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5 A 608/24•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5. Kammer, 2026-07-13, 5 A 608/24
5 A 608/24Verwaltungsgericht / 5. Kammer13.07.2026
Homosexuelle Menschen bilden im Iran eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 lit. d und Sätze 2 und 3 Status-VO.
Entscheidungsdatum: 2026-07-13
Aktenzeichen: 5 A 608/24
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2026:0713.5A608.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 10 Status-VO, Art 13 Status-VO
Homosexuelle Menschen bilden im Iran eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 lit. d und Sätze 2 und 3 Status-VO.
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 3. Dezember 2024 – – verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin begehrt als iranische Staatsangehörige mit persischer Volkszugehörigkeit asylrechtlichen Schutz.
2 Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 17. Dezember 2023 stellte sie am 17. Januar 2024 einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16. Juli 2024 teilte die Klägerin zusammengefasst rund um diverse Misshandlungen durch Familienmitglieder und Zwangsverheiratungen mit. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll über die Anhörung Bezug genommen.
3 Mit Bescheid vom 3. Dezember 2024 – – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1). Der Antrag auf Asylanerkennung wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls als offensichtlich unbegründet nicht zuerkannt (Nr. 3). Ferner wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 4). Mit Nr. 5 wurde die Klägerin aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und die Abschiebung in den Iran oder in einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist angedroht. Mit Nummer 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
4 Die Klägerin hat hiergegen am 16. Dezember 2024 Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass der Bescheid rechtswidrig und sie in ihren Rechten verletzt sei. Ferner sei sie homosexuell.
5 Die Klägerin beantragt,
6 den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2024 – – aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zu gewähren, bzw. festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegt, weiter hilfsweise die unrechtmäßige Offensichtlichkeitsentscheidung aufzuheben.
7 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
8 Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 19. Juni 2026 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
10 Das Gericht kann gemäß § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden, obwohl die Beklagte nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne ihr Erscheinen verhandelt und entschieden werden kann.
11 Die Klage ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG1Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
12 Das Gericht folgt zwar – ausgenommen die materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend das vorherige Asylgesetz – der grundsätzlichen Darstellung im angegriffenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Allerdings gelangt das Gericht nach der persönlichen Anhörung der Klägerin zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Bewertung des Vortrags.
13 Betreffend sog. Altverfahren gilt materiell-rechtlich die Statusverordnung2Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. (im Folgenden: Status-VO) und asylverfahrensrechtlich das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung, nachfolgend: AsylG a. F. (vgl. nur Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 13-15 m. w. N.).
14 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Status-VO. Hiernach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht muss insoweit nach § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen. Es obliegt dabei dem Asylbewerber, seine Gründe für das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (vgl. für die Maßstäbe im Detail nur Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 16-19 m. w. N. auf das Bezug genommen wird).
15 Das Gericht ist in diesem Einzelfall davon überzeugt, dass die Klägerin homosexuell ist. Ihr ist es in der mündlichen Verhandlung gelungen ihre Homosexualität zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Die volle Überzeugung des erkennenden Einzelrichters resultiert aus der umfassenden Würdigung aller von der Klägerin dargelegten Umstände ihres individuellen Einzelfalls und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, wonach ihre Homosexualität feststeht und wodurch in Bezug auf den Iran bei einem vernünftig denkenden Menschen Verfolgungs- und Rückkehrfurcht entsteht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16. November 2017 - 4 LB 30/14 -, juris Rn. 28-35). Denn es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin durch iranische Sicherheitsbehörden resultierend aus ihrer in der mündlichen Verhandlung durchweg überzeugend geschilderten Homosexualität von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht wäre. Im Einzelnen:
16 Homosexuelle Menschen bilden im Iran eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 lit. d und Sätze 2 und 3 Status-VO.
17 Danach umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 lit. d i) Status-VO). Zum anderen muss die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 lit. d ii) Status-VO). Der Gesetzgeber hat ausdrücklich klargestellt, dass sich eine bestimmte soziale Gruppe auch auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründen kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Status-VO). Nach der zu folgenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs handelt es sich bei Homosexuellen um eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne, sofern in dem Herkunftsland strafrechtliche Bestimmungen bestehen, die spezifisch Homosexuelle betreffen und diese umgesetzt werden, wobei die zuständigen Behörden vernünftigerweise nicht erwarten können, dass der Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – C-199/12 bis C-201/12 –, juris). Unschädlich ist dabei, dass die Klägerin ihre Homosexualität nicht direkt im vorgehenden Verwaltungsverfahren zur Sprache gebracht hat. Denn angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, kann allein daraus, dass diese Person, weil sie zögert, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität also nicht sofort angegeben hat, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 2. Dezember 2014 – C-148/13 bis C-150/13 –, juris Rn. 69 ff.). So liegt es hier.
18 Mit den Verwaltungsgerichten Braunschweig und Gelsenkirchen, denen sich insoweit angeschlossen wird, ist davon auszugehen, dass Personen, die gleichgeschlechtliche Sexualität im Iran offen ausleben, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung ausgesetzt sind (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 27. März 2026 – 19a K 1714/24.A –, juris Rn. 32-45; VG Braunschweig, Urteil vom 9. August 2021 – 2 A 77/18 –, juris Rn. 28 ff.). Ob diese Gefahr dadurch verringert werden könnte, dass die Homosexualität nicht offen ausgelebt wird, ist hingegen – wie dargestellt – unbeachtlich. Nach dieser Maßgabe ist davon auszugehen, dass der Klägerin aufgrund ihrer Homosexualität und mangels asylrechtlicher Ausschlussgründe im Iran eine Verfolgung droht.
19 Da die Unterlassung die Klägerin auch in ihren Rechten verletzt, können die angefochtenen Regelungen in den Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides vom 3. Dezember 2024 – – keinen Bestand haben und sind dementsprechend aufzuheben.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
21 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Fußnoten
1) Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199) geändert worden ist (AsylG).
2) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
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