Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2026-07-17, 4 MB 28/26

4 MB 28/26Verwaltungsgericht / 4. Abteilung17.07.2026

Regest

Ein Protestcamp ist keine reine Spaßveranstaltung, wenn seine Prägung auch durch Meinungsäußerung und Meinungsbildung bestimmt wird. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 17. Juli 2026, 3 B 96/26, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat — 4 MB 28/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 4 MB 28/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0717.4MB28.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 8 GG, § 2 VersammlFrhG SH

Leitsatz

Ein Protestcamp ist keine reine Spaßveranstaltung, wenn seine Prägung auch durch Meinungsäußerung und Meinungsbildung bestimmt wird.

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 17. Juli 2026, 3 B 96/26, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer – vom 17. Juli 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Die Beschwerdebegründung muss sich gegen konkrete Argumente und Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts wenden und im Einzelnen begründen, warum die Entscheidung änderungsbedürftig bzw. unrichtig sein soll (Beschluss des Senats vom 20. Mai 2022 – 4 MB 16/22 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 12. Oktober 2021 – 4 MB 39/21 –, juris Rn. 2).

2 Der Antragsgegner macht zur Begründung seiner Beschwerde geltend, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss eine fehlerhafte Gewichtung der angezeigten Versammlungselemente vornehme und dabei die tatsächlichen Erfahrungswerte der vergangenen Jahre nicht ausreichend berücksichtigt würden, dass es sich innerhalb des Protestcamps auf der Festwiese um eine überwiegende Spaßveranstaltung handele. Auch sei es nicht die Pflicht der Behörde, auf eine Abänderung zentraler Zwecke der Veranstaltung hinzuwirken, um den Anwendungsbereich des Versammlungsrechts erst zu eröffnen. In dem Beschluss würden die angezeigten Versammlungsmodalitäten auch nicht in ihrer Ernsthaftigkeit überprüft, denn der Versammlungscharakter müsse bei der geplanten Veranstaltung sich aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters vor Ort ergeben. Eine Meinungskundgabe sei in dem vergangenen Jahr im Protestcamp nicht erkennbar gewesen.

3 Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses. Protestcamps sind als auf längere Dauer angelegte gemischte Veranstaltungen einschließlich ihrer logistisch erforderlichen infrastrukturellen Einrichtung im Zweifel als Versammlung anzuerkennen, wenn sie jedenfalls auch Elemente einer Versammlung i. S. d. Art. 8 GG enthalten (Beschluss des Senats vom 12. September 2022 – 4 MB 33/22 –, juris Rn. 13, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2022 – 6 C 9.20 –, juris Rn. 21 f., 27 m. w. N.). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Versammlungseigenschaft einer Veranstaltung, die sowohl Elemente enthält, die auf eine Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind, nach ihrem Gesamtgepräge zu beurteilen ist. Kann ein Übergewicht des einen oder des anderen Bereichs nicht zweifelsfrei festgestellt werden, bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist. Bei der Frage, welches Gesamtgepräge einer Veranstaltung zukommt, ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligten berechtigt sind, selbst darüber zu bestimmen, was sie zum Gegenstand öffentlicher Meinungsbildung machen und welcher Formen der kommunikativen Einwirkung sie sich bedienen wollen. Die rechtliche Einordnung dieses Verhaltens als Versammlung steht den dazu berufenen Gerichten zu. In diesem Zusammenhang kommt es maßgeblich auf die Erklärungen an, die der Veranstalter bei der Anmeldung oder im Rahmen von anschließenden Kooperationsgesprächen gegenüber der Versammlungsbehörde abgegeben hat (BVerwG, Urteil vom 27. November 2024 – 6 C 4.23 –, juris Rn. 44 m. w. N.).

4 Demgegenüber fallen Veranstaltungen, die der bloßen Zurschaustellung eines Lebensgefühls dienen oder als eine auf Spaß und Unterhaltung gerichtete Massenparty gedacht sind, nicht unter den verfassungsrechtlich geschützten Versammlungsbegriff. Eine Musik- oder Tanzveranstaltung wird auch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungen geäußert werden. Denn das Grundrecht der Versammlungsfreiheit erhält seine besondere verfassungsrechtliche Bedeutung in der Demokratie wegen des Bezugs auf den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung; gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit genießt es aus diesem Grund einen gesteigerten Schutz. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit aber, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (siehe Matthias Hettich, in: Hettich, Versammlungsrecht in der Praxis, 1 Grundlagen des Versammlungsrechts, Rn. 9).

5 Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass bereits der gewählte Titel der Versammlung „Normalize revolution, 28 Tage und Nächte Dauerprotest auf der Festwiese Tinnum: Gemeinsamer Kampf für eine hierarchiefreie, grundbesitzfreie und klimagerechte solidarische Gesellschaft und gegen die Unterdrückung marginalisierter Gruppen, den weltweiten Rechtsruck, Kriegtreiberei und die Gentrifizierung der Insel Sylt! Recht auf Stadt und Recht auf Wiese! Küche für alle statt Kaviar für Bonzen!“ zeige, dass die Teilnehmenden am Ort der Festwiese ihren Versammlungszweck verdeutlichen wollten. Dass es sich um eine bloße Spaßveranstaltung handelt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht zwingend. Die Meinungsbildung und Meinungsäußerung als Veranstaltungszweck stehen auch nach Auffassung des Senats im Vordergrund. Bereits die Anmeldung als auch die Konkretisierung des Veranstaltungszwecks mit einer Reihe von geplanten Aufzügen zu verschiedenen Themen mit Schriftsatz vom 29. Juni 2026 weisen darauf hin, dass die Meinungsbildung und -äußerung das Gesamtbild der Veranstaltung bestimmen. Die Aufzüge haben ihren Startpunkt an der Festwiese. Die Festwiese wiederum wurde als „bewusster Gegenentwurf zu den Anwesen der ‚Schönen und Reichen‘ gewählt“ und erhält damit die Funktion einer zentralen Ausdrucksform. Nach den genannten Grundsätzen ist im Zweifel von einer Prägung der Versammlung durch den Meinungsbildungs- und Meinungsäußerungscharakter auszugehen, so dass die Veranstaltung wie eine Versammlung zu behandeln ist.

6 Dabei gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG das Recht, selbst zu bestimmen, wann und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll. Damit beinhaltet die Versammlungsfreiheit auch ein Selbstbestimmungsrecht über den Ort der Veranstaltung. Die Bürgerinnen und Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenenfalls, aber nicht notwendig auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können (BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 – 1 BvQ 25/15 –, juris Rn. 9). Die Inanspruchnahme der Wiese in Tinnum als Veranstaltungsort erweist sich danach als nicht zu beanstanden, da entgegenstehende Rechte Dritter nicht aufgezeigt worden sind.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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