 2017 bis 11. März 2018 weder einen Antrag auf Befreiung von der KVdR gestellt <dazu a)> noch ist sie im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte sie rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung von der KVdR gestellt <dazu b)> .

20 a) Nach Aktenlage – und zwischen den Beteiligten unstreitig – stellte die Klägerin weder vor dem 11. Dezember 2017 noch innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR am 11. Dezember 2017 (Tag der Antragstellung auf Rente – § 186 Abs 9 SGB V) einen schriftlich formulierten Antrag auf Befreiung von der KVdR. Auch ein zweifellos gestellter mündlicher Antrag wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und auch in keinem der dokumentierten Gesprächsvermerke der Kk aufgenommen. Die Gesprächsvermerke der Kk vom 6. Oktober 2017, 23. November 2017, 6. März 2018 und 18. April 2018 dokumentieren lediglich, dass Möglichkeiten und Überlegungen der Klägerin für eine Befreiung von der KVdR Gesprächsthema waren. Den Vermerk vom 6. Oktober 2017, „(die Klägerin) möchte ab 1. Dezember 2017 in die private Versicherung wechseln, da sie Beihilfeansprüche habe“ dokumentierte keinen unmissverständlichen Antrag der Klägerin, da im Nachgang nicht alle weiteren Schritte für deren Wirksamkeit – insbesondere der Nachweis einer privaten Versicherung (§ 8 Abs 2 Satz 4 SGB V) – in die Wege geleitet wurden, sondern die Klägerin am 12. Januar 2018 die ihr übersandten Formulare „Angaben zur Krankenversicherung“ und „Meine Versicherung – Angaben ab dem 1. Dezember 2017 – Ich möchte weiterhin Mitglied der TK bleiben“ ausfüllte und der Kk zukommen ließ.

21 b) Die fehlende Antragstellung auf Befreiung von der KVdR innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums vom 11. Dezember 2017 bis 11. März 2018 ist auch nicht über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu ersetzen.

22 aa) Für den Fall eines Rechtsverlustes hat ein Betroffener trotz Fehlens der gesetzlichen Vorgaben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch, im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so gestellt zu werden, als lägen diese fehlenden Voraussetzungen vor, wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, dass der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderungen des Versicherten (vgl § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlass zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat. Typischerweise ist dies der Fall, wenn der Versicherungsträger den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen hat, die klar zu Tage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, dass sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde. Die Verletzung solcher Beratungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (zusammengefasst bei Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2013 – L 1 KR 10/12 – juris Rn 33) .

23 Allerdings wurde weder versäumt, die Klägerin auf die Möglichkeit der Befreiung von der KVdR innerhalb von drei Monaten ab Rentenanstellung hinzuweisen <dazu bb)> noch wurde die Klägerin nachweislich durch eine Falschinformation von dieser Antragstellung abgehalten <dazu cc)> .

24 bb) Dabei oblag es sowohl dem Rentenversicherungsträger als auch der Krankenkasse, einen Rentenantragsteller über die Möglichkeit der Befreiung von der KVdR innerhalb von drei Monaten ab Rentenantragstellung hinzuweisen. Der Beratungspflicht wird genügt, wenn in dem bei Rentenantragstellung rechtzeitig vor Ablauf der Frist ausgehändigten Merkblatt zur KVdR umfassend und ausführlich über die Befreiungsmöglichkeit informiert worden ist. Wenn die Information unterbleibt, hat die für die KVdR zuständige Krankenkasse für ein Fehlverhalten des Rentenversicherungsträgers einzustehen (BSG, Urteil vom 26. Oktober 1982 – 12 RK 37/81 – juris Rn 21; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Juni 2011 – L 1 KR 548/10 – juris Rn 30; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2013 – L 1 KR 10/12 – juris Rn 34, 39).

25 Dieser Beratungspflicht sind sowohl die DRV Bund als auch die Kk nachgekommen. Nach den Ermittlungen des Senats bestätigte die Klägerin im Rahmen der Rentenantragstellung („eAntrag“), das Merkblatt zur KVdR und Pflegeversicherung (Formular R0815) erhalten zu haben, das auch über die mögliche Antragstellung auf Befreiung von der KVdR informierte (Rentenantragstellung vom 11. Dezember 2017, Merkblatt Formular R0815) . Ferner wurde die Klägerin unbestritten von der Kk im November 2017 auf die Möglichkeit der Befreiung von der KVdR innerhalb von drei Monaten ab Rentenantragstellung sowie auf eine sich aus der Rspr des BSG ergebende Gestaltungsmöglichkeit einer temporären Lücke beim Übergang der beiden Versicherungspflichttatbestände hingewiesen (Gesprächsvermerk der Kk vom 23. November 2017) . Letztlich bestreitet die Klägerin auch nicht, von der Möglichkeit der Befreiung von der KVdR innerhalb von drei Monaten ab Rentenantragstellung gewusst zu haben.

26 cc) Als Grund dafür, von dieser ihr bekannten Gestaltungsmöglichkeit innerhalb von drei Monaten ab Rentenantragstellung durch eine Erklärung gegenüber der Kk keinen Gebrauch gemacht zu haben, trägt die Klägerin vor, von der Kk nach Rentenantragstellung in einem persönlichen Gespräch im Dezember 2017 die Information erhalten zu haben, diese Antragstellung sei in ihrem Fall nicht möglich. Darin liege eine Fehlberatung der Kk, die im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auszugleichen sei. Der Senat ist nicht davon überzeugt (§ 128 SGG), dass der Klägerin eine solche Fehlinformation gegeben wurde, die sie von einem Befreiungsantrag Abstand nehmen ließ.

27 Eine mit dem vorgetragenen Informationsgehalt verfasste schriftliche Mitteilung der Kk gab es nicht. Eine dahingehende Aussage eines Mitarbeiters der Kk wurde in keinem dokumentierten Gesprächsvermerk erfasst. Soweit die Klägerin vorträgt, ihr sei nach Rentenantragstellung in einem Gespräch in der Geschäftsstelle in Lübeck im Dezember 2017 mündlich mitgeteilt worden, es sei „aufgrund einer Neuregelung zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten“ „nicht möglich, einen Befreiungsantrag zu stellen“, so belegt die Klägerin diesen Vortrag nicht mit Nachweisen. Es wurden weder ein Datum noch ein Gesprächspartner benannt, der als Zeuge vernommen werden konnte. Der Akteneintrag vom 19. Dezember 2017 ist offenkundig kein Vermerk über ein Gespräch mit der Klägerin, sondern dokumentiert einen internen automatisierten Bearbeitungsvorgang nach Eingang der Informationen über die Rentenantragstellung der Klägerin vom 11. Dezember 2017 bei der Kk. Das ergibt sich aus dem Betreff „Meldegrund 02 – Online Rentenantrag“, den zu formularmäßigen Parametern zugeordneten Angaben sowie den Bearbeitungshinweisen „Die Meldung konnte einer Versicherten zugeordnet werden“, „Weitere maschinelle Verarbeitungen konnten nicht erfolgen. Bitte führen Sie folgende Bearbeitungen (soweit erforderlich) manuell aus“ und „Erstellen Sie das Schriftgut an die Versicherte“. Ein Kontakt mit der Klägerin wird zu keinem formularmäßig vorgesehenen Parameter vermerkt. Insoweit unterscheidet sich dieser Akteneintrag von denen des 6. Oktober 2017, 23. November 2017, 6. März 2018 und 18. April 2018, die einen „Kontakt mit: Versicherter“, den „Kontaktkanal: Besuch, eingehend“ oder in der Wiedergabe des Inhalts einen eindeutigen Hinweis auf ein Telefonat mit der Klägerin ausweisen.

28 Aber selbst wenn nachgewiesen wäre oder unterstellt würde, der Klägerin sei in einem Gespräch im Dezember 2017 in der Geschäftsstelle der Kk in Lübeck die Auskunft gegeben worden, dass sie sich nicht von der KVdR befreien lassen könne, so steht der weitergehende Vortrag der Klägerin, sie habe im Vertrauen auf diese Auskunft von einer Antragstellung auf Befreiung abgesehen, im Widerspruch dazu, dass sie ausweislich des am 6. März 2018 von der Kk dokumentierten Gesprächsvermerks „überlegte, ob sie sich von der KVdR befreien lässt, aber (…) eigentlich bei der TK bleiben (möchte)“ und dann im April 2018 erneut nach der Befreiung von der KVdR fragte (Gesprächsvermerk vom 18. April 2018) . Die Klägerin wägte offenkundig von September 2017 bis April 2018 immer wieder ab, ob sie in der KVdR bleibt oder wegen der Anwartschaftsversicherung bei der D… einen Antrag auf Befreiung von der KVdR stellt und sich privat krankenversichert und führte diesbezüglich mehrere Gespräche mit Mitarbeitern der Kk. Dieser Abwägungsprozess wurde – trotz vorgetragener Fehlinformation bei einem Besuchskontakt im Dezember 2017 – mindestens bis kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist am 11. März 2018 fortgesetzt. Aufgrund der dokumentierten Aktenlage und bei Würdigung dieses Ablaufs ist der Senat nicht davon überzeugt (§ 128 SGG), dass die Kk der Klägerin innerhalb von drei Monaten ab Rentenantragstellung im Dezember 2017 dahingehend informierte, dass in ihrem Fall eine Antragstellung auf Befreiung von der KVdR nicht möglich war und die Klägerin im Vertrauen auf eine solche Information von einer rechtzeitigen Antragstellung absah. Daher hat der Senat davon abgesehen, für den Inhalt eines Gesprächs der Klägerin mit einem Mitarbeiter der Kk im Dezember 2017 die als mittelbare Zeugen („Zeugen vom Hörensagen“) benannten Söhne der Klägerin sowie Herrn B… von der D… zu vernehmen.

29 dd) Entgegen der Einschätzung der Klägerin war die Kk auch nicht gehalten, in dem kurz vor Ablauf der Drei-Monats-Frist am 6. März 2018 geführten Telefonat die Klägerin auf die in Kürze ablaufende Frist nachdrücklich hinzuweisen oder gar auf einen Befreiungsantrag von der KVdR hinzuwirken. Es ist keine Aufgabe der Krankenkassen, ihre Versicherten mit Nachdruck zu einer den Versicherten bekannten Gestaltungsmöglichkeit zu drängen. Es wäre schlichtweg die Obliegenheit der Klägerin in eigener Sache gewesen, den Abwägungsprozess bis zum 11. März 2018 abzuschließen und eine abgeschlossene Willensbildung in eine unmissverständliche Antragstellung auf Befreiung von der KVdR bei der Kk umzusetzen.

30 4. Die Beklagte entschied auch zutreffend, dass der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war. Wenn „jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“ (§ 27 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X). Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB X), spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist (§ 27 Abs 3 Satz 1 SGB X) zu stellen. Die Drei-Monats-Frist des § 8 Abs 1 Satz 1 SGB V ist eine Ausschlussfrist. Auch bei – wie hier – materiell-rechtlich wirkenden Ausschlussfristen ist bei Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den Voraussetzungen des § 27 SGB X möglich, soweit sich nicht aus dem Gesetz ausdrücklich oder im Wege der Auslegung ergibt, dass diese Möglichkeit ausgeschlossen sein soll (§ 27 Abs 5 SGB X, dann sog absolut wirkende Ausschlussfristen) (Hampel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 8 SGB V (Stand: 1. April 2025), Rn 125; verneint für den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht: BSG, Urteil vom 9. Februar 1993 – 12 RK 28/92 – juris Rn 20; allgemein zur Anwendbarkeit auf materiell-rechtliche Fristen: BSG, Urteil vom 5. Juni 2024 – B 11 AL 3/23 R – juris Rn 34; Anwendbarkeit bejaht für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung nach § 9 Abs 1 Nr 1 SGB V: BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 16/07 R – juris Rn 14). Es ist nicht ersichtlich, dass Wiedereinsetzung für die Frist des § 8 Abs 2 Satz 1 SGB V gesetzlich ausgeschlossen ist. Allerdings lief die Jahresfrist für die Klägerin am 11. März 2019 (Montag) ab, so dass ein als solcher bewerteter Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 12. März 2019, der am 15. März 2019 bei der Kk einging, nicht mehr fristgerecht war.

31 Nach alledem hatte die Klägerin gegen die Kk keinen Anspruch auf Befreiung von der KVdR und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck war zurückzuweisen.

32 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.

33 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.

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