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5 A 129/26•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5. Kammer, 2026-07-10, 5 A 129/26
5 A 129/26Verwaltungsgericht / 5. Kammer10.07.2026
1. Der Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 ist gemäß § 88 VwGO als Minus im Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes enthalten. 2. Die Klägerin hat neben der austenorierten Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 einen mit dieser Feststellung korrespondierenden gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (vgl. BT-Drs. 21/1848, Seite 102).
Entscheidungsdatum: 2026-07-10
Aktenzeichen: 5 A 129/26
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0710.5A129.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 26 AsylVfG 1992, Art 23 Abs 1 EUV 2024/1347, § 88 VwGO
Der Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zur Feststellung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 ist gemäß § 88 VwGO als Minus im Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes enthalten.
Die Klägerin hat neben der austenorierten Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Verordnung (EU) 2024/1347 einen mit dieser Feststellung korrespondierenden gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (vgl. BT-Drs. 21/1848, Seite 102).
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Oktober 2023 – Az. 9910394 – 439 – verpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1347 vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die 16-jährige Klägerin, Tochter der Klägerin im Verfahren 5 A 788/23, ist iranischer Staatsangehörigkeit, persischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste mit ihrer Mutter auf dem Landweg über Italien am 26. November 2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. April 2023 förmliche Asylanträge.
2 Bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 16. Mai 2023 trug ihre Mutter für sie vor, dass sie am 26. September 2022 mit Freundinnen „Frau, Leben, Freiheit“ an die Tafel geschrieben und ihre Kopftücher abgelegt habe. Ihre Mutter sei in die Schule zitiert worden und sie selbst sei von ihren Mitschülerinnen bezichtigt worden. Auf dem Heimweg sei sie in eine Demonstration geraten, bei der einer Freundin ins Gesicht geschossen wurde und sie stark geblutet habe. Sie habe die Mitschülerin dann wieder in die Schule gebracht. Ihre Mutter habe ihr dann verboten, in die Schule zu gehen. Wegen des Vortrags der Mutter wird auf das Verfahren 5 A 788/23 verwiesen.
3 Mit Bescheid vom 30. Oktober 2023, laut Zustellungsurkunde am 4. November 2023 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung ab (Nr. 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) sowie den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 4) und drohte die Abschiebung nach Iran oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Nr. 5). Das zugleich angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides verwiesen.
4 Die Klägerin hat gegen den Bescheid am 15. November 2023 Klage erhoben und trägt begründend vor, sie sei in Deutschland mit ihrer Mutter exilpolitisch tätig und nehme regelmäßig an Demonstrationen teil.
5 Die Klägerin beantragt zuletzt,
6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 30. Oktober 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
7 hilfsweise ihr den subsidiären Schutz zuzuerkennen,
8 äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
9 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10 die Klage abzuweisen.
11 Begründend bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid.
12 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer erklärt. Die Berichterstatterin hat die Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und das Verfahren der Klägerin abgetrennt. Der Klage der Mutter der Klägerin hat das Gericht mit Urteil vom 8. Juli 2026 stattgegeben und das Bundesamt zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verpflichtet. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
13 I. Über die Klage entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die nach § 87a Abs. 2-3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Berichterstatterin trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, nachdem die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und nach § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden sind, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann.
14 II. Zum anwendbaren Recht ist zunächst Folgendes voranzustellen: Betreffend sog. Altverfahren, in denen Asylanträge – wie hier – vor dem 12. Juni 2026 registriert worden sind, gilt materiell-rechtlich die Statusverordnung (im Folgenden: Status-VO)1Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj; Celex-Nr. 3 2024 R 1347; ABl. L, 2026/90016, 13. Januar 2026).Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj; Celex-Nr. 3 2024 R 1347; ABl. L, 2026/90016, 13. Januar 2026). und asylverfahrensrechtlich das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung, nachfolgend: AsylG a.F. (vgl. nur Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 13-15 m. w. N.).
15 In Anwendung des neuen materiellen Asylrechts nach der Stataus-VO war das von der Klägerin ausdrücklich nach altem Recht formulierte Klagebegehren zunächst gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass ihr wahres Rechtsschutzziel auf den legalen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet ist und sie insoweit und – entsprechend dem anwendbaren Recht – nicht bloß die ausdrücklich beantragte Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, sondern im Sinne eines „Minus“ (vgl. § 88 VwGO) auch – jedenfalls hilfsweise – gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Verpflichtung zur Feststellung der Vorraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO.
16 III. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2023 ist im gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Ziffer 2 bestandskräftig geworden. Hinsichtlich der Gewährung internationalen Schutzes unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 (1.) sowie der Feststellung von Abschiebungsverboten unter Aufhebung der Ziffer 4 (2.) des Bescheides unterlag die Klage der Abweisung.In den Ziffern 5 und 6 ist der Bescheid hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch gegen das Bundesamt auf Feststellung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO hat, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO (3.).
17 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des internationalen Schutzes nach § 3 Satz 1 AsylG i. V. m. den Kapiteln III bis VI Status-VO.
18 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Status-VO. Hiernach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht muss insoweit nach § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen. Es obliegt dabei dem Asylbewerber, seine Gründe für das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (vgl. zu den Maßstäben Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 16 - 18 m. w. N., auf das Bezug genommen wird).
19 a) Hiernach ist die Klägerin nicht vorverfolgt aus Iran ausgereist. Einziger Anlass von Verfolgungshandlungen hätte der Umstand sein können, dass sie mit Mitschülerinnen „Frau, Leben, Freiheit“ auf die Tafel in der Schule geschrieben hat und an einem Nachmittag auf dem Heimweg von der Schule in eine Demonstration geriet, in der sie einer verletzten Mitschülerin half. Dass ihr in der Folge asylrechtlich relevante Verfolgungshandlungen widerfahren sind oder unmittelbar drohten, wurde im Verfahren weder vorgetragen noch substantiiert. Gegen eine Vorverfolgung spricht auch die legale Ausreise über den internationalen Flughafen Imam Chomeini mit einem Visum und dem eigenen Reisepass.
20 b) Es sind auch nach der Ausreise der Klägerin keine Umstände im Sinne von Nachfluchtgründen eingetreten, die zu einer beachtlich wahrscheinlichen asylrechtsrelevanten Verfolgung der Klägerin bei einer zu unterstellenden Rückkehr in Iran sprechen.
21 Soweit sie vorträgt, mit ihrer Mutter gemeinsam an Demonstrationen gegen das iranische Regime teilzunehmen, hat sie – anders als ihre Mutter, die als regelmäßige Interviewpartnerin iranischen Fernsehsendern unter Namensnennung zur Verfügung steht – keine herausgehobene Stellung in der iranischen Diaspora dargetan, die zu einem Bespitzelungs- und Verfolgungsinteresse des iranischen Regimes führen würde. Insofern geht die Kammer in regelmäßiger Rechtsprechung davon aus, dass das iranische Regime regierungskritische Äußerungen auch im Ausland verfolgt (AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, 28.05.2025, S. 20). Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit vorliegt, ist aber jeweils nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen (OVG Schleswig, Urteil vom 12.12.2023 – 2 LB 9/22 –, Rn. 90, OVG Münster, Urteil vom 18.03.2024 – 6 A 1605/20.A –, Rn. 85; jeweils juris).
22 Seit dem Herbst 2022 ist eine Zunahme der Aktivität des iranischen Nachrichtendienstes in westlichen Ländern, verbunden mit stärkerem Druck auf aktive Regimegegner im Exil, zu verzeichnen (vgl. SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24.11.2023, S. 10). Dadurch kann es im Einzelfall zur Überwachung von Demonstrationen im Ausland kommen, wie z.B. durch Einschleusung von Geheimdienstmitarbeitern oder Rekrutierung iranischer Diasporamitglieder oder unbekannter Personen zur Überwachung von Regimegegnern, wobei dies von der Größe, dem Ort und der erhaltenen Aufmerksamkeit der Demonstration abhängig ist. Die iranischen Behörden konzentrieren bei der Überwachung politischer Gegner im Ausland für gewöhnlich auf Schlüsselpersonen, die das Potential für eine Mobilisierung weiterer Personen haben (vgl. SFH, Iran: Überwachung von Demonstranten im Ausland, 24.11.2023, S. 7 f.). Nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass die Behörden Daten sammeln; es gibt jedoch keine „harten Beweise“ für eine automatisierte Massenüberwachung (vgl. SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25.11.2023, S. 5). Es findet nach der neueren Auskunftslage auch eine verstärkte Überwachung der sozialen Medien und Kommunikationsdienste wie Telegram, Facebook, aber auch Instagram und Twitter bzw. X, die die wichtigsten Medien der Iraner darstellen, statt. Aufgrund der Vielzahl der überwachten Gruppen und der oppositionellen Exilbewegungen besteht allerdings keine Kapazität der Behörden, alle Aktivisten im Exil zu überwachen. Es ist daher davon auszugehen, dass das Regime Prioritäten auf der Grundlage seiner Interessen setzt (vgl. SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25.11.2023, S. 8). Etwaige Kontrollen finden demnach nicht systematisch statt. Aktivitäten und Beiträge in sozialen Medien werden nicht routinemäßig untersucht, sondern bewusst ausgewählt (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26.11.2023, S. 6 ff.). Personen, die mit Gruppen im Ausland verbunden sind, die für die Behörden von Interesse sind, können aber unter Druck gesetzt werden, um z. B. als Informanten zu fungieren (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26.11.2023, S. 5). Die Schwere der Konsequenzen variiert nach den individuellen Umständen, den spezifischen Handlungen und dem Ausmaß der Kontrollen durch die Behörde (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26.11.2023, S. 11). Bei einer Rückkehr kann es im Einzelfall zu Befragungen von Personen über ihre Aktivitäten und über Veranstaltungen im Ausland, an denen sie teilgenommen haben, kommen. Im Fokus stehen vor allem Aktivitäten, die als Angriff auf das politische System empfunden werden und die islamischen Grundsätze in Frage stellen, also exilpolitisches Engagement, das die betroffene Person aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt und sie als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lässt. Es liegen allerdings insgesamt nur wenige Informationen darüber vor, ob und inwiefern Menschen, die sich außerhalb des Irans an Protesten beteiligt haben, bei einer Rückkehr Repressionen ausgesetzt sind (vgl. SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei Rückkehr, 26.11.2023, S. 8 ff.; AA, Auskunft an das Schleswig-Holsteinisches OVG, 14.06.2023, S. 12 ff.).
23 Aus dieser Auskunftslage schließt das Gericht, dass der iranische Staat nach wie vor entsprechend der Bedeutung des exilpolitischen Verhaltens differenziert. Es kann insoweit nicht davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden über ausreichende Kapazitäten verfügen, um sämtliche Menschen, die sich im Ausland – gleichgültig wie intensiv und in welcher Stellung – regimekritisch betätigt haben, zu identifizieren und bei Rückkehr in die Islamische Republik zu befragen oder zu inhaftieren. Die Einreiseverfahren für Iraner, die nach dem Ausbruch der Proteste im September 2022 in den Iran einreisen, haben sich insofern nicht geändert (vgl. DIS, Iran: Protests 2022-2023, 31.03.2023, S. 26). Andere Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Schleswig-Holsteinische OVG (vgl. AA, Auskunft an das OVG Schleswig, 14.06.2023, S. 12 ff.). Es kann daher nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass ein unverfolgt ausgereister Rückkehrer – wie die Klägerin – wegen einer niedrigschwelligen exilpolitischen Aktivität durch gelegentliche Demonstrationsteilnahmen in einem Ausmaß in den besonderen Blick der Sicherheitskräfte gerät, dass über eine normale Befragung hinausgeht und denjenigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Wiedereinreise aussetzt (vgl. zur Exilpolitik OVG Schleswig, Urteil vom 12.12.2023 – 2 LB 9/22 –, Rn. 90 ff. juris).
24 Auch eine Verwestlichung konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts geltend machen. So gab ihre Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auf die Frage des Gerichts, ob die Klägerin hierzu angehört werden sollte, an, dass diese sehr schüchtern sei. Letztlich ist auf eine Anhörung mit Blick auf den Anspruch auf eine familienbedingte Aufenthaltserlaubnis im allseitigen Einverständnis abgesehen worden.
25 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 18 Status-VO. Hiernach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nach den Kapiteln II und V erfüllt, den Status subsidiären Schutzes zu. Gemäß Art. 3 Nr. 6 Status-VO bezeichnet der Ausdruck „Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz“ einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Scha-den im Sinne des Art. 15 zu erleiden, und auf den Art. 17 Abs. 1 und 2 keine Anwendung findet und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will. Als ernsthafter Schaden nach Art. 3 Nummer 6 Status-VO gilt gemäß Art. 15 lit. a) - c) Status-VO die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (b) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (c). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf obige Erwägungen und – ausgenommen die materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend das vorherige Asylgesetz – auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend gilt: Betreffend die derzeitigen kriegerischen Auseinandersetzungen im Iran liegt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) jedenfalls nicht die einen Schutzanspruch nach Art. 15 lit. c) Status-VO rechtfertigende Gefährdung durch willkürliche Gewalt vor. Denn aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass durch die kriegerischen Auseinandersetzungen das Ausmaß willkürlicher Gewalt im gesamten Staatsgebiet Irans derart hoch ist, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung für ihr Leben oder die körperliche Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
26 2. Die Klägerin hat danach auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist weder etwas vorgetragen worden noch sonst zu erkennen.
27 3. Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO aus § 26 Abs. 1 und 2 AsylG, weshalb sich auch die in Ziffer 5 ausgesprochene Abschiebungsandrohung sowie die in Ziffer 6 erfolgte Festsetzung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots als rechtswidrig erweisen und aufzuheben sind.
28 Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG werden Asylanträge von Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Status-VO individuell geprüft und entschieden. Nach dessen Absatz 2 stellt das Bundesamt in dem Fall, dass der Asylantrag eines Familienangehörigen im Sinne des Art. 3 Nr. 9 Status-VO – wie hier bei der Klägerin – abgelehnt wird, in den Fällen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO (Familienangehörige) zeitgleich mit der Entscheidung fest, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Abweichend von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung zu erlassen.
29 Nach Art. 23 Abs. 1 Status-VO stellen die zuständigen Behörden nach den nationalen Verfahren Aufenthaltstitel für diejenigen Familienangehörigen der Person aus, der internationaler Schutz gewährt wurde, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Gewährung des internationalen Schutzes erfüllen und die einen Aufenthaltstitel in diesem Mitgliedstaat beantragen, sofern die Absätze 3, 4 oder 5 dieses Artikels nicht anwendbar sind und soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung des Familienangehörigen vereinbar ist.
30 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist gemäß Art. 3 Nr. 9 lit. b) als minderjähriges abhängiges Kind Familienangehörige ihrer Mutter, der im Verfahren 5 A 788/23 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Sie selbst erfüllt weder die Voraussetzungen des internationalen Schutzes (vgl. oben unter 1.), noch sind in ihrer Person Ausschlussgründe nach Art. 23 Abs. 3 bis 5 Status-VO verwirklicht. Die Klägerin hat daher neben der austenorierten Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO einen mit dieser Feststellung korrespondierenden gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (vgl. BT-Drs. 21/1848, Seite 102).
31 IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG und berücksichtigt, dass die Klägerin mit dem Anspruch auf originäre Zuerkennung des internationalen Schutzes gescheitert ist, aber mit der Feststellung der Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 Status-VO aufenthaltsrechtlich gemäß Art. 23 Abs. 6 Status-VO i. V. m. § 25 Abs. 2 AufenthG gleichgestellt ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Fußnoten
1) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, 22. Mai 2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1347/oj; Celex-Nr. 3 2024 R 1347; ABl. L, 2026/90016, 13. Januar 2026).
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