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1 U 11/25•Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, 2026-07-15, 1 U 11/25
1 U 11/25Obergericht / I. Zivilkammer15.07.2026
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der ein Pauschalpreis alle für die Herstellung der Leistung notwendigen Einzelleistungen umfasst (Vollständigkeitsklausel), ist wirksam, wenn der Unternehmer das Leistungsverzeichnis aufgestellt hat. Sie erlegt dem Unternehmer aber keine Leistungsrisiken auf, die er bei Aufstellung des Leistungsverzeichnisses nicht absehen konnte. Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg, 17. Januar 2025, 2 O 28/21, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-15
Aktenzeichen: 1 U 11/25
ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2026:0715.1U11.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 631 BGB, § 670 BGB, § 683 BGB
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der ein Pauschalpreis alle für die Herstellung der Leistung notwendigen Einzelleistungen umfasst (Vollständigkeitsklausel), ist wirksam, wenn der Unternehmer das Leistungsverzeichnis aufgestellt hat. Sie erlegt dem Unternehmer aber keine Leistungsrisiken auf, die er bei Aufstellung des Leistungsverzeichnisses nicht absehen konnte.
Verfahrensgang
vorgehend LG Flensburg, 17. Januar 2025, 2 O 28/21, Urteil
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 17.01.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.858,38 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 549,37 € seit dem 23.01.2020, auf 4.977,41 € seit dem 24.01.2020, auf 1.666,00 € seit dem 12.02.2020 und auf 2.665,60 € seit dem 22.02.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 857,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin 47 % und die Beklagte 53 %. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 42 % und die Beklagte 58 %. Von den durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Beklagte 53 % für die erste Instanz und 58 % für die Berufung. Im Übrigen trägt sie die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 65.723,36 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns.
2 Die Parteien schlossen Vereinbarungen über Dach- und Abdichtungsarbeiten bei dem Bau eines Mehrfamilienhauses in H. Die Klägerin war zuvor bereits als Subunternehmerin der zunächst beauftragten Generalunternehmerin bei dem Bauvorhaben tätig. Die Bauaufsicht führte die X GmbH, die Streithelferin.
3 Unter dem 12.03.2019 bot die Klägerin der Beklagten Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten auf dem Hauptdach des Staffelgeschosses an (Anlage K 1, Bl. 18 - 20R LGA). Dieses Angebot nahm die Beklagte am 20.03.2019 zu einem Pauschalpreis von 47.000,00 € brutto an. Der Vertrag wurde unter dem 28.03.2019 schriftlich gefasst (Anlage K 2, Bl. 21 - 22R LGA). Unter dem 31.05.2019 bot die Klägerin der Beklagten eine dreiseitige Attikaüberhöhung an (Anlage K 3, Bl. 23 - 23R LGA). Dieses Angebot nahm die Beklagte unter dem 27.06.2019 zu einem Pauschalpreis von 3.808,00 € brutto an (Anlage K 4, Bl. 24 - 25R LGA). Unter dem 01.08.2019 bot die Klägerin der Beklagten Arbeiten auf den Dachterrassen an (Anlage K 5, Bl. 26 - 27R LGA). Dieses Angebot nahm die Beklagte unter dem 07.08.2019 zu einem Pauschalpreis von 32.000,00 € brutto an (Anlage K 6, Bl. 28 - 29R LGA). Die Leistungen der Klägerin wurden am 27.02.2020 abgenommen, was mit Abnahmeprotokoll vom 04.03.2020 (Anlage K 7, Bl. 30 - 30R LGA) dokumentiert wurde.
4 Die Klägerin stellte Rechnungen, wobei sie unter anderem Zusatzarbeiten abrechnete. Mit Rechnung vom 09.11.2019 berechnete sie Stundenlohnarbeiten über 8.560,86 € für Mehraufwand für Zuschnitt und Verklebung der Attika mit Bitumenbahnen sowie das Abpumpen von Wasser von den Dachterrassen und das Trocknen der Dachterrassen (Anlage K 11, Bl. 40 - 44 LGA). Mit Rechnung vom 12.11.2019 über 2.094,40 € berechnete die Klägerin Stundenlohnarbeiten für das Absaugen von Wasser von den Dachterrassen und Trocknungsarbeiten (Anlage K 12, Bl. 45 - 49R LGA). Mit Rechnung vom 12.11.2019 über 5.707,24 € berechnete die Klägerin Stundenlohnarbeiten für die Abdichtung der Attika (Anlage K 13, Bl. 50 - 54 LGA). Mit Rechnung vom 29.11.2019 über 5.836,95 € berechnete die Klägerin Stundenlohnarbeiten für die Attikaabdeckung (Anlage K 14, Bl. 54 R - 56R LGA). Unter dem 21.12.2019 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung für die Herstellung der Hauptdachfläche über restliche 13.203,92 € (Anlage K 8, Bl. 31 - 35R LGA). Unter dem 21.12.2019 stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung für die Arbeiten auf den Dachterrassen über restliche 12.384,54 € (Anlage K 10, Bl. 39 - 39R LGA). Mit Rechnung vom 22.12.2019 über 4.977,41 € berechnete die Klägerin Stundenlohnarbeiten für die Verkleidung einer Wand, eines Schornsteins und der Attika (Anlage K 9, Bl. 36 - 38R LGA). Mit Rechnung vom 20.01.2020 über 2.665,60 € rechnete die Klägerin den Einbau von ACO Rinneneinläufen ab. Sie legte darüber ein Angebot vom 02.01.2020 vor (Anlage K 15, Bl. 57 - 59 LGA). Unter dem 09.01.2020 bot die Klägerin die Montage eines Zinkblechs auf der Attika an. Mit Rechnung vom 10.01.2020 rechnete sie für diese Arbeiten 1.666,00 € ab (Anlagen K 19, K 20, Bl. 67R - 68R LGA).
5 Die Beklagte ließ am 30.09.2020 durch den Geschäftsführer der Streithelferin Mängel an den Arbeiten der Klägerin rügen. Die Klägerin wies die Mängelrügen mit Schreiben vom 19.10.2020 zurück (Anlage B 3, Bl. 141 - 142 LGA = Anlage K 28, Bl. 446 - 447 LGA). Die Klägerin holte ein Privatgutachten des Sachverständigen A ein, das dieser unter dem 15.12.2020 fertigte (Anlage B 7, Bl. 143 - 170 LGA). Unter anderem wegen Mängeln der Abdichtung der Dachterrassen holte die Beklagte ein weiteres Privatgutachten des Sachverständigen A vom 03.03.2022 ein (Anlage B 17, Bl. 368 - 399 LGA). Die Beklagte räumte mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 16.05.2022 Mängel ein (Anlage B 20, Bl. 404 - 405 LGA). Für das Gutachten vom 15.12.2020 zahlte die Beklagte an den Sachverständigen 1.881,93 € und 1.318,52 € (Anlagen B 4.1 und B 4.2, Bl. 143, 612 LGA), für das Gutachten vom 03.03.2022 5.477,75 € (Anlage B 19.1, Bl. 402 LGA). Nach Aufforderung zur Mangelbeseitigung durch Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 12.11.2020 und 04.02.2021 (Anlagen B 5, B 6, Bl. 144 - 148 LGA) ließ die Beklagte die Mängel auf dem Hauptdach durch die Y GmbH beseitigen. Sie zahlte dafür auf die Rechnung vom 15.07.2021 19.725,71 € (Anlage B 10, Bl. 172 - 179 LGA).
6 Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit den Zahlungen an den Sachverständigen A sowie den Kosten der Mangelbeseitigung.
7 Die Klägerin hat behauptet, der Geschäftsführer der Streithelferin sei von der Beklagten für die Erteilung von Nachtragsaufträgen bevollmächtigt worden. Jedenfalls habe eine Anscheins- und Duldungsvollmacht vorgelegen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei stets auf der Baustelle anwesend gewesen. Sie, die Klägerin, habe Angebote gelegt und auf dieser Basis Zusatzleistungen erbracht und abgerechnet, die der Geschäftsführer der Beklagten dem Anschein nach gebilligt habe. Sie habe jeweils die übliche und angemessene Vergütung berechnet. Die Zusatzleistungen seien notwendig gewesen. Die abgerechneten Stundenlohnarbeiten seien jeweils durch den Geschäftsführer der Beklagten über den Geschäftsführer der Streithelferin beauftragt worden.
8 Das Hauptdach sei nach dem Privatgutachten des Sachverständigen C (Anlage K 40, Bl. 770 - 805 LGA) mangelfrei. Sie habe die Planung des Gefälledachs vom 03.06.2019 an die Beklagte übergeben, die sie freigegeben habe (Anlagen K 24, K 25, Bl. 437 - 442 LGA). Sie habe Bedenken gegen die Gefälleplanung der Streithelferin vom 16.10.2018 (Anlage K 39, Bl. 769 LGA) angemeldet. Das geplante Gefälle der Kehlrinne an der Attika von 0,5 % komme einem Gefälle von 0 % gleich. Durch einen Eingriff in die Dämmung käme es zu einer Wärmebrücke. Ein Gefälle von 0,5 % oder 1 % würde unterhalb der Dachrinne enden. Durch eine Pfützenbildung auf dem Flachdach werde die verlegte hochwertige Schweißbahn nicht beeinträchtigt.
9 Die Eindichtung der Lichtkuppeln sei vollständig gewesen. Die Leistungen seien durch den Sachverständigen A durch das Einschieben von Nadeln zerstört worden.
10 Die Enden der Attika an der Ost- und Westseite seien vollständig geschlossen gewesen. Dort seien Bitumenbahnen mehrfach verschweißt und mit Flüssigkunststoff versehen worden.
11 Die Attikaabdeckung habe ein ausreichendes Gefälle aufgewiesen. Die gelieferten Attikaprofile hätten ein Gefälle von 3 % aufgewiesen (Anlage K 29, Bl. 448 - 449 LGA). Das Gefälle werde durch die Unterkonstruktion bestimmt, die der Sachverständige A nicht untersucht habe. Er habe das Gefälle auch nicht gemessen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe statt der zunächst vorgesehenen Abdeckung aus Aluminium eine Abdeckung aus Zinkblech mit einer Abkantung von nur 10 cm gewünscht. Unter den Stößen der Abdeckung befänden sich Vorstoßbleche und darunter drei Lagen Bitumenbahnen. Die Verblechung selbst habe keine Abdichtungsfunktion.
12 Die Dunstrohre seien Systembauteile, die bereits vom Werk aus mit Flanschen versehen seien. Diese Flanschen seien in die Dachfläche eingearbeitet worden.
13 Die Kabeldurchführung am Fahrstuhlschacht sei nach Abschluss ihrer Arbeiten erfolgt.
14 Am Aufzugkopf gebe es keine Hohlräume der Bitumenbahnen. Die Bitumenbahnen seien zusätzlich mechanisch befestigt worden. Die verwendete Bitumenbahn müsse nur in den Randbereichen mechanisch befestigt und an den Nahtstellen verschweißt werden.
15 Die Rechnungen des Sachverständigen A seien überzogen. Die Stundensätze seien wucherisch überhöht. Die Rechnung über die Mangelbeseitigungsarbeiten sei nicht prüfbar. Es seien überhöhte Preise abgerechnet worden. Die neue Aluminiumabdeckung stelle eine Wertverbesserung dar. Die neue Abdichtung sei ihrerseits mangelhaft, weil die Mindestanschlusshöhe zur Attika unterschritten werde.
16 Die Streithelferin hat behauptet, Zusatzaufträge seien von der Beklagten erteilt worden, deren Geschäftsführer immer auf Baubesprechungen anwesend gewesen sei. Ihr, der Streithelferin, Geschäftsführer habe keine Zusatzaufträge erteilt und keine Vertretungsmacht gehabt.
17 Der Auftrag für die Errichtung der Trennwand zwischen den Dachterrassen sei erst spät vergeben worden, daher sei die Abdichtung nicht von den Angeboten der Klägerin erfasst gewesen.
18 Eine Pfützenbildung auf dem Flachdach stelle keinen Mangel dar. Bei der Planung des Gefälledaches sei ein zusätzliches Fallrohr vorgesehen gewesen. Dieses sei auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten entfernt worden.
19 Die Klägerin hat die Zahlung von 35.557,74 € nebst Zinsen und Kosten sowie nach Klageerhöhungen die Zahlung weiterer 1.666,00 € und 6.369,50 €, jeweils nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat hilfswiderklagend die Zahlung von 28.499,61 € nebst Zinsen verlangt. Die Klägerin hat die Abweisung der Hilfswiderklage beantragt.
20 Die Beklagte hat behauptet, Zusatzaufträge seien durch den nicht bevollmächtigten Geschäftsführer der Streithelferin erteilt worden. Er und die Klägerin hätten kollusiv zusammengewirkt.
21 Sie habe insgesamt 82.444,08 € gezahlt, die allein auf die Pauschalverträge anzurechnen gewesen seien. Die abgerechneten weiteren Leistungen seien von den Pauschalverträgen umfasst worden. Hinsichtlich des Absaugens von Wasser von den Terrassen habe die Klägerin dafür sorgen müssen, dass kein Wasser in das Gebäude laufe.
22 Auf dem Dach des Staffelgeschosses bildeten sich bis zu 3 cm tiefe Pfützen, was zu tief sei. Das Gefälle sei mangelhaft ausgebildet. Es laufe auf die Attikawand zu. In der dortigen Kehlrinne sei kein Gefälle ausgebildet. Aufgrund der Feuchtigkeitswirkung zeige die verlegte Dachfolie eine Rissbildung.
23 Bei der Abdichtung der Lichtkuppeln sei die Deckung der Vlieseinlage mit Flüssigkunststoff unzureichend gewesen. Dort sei Wasser eingedrungen und habe die Einfassung hinterlaufen.
24 An den Enden der Attika seien die Anschlüsse zwischen dem Zinkblech und den seitlich überstehenden Bitumenbahnen nicht verklebt worden. Das Abschlussblech sei mit einer Klebeflansch zu versehen gewesen und in Verlängerung der Nackenbleche wasserdicht zu verlöten gewesen.
25 Die Abdeckung der Attika habe durchgehangen. Dort habe Wasser gestanden. Die Abdeckung habe nicht vollständig aufgelegen, sondern sei teilweise freitragend gewesen. Dazu habe die Materialstärke nicht ausgereicht. Die Entwässerung in die Stoßnähte führe zu einem Eintrag von Niederschlagswasser in die Attika und den Wandaufbau. Die Stoßbleche seien ohne seitliche Wasserfalz, wodurch seitlich Niederschlagswasser eindringe.
26 Die traufseitige Verklebung der Dachabdichtung sei teilweise hohl und zum Nackenblech nicht verklebt.
27 An den Dunstrohren hätten Anschlussflansche zum Anschluss an die Dachabdeckung gefehlt.
28 Die Abdichtung der Kabelausgänge am Aufzugkopf gehöre zum Dachdeckergewerk.
29 Am Aufzugkopf seien Hohlstellen nicht ordnungsgemäß abgedichtet.
30 Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat nach der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen B unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 11.165,50 € nebst Zinsen und Kosten verurteilt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch in Höhe von 34.091,66 € zu. Es könne offenbleiben, ob die Beklagte Zusatzaufträge erteilt habe oder ob der Geschäftsführer der Streithelferin eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht gehabt habe. Die Arbeiten aus den Rechnungen Anlagen K 9, K 12 bis K 15, K 20 seien nach Angaben des Sachverständigen B nicht von den Leistungsverzeichnissen, die den Pauschalverträgen zugrunde gelegen hätten, umfasst und daher nicht von den vereinbarten Pauschalpreisen. Die abgerechneten Leistungen seien zur Erfüllung des Vertrages notwendig gewesen, jedenfalls aber interessengemäß. Die Beklagte halte sie selbst für notwendig, da sie geltend mache, sie seien von den Pauschalpreisen umfasst gewesen. Die Arbeiten hätten dem mutmaßlichen Willen der Beklagten entsprochen. Sie halte die Leistungen für vom Bausoll umfasst. Die Leistungen seien unverzüglich angezeigt worden. Der Geschäftsführer der Beklagten sei anwesend gewesen. Jedenfalls sei eine Anzeige an den Geschäftsführer der Streithelferin erfolgt. Der Architekt sei zur Entgegennahme von Anzeigen bevollmächtigt, jedenfalls wenn kein Architektenfehler betroffen sei. Die Höhe des Aufwendungsersatzanspruches entspreche der üblichen Vergütung. Die Beklagte wende sich nicht gegen die Angemessenheit.
31 Die Summe der Rechnungen belaufe sich auf 54.430,92 €. Gezahlt worden seien 19.873,22 €. Der pauschale Einwand der Beklagten, es sei alles gezahlt worden, greife nicht durch. Die Gewährleistungseinbehalte seien nicht berechtigt gewesen, weil diese nicht vereinbart gewesen seien. Auf die Rechnung vom 09.11.2019 (Anlage K 11) stehe der Beklagten kein Skonto zu, da sie nur eine Teilleistung erbracht habe. Aus dieser Rechnung sei jedoch ein Betrag von 1.037,68 € brutto für 2 x 8 Stunden Abpumpen von Wasser abzuziehen, da es sich um eine Mangelbeseitigung gehandelt habe. Die Klägerin sei für eine Pfützenbildung auf dem Dach verantwortlich gewesen. Deswegen könne die Klägerin auch auf die Rechnung vom 12.11.2019 (Anlage K 12), die ebenfalls das Abpumpen von Wasser betroffen habe, keine Zahlung verlangen.
32 Die Forderung der Klägerin sei infolge der Aufrechnung durch die Beklagte in Höhe von 22.926,16 € erloschen. Die Hilfsaufrechnung mit der Zahlung von 5.477,75 € an den Sachverständigen A greife nicht durch, weil die Beklagte nicht dem Einwand entgegengetreten sei, dass das Gutachten auch Mängel an den Arbeiten anderer Unternehmer betroffen habe. Die Beklagte könne aber mit den Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 19.725,71 € und den Sachverständigenkosten in Höhe von 1.881,93 € und 1.318,52 € aufrechnen. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen B bestehe die Überzeugung, dass an den Arbeiten der Klägerin Abweichungen von den Regeln der Technik vorgelegen hätten.
33 Auf dem Dach habe es eine übermäßige Pfützenbildung gegeben. Es sei plausibel, dass deren Tiefe anhand der Fotos in dem Gutachten des Sachverständigen A hätten festgestellt werden können und dass durch Verdunstung, Verkrustung und Verschmutzung ein vorzeitiger Verschleiß der Dachfolie eintrete. Die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Kehlrinne habe gefehlt. Sie wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen herstellbar gewesen. Die verbleibende Dämmung wäre ausreichend gewesen. Der Einwand in der Bedenkenanmeldung der Klägerin greife daher nicht durch. Eine abweichende Planung der Firma Z sei nicht genehmigt worden. Bei dieser Planung sei es nur um die zu liefernden Dämmelemente gegangen. Die Entwässerungsrinne sei nicht eingezeichnet gewesen.
34 Das Gefälle der Attika zum Dach hin habe gefehlt. Die Fassadenüberdeckung habe nur 45 mm statt 80 mm betragen. Der Sachverständige B habe sich plausibel auf die Fotos und Angaben des Sachverständigen A gestützt. Die Größenverhältnisse seien anhand eines Schraubenziehers und eines Zollstocks abzuschätzen gewesen. Die Bleche seien nicht abgekantet mit Gefälle geliefert worden. Das Gefälle entstehe durch die Art der Verlegung. Zwar sei die Überdeckung außen nicht gemessen worden, aber der Mangel des fehlenden Gefälles würde ausreichen.
35 Bei der Abdichtung der Dachfenster habe es handwerkliche Ausführungsmängel gegeben. Es hätten Öffnungen im Stoßüberlappungsbereich der Vlieseinlage vorgelegen. Die Deckung mit Kunststoff sei unterschiedlich gewesen, was auf Fotos gut erkennbar gewesen sei. Auf Fotos sei zu sehen, wie ein Dachdeckerhaken in die Fugen eingeführt worden sei. Einen Anhaltspunkt für eine mutwillige Zerstörung gebe es nicht.
36 Die Anschlussflansch einer Dachdurchdringung sei nicht fachgerecht in einer erhöhten Position ausgeführt worden. Die Abdichtung liege nahezu flächenbündig in einer Pfütze.
37 Die Abdichtung des Fahrstuhlkopfes habe Hohlstellen aufgewiesen, die auf Fotos gut erkennbar seien. Nach dem Produktdatenblatt sei eine mehrlagige Abdichtung mit vollflächiger Verschweißung notwendig gewesen. Bei einer einlagigen Abdichtung hätte ein Gefälle von 2 % vorliegen müssen, das nicht vorhanden gewesen sei.
38 Offene Attikaenden seien anhand der Fotos und der Beschreibung durch den Zeugen A plausibel. Die Anschlüsse zu der seitlich überstehenden Bitumenbahn seien offen gewesen. Die Fotos des aktuellen Zustandes zeigten, dass diese Arbeiten ausgeführt worden seien.
39 Die fehlende Einklebung der Nackenbleche ergebe sich aus den Fotos und der Beschreibung durch den Zeugen A.
40 Der fehlende Attikaanschluss ergebe sich aus den Fotos und der Schilderung des Sachverständigen A.
41 Die Kosten aus der Rechnung der Y GmbH seien nach den Ausführungen des Sachverständigen B erforderlich und angemessen gewesen. Es habe sich um kleinteilige Reparaturarbeiten mit hohem Zeitaufwand gehandelt. Durch die Aluminiumabdeckung sei keine Wertverbesserung eingetreten. Ein Erfolg der Mangelbeseitigung sei nicht Voraussetzung für den Ersatzanspruch. Auf eine mangelhafte Abdichtung der Dunstrohre und die Verantwortung für die offenen Kabeldurchführungen am Aufzugkopf komme es nicht an. Diese Mängel seien untergeordnet.
42 Die Kosten für die Privatgutachten des Sachverständigen A seien ersatzfähig. Sie seien nach den Ausführungen des Sachverständigen B nicht wucherisch.
43 Zur Begründung ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, das Landgericht habe falsch gerechnet. Die Summe der vom Landgericht zuerkannten Forderungen betrage 34.094,00 €, nicht 34.091,66 €. Das Landgericht habe zu Unrecht die Zahlungsansprüche aus den Rechnungen vom 09.11.2019 und 12.11.2019 abgelehnt. Die Rechnung vom 09.11.2019 umfasse nur 8 Stunden für das Abpumpen von Wasser, nicht 16 Stunden. Es sei von keiner Partei behauptet worden, dass es sich um Mangelbeseitigungsarbeiten gehandelt habe. Es habe sich um Arbeiten auf den Dachterrassen gehandelt, nicht um Arbeiten auf dem Hauptdach. Nach der Aussage des Zeugen D seien die Arbeiten notwendig geworden, weil der Geländerbauer die Abdichtung beschädigt habe.
44 Die Aufrechnung mit den Kosten des Sachverständigen und der Ersatzvornahme sei nicht berechtigt, weil keine Mängel vorgelegen hätten. Der Sachverständige B habe keine Pfützenbildung von bis zu 30 mm bestätigen können, weil das auf den Fotos im Gutachten des Sachverständigen A nicht erkennbar gewesen sei. Nach der Flachdachrichtlinie gebe es keine unzulässige oder übermäßige Pfützenbildung. Es sei eine freie Erfindung des Sachverständigen A, dass Verdunstung und Verkrustung zu einem vorzeitigen Verschleiß der Dachfolie führe. Dazu gebe es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse. Ein Dach sei zu warten. Die Beklagte habe das Dach in Kenntnis der fehlenden Kehlrinne abgenommen. Eine Rinne mit einer Neigung von 0,5 % sei nicht herstellbar, schon wegen der Überlappungen der Dachbahnen. Eine Rinne mit einem größeren Gefälle hätte unterhalb der Dachrinne geendet. Das Landgericht habe den Vortrag zur Bedenkenanmeldung nicht beachtet. Der Gefälleplan sei ohne Kehlrinne genehmigt worden.
45 Ein Gefälle der Attika oder die Überdeckung durch sie sei vom Sachverständigen A nicht gemessen worden. Ein auf einem Foto sichtbarer Schraubenzieher mit unbekannten Maßen lasse keinen Schluss zu. Das Wasser auf der Abdeckung könne durch Regenfälle oder nachträgliche Verformung begründet sein, etwa durch ein Herumlaufen auf der Attika. Die Bleche seien gekantet geliefert worden. Das Gefälle entstehe dadurch, dass ein Schenkel einen Winkel größer als 90 Grad und einer einen Winkel kleiner als 90 Grad aufweise. Das Landgericht habe die Bestätigung der Herstellerfirma nicht beachtet.
46 Die Abdichtung der Lichtkuppeln sei durch den Sachverständigen A mit spitzen Haken durchstoßen worden, um einen Fehler zu konstruieren. Nur dadurch sei eine Lockerung der Abdichtung entstanden. Der Sachverständige B sei nicht dabei gewesen.
47 Die Abdichtungsflansche der Dunstrohre hätten nicht in einer Pfütze gelegen.
48 Am Fahrstuhlkopf habe trotz Hohlstellen eine Abdichtung vorgelegen. Sie, die Klägerin habe nach den Verlegerichtlinien des Herstellers der Bitumenbahn gearbeitet.
49 Hinsichtlich der Attikaenden habe der Sachverständige B keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern nur Vermutungen angestellt. Die Attikaenden seien nicht offen. Die Fotos im Gutachten des Sachverständigen B belegten das Gegenteil. Die Attikaabdeckung sei nicht Bestandteil der Abdichtung, auch nicht an ihrem Ende. Ein Vergleich mit dem Zustand nach der Ersatzvornahme sei unzulässig, weil auf eine Verblechung verzichtet worden sei.
50 Hinsichtlich der Einklebung der Nackenbleche habe der Sachverständige B keine eigenen Feststellungen getroffen. Auf den Fotos des Sachverständigen A sei nichts zu sehen. Es liege keine Aussage zu einer Breite oder Tiefe einer fehlenden Einklebung vor.
51 Hinsichtlich des Attikaanschlusses lägen keine eigenen Feststellungen des Sachverständigen B vor. Den in Bezug genommenen Fotos sei keine Undichtigkeit zu entnehmen.
52 Es hätten allenfalls marginale Fehlstellungen der Abdichtung vorgelegen, die für maximal 1.180,00 € nachzuarbeiten gewesen seien. Die Beklagte habe ein anderes Dach mit einem anderen Aufbau und einer anderen Attika herstellen lassen.
53 Der Schriftsatz der Klägerin vom 10.07.2026 hat vorgelegen.
54 Die Klägerin beantragt,
55 unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des LG Flensburg vom 17.01.2025, AZ: 2 O 28/21 die Beklagte zu verurteilen,
56 an sie Euro 37.223,74 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB auf
57 Euro 1.035,34 seit dem 09.12.2019,
58 Euro 2.094,40 seit dem 12.12.2019,
59 Euro 5.707,24 seit dem 12.12.2019,
60 Euro 4.126,13 seit dem 29.12.2019,
61 Euro 2.567,08 seit dem 21.01.2020,
62 Euro 12.384,54 seit dem 21.01.2020,
63 Euro 4.977,41 seit dem 22.01.2020,
64 Euro 1.666,00 seit dem 10.02.2020 und
65 Euro 2.665,60 seit dem 20.02.2020;
66 an sie Euro 1.539,50 vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 05.11.2020
67 zu zahlen.
68 Die Beklagte beantragt,
69 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
70 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Sie ist der Auffassung, es läge bereits keine zulässige Berufungsbegründung vor.
71 Zur Begründung ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Anschlussberufung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, hinsichtlich des Erfüllungseinwandes habe das Landgericht ihren Vortrag übergangen. Sie habe auf Hinweis vorgetragen, dass nur drei Werkverträge bestanden hätten und Zahlungen nur auf diese drei Werkverträge erfolgt seien. Die Klägerin habe im kollusiven Zusammenwirken mit dem Streithelfer weitere Rechnungen gestellt. Es seien Pauschalaufträge erteilt worden. Der Leistungsumfang sei für die Klägerin klar gewesen. Das Landgericht habe offengelassen, ob die abgerechneten Arbeiten von den Pauschalverträgen erfasst gewesen seien. Es habe offengelassen, ob die Vollständigkeitsabrede in den Pauschalverträgen zulässig gewesen sei. Der Hinweis des Landgerichts sei irreführend gewesen, denn er sage nichts zum Erfüllungseinwand, sondern habe sich nur auf zwei Rechnungen bezogen.
72 Das Landgericht habe die Voraussetzungen der Hilfsaufrechnung verkannt. Diese sei erst zu berücksichtigen gewesen, wenn die Hauptforderung für begründet gehalten worden wäre. Es seien alle Einwendungen gegen die Hauptforderung zu klären gewesen. Das Landgericht habe das nicht abschließend geprüft. Die Vollständigkeitsklausel sei wirksam gewesen. Die Klägerin habe das Leistungsverzeichnis selbst erstellt. Sie sei bereits an dem Bauvorhaben beteiligt gewesen, sodass sie den Bautenstand gekannt habe. Es habe nicht offengelassen werden dürfen, ob die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorgelegen hätten.
73 Das Landgericht habe den Mangelfolgeschaden nicht zutreffend bewertet. Auch die Kosten für das Gutachten vom 03.03.2022 in Höhe von 5.477,75 € seien ersatzfähig gewesen. Die festgestellten Mängel hätten die Leistungen der Klägerin betroffen.
74 Die Beklagte beantragt,
75 unter Aufhebung des am 17. Januar 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts (Az.: 2 O 28/21) die Klage abzuweisen;
76 unter Aufhebung des am 17. Januar 2025 verkündeten Urteils des Landgerichts (Az.: 2 O 28/21) hilfsweise widerklagend, die Klägerin zu verurteilen [an sie], 28.499,61 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1.776,28 EUR seit dem 10. Dezember 2020, auf weitere 105,65 EUR seit dem 20. Dezember 2020, auf weitere 1.318,53 EUR seit dem 16. Januar 2021 und auf weitere 19.821,40 EUR seit dem 1. März 2021 und auf weitere 5.477,75 EUR seit dem 1. Juni 2022 zu zahlen.
77 Die Klägerin beantragt,
78 die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
79 Die Klägerin verurteilt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte verurteilt worden ist.
80 Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Verfügung vom 30.01.2026 (Bl. 164 - 165 BA) durch Anhörung des Sachverständigen B und Vernehmung des Zeugen G. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins vom 24.06.2026 (Bl. 187 - 197 BA) Bezug genommen.
II.
81 Die zulässigen Rechtsmittel der Parteien haben jeweils zum Teil Erfolg.
82 1. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.
83 a) Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie in zulässiger Weise begründet worden.
84 Die Anforderungen an den Inhalt einer nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO auf eine Rechtsverletzung gestützten Berufungsbegründung sind nicht hoch. Es reicht, wenn sie, zugeschnitten auf den jeweiligen Fall, erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH, Beschluss vom 21.07.2020, VI ZB 7/20, juris Rn. 7). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht. So ist es ohne Bedeutung, ob die Berufungsbegründung schlüssig oder vertretbar ist oder Angriffe auf Rechtsstandpunkte enthält, auf die das angefochtene Urteil nicht gestützt wird (BGH, Beschluss vom 06.12.2011, II ZB 21/10, juris Rn. 7).
85 Die Berufungsbegründung der Klägerin lässt hinreichend erkennen, worauf sie ihre Berufungsangriffe stützt. Hinsichtlich der Abzüge vom abgerechneten Werklohn wegen Arbeitsstunden für das Abpumpen von Wasser macht sie geltend, dass das Landgericht insoweit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei, indem es verkannt habe, dass das Wasser von Dachterrassen, nicht von dem Hauptdach abgepumpt worden sei. Hinsichtlich der vom Landgericht festgestellten Mängel macht die Klägerin eine unzureichende Beweisaufnahme beziehungsweise unzureichende Beweiswürdigung geltend, indem sie ausführt, dass der Sachverständige B keine eigenen Feststellungen habe treffen können, während der Sachverständige A keine verwertbaren Umstände geliefert habe. Außerdem macht sie geltend, das Landgericht habe Vortrag ihrerseits nicht beachtet. Ob das tatsächlich durchgreift, ist für die Zulässigkeit der Berufung ohne Belang.
86 b) Hinsichtlich der vom Landgericht gemachten Abzüge für das Abpumpen von Wasser hat die Berufung teilweise Erfolg.
87 aa) Die vom Landgericht gegebene Begründung für die Abzüge ist nicht haltbar. Die Arbeiten haben nichts mit dem Mangel einer Pfützenbildung auf dem Hauptdach zu tun. Sie stellen jedenfalls in dieser Hinsicht keine Mangelbeseitigung dar, für die die Klägerin von vornherein kein Entgelt verlangen könnte. Das Landgericht hat verkannt, dass die Klägerin Arbeiten auf den Dachterrassen abgerechnet hat, nicht auf dem Hauptdach über dem Staffelgeschoss.
88 bb) Zusatzaufträge sind nicht bewiesen, weil die Zeugen D, E und F dazu widersprüchlich ausgesagt haben. Herr D hat keine konkreten Zusatzaufträge durch Herrn F bestätigt (Prot. v. 09.05.2023, S. 3 ff., Bl. 500 ff. LGA). Ihm zufolge sind zusätzlich notwendige Arbeiten zwischen ihm und Herrn E besprochen worden. Herr E hat Zusatzaufträge durch ihn in Abrede gestellt (Prot. v. 09.05.2023, S. 7 ff., Bl. 502 ff. LGA). Herr F hat bekundet, dass zwar bestimmte Arbeiten mit ihm besprochen worden seien, er aber nicht das Bewusstsein gehabt habe, Zusatzaufträge zu erteilen (Prot. v. 09.05.2023, S. 11 ff., Bl. 504 ff. LGA). Für eine Auftragserteilung hätte die Klägerin der Beklagten gegenüber deutlich machen müssen, dass sie eine zusätzliche Vergütung verlange. Das behauptet sie nicht, und das bestätigt auch Herr D nicht.
89 Soweit eine Auftragserteilung durch Herrn E im Raum steht, fehlt es an einer Vertretungsmacht für die Beklagte. Aus welchen Umständen eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht folgen soll, wird nicht vorgetragen. Es fehlt an einem vorangegangenen rechtsgeschäftlichen Handeln von Herrn E für die Beklagte, aus dem der Rechtsschein einer Bevollmächtigung entstanden sein könnte. Die Verträge (Anlagen K 2, K 4, K 6) hat er nicht unterschrieben. Soweit er in Anwesenheit von Herrn F bestimmte Ausführungsarten besprochen hat, wurde für diesen nicht deutlich, dass damit Zusatzaufträge verbunden sein sollten.
90 cc) Der Klägerin steht für die Trocknungsarbeiten zwar kein Aufwendungsersatz gemäß §§ 670, 683 BGB zu, da sie bereits vertraglich geschuldet waren. Der Abzug ist jedoch geringer als vom Landgericht angenommen.
91 (1) Ein Unternehmer, der ohne Beauftragung Leistungen aus dem Bereich seiner gewerblichen Tätigkeit erbringt, kann Aufwendungsersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorliegen. Die Höhe des Aufwendungsersatzes richtet sich nach der üblichen Vergütung (BGH, Beschluss vom 27.11.2014, III ZA 19/14, Rn. 9 bei juris).
92 (2) Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag ist allein zu klären, ob die Klägerin von der Beklagten bereits mit den Zusatzarbeiten beauftragt war. Dass die Arbeiten dem Willen der Beklagten entsprachen und in ihrem Interesse lagen, ist nicht zweifelhaft, auch wenn über den Zweck keine Einigkeit herrscht. Nach der Aussage von Herrn D ging es darum, die Dachterrassen trocken zu legen, um weitere Arbeiten ausführen zu können (Prot. v. 09.05.2023, S. 4, Bl. 500R LGA). Nach der Aussage von Herrn E ging es darum, das Eindringen von Wasser in das Gebäudeinnere zu verhindern (Prot. v. 09.05.2023, S. 7,Bl. 502 LGA). Das hat Herr F bestätigt und als Ursache angegeben, dass die Abläufe nicht funktionsfähig gewesen seien (Prot. v. 09.05.2023, S. 12, Bl. 504R LGA). Jedenfalls hält die Beklagte die Arbeiten für vom Ursprungsauftrag erfasst. Sie wollte diese Leistungen also entgegennehmen.
93 (3) Für die Frage, ob die Arbeiten von den Ursprungsaufträgen umfasst waren, sind die geschlossenen Pauschalverträge auszulegen. Dabei kommt es unter anderem auf die Vollständigkeitsklausel in den Verträgen an, wonach der Auftragnehmer erklärt, dass die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben ausreichend sind, um sämtliche zur Preisbildung erforderlichen Umstände zu erfassen und damit die Leistung abnahmereif und funktionsfähig nach Ausführungsart und -umfang erbringen zu können (etwa Anlage K 2, Bl. 22 LGA).
94 Bei der Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB. Sie wurde von der Beklagten über die Streithelferin gestellt. Sie war für eine Vielzahl von Geschäften bestimmt, was sich bereits daraus ergibt, dass die Beklagte sie für drei Verträge mit der Klägerin verwendet hat.
95 Ob Vollständigkeitsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind, ist streitig. Bei Detailpauschalverträgen, bei denen die Leistung in einem Leistungsverzeichnis beschrieben ist, soll eine Vollständigkeitsklausel den Auftragnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB benachteiligen (OLG Celle, Urteil vom 04.01.2007, 13 U 244/05, juris Rn. 21; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2002, 11 U 187/01, juris Rn. 35; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 19. Aufl., Rn. 1489), jedenfalls, wenn das Leistungsverzeichnis von dem Auftraggeber stammt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2003, 23 U 204/02, juris Rn. 25), beziehungsweise soll nicht zu einer Leistungserweiterung führen (OLG Rostock, Urteil vom 19.05.2009, 4 U 84/05, juris Rn. 314).
96 Nach Auffassung des Senats kommt es für die Frage, ob die Vollständigkeitsklausel den Unternehmer unangemessen benachteiligt, darauf an, ob der Bauherr dem Unternehmer durch die Klausel unabsehbare Risiken auferlegt. Da hier das Leistungsverzeichnis von der Klägerin selbst erstellt worden ist, ist das grundsätzlich nicht der Fall. Soweit die Klägerin auf den Hinweisbeschluss vom 12.12.2025 (Bl. 112 - 126 BA) geltend macht, das Leistungsverzeichnis sei von der Streithelferin erstellt und ihr von der ehemaligen Generalunternehmerin vorgelegt worden, ändert das nichts. Denn die Klägerin hat das Leistungsverzeichnis selbst zur Grundlage ihres Angebots an die Beklagte gemacht. Da ihr für dieses Angebot kein Leistungsverzeichnis mehr vorgegeben war, hätte sie Änderungen daran vornehmen können. Die Klägerin hätte bei der Übernahme des Leistungsverzeichnisses alle notwendigen Arbeiten für die Fertigstellung der Leistung mit aufführen können.
97 Allerdings muss die Reichweite der Klausel im Wege der Auslegung dahin begrenzt werden, dass sich nur Umstände zulasten des Auftragnehmers auswirken, die er bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses erkennen konnte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.09.2003, 23 U 204/02, Rn. 25 bei juris; vgl. auch BGH, Beschluss vom 26.02.2004, VII ZR 96/03, juris Rn. 4). Andernfalls wäre das Leistungsrisiko für den Auftragnehmer unbeherrschbar, weswegen nicht angenommen werden kann, dass die Vertragsparteien eine Klausel solchen Inhalts vereinbaren wollten. Erst recht kann die Vollständigkeitsklausel nicht dazu führen, dass der Auftragnehmer auch bei Leistungsänderungen durch den Auftraggeber keine Mehrkosten geltend machen kann. Die Klausel benachteiligt die Klägerin daher nicht unangemessen, umfasst aber nur die Arbeiten, welche absehbar für die Fertigstellung erforderlich waren.
98 Die Trocknungsarbeiten auf den Terrassen waren von den Pauschalverträgen umfasst, weil sie für die Klägerin vorhersehbar waren. Die beauftragten Abdichtungsarbeiten setzten die Trockenheit der zu bearbeitenden Flächen voraus, weil sonst die Dachbahnen nicht zu verkleben gewesen wären. Dementsprechend hatte die Klägerin in ihrem Angebot für das Hauptdach (Anlage K 1, Bl. 18 - 20R LGA) solche Arbeiten vorgesehen. Dort ist unter Pos. 30 die Beseitigung von Oberflächenwasser, auch auf den Terrassen, vorgesehen. Diese Arbeiten wurden zum Stundenlohn nach Nachweis angeboten. Die Position ist allerdings im Angebot gestrichen worden. Soweit die Klägerin auf den Hinweisbeschluss vom 12.12.2025 vorträgt, die Position sei bei der Pauschalierung herausgenommen worden, weil der Aufwand nicht kalkulierbar gewesen sei, es sei mit dem Geschäftsführer der Streithelferin besprochen worden, dass solche Arbeiten zum Nachweis durchgeführt würden, der Beklagten sei das bekannt gewesen, greift das nicht durch. Was die Klägerin wegen einer Abrechnung zum Aufwand mit dem Geschäftsführer der Streithelferin besprochen haben will, ist unerheblich. Denn dieser hat die Beklagte nicht wirksam vertreten. Was die Beklagte gewusst haben mag, ist ebenfalls unerheblich. Erheblich ist allein ihre Vereinbarung mit der Klägerin.
99 Dieses Ergebnis gilt erst recht, weil die Klägerin in ihrem Angebot vom 01.08.2019 für die Arbeiten auf den Dachterrassen (Anlage K 5, Bl. 26 - 27R LGA) die Notwendigkeit der Trocknungsarbeiten nicht erwähnt, obwohl sie ihr nach eigenem Bekunden bekannt war, weil die Dachterrassen wegen einer falschen Positionierung der Notabläufe vor der Erteilung des Auftrags überflutete waren. Das Angebot erfolgte rund vier Monate nach Abschluss des Auftrages für das Hauptdach. Was dort wegen der Abrechnung der Trocknungsarbeiten vereinbart gewesen sein mag, war jedenfalls durch den Abschluss des neuen Pauschalvertrages für die Dachterrassen überholt. Die Klägerin ist darauf mit der Ladungsverfügung vom 30.01.2026 (Bl. 165 f. BA) hingewiesen worden. Auf den Vortrag der Beklagten zu dem Hauptauftrag kommt es danach nicht mehr an.
100 (4) Von der restlichen Forderung aus der Rechnung 19-055 vom 09.11.2019 sind allerdings nur 518,84 € (8 h x 54,50 € = 436,00 € netto + USt. 82,84 € = 518,84 € brutto) abzuziehen. Es ist unstreitig geblieben, dass von den in den Stundenlohnzetteln (Anlage K 11, Bl. 43, 43R LGA) aufgeführten je acht Stunden für zwei Arbeitskräfte an zwei Tagen für das Abpumpen von Wasser und einen Mehraufwand für die Verkleidung der Attika nur insgesamt acht Stunden auf das Abpumpen von Wasser entfielen. Von der restlichen Rechnungsforderung in Höhe von 1.035,30 € (8.560,86 € - Zahlung 7.525,56 €) verbleiben danach 516,46 €.
101 Die mit der Rechnung Nr. 19-057 vom 12.11.2019 abgerechnete Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.094,40 € steht der Klägerin nicht zu. Die Arbeiten betrafen insgesamt die Trocknung der Dachterrassen.
102 c) Soweit sich die Klägerin gegen das teilweise Erlöschen ihrer Forderung durch die Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten sowie den Schadenersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB wegen der vom Landgericht zuerkannten Kosten der Gutachten des Sachverständigen A wendet, hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend die von der Beklagten geltend gemachten Mängel festgestellt.
103 aa) Richtig ist, dass die Beweislage für die Beklagte nicht einfach ist, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige das Dach in dem von der Klägerin hergestellten Zustand nicht mehr besichtigen konnte. Das bedeutet jedoch nicht, dass die behaupteten Mängel nicht beweisbar wären. Das Landgericht hat den Sachverständigen B zutreffend angewiesen, sich bei seiner Begutachtung auf das Gutachten des Sachverständigen A und dessen Zeugenaussage zu stützen. Das hat der Sachverständige B getan. Er hat sich dabei in erster Linie auf die im Gutachten des Sachverständigen A enthaltenen Fotos gestützt und diese aus sachverständiger Sicht bewertet. Damit liegt ein verwertbares Beweisergebnis vor.
104 bb) Die Pfützenbildung auf dem Dach ist als solche unstreitig. Streitig ist allein die Tiefe der Pfützen, vor allem aber sind es deren Folgen. Richtig ist, dass es keinen Beleg für die Tiefe der festgestellten Pfützen gibt. Die Fotos im Privatgutachten vom 15.12.2020 (Anlage B7, S. 3, Bl. 151 LGA) lassen nicht erkennen, wie tief die Pfützen sein könnten. Der Sachverständige A hat auch in seiner Vernehmung nur angegeben, die Pfützen seien über 30 mm tief gewesen, nicht jedoch, wie er das gemessen hat (Prot. v. 13.09.2023, S. 3, Bl. 584 LGA).
105 Zutreffend ist der Einwand der Klägerin, dass eine Pfützenbildung auf einem 2 % geneigten Flachdach grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Das hat auch der Sachverständige B bestätigt (GA v. 07.02.2024, S. 8, 30; Prot. v. 13.11.2024, S. 3, Bl. 832 LGA). Dieser hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass bei einer größeren Menge von stehendem Wasser die Verdunstung größer ist und dadurch die Langlebigkeit der Dachoberfläche leiden kann (GA v. 07.02.2024, S. 30 f.; Prot. v. 13.11.2024, S. 4, Bl. 833 LGA). Soweit die Klägerin einwendet, dabei handele es sich eine freie Erfindung des Sachverständigen, liegt darin kein sachlicher Berufungsangriff. Selbst der Privatgutachter der Klägerin C führt in seinem Gutachten vom 24.06.2024 aus, dass durch stehendes Wasser Schäden entstehen können, auch wenn er dem durch einen erhöhten Pflegeaufwand begegnen will (Anlage K 40, S. 11, Bl. 780 LGA).
106 Letztlich kann die Tiefe der Pfützen dahinstehen. Der eigentliche Mangel liegt darin, dass die vertraglich vereinbarten Kehlrinnen nicht angefertigt worden sind. Im Angebot vom 12.03.2019 (Anlage K 1, Bl. 18 - 20R LGA) war unter Pos. 8 die Anfertigung von bauseits geplanten Kehlrinnen vorgesehen.
107 Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe ihren Vortrag zu einer Bedenkenanmeldung nicht beachtet. Abgesehen davon, dass das Landgericht auf die Bedenkenmeldung eingegangen ist, greift der Vortrag nicht durch. Die Klägerin hatte am 02.11.2018 mündlich gegenüber der Streithelferin Bedenken gegen deren Gefälleplanung vom 16.10.2018 (Anlage K 39, Bl. 769 LGA) angemeldet, weil ein Gefälle von 0,5 % nicht ausführbar sei. Abgesehen davon, ob diese Bedenkenanmeldung gegenüber dem Architekten, der für die angenommen mangelhafte Planung verantwortlich war, statt gegenüber dem Bauherren wirksam war, ist diese Bedenkenanmeldung überholt. Die Klägerin war seinerzeit noch als Subunternehmerin für die zunächst beauftragte Generalunternehmerin tätig. Sie hat nach deren Ausscheiden mit ihrem Angebot vom 12.03.2019 (Anlage K 1) die geplanten Kehlrinnen wiederum angeboten. Die Beklagte durfte danach davon ausgehen, dass die zeitlich davor liegende Bedenkenanmeldung nicht aufrechterhalten wurde. Die Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin im Termin vom 24.06.2026 (Prot. Bl. 193 BA), die Position sei der Vollständigkeit halber aus dem Leistungsverzeichnis der Generalunternehmerin in das Angebot an die Beklagte aufgenommen worden, ist nicht nachvollziehbar. Eine Position, auf die vorher einvernehmlich verzichtet worden ist, vervollständigt ein Angebot nur dann, wenn sie doch ausgeführt werden soll.
108 Es kann offen bleiben, ob die neue Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 05.11.2025 (Bl. 100 BA), im Mai 2019 sei noch einmal auf die Kehlrinnen verzichtet worden, zutrifft, ob die Kehlrinnen in der Gefälleplanung der Firma Z, die von dem Geschäftsführer der Streithelferin freigegeben worden ist, hätten erkennbar sein müssen und ob das Fehlen der Kehlrinnen bei der Abnahme hätte erkannt werden müssen. Denn jedenfalls hat die Klägerin der Beklagten mit der Empfehlung, auf die Kehlrinnen zu verzichten, den falschen Hinweis gegeben. Durch die Planung der Kehlrinnen hatte die Beklagte sich für eine bessere Entwässerung des Daches entschieden, was Schäden an der Dachhaut durch Pfützenbildung vorgebeugt oder zumindest die Wartungsbedürftigkeit verringert hätte. Der Hinweis hätte angesichts dessen dahin lauten müssen, Kehlrinnen mit einem größeren Gefälle anzulegen. Denn die Planung des Daches ohne Kehlrinnen war ihrerseits mangelhaft, weil sie angestrebte Verbesserung der Dachentwässerung erst recht verfehlte. Damit wäre die Planungsverantwortung nicht von der Streithelferin auf die Klägerin verlagert worden. Denn die Einzelheiten des Gefälles und der Anbindung der Kehlrinnen in die Dachentwässerung wären nach wie vor von der Streithelferin zu planen gewesen.
109 Eine alternative Ausführung mit Geotextil und Kiesabdeckung hat die Klägerin nicht angeboten. Dass eine solche Alternative in dem Leistungsverzeichnis der vormaligen Generaluntenehmerin enthalten war, ist unerheblich. In dem Angebot der Klägerin an die Beklagte war sie nicht vorhanden.
110 Bereits nach den Angaben des Sachverständigen B im Termin vom 13.11.2024 (Prot. S. 3, Bl. 832 LGA) hätten die Kehlrinnen unterhalb der Attika das Niederschlagswasser abgeleitet, sodass eine Pfützenbildung in einem größeren Umfang vermieden worden wäre. Die Kehlrinnen wären danach auch herstellbar gewesen, da sie ohne Unterschreitung der mindestens notwendigen Dämmstärke in die von der Klägerin verlegten Gefälledämmung hätten eingearbeitet werden können. Von der Dämmstärke von 36 cm wären 22 cm verblieben, wobei auch eine Stärke von 10 cm noch ausreichend gewesen wäre.
111 Soweit der Sachverständige C gemeint hat, durch die Einarbeitung der Kehlrinnen wäre eine Wärmebrücke entstanden (GA v. 24.06.2024, S. 12, Bl. 781 LGA), hat er das nicht entsprechend begründet. Im Übrigen wäre es nach seinen Ausführungen auch möglich gewesen, mit einer höheren Dämmstärke zu arbeiten (GA v. 24.06.2024, Anlage K 40, S. 9, Bl. 778 LGA).
112 Der Senat ist nach den Ausführungen des Sachverständigen B im Termin vom 24.06.2026 (Bl. 188 - 191 BA) davon überzeugt, dass Kehlrinnen mit einem Gefälle von 1 % herstellbar gewesen wären und den Abfluss von Niederschlagswasser verbessert hätten. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass es bei einem Gefälle von 1 % zwar auch noch zu stehendem Wasser gekommen wäre, aber nicht in dem Maße, wie es ohne Gefälle der Fall war. Den Abfluss des Wassers aus den unterhalb der Dachrinne in ihrer damaligen Positionierung endenden Kehlrinnen hätte man etwa durch eine tiefere Positionierung der Dachrinnen sicherstellen können. Das Überschießen von Wasser von der Traufe hätte durch die Verwendung einer Dachrinne mit einem höheren Rand vermieden werden können. Alternativ hätten unterhalb der Kehlrinnen Einlaufkästen montiert und das Wasser von dort in die Fallrohre geleitet werden können.
113 Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Ausführungen überzeugt. Die Angaben des Sachverständigen waren anschaulich und auch für einen Laien ohne Weiteres nachvollziehbar. Insbesondere erschließt sich die Möglichkeit, eine Entwässerung über Einlaufkästen zu schaffen, leicht aus dem von dem Sachverständigen in Bezug genommen Bild 1 aus seinem Gutachten (GA v. 07.02.2024, S. 6), auf dem zu erkennen ist, dass teilweise eine Entwässerung über Einlaufkästen vorhanden ist und dass die Einlaufkästen an der Dachkante und die Fallrohre keine Fenster des Gebäudes verdeckt hätten. Der Sachverständige ist sachlich auf die Einwendungen der Klägerin eingegangen und hat sie widerlegt. An seiner Sachkunde und Erfahrung bestehen keine Zweifel.
114 cc) Hinsichtlich der Attikaabdeckung lagen die vom Landgericht festgestellten Mängel vor.
115 (1) Der Senat ist überzeugt, dass der Fehler eines fehlenden Gefälles zur Dachfläche hin vorgelegen hat. Es liegen zwar keine Messungen eines Gefälles vor. Das fehlende Gefälle ergibt sich indes hinreichend aus den Fotos in dem Gutachten des Sachverständigen A (Anlage B 7, S. 3 f., Bl. 151 f. LGA). Dort ist ein Durchhängen des Blechs zu erkennen und es ist zu erkennen, dass Wasser auf der Attika steht. Der Sachverständige B hat im Termin vom 24.06.2026 auch insoweit überzeugend ausgeführt, dass auf dem Foto auf S. 4 des Gutachtens unter der Voraussetzung, dass der waagerechte Zollstock an beiden Seiten aufliegt, das Durchhängen zu erkennen ist (Prot. Bl. 191 BA). Der Senat kann sich keinen plausiblen Grund vorstellen, aus dem der Sachverständige A für die Anfertigung des Fotos künstliche erhöhte Auflagen hätte erstellen sollen, welche ein Durchhängen vorspiegeln.
116 Wäre die Ursache des Durchhängens, dass jemand auf der Attika herumgelaufen wäre, was bereits angesichts der Absturzgefahr unwahrscheinlich erscheint, müssten Dellen zu erkennen sein. Das ist jedoch nicht der Fall, wie ebenfalls auf den Fotos erkennbar ist.
117 Der Sachverständige C hat zwar ohne Begründung gemeint, es dürfe Wasser auf dem Blech stehen (GA v. 24.06.2024, S. 12, 16, Bl. 781, 785 LGA). Der Sachverständige B hat demgegenüber unter Hinweis auf die Fachregeln ausgeführt, das Blech müsse eine deutliche Neigung zur Dachfläche aufweisen, weil sonst eine Verschmutzung der Fassade durch ablaufendes Wasser zu befürchten ist (GA v. 07.02.2024, S. 11, 31).
118 Richtig ist, dass das Landgericht die von der Klägerin eingereichte Bescheinigung ihrer Lieferantin aus November 2020 (Anlage K 29, Bl. 448 - 449 LGA), wonach Attikaprofile mit einem Gefälle von 3 % geliefert worden seien, wenn auch nicht notwendig für das streitgegenständliche Bauvorhaben, nicht beachtet hat. Indes schließt die Lieferung solcher Attikaprofile nicht aus, dass sie falsch eingebaut worden sein können. So fehlt nach den Ausführungen des Sachverständigen A eine hinreichende Auflage, sodass die Bleche durchhängen (GA v. 15.12.2020, Anlage B 7, S. 15, Bl. 163 LGA). Der Sachverständige C bestätigt, dass Gefälle und Durchhängen des Blechs durch den Unterbau beeinflusst werden (GA v. 24.06.2024, Anlage K 40, S. 12, Bl. 781 LGA). Ebensowenig schließt der von der Klägerin auf den Hinweisbeschluss vom 12.12.2025 noch einmal vorgetragene Aufbau der Attika ein Durchhängen aus, weil nicht feststeht, dass die Ausführung durchgehend so war.
119 (2) Die Attikaabdeckung war jedenfalls wegen der unzureichenden Überdeckung der Fassade mangelhaft. Hinsichtlich der Überdeckung liegt zwar kein Foto vor, das die Messung durch den Sachverständigen A einer außenseitigen Abkantung von 100 mm und einer Überdeckung der Fassade von 45 mm (GA v. 15.12.2020, Anlage B 7, S. 4, Bl. 152 LGA) bestätigt. Ein Widerspruch, wie die Klägerin auf den Hinweisbeschluss vom 12.12.225 meint, liegt darin nicht, weil die Abkantung und die Überdeckung nicht deckungsgleich sind.
120 Die Klägerin hat indes selbst vorgetragen, sie habe auf Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten aus Kostengründen nur eine Abkantung von 10 cm hergestellt. Auch der Sachverständige C hat diese Maße übernommen (GA v. 24.06.2024, Anlage K 40, S. 12, Bl. 781 LGA). Soweit er ohne Beleg meint, darin liege kein Mangel, stehen dem die im Gutachten des Sachverständigen A abgedruckten Fachregeln entgegen, wonach bei einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m eine Überdeckung von 80 mm erforderlich ist (GA v. 15.12.2020, Anlage B 7, S. 16, Bl. 164 LGA). Das hat der Sachverständige B bestätigt (GA v. 07.02.2024, S. 31). Dass der Geschäftsführer der Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen worden wäre, behauptet die Klägerin nicht.
121 (3) Ob die Mängel im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind, ist unerheblich. Es steht nicht fest, dass sie dem Geschäftsführer der Streithelferin bei der Abnahme aufgefallen sind.
122 dd) Hinsichtlich der Abdichtung der Lichtkuppeln handelt es sich um eine ohne Anhaltspunkte vorgebrachte Unterstellung der Klägerin, dass der Sachverständige A mit einem spitzen Werkzeug absichtlich die von ihr angefertigte Abdichtung durchstoßen habe, um einen Mangel zu konstruieren. Die Klägerin lässt außer Acht, dass der Sachverständige B ausgeführt hat, man könne auf den Fotos im Gutachten des Sachverständigen A erkennen, dass er mit einem Dachdeckerhaken in eine offene Fuge hineingegangen sei (Prot. v. 13.11.2024, S. 9, Bl. 838 LGA). Er hat bestätigt, dass das Vorgehen des Sachverständigen A allgemein üblich zur Überprüfung der Dichtigkeit von Abdichtungen war (GA v. 07.02.2024, S. 36).
123 Die Klägerin lässt zudem außer Acht, dass der Sachverständige A auch das Durchscheinen der Vlieseinlage festgestellt hat, die nicht hinreichend mit Flüssigkunststoff überdeckt war, sodass dort Wasser eindringen konnte. Der Sachverständige B hat diesen Mangel in seinem Gutachten vom 07.02.2024 bestätigt (S. 12), auch wenn er ihm eine geringere Bedeutung zugemessen hat (S. 36). Dass diese Fehlstelle auf eine Beschädigung der Abdichtung durch den Sachverständigen A zurückzuführen wäre, behauptet auch die Klägerin nicht. Dass der Sachverständige B den Mangel nicht selbst vor Ort festgestellt hat, ist unerheblich, weil er ihn anhand der von dem Sachverständigen A angefertigten Fotos hinreichend beurteilen konnte. Auch der Sachverständige C sieht in der Fehlstelle einen handwerklichen Mangel, der zu Rissbildung führen könne (GA v. 24.06.2024, Anlage K 40, S. 13, Bl. 782 LGA). Dass keine Undichtigkeit festgestellt wurde, ist daher unerheblich.
124 Dass die Abdichtungsflansch des Dunstrohrs in einer Pfütze gelegen hat, ist auf dem Foto im Gutachten des Sachverständigen A zu sehen (Anlage B 7, S. 5, Bl. 153 LGA).
125 ee) Dass die Klägerin die Abdichtung des Fahrstuhlkopfes mangelhaft ausgeführt hat, hat der Sachverständige B überzeugend ausgeführt. Es trifft nicht zu, dass die Klägerin die Verlegerichtlinien des Herstellers der verwendeten Dachbahn beachtet hat. Die einlagige Verlegung lose und mit einer mechanisch verdeckten Befestigung, wie die Klägerin sie vorgenommen hat, ist nur zulässig, wenn die Dachfläche eine Mindestneigung von 2 % aufweist. Das ist bei dem Aufzugkopf nicht der Fall. Demnach hätte die Dachbahn nur als obere Lage genutzt werden dürften und dazu vollflächig verschweißt werden müssen (GA v. 07.02.2024, S. 36 f.). Das entspricht den Verlegerichtlinien in dem von der Klägerin vorgelegten Produktdatenblatt (Anlage K 34, Bl. 661 LGA). Aus dem Gutachten des Sachverständigen C ergibt sich nichts Abweichendes.
126 ff) Hinsichtlich der offenen Attikaenden hat der Sachverständige B ausgeführt, dass dieser Mangel den Fotos im Gutachten des Sachverständigen A sowie der Zeugenaussage des Sachverständigen A zufolge vorgelegen hat (GA v. 07.02.2024, S. 38 f). Auf den zuletzt von der Klägerin überreichten Fotos (Anlage K 35, Bl. 662 - 663 LGA), die einen Zustand nach einer Mangelbeseitigung zeigen sollen (Ss. v. 05.11.2025, Bl. 102 BA, Anlage BK 1, Bl. 105 - 106 BA) ist zu erkennen, dass die Dachbahn am Ende der Attika nicht umgeschlagen und verklebt worden ist, sodass dort das Entstehen einer Öffnung plausibel ist. Eine solche Öffnung hat der Sachverständige A auf seinen Fotos im Gutachten vom 15.12.2020 (Anlage B 7, S. 9 f., Bl. 157 f. LGA) dokumentiert. Er hat zudem als Zeuge ausgesagt, dass es dort eine hohle Stelle gegeben hat.
127 Der Sachverständige B hat auf die Einwendungen der Klägerin nach dem Hinweisbeschluss vom 12.12.2025 im Termin vom 24.06.2026 auch insoweit überzeugend ausgeführt, dass der auf den Fotos erkennbare Zustand nicht regelgerecht sei (Prot. Bl. 192 BA). Die Unterseite der an der Attika hochgeführten Dachbahn hätte nicht zu sehen sein dürfen. Dort konnten sich Wind und Regen fangen und auf lange Sicht Feuchtigkeit in die Konstruktion eindringen. Die Bahnen hätten am Attikaende fest verklebt werden müssen.
128 Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, ob die Attikaverblechung nicht Bestandteil der Abdichtung ist. Die Dachfolie sowie die auf der Attika verklebte Folie sind durchaus Bestandteil der Abdichtung. Diese Folien sind hier betroffen. Aus dem Gutachten des Sachverständigen C ergibt sich nichts Abweichendes.
129 gg) Auch hinsichtlich der Verklebung der Nackenbleche ist es unerheblich, dass der Sachverständige B die Situation nicht selbst besichtigen konnte. Er hat ausgeführt, dass er den Mangel anhand des Fotos des Sachverständigen A (Anlage B 7, S. 10 Bl. 158 LGA) und dessen Erläuterung in seiner Zeugenaussage (Prot. v. 13.09.2023, S. 9, Bl. 587 LGA) als plausibel und zutreffend erkennen konnte (GA v. 07.02.2024, S. 16 f.; Prot. v. 13.11.2024, S. 10, Bl. 839 LGA). Der Sachverständige C setzt sich damit nicht auseinander.
130 hh) Schließlich ist es hinsichtlich der Fehlstelle im Attikaanschluss unschädlich, dass der Sachverständige B keine eigenen Feststellungen mehr treffen konnte. Er konnte sich insoweit auf die Angaben des Zeugen A in seinem Gutachten und in seiner Zeugenaussage stützen (Anlage B 7, S. 11, Bl. 159 LGA; Prot. v. 13.09.2023, S. 9 f., Bl. 587 f. LGA). Der Sachverständige C setzt sich damit nicht auseinander.
131 ii) Die geltend gemachten Ersatzvornahmekosten sind ersatzfähig.
132 (1) Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe im Zuge der Mangelbeseitigung ein anderes Dach herstellen lassen, ist das nicht zutreffend. Es handelt sich nach wie vor um ein Gefälledach, nur dass das Gefälle im Interesse eines besseren Wasserabflusses verändert wurde.
133 Der Mangel einer verstärkten Pfützenbildung an der Attika ist dadurch beseitigt worden. Wegen der Verbesserung des Wasserabflusses ist es unschädlich, dass nicht nachträglich Kehlrinnen hergestellt worden sind. Für die Ersatzfähigkeit der Kosten ist es unschädlich, wenn die Mangelbeseitigung nicht der ursprünglichen Planung folgt (Senat, Urteil vom 12.04.2024, 1 U 66/22, Rn. 40 f. bei juris). Dass es preiswerter gewesen wäre, nachträglich die ursprünglich geplanten Kehlrinnen herzustellen, ist nicht erkennbar, zumal der Sachverständige B im Termin vom 24.06.2026 angegeben hat, die Kehlrinnen könnten nicht vor Ort in die Dämmung eingeschnitten werden (Prot. Bl. 190, 193 BA).
134 Unerheblich ist, dass sich auf dem neu hergestellten Dach - an anderen Stellen als zuvor - eine Pfützenbildung zeigt. Sollten bei der Ersatzvornahme Fehler gemacht worden sein, käme das der Klägerin nicht zugute.
135 (2) Hinsichtlich der Höhe der Ersatzvornahmekosten erhebt die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung keine erheblichen Einwendungen. Sie meint nur, dass die allenfalls marginalen Fehlstellen in der Abdichtung für maximal 1.180,00 € nachzuarbeiten gewesen wären. Da jedoch nicht nur marginale Fehlstellen festzustellen sind, muss dieser Wertangabe nicht weiter nachgegangen werden.
136 (3) Ein Mitverschulden der Beklagten nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB an der Höhe der Mangelbeseitigungskosten ist nicht erkennbar. Der Sachverständige C hat ohne Begründung gemeint, die Preise der Y GmbH lägen zu hoch, und bemängelt, die Beklagte habe keine Vergleichsangebote eingeholt (GA v. 24.06.2024, Anlage K 40, S. 28, Bl. 797 LGA). Dabei verkennt er die Obliegenheit des Bauherrn bei der Beauftragung von Mangelbeseitigungen durch Drittunternehmer. Der Bauherr ist nicht gehalten, besonders preiswerte Unternehmen zu beauftragen. Verschiedene Angebote muss er nicht einholen. Legt er die Rechnung eines Drittunternehmens vor, ist zu vermuten, dass er die Preise gezahlt hat, die am Markt verlangt werden.
137 2. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg.
138 a) Keinen Erfolg hat ihre Rüge, das Landgericht habe den Erfüllungseinwand übergangen. Die Höhe der Gesamtzahlungen der Beklagten ist unstreitig. Die Zahlungen erfolgten im Übrigen teilweise ausdrücklich auf die zusätzlich abgerechneten Stundenlohnarbeiten, etwa auf die Rechnung vom 09.11.2019 (Anlage K 11, Bl. 44R LGA). Inwieweit die Zahlungen zur Erfüllung geführt haben, hängt davon ab, wie hoch die Ansprüche der Klägerin insgesamt waren. Das hängt wiederum von der bereits oben erörterten Frage ab, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Arbeiten von den drei schriftlich erteilten Pauschalverträgen umfasst waren.
139 aa) Es trifft nicht zu, dass das Landgericht die Frage offen gelassen hat. Es hat sich ausdrücklich mit der Frage beschäftigt, ob die Arbeiten von den Pauschalverträgen umfasst gewesen sind. Es ist dabei, wenn auch unklar formuliert, davon ausgegangen, dass die Vollständigkeitsabrede ungültig sei. Ferner ist das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen B (GA v. 07.02.2024, S. 26 ff.) davon ausgegangen, dass die zusätzlich abgerechneten Arbeiten über die in den Leistungsverzeichnissen, die Grundlage der Pauschalverträge waren, hinausgingen.
140 Insofern ist auch die Rüge der Beklagten unzutreffend, das Landgericht habe die Voraussetzungen der Hilfsaufrechnung verkannt. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung für den Fall geltend gemacht, dass sie mit ihren Haupteinwendungen gegen die geltend gemachten Werklohnforderungen beziehungsweise Aufwendungsersatzansprüchen nicht durchdringt. Dass das der Fall ist, hat das Landgericht festgestellt.
141 bb) Wie oben erörtert, ist die Vollständigkeitsklausel dahin auszulegen, dass der Pauschalpreis nur die preisbildenden Umstände erfasst, die der Auftragnehmer bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses voraussehen konnte. Würde die Klausel umfassender verstanden, hätte es der Bauherr in der Hand, durch Änderungen des Leistungssolls dem Unternehmer zu demselben Preis eine höherwertige Leistung abzuverlangen. Das würde für den Unternehmer zu einem unvorhersehbaren, unangemessenen Risiko führen.
142 Soweit das Landgericht für die Zusatzaufträge Aufwendungsersatz zugesprochen hat, handelte es sich um Leistungen, die bei der Pauschalierung des Werklohns nicht absehbar waren und die sich nicht aus den zugrundeliegenden Leistungsverzeichnissen ergeben. Das ergibt sich aus der Beschreibung der abgerechneten Stundenlohnarbeiten sowie dem Gutachten des Sachverständigen B. Gegen die Feststellung der einzelnen Zusatzarbeiten bringt die Beklagte mit der Anschlussberufung nichts vor.
143 (1) Die Rechnung vom 09.11.2019 (Anlage K 11, Bl. 40 - 49R LGA) betrifft neben dem bereits oben behandelten Abpumpen von Wasser Mehraufwand für den Zuschnitt und die Verklebung der Attika auf den Dachterrassen. Nach der Aussage von Herrn D ging es um die Anarbeitung der Abdichtung an das nachträglich eingebaute Geländer (Prot. v. 09.05.2023, S. 4, Bl. 500R LGA). Solche Arbeiten waren in dem Leistungsverzeichnis, das die Abdichtung der Terrassendächer betrifft (Anlage K 5, Bl. 26 - 27R LGA), nicht vorgesehen.
144 Zwar mag es sein, dass es vorhersehbar gewesen wäre, dass ein Geländer angebracht wird und die Abdichtung daran angearbeitet werden muss. Herr D, Herr E und Herr F haben aber übereinstimmend ausgesagt, dass die Art der Anbringung nachträglich geändert wurde (Prot. v. 09.05.2023, S. 3 f., 8, 12, Bl. 500 f., 502R, 504R LGA). Das Risiko von Mehrkosten durch die geänderte Leistung trug nicht die Klägerin.
145 (2) Die Rechnung vom 12.11.2019 (Anlage K 12, Bl. 45 - 49 R LGA) betreffend das Absaugen von Wasser ist bereits oben behandelt worden.
146 (3) Die Rechnung vom 12.11.2019 (Anlage K 13, Bl. 50 - 56 LGA) betrifft wiederum Mehraufwand für die Abdichtung der Terrassenattika. Dasselbe gilt für die Rechnung vom 29.11.2019 (Anlage K 14, Bl. 54 R - 56 LGA). Soweit der Sachverständige zu den beiden letzten Rechnungen ausführt, die Leistungen könnten doch von dem Pauschalvertrag umfasst sein (GA v. 07.02.2024, Seite 28 f.), folgt der Senat dem aus dem oben genannten Grund nicht.
147 (4) Die Rechnung vom 22.12.2019 (Anlage K 9, Bl. 36 - 38 LGA) betrifft die Abdichtung der Geländerpfosten mit Flüssigkunststoff und die Abdeckung eines Schornsteins und einer Trennwand. Solche Leistungen waren in dem Leistungsverzeichnis für die Abdichtung der Terrassen nicht vorgesehen.
148 Hinsichtlich der Geländerpfosten gilt wiederum, dass die Anbringung des Geländers später abweichend vereinbart wurde. Ein Schornstein und eine Trennwand waren in dem Leistungsverzeichnis für die Arbeiten auf den Dachterrassen gar nicht erwähnt. Selbst, wenn die Klägerin bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses hätte erkennen können, dass Schornstein und Trennwand errichtet werden sollten, hätte es für die Abdeckung verschiedene Möglichkeiten gegeben.
149 (5) Die Rechnung vom 20.01.2020 (Anlage K 15, Bl. 58R LGA) betrifft die Lieferung und Montage von Aco-Rinnen. Solche Leistungen waren in dem Leistungsverzeichnis für die Abdichtung der Terrassen nicht vorgesehen. Nach Auffassung des Senats musste sich die Klägerin bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses keine Gedanken darüber machen, wie sich die Beklagte die Abdichtung vor den Terrassentüren vorstellte. Die Planung wäre von der Beklagten vorzugeben gewesen. Es wären zum Beispiel auch eine erhöhte Schwelle oder eine Überdachung der Tür möglich gewesen.
150 (6) Die Rechnung vom 10.01.2020 (Anlage K 20, Bl. 68R LGA) betrifft die Montage eines Zinkblechs als Trittschutz. Dazu hat der Sachverständige B ausgeführt, es handele sich um eine zusätzliche Leistung (GA v. 07.02.2024, S. 29). Herr E hat dazu bekundet, ein Erwerber habe eine Durchtrittsicherung verlangt (Prot. v. 09.05.2023, S. 7, Bl. 502 LGA).
151 b) Bezüglich der Kosten für das Gutachten des Sachverständigen A vom 18.02.2022 (Anlage B 17, Bl. 368 - 399 LGA) hat die Anschlussberufung teilweise Erfolg. Der Beklagten steht insoweit ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 280 Abs. 1 BGB zu, weil die Beauftragung des Sachverständigen jedenfalls zum Teil der zweckgerichteten Rechtsverfolgung gegen die Klägerin entsprach.
152 aa) Es ist unstreitig, dass ein Teil der begutachteten Mängel die Leistungen der Klägerin betrifft und ein Teil nicht. Das lässt sich aus der Zusammenfassung der Mängel auf S. 21 des Gutachtens ablesen. Die Klägerin war allein für die Abdichtung der Terrassen verantwortlich (Ziff. 1 und 2). Sie war nicht für die Abdichtung der Fassade, die Andichtung an die Zwischenwand, die Kellerabdichtung und die Abdichtung der Balkonfuge zuständig.
153 Die Klägerin wendet auf den Hinweisbeschluss vom 12.12.2025 ein, ihre Arbeit sei nicht mangelhaft gewesen. Sie habe keinen Flüssigkunststoff an den Tür- und Fensterrahmen anbringen können, weil der Fassadenbauer bereits Traglatten und Fassadenplatten montiert habe. Das sei der Beklagten bekannt gewesen. Es sei nicht zu Durchfeuchtungen gekommen. Sie habe sich nicht in Verzug mit Mangelbeseitigungsarbeiten befunden. Dieser Einwand greift indes nicht durch.
154 Wenn sich die Klägerin daran gehindert sah, ihr Leistung vollständig zu erbringen, hätte sie einen Bedenkenhinweis erteilen müssen. Die Klägerin ist darauf mit der Ladungsverfügung vom 30.01.2026 (Bl. 166 BA) hingewiesen worden.
155 Ob der Mangel bereits zu einem Schaden geführt hat, ist unerheblich. Ob sich die Klägerin in Verzug mit der Mangelbeseitigung befand, ist unerheblich, weil die Beklagte einen Mangelfolgeschaden, nämlich die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, geltend macht. Die Bauherrin hat auch vor einer Mangelbeseitigungsaufforderung Interesse an der sachverständigen Klärung von Mängeln, um eben festzustellen, ob Mängelrechte bestehen.
156 bb) Aus dem Umstand, dass die Klägerin nur für einen Teil der festgestellten Mängel verantwortlich war, kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass sie sich überhaupt nicht an den Kosten für das Gutachten beteiligen müsste. Sie muss sich zum Teil an den Kosten beteiligen, weil sie die Notwendigkeit der Einholung des Gutachtens durch ihre mangelhafte Arbeit mit verursacht hat.
157 Der Senat schätzt den Anteil der Klägerin nach § 287 Abs. 1 BGB auf 1/3, entsprechend 1.825,92 €, weil ein Drittel der festgestellten Mängel die Arbeiten der Klägerin betraf. Grundlagen für eine andere Aufteilung, etwa anhand des Stundenaufwands für die Begutachtung der einzelnen Mängel oder der jeweiligen Beseitigungskosten, hat die Beklagte auch auf den Hinweisbeschluss vom 12.12.2025 nicht mitgeteilt.
158 c) Da die Hilfsaufrechnung durchgreift und damit die Gegenforderungen der Beklagten aufgebraucht sind, ist die Bedingung für die Hilfswiderklage nicht eingetreten.
159 3. Der Klägerin standen nach allem Werklohn- und Aufwendungsersatzansprüche in Höhe von 34.610,46 € nach folgender Aufstellung zu:
| Rg. 19-055 v. 09.11.2019 | 516,46 € | ||
|---|---|---|---|
| Rg. 19-057 v. 12.11.2019 | 0,00 € | ||
| Rg. 19-058 v. 12.11.2019 | 5.707,24 € | ||
| Rg. 19-061 v. 29.11.2019 | 4.126,13 € | ||
| Rg. 19-066 v. 21.12.2019 | 2.567,08 € | ||
| Rg. 19-067 v. 21.12.2019 | 12.384,54 € | ||
| Rg. 19-068 v. 22.12.2019 | 4.977,41 € | ||
| Rg. 20-004 v. 20.01.2020 | 2.665,60 € | ||
| Rg. v. 10.01.2020 | 1.666,00 € | ||
| 34.610,46 € |
160 Der Beklagten standen Kosten der Ersatzvornahme und Schadenersatzansprüche in Höhe von 24.752,08 € nach folgender Aufstellung zu:
| Rg. A f. GA 20.12.2020 | 1.881,93 € | |||
|---|---|---|---|---|
| Rg. A f. Kostenaufstellung 12.01.2021 | 1.318,52 € | |||
| Rg. Y 15.07.2021 | 19.725,71 € | |||
| Rg. A 03.03.2022 | 1.825,92 € | |||
| 24.752,08 € |
161 Hinsichtlich der Ersatzvornahmekosten kann die Beklagte nur den Betrag aus der Rechnung vom 15.07.2021 (Anlage B 10, Bl. 272 - 279 LGA), nicht den höheren Betrag aus dem Angebot vom 14.05.2021 (Anlage B 9, Bl. 264 - 270 LGA) verlangen.
162 Es verbleibt eine Differenz zugunsten der Klägerin in Höhe von 9.858,38 €.
163 Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 u. 2 BGB. Verzug ist nach § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Zugang der Rechnungen eingetreten, wobei der Senat von einem Zugang spätestens zwei Tage nach Rechnungsdatum ausgeht. Die Tilgungswirkung der Aufrechnung tritt nach § 389 BGB rückwirkend ein. Nach dem Gedanken des § 266 Abs. 2 BGB wurden mangels Tilgungsbestimmungen die ältesten Rechnungsforderungen getilgt. Danach blieben die Forderungen aus den Rechnungen Nr. 19-068 vom 22.12.2019, vom 10.01.2020 und Nr. 20-004 vom 20.01.2020 bestehen. Aus der Rechnung Nr. 19-067 vom 21.12.2019 verblieb ein Betrag von 549,37 €. Die übrigen Rechnungsforderungen sind rückwirkend erloschen.
164 Die Klägerin kann gemäß § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 857,00 € verlangen. Ersatzfähig ist eine Geschäftsgebühr von 1,5 nach einem Geschäftswert in Höhe der berechtigten Forderung zuzüglich der Auslagenpauschale, berechnet nach der im Jahr 2020 gültigen Gebührentabelle (558,00 x 1,5 = 837,00 + 20,00 = 857,00). Zinsen stehen der Klägerin darauf aus § 288 Abs. 1 BGB zu. Verzug ist nach § 286 Abs. 1 BGB durch das Aufforderungsschreiben vom 26.10.2020 (Anlage K 17, Bl. 61 - 64 LGA) eingetreten, allerdings erst einen Tag nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist bis zum 05.11.2020.
165 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
166 Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Entscheidung im Einzelfall. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.
167 5. Der Wert der Berufung der Klägerin beläuft sich auf 26.058,25 €. Er ergibt sich aus dem gestellten Zahlungsantrag in Höhe von 37.223,76 €, der den bereits ausgeurteilten Betrag von 11.165,50 € umfasst. Die Klägerin verlangt die Zahlung weiterer 26.058,25 €.
168 Der Wert der Anschlussberufung der Beklagten beläuft sich auf 39.665,11 €. Sie wendet sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 11.165,50 €. Nach § 45 Abs. 3 GKG wird der Betrag der Hilfsaufrechnung in Höhe von 28.499,61 € hinzugerechnet.
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