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15 A 118/24•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, 2026-06-30, 15 A 118/24
15 A 118/24Verwaltungsgericht / Chamber 1530.06.2026
1. Gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagenden Bescheid ist grundsätzlich nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig. 2. Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I bedarf auch des Hinweises, dass die Leistungsversagung bzw. -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann (im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 2024 12 S 2728/22 , juris Rn. 48 f.). 3. Der Hinweis auf die Vorschriften der §§ 60, 66 SGB I genügt nicht, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung zu erfüllen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-30
Aktenzeichen: 15 A 118/24
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0630.15A118.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 102 Abs 2 VwGO, § 155 Abs 1 S 1 Alt 2 VwGO, § 167 VwGO, § 188 S 2 VwGO, § 66 Abs 1 S 1 SGB 1 ... mehr
Gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagenden Bescheid ist grundsätzlich nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig.
Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I bedarf auch des Hinweises, dass die Leistungsversagung bzw. -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann (im Anschluss an VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 2024 12 S 2728/22 , juris Rn. 48 f.).
Der Hinweis auf die Vorschriften der §§ 60, 66 SGB I genügt nicht, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung zu erfüllen.
Der Bescheid vom 18. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 20. März 2024 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Zeitraum ab dem 1. Februar 2023.
2 Die Klägerin nahm im Wintersemester 2022/2023 den Studiengang Rechtswissenschaften mit dem Studienziel Staatsexamen an der A-Universität zu D-Stadt auf.
3 Mit Formblatt datiert auf den 24. Januar 2023, eingegangen bei dem Beklagten am 6. Februar 2023, beantragte sie die Gewährung von Ausbildungsförderung für den vorgenannten Studiengang.
4 Mit Schreiben vom 24. März 2023 forderte der Beklagte von der Klägerin fehlende Unterlagen nach. Unter anderem benötige er Immatrikulationsnachweise, eine Bestätigung der Krankenkasse über die freiwillige bzw. private Versicherung, Nachweise über die Höhe des Vermögens der Klägerin und ihrer Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung am 6. Februar 2023 sowie die Formblätter 3 und Einkommensnachweise ihrer Eltern für das Jahr 2021. Wegen der Einzelheiten der geforderten Unterlagen wird auf Bl. 13 der BA verwiesen.
5 In dem Schreiben finden sich unter anderem folgende Hinweise:
6 „1. Sollten die erbetenen Nachweise und Unterlagen bis zum 14. April 2023 nicht vorliegen, können Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. §§ 60, 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) insgesamt oder teilweise versagt werden bzw. es können bereits bewilligte Leistungen entzogen werden.
7 2. Ist es Ihnen nicht möglich, die erbetenen Nachweise oder Unterlagen bis zum angegebenen Termin vorzulegen, bitten Sie uns – möglichst schriftlich – unter Angabe von Gründen um eine Fristverlängerung.“
8 Nach Gewährung einer von der Mutter der Klägerin beantragten Fristverlängerung, übersendete diese die Immatrikulationsnachweise und teilte mit, weitere Unterlagen würden so schnell wie möglich folgen.
9 Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mahnte der Beklagte erneut die Übersendung der noch fehlenden Unterlagen an und setzte eine Frist zur Übersendung bis zum 22. Juni 2023. In dem Schreiben erfolgten wiederum die oben genannten Hinweise unter Fristsetzung bis zum vorgenannten Datum.
10 Mit Bescheid vom 18. Juli 2023 versagte der Beklagte der Klägerin die beantragten Leistungen wegen fehlender Mitwirkung gem. § 60 i.V.m. § 66 SGB I. Zur Begründung führte er an, trotz der Schreiben vom 24. März 2023 und 1. Juni 2023 habe die Klägerin ihren Antrag auf Ausbildungsförderung nicht innerhalb der dort genannten Frist vervollständigt. Es bestehe unter diesen Umständen keine Möglichkeit, den Antrag ordnungsgemäß zu bearbeiten. Umstände oder Motive für die fehlende Mitwirkung seien nicht ersichtlich. Die Leistungen würden versagt, bis die fehlenden Unterlagen vollständig eingereicht worden seien.
11 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 2. August 2023 Widerspruch und kündigte dessen Begründung sowie die Übersendung der benötigten Unterlagen an.
12 Mit Schreiben vom 20. September 2023 forderte der Beklagte die Klägerin erneut zur Übersendung der fehlenden Unterlagen, nunmehr bis zum 4. Oktober 2023 auf sowie dazu, ihren Widerspruch zu begründen. Andernfalls werde man über den Widerspruch nach Aktenlage entscheiden.
13 Mangels Reaktion der Klägerin erließ der Beklagte daraufhin den Widerspruchsbescheid vom 20. März 2024 und wiederholte und vertiefte zur Begründung seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid.
14 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. April 2024 Klage erhoben.
15 Sie meint im Wesentlichen, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass sich die Klägerin bereits seit längerem erfolglos bemühe, von ihrem Vater die Formblätter 3 und Einkommensnachweise für das Kalenderjahr 2021 sowie aktuelle Ausbildungsnachweise der Geschwister zu erhalten. Zudem sei der Versagungsbescheid bereits nicht hinreichend konkretisiert, weil er unzulässigerweise auf eine Anlage verweise. Es sei auch nicht ersichtlich, wo der Beklagte den erforderlichen Hinweis auf die Folgen der „sogenannten Untätigkeit“ erteilt habe. Die Klägerin habe zudem einen Anspruch auf Vorausleistungen gemäß § 36 BAföG.
16 Sie beantragt schriftsätzlich,
17 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2024 zur Förderungsnummer zu verurteilen, ihr die von ihre beantragten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren.
18 Der Beklagte beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Er meint, er könne nur diejenigen Umstände berücksichtigen, welche ihm zum Zeitpunkt der Versagungsentscheidung bekannt gewesen seien. Die Klägerin habe vor Erlass des Versagungsbescheids jedoch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass Schwierigkeiten bei der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen bestünden. Vielmehr sei der Eindruck erweckt worden, dass die Unterlagen unproblematisch alsbald übersandt werden würden.
21 Des Weiteren sei der Klägerin entgegen zu halten, dass er nicht nur die Unterlagen bezüglich ihres Vaters angefordert habe, sondern auch das Formblatt 3 sowie Einkommensnachweise der Mutter und eine Vermögensaufstellung der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung. Der Klägerin seien angemessene Fristen zur Übersendung gesetzt sowie auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung hingewiesen worden. Auch sei ihr der Hinweis erteilt worden, bei Schwierigkeiten zur Beibringung der Unterlagen unter Angabe von Gründen eine Fristverlängerung zu erbitten. Mangels entsprechenden Vortrags der Klägerin habe sich die Notwendigkeit einer Beratung zu einem Antrag auf Vorausleistung unter keinem Gesichtspunkt und zu keinem Zeitpunkt aufgedrängt. Soweit die Klägerseite ausführe, die fehlende Mitwirkung führe nicht zu einem Verlust des BAföG-Anspruchs, so sei dem zuzustimmen; insbesondere sei im Versagungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass sie jederzeit die Mitwirkungshandlungen nachholen könne. Es sei daher nicht erklärlich, warum bis zum heutigen Tage keine der angeforderten Unterlagen – bis auf die Studienbescheinigung – übersandt worden seien.
22 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte
24 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
25 Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Klägerin nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann.
26 Die Klage hat teilweise Erfolg.
27 Sie ist nicht statthaft und somit unzulässig, soweit die Klägerin auch die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung ab Antragstellung begehrt. Denn gegen den eine Sozialleistung wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagenden Bescheid ist grundsätzlich nicht die Verpflichtungsklage, sondern nur die Anfechtungsklage zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 – 5 C 133.81 –, juris Rn. 16; BSG, Urteil vom 17. Februar 2004 – B 1 KR 4/02 R –, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 12 S 2728/22 –, juris Ls. 1 und Rn. 28 ff.; VG Berlin, Urteil vom 8. April 2025 – 21 K 166/24 –, juris Rn. 17). Hier gilt auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Leistungsvoraussetzungen anderweitig nachgewiesen worden wären oder zwischen den Beteiligten unstreitig sind und deshalb aus Gründen der Prozessökonomie mit der Aufhebung des Versagungsbescheids zugleich über den Leistungsanspruch entschieden werden könnte. Auch ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Aufhebung der Entscheidung über die Versagung wegen fehlender Mitwirkung dazu führen würde, dass sich das bisherige Verwaltungsverfahren lediglich wiederholen und im Ergebnis die Leistung in der Sache von der Behörde voraussichtlich mit der gleichen Begründung abgelehnt würde (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 12 S 2728/22 –, juris Rn. 28 ff.).
28 Im Übrigen ist die Klage zulässig. Insbesondere ist in dem schriftsätzlich gestellten Klageantrag der Klägerin ein Anfechtungsantrag bereits enthalten. Selbst wenn man dies anderes sehen wollte, wäre der Klageantrag sachdienlich (vgl. § 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass dem Anfechtungsteil des Antrags wegen des Bezugs zu einem Bescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I eine eigenständige Bedeutung beizumessen ist (vgl. ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 12 S 2728/22 –, juris Rn. 41 ff.).
29 Sie ist auch begründet. Der streitgegenständliche Versagungsbescheid vom 18. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2024 ist im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
30 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Erlass des Widerspruchsbescheids (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 2024 – VGH 12 S 2728/22 –, juris Rn. 28).
31 Ermächtigungsgrundlage für die Versagung ist § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Nach dieser Vorschrift kann der Leistungsträger, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1, den §§ 61, 62 und 65 nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird, ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz versagen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Nach § 66 Abs. 3 SGB I dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
32 Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt fehlte es jedoch an einer ordnungsgemäßen Belehrung der Klägerin i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I, sodass der Bescheid bereits deshalb rechtswidrig ist.
33 Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung bedarf auch des Hinweises, dass die Leistungsversagung bzw. -entziehung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 9. Oktober 2024 – 12 S 2728/22 –, juris Rn. 48 f. m.w.N.; ausführlich BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 – B 9 SB 1/17 R –, juris Rn. 27 f. m.w.N.).
34 Ein solcher Hinweis darauf, dass die Leistungsversagung nur bis zur Nachholung der bisher unterlassenen erforderlichen Mitwirkung erfolgen kann, fehlt den Schreiben des Beklagten vom 24. März 2023 und 1. Juni 2023. Insbesondere reicht es nicht aus, dass der Beklagte im Bescheid vom 18. Juli 2023 mitteilte, die Leistungen würden versagt, bis die angeforderten Unterlagen vollständig eingereicht seien, da es sich hierbei nicht um eine Rechtsfolgenbelehrung, sondern die Begründung der Rechtsfolge selbst handelte. Anders als der Beklagte, wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, meint, genügt auch der Hinweis auf die Vorschriften der §§ 60, 66 SGB I nicht, um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung zu erfüllen. Der Hinweis i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I muss die notwendige Bestimmtheit aufweisen, damit der zur Mitwirkung Aufgeforderte eindeutig erkennen kann, was ihm bei Unterlassung der Mitwirkung droht. Daher darf sich der Hinweis nicht auf eine allgemeine Belehrung oder Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken, sondern muss unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt ist, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Oktober 2018 – B 9 SB 1/17 R –,juris Rn. 27 f. m.w.N.).
35 Demnach ist die Versagung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I allein aus diesem Grunde rechtswidrig, was dazu führt, dass der Bescheid des Beklagten vom 18. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 20. März 2024 der Aufhebung unterliegen.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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