projekte
24 A 193/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 24. Kammer, 2026-02-23, 24 A 193/26
24 A 193/26Verwaltungsgericht / Chamber 2423.02.2026
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sicherheitsmanagement entspricht ihrem Gepräge nach nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
Entscheidungsdatum: 2026-02-23
Aktenzeichen: 24 A 193/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0223.24A193.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sicherheitsmanagement entspricht ihrem Gepräge nach nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger begehrt die Verkürzung seiner beamtenrechtlichen Probezeit durch die Anrechnung einer Tätigkeit im Sicherheitsmanagement.
2 Der Kläger war im Zeitraum vom 01.11.2007 - 30.06.2015 bei der … beschäftigt. Er hat vom 01.11.2007 - 30.09.2010 in der Funktion eines Projektleiters in erster Linie operative Tätigkeiten als Sicherheitsmitarbeiter im Werks- und Objektschutz und in der Organisation, Realisierung und Koordination von Veranstaltungen und bei ausgewählten Objekten im Schichtdienst wahrgenommen. Vom 01.10.2010 - 31.12.2011 war er bei der … als Bereichsleiter eingesetzt. Zu den Aufgaben des Bereichsleiters gehörten u. a. die Koordination, Anleitung, Betreuung und Kontrolle sowie Einstellungen, Entlassungen und die Vergütung zugewiesener Mitarbeiter. Als Qualitätsbeauftragter der Region Nord war der Kläger schließlich vom 01.01.2012 – 30.06.2015 für die Umsetzung des Qualitätsmanagements und nach seinem erfolgreichen Abschluss zur Fachkraft für Arbeitssicherheit ab dem 01.07.2013 ebenfalls für die Arbeitssicherheit in der Region Nord zuständig. Im Zeitraum vom 01.07.2015 - 30.06.2016 und 01.11.2016 - 31.08.2018 war der Kläger bei der … GmbH zunächst als Betriebsleiter für die Betriebstätten im Bereich Norddeutschlandland und ab dem 01.05.2017 als Leiter des Qualitätsmanagements und des Bereiches Arbeitssicherheit für alle Betriebstätten tätig. Zu seinen Aufgabenbereichen bei der … gehörten insbesondere die Leitung der betrieblichen Abläufe, Auswertung des Controllings sowie Personalverantwortung.
3 Mit Wirkung zum 27.08.2021 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar im Dienste der Beklagten ernannt. Mit Übertragung des Amtes hat die Beklagte den Kläger bei der Bundespolizeiabteilung Ratzeburg in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9g eingewiesen und die Funktion eines stellvertretenden Gruppenführers übertragen. Mit Wirkung vom 01.12.2021 wurde der Kläger zur Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Bundespolizei - Polizeitraining, Dienstort …, zur Verwendung als Fachlehrer bis zum 30.11.2023, abgeordnet.
4 Mit Bescheid vom 10.10.2022 hat die Beklagte das Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit des Klägers auf den 26.08.2024 festgesetzt. Sie verwies darauf, dass die regelmäßige Probezeit gemäß § 28 Abs. 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) drei Jahre betrage und anrechenbare Zeiten gemäß § 29 Abs. 1 BLV nicht vorlägen.
5 Gegen den Festsetzungsbescheid hat der Kläger am 18.10.2022 Widerspruch eingelegt. Im Wesentlichen führte der Kläger aus, er habe seit 2006 vergleichbare Tätigkeiten ausgeübt, in der er auch über Personalverantwortung und Zeichnungsbefugnis verfügt habe. Sämtliche wahrgenommene Aufgaben seien seit 2006 Teil der Sicherheitswirtschaft, welche ein privater Akteur der Inneren Sicherheit sei. In diesem Bereich habe er kontinuierlich leitende Funktionen im Objektschutz, Geld- und Werttransport sowie Personenschutz wahrgenommen. Zudem habe er Sicherheitsanalysen durchgeführt habe hätten in diesem Bereich auch Konzeptionen erarbeitet. Kernaufgabe sei auch die Einhaltung gesetzlicher und berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen gewesen. Weiterhin sei er durch die Verwaltungsberufsgenossenschaft als Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet worden.
6 Mit Bescheid vom 10.07.2023 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im Wesentlichen begründet die Beklagte den Widerspruchsbescheid damit, dass die von dem Kläger vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeiten im privaten Sicherheitsgewerbe nicht die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV erfüllten. Maßgeblich sei neben der Schwierigkeit der Tätigkeit insbesondere deren Gleichartigkeit mit den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst. Die vom Kläger wahrgenommenen überwiegend leitenden und administrativen Tätigkeiten im Sicherheits- und Servicedienst vermittelten zwar wertvolle Erfahrungen und wiesen einzelne Berührungspunkte mit polizeilichen Aufgaben auf, seien jedoch ihrem Gepräge nach nicht mit den typischen Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes vergleichbar. Eine Anrechnung komme für Polizeivollzugsbeamte regelmäßig nur bei besonderen Fachverwendungen in Betracht, bei denen die frühere Tätigkeit im Wesentlichen identisch mit der vorgesehenen Verwendung sei.
7 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 07.08.2023 Klage erhoben.
8 Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, seine vor der Einstellung ausgeübten Tätigkeiten in der privaten Sicherheitswirtschaft entsprächen nach Art und Schwierigkeit den Aufgaben eines Polizeivollzugsbeamten im gehobenen Dienst. Er habe insbesondere leitende und operative Funktionen im Objektschutz, im Geld- und Werttransport sowie im Personenschutz wahrgenommen, Sicherheitsanalysen durchgeführt, Einsatz- und Sicherheitskonzepte erstellt und Personalverantwortung getragen. Diese Tätigkeiten seien mit der Planung und Durchführung von Einsatzmaßnahmen sowie Führungsaufgaben im Polizeivollzugsdienst vergleichbar. So gebe es Einstiegsämter, die der Vortätigkeit des Klägers im privaten Sicherheitsbereich maßgeblich entsprächen.
9 Die von der Beklagten vertretene Auffassung, eine Anrechnung komme nur bei besonderen Fachverwendungen in Betracht, finde im Wortlaut des § 29 Abs. 1 BLV keine Grundlage und verfehle dessen Zweck. Auch könne die fehlende Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse einer Vergleichbarkeit nicht entgegenstehen. Zudem verweist der Kläger darauf, dass er bereits kurz nach seiner Einstellung als Polizeilehrer an die Bundespolizeiakademie abgeordnet worden sei und ihm dienstlich ein überdurchschnittliches Fachwissen bescheinigt worden sei, was die Vergleichbarkeit seiner Vortätigkeiten zusätzlich belege.
10 Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2023 zu verpflichten, die Probezeit des Klägers unter Anrechnung seiner hauptberuflichen Tätigkeiten im privaten Sicherheitsgewerbe auf ein Jahr zu verkürzen, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 10.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2023 zu verpflichten, über die Dauer der Probezeit des Klägers unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
11 Mit Schriftsatz vom 28.10.2025 hat der Kläger seinen Antrag zu 2. zurückgenommen und den Antrag zu 1. geändert. Durch Ablauf der Probezeit und der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit habe sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung erledigt. Er beantragt nunmehr,
12 festzustellen, dass der Bescheid vom 20.10.2022 in Gestalt des Widerspruchbescheids rechtswidrig war, soweit darin die probezeitverkürzende Anrechnung der hauptberuflichen Tätigkeit des Klägers im privaten Sicherheitsgewerbe auf ein Jahr nicht erfolgt ist,
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Sie verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV für eine Anrechnung hauptberuflicher Tätigkeiten auf die Probezeit lägen nicht vor. Die vom Kläger im privaten Sicherheitsgewerbe ausgeübten Tätigkeiten entsprächen weder nach Art noch nach Schwierigkeit den Anforderungen eines Amtes im gehobenen Polizeivollzugsdienst. Der Polizeivollzugsdienst setze die erfolgreiche Absolvierung eines dreijährigen Vorbereitungsdienstes voraus, in dem insbesondere hoheitliche Befugnisse, der Einsatz unmittelbaren Zwangs sowie die Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung vermittelt würden. Vergleichbare Anforderungen hätten für die Tätigkeiten des Klägers im privaten Sicherheitsbereich nicht bestanden; insbesondere habe er dort keine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt. Die Aufgaben unterschieden sich daher ihrem Gepräge nach wesentlich von denen eines Polizeivollzugsbeamten. Auch die zwischenzeitliche Abordnung des Klägers an die Bundespolizeiakademie begründe keine Vergleichbarkeit seiner Vortätigkeiten, da diese aus Personalgründen erfolgt sei. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht erfüllt seien, habe es einer Ermessensentscheidung nicht bedurft.
16 Hierauf erwidert der Kläger ergänzend, für die Vergleichbarkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV komme es nicht auf formale Qualifikationsanforderungen, sondern auf die im Einzelfall tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten an. Seine Tätigkeit im privaten Sicherheitsgewerbe sei durch umfangreiche Führungsverantwortung, die Organisation und Durchführung von Großeinsätzen, den Umgang mit Waffen sowie die Erstellung von Sicherheitskonzepten geprägt gewesen und habe daher nach Art und Schwierigkeit mindestens den Anforderungen eines Amtes im gehobenen Polizeivollzugsdienst entsprochen. Dass ihm dabei keine hoheitlichen Befugnisse zugestanden hätten, sei der Natur der privaten Tätigkeit geschuldet und dürfe der Vergleichbarkeit nicht entgegengehalten werden. Zudem verweist der Kläger auf seine bereits kurz nach der Ernennung erfolgte Verwendung als Ausbilder an der Bundespolizeiakademie. Da die Beklagte von einem Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und deshalb kein Ermessen ausgeübt habe, beantrage der Kläger hilfsweise eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
18 Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. Das Urteil ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
19 Die Klage ist zulässig.
20 Nachdem die festgesetzte Probezeit verstrichen ist, verfolgt der Kläger sein Begehren zulässigerweise im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage fort. Er hat ein berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Denn das Ende der Probezeit ist Voraussetzung einer Berufung des Klägers in das Beamten-verhältnis auf Lebenszeit. Die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Beamtenverhältnis auf Probe endete bzw. der Kläger zum Beamten auf Lebenszeit hätte ernannt werden können, kann im weiteren Verlauf des Beamtenverhältnisses unter den verschiedensten, im voraus nicht auf Jahrzehnte hinaus überschaubaren Gesichtspunkten bedeutsam werden (OVG Schleswig, Urteil vom 18.03.1994 – 3 L 127/93 –, Rn. 22, juris m. w. N.)
21 Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Bescheid vom 10.10.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.07.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
22 Rechtsgrundlage für die Anrechnung von früheren Beschäftigungszeiten auf die Probezeit ist § 29 Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Danach können hauptberufliche Tätigkeiten, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, auf die Probezeit angerechnet werden. Damit hat der Verordnungsgeber die Einzelheiten der Anrechnung einer „gleichwertigen“ – nicht gleichartigen – Tätigkeit geregelt. Die Frage, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, beurteilt sich dabei maßgebend nach der im Einzelfall ausgeübten Tätigkeit. Es genügt, ist aber auch erforderlich, dass im Einzelfall die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 – 2 C 17.82 – Juris Rn. 18 zu dem insoweit vergleichbaren § 7 Abs. 4 BLV; VGH München, Beschlüsse vom 28.09.2010 – 6 ZB 09.2901 – Juris Rn. 5 f. und vom 23.07.2014 – 6 ZB 12.1871 – Juris Rn. 5).
23 Maßgebend für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat, ist der jeweilige Einzelfall, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn entsprechen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Probezeit, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen (BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 – 2 C 17/82 –, Rn. 18, juris m. w. N.). Eine Verkürzung der Probezeit kommt daher nur in Betracht, wenn die frühere Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit bereits in einem Umfang Erfahrungen vermittelt hat, die eine solche Bewährungsfeststellung zumindest teilweise vorwegnehmen oder entbehrlich erscheinen lassen.
24 Nach diesen Maßgaben liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 BLV nicht vor. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass für die vom Kläger vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeiten im privaten Sicherheitsgewerbe kein Studium oder eine dem Vorbereitungsdienst vergleichbare Ausbildung erforderlich war. Maßgeblich für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 BLV ist nicht die formale Qualifikation oder die jeweiligen Zugangsvoraussetzungen, sondern die im Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit. Unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen können allenfalls ein Indiz für die Wertigkeit einer Tätigkeit darstellen, sind jedoch für sich genommen nicht entscheidend. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes. Anders als im öffentlichen Dienst werden in der Privatwirtschaft höherwertige Aufgaben nicht selten aufgrund beruflicher Erfahrung und praktischer Bewährung übertragen, ohne dass ein bestimmter formaler Ausbildungsabschluss vorausgesetzt wird.
25 Entscheidend ist daher allein, ob die vom Kläger tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben ihrem Gepräge nach mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes entsprochen haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Gericht ist jedenfalls nicht überzeugt, dass die vom Kläger vor seiner Einstellung ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Art der Tätigkeit eines Beamten im gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei entsprochen haben.
26 Das Aufgabenfeld des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist maßgeblich durch die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung geprägt. Nach den §§ 2 bis 4 BPolG obliegt der Bundespolizei insbesondere die Abwehr von Gefahren im Bereich des Grenzschutzes, der Bahnpolizei und der Luftsicherheit. Darüber hinaus nimmt sie gemäß § 12 BPolG Aufgaben der Strafverfolgung wahr. Polizeivollzugsbeamte haben Gefahrenlagen eigenständig rechtlich zu bewerten, Maßnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu treffen und hierbei regelmäßig über grundrechtsrelevante Eingriffe zu entscheiden. Hinzu treten Aufgaben der repressiven Strafverfolgung, die kriminalistische Ermittlungen, Beweissicherung und die Anwendung strafprozessualer Befugnisse umfassen.
27 Dieses rechtlich und funktional geprägte Aufgabenprofil unterscheidet sich grundlegend von den vom Kläger im privaten Sicherheitsgewerbe ausgeübten Tätigkeiten. Auch wenn diese Leitungs-, Organisations- und Koordinationsaufgaben umfassten, erfolgten sie nicht im Rahmen hoheitlicher Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung, sondern innerhalb eines privatwirtschaftlichen Organisations- und Verantwortungsgefüges. Die Planung und Durchführung von Einsätzen diente dabei der vertraglich geschuldeten Sicherung von Objekten, Veranstaltungen oder Personen, nicht jedoch der eigenverantwortlichen Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsaufgaben oder der rechtlichen Bewertung polizeilicher Eingriffssituationen. Für die Beurteilung nach § 29 Abs. 1 BLV kommt es nicht auf einzelne vergleichbare Tätigkeitsbestandteile an, sondern auf das Gesamtgepräge der ausgeübten Tätigkeit. Auch wenn einzelne Aufgaben strukturelle Parallelen zu Tätigkeiten im Polizeivollzugsdienst aufweisen können, waren die vom Kläger geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten insgesamt auf die Organisation und Durchführung privatwirtschaftlicher Sicherheitsleistungen ausgerichtet. Tätigkeiten, die unterschiedlichen Funktions- und Zielsystemen dienen und lediglich einzelne Berührungspunkte aufweisen, können nicht als artverwandt angesehen werden (vgl. hierzu OVG Schleswig, Urteil vom 18.03.1994 – 3 L 127/93 –, juris Rn. 30).
28 Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst unabhängig von der konkreten Verwendung durch einen einheitlichen funktionalen Kern geprägt ist. Die Aufgaben der Bundespolizei bestehen, wenn auch in unterschiedlichen Ausprägungen, stets in der Wahrnehmung hoheitlicher Gefahrenabwehr und Strafverfolgung. Auch Tätigkeiten mit organisatorischen oder führenden Anteilen stehen regelmäßig in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung, Steuerung oder Nachbereitung polizeilichen Einschreitens. Eine Tätigkeit, die diesen prägenden Bezug zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung staatlicher Eingriffsbefugnisse nicht aufweist, erreicht nach ihrer Art nicht die für eine Anrechnung nach § 29 Abs. 1 BLV erforderliche Gleichwertigkeit.
29 Der Kläger hat im Übrigen auch kein konkretes Einstiegsamt benannt, das innerhalb der Bundespolizei mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit vergleichbar wäre. Sein Vortrag beschränkt sich darauf, einzelne Tätigkeitsbestandteile abstrakt gegenüber polizeilichen Aufgaben zu stellen. Eine Tätigkeit innerhalb der Laufbahn, deren funktionales Gepräge dem eines privatwirtschaftlich tätigen Projekt- oder Bereichsleiters entspricht, zeigt er damit nicht auf.
30 Soweit der Kläger auf Erfahrungen im bewaffneten Einsatz und in sicherheitsrelevanten Lagen verweist, begründet auch dies auch keine Gleichwertigkeit nach der Art der Tätigkeit.
31 Der Einsatz von Waffen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im privaten Sicherheitsbereich erfolgt ausschließlich im Rahmen privatrechtlicher bzw. jedermann-rechtlicher Befugnisse und ist weder rechtlich noch funktional mit dem polizeilichen Handeln unter spezifischen Eingriffsbefugnissen vergleichbar. Gerade die Anwendung und rechtliche Steuerung hoheitlicher Zwangsbefugnisse gehört jedoch zum prägenden Kern des Polizeivollzugsdienstes.
32 Auch der Umstand, dass der Kläger bereits kurz nach seiner Ernennung als Polizeikommissar an die Bundespolizeiakademie abgeordnet wurde und auch in der Folge viele positiven Rückmeldungen im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung erhalten hat, begründet keinen Anspruch auf Anrechnung früherer Tätigkeiten. Die Probezeit dient der Feststellung der Bewährung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Die Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten oder eine positive Leistungsbewertung im laufenden Beamtenverhältnis lässt keine Rückschlüsse darauf zu, ob frühere Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst entsprochen haben. Die Beklagte gesteht dem Kläger zu, dass die vordienstlichen Tätigkeiten gewinnbringend für den Polizeiberuf sein dürften. „Gewinnbringend“ ist allerdings ein anderer Maßstab, der in § 29 BLV nicht verwendet wird.
33 Soweit der Kläger geltend macht, eine Auslegung dergestalt, dass eine Anrechnung bei Polizeikommissaren nur bei besonderen Fachverwendungen in Betracht komme, führe dazu, dass § 29 Abs. 1 BLV im Bereich des Polizeivollzugsdienstes praktisch leerliefe, rechtfertigt auch dies keine andere Bewertung. § 29 BLV gilt für sämtliche Laufbahnen der Bundesbeamten und ist nicht auf den Polizeivollzugsdienst zugeschnitten. Der Umstand, dass die Vorschrift in bestimmten Laufbahnen, insbesondere in solchen mit einem besonderen hoheitlichen Aufgabenprofil, nur in einem eingeschränkten Anwendungsbereich zur Anwendung kommt, führt nicht zu einer unzulässigen Einschränkung der Norm. Vielmehr ist die Vergleichbarkeit stets laufbahnspezifisch zu beurteilen. Dass der Anwendungsbereich der Vorschrift in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes aufgrund der besonderen Eigenart der Tätigkeit enger ist als in anderen Laufbahnen, bedeutet nicht, dass § 29 Abs. 1 BLV leerläuft, sondern entspricht der gesetzlichen Anforderung einer einzelfallbezogenen Prüfung der Vergleichbarkeit nach Art und Schwierigkeit.
34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Permalink
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.