Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, 2026-07-10, 6 MB 31/26

6 MB 31/26Verwaltungsgericht / 6. Abteilung10.07.2026

Regest

Für die Abgrenzung einer steuerbaren Zweitwohnung von einer reinen Kapitalanlage kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit Wohnungsinhaber Umstände vorträgt, die bei objektiver Betrachtung gegen die zulässige Vermutung sprechen, dass das Vorhalten der Wohnung eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf ausdrückt. Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. März 2026, 4 B 51/25, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat — 6 MB 31/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-10

Aktenzeichen: 6 MB 31/26

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2026:0710.6MB31.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 105 Abs 2a S 1 GG, § 3 Abs 1 KAG SH

Leitsatz

Für die Abgrenzung einer steuerbaren Zweitwohnung von einer reinen Kapitalanlage kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit Wohnungsinhaber Umstände vorträgt, die bei objektiver Betrachtung gegen die zulässige Vermutung sprechen, dass das Vorhalten der Wohnung eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf ausdrückt.

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 13. März 2026, 4 B 51/25, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 13. März 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.909,31 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Mit der Beschwerde begehrt der Antragsteller weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2023 und 2024 und sowie gegen die Erhebung einer Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2025.

2 Die Antragsgegnerin erhebt auf Grundlage geschaffenen Satzungsrechts in ihrem Gemeindegebiet Zweitwohnungssteuer. Der Antragsteller, der seinen gemeldeten Wohnsitz außerhalb Schleswig-Holsteins hat, ist Eigentümer einer weiteren, 88 m² großen Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin. Ihr gegenüber gab er mit der „Zweitwohnungssteuererklärung 2023 bis 2024“ an, die Wohnung in den Jahren 2023 und 2024 persönlich nur an wenigen Tagen zu Renovierungs-, Reparatur- und Kontrollzwecken sowie zwecks Teilnahme an einer Eigentümerversammlung genutzt zu haben. Die Wohnung sei an 101 bzw. 119 Tagen über eine Agentur an Feriengäste vermietet worden.

3 Mit Bescheiden vom 28. Oktober 2025 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2023 und 2024 in Höhe von je 2.616,95 Euro fest. Darüber hinaus erhob sie mit weiterem Bescheid vom 28. Oktober 2025 eine Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2025 in Höhe von 2.403,32 Euro. Gegen sämtliche Bescheide erhob der Antragsteller Widerspruch. Außerdem beantragte er die Aussetzung der Vollziehung, die die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 ablehnte.

4 Am10. Dezember 2025 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt,

5 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 5. November 2025 gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2025 anzuordnen.

6 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. März 2026 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antragsteller ausschließlich die Einordnung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin als Zweitwohnung rügt. Er meint, es handele sich um eine reine Kapitalanlage, die der Zweitwohnungssteuer nicht unterfalle.

II.

7 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 13. März 2026 hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.

8 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im vorliegenden Verfahren auf eine umfassende Abwägung von Aussetzungs- und Vollzugsinteresse gestützt und dabei entscheidend die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei summarischer Prüfung berücksichtigt. Sind die Bescheide offensichtlich rechtswidrig beziehungsweise bestehen in Anlehnung an § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide, so überwiegt in der Regel das individuelle Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sind die Bescheide hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen vor, wenn der Erfolg der Klage zumindest ebenso wahrscheinlich wie ihr Misserfolg ist (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.12.2018 – 2 MB 26/18 –, juris Rn. 5, Beschl. v. 23.08.2021 – 5 MB 10/21 –, juris Rn. 4). Dies zugrunde gelegt meint das Verwaltungsgericht, ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der drei streitgegenständlichen Bescheide vom 28. Oktober 2025 seien nach Durchführung der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich.

9 2. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts findet die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2023 und 2024 ihre rechtliche Grundlage in der rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahme für die Erhebungsjahre 2014 bis 2024 vom 25. November 2024 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Februar 2025 (nachfolgend: ZwStS 2014-2024) i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 KAG. Der ebenfalls streitgegenständliche Bescheid über die Erhebung einer Vorauszahlung beruht auf der zum 1. Januar 2025 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Dahme vom 25. November 2024 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 18. Februar 2025 (nachfolgend: ZwStS 2025) i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 KAG. Das Verwaltungsgericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungen geäußert. Auch der Antragsteller beanstandet diese nicht.

10 3. Das Verwaltungsgericht meint, die sich aus den Satzungen ergebenden Voraussetzungen für eine Steuererhebung seien erfüllt. Der Antragsteller sei als Inhaber einer Zweitwohnung im Gebiet der Antragsgegnerin steuerpflichtig. Hiergegen ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern.

11 Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZwStS 2014-2024 wird die Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. Vorauszahlungen werden bereits für das laufende Veranlagungsjahr erhoben, § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 ZwStS 2025. Gemäß § 2 Abs. 1 ZwStS 2014-2024 und ZwStS 2025 ist Gegenstand der Steuer das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die jemand neben seiner Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse) zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs oder dem seiner Familienmitglieder verfügen kann, § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS 2014-2024 und ZwStS 2025. Steuerpflichtig ist gemäß § 3 Abs. 1 ZwStS 2014-2024 und ZwStS 2025, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung im Sinne des § 2 innehat.

12 a. Die Antragsgegnerin erhebt die Zweitwohnungssteuer ausdrücklich als örtliche Aufwandsteuer, vgl. § 1 ZwStS 2014-2024 und ZwStS 2025. Die Befugnis der Länder, die Gemeinden zur Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer durch Satzung zu ermächtigen (vgl. insoweit § 3 Abs. 1 KAG), ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Die Beurteilung der Frage, wann jemand Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne der § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 ZwStS 2014-2024 und ZwStS 2025 ist, hat sich daher im Ausgangspunkt an dem in Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG genutzten Begriff einer Aufwandsteuer zu orientieren.

13 Der besteuerte Aufwand im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG beschreibt einen äußerlich erkennbaren Zustand, für den finanzielle Mittel verwendet werden und der typischerweise Ausdruck und Indikator wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ist, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser Konsum finanziert wird und welchen Zwecken er des Näheren dient (BVerfG, Beschl. v. 22.03.2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 82 m.w.N.). Im Falle der Zweitwohnungssteuer bringt das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck (vgl. Urt. d. Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 6/24 –, juris Rn. 67 m.w.N.). Insoweit ist nicht erforderlich, dass die Zweitwohnung ausschließlich für Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs vorgehalten wird; Ausreichend ist vielmehr, wenn dies jedenfalls auch geschieht (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1.01 –, juris Rn. 29).

14 Das nach dem Aufwandsbegriff im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG gebotene Innehaben einer weiteren Wohnung (auch) für die persönliche Lebensführung setzt eine dahingehende Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung voraus. Demzufolge liegt eine steuerbare Zweitwohnung dann nicht vor, wenn sie nach dem subjektiven Verwendungszweck nicht der persönlichen Lebensführung, sondern der reinen Geld- oder Vermögensanlage in der Form des Immobiliarbesitzes dient (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6.13 –, juris Rn. 12, Urt. v. 12.04.2000 – 11 C 12.99 –, juris Rn. 30), wenn sie also nicht der Einkommensverwendung (privatem Aufwand), sondern allein der Einkommenserzielung dient. Für die im Ausgangspunkt subjektive Bestimmung des Verwendungszwecks der Zweitwohnung ist allerdings nicht die – unüberprüfbare – innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers maßgeblich. Vielmehr kann diese innere Tatsache nur auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden (BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6.13 –, juris Rn. 12, Urt. v. 30.06.1999 – 8 C 6.98 –, juris Rn. 13). Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt oder keine derartigen Umstände ersichtlich sind, die – wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. – diese tatsächliche Vermutung erschüttern (BVerwG, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1.01 –, juris Rn. 28 f. m.w.N., Beschl. v. 07.01.1998 – 8 B 253.97 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 08.01.2019 – 2 LA 213/17 –, juris Rn. 6, Beschl. v. 23.09.2013 – 4 LA 59/13 –, Umdr. Rn. 3, n.v., Urt. v. 18.10.2000 – 2 L 112/99 –, juris Rn. 18 und – 2 L 64/99 –, juris Rn. 29 f.). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Senat schließt sich dieser seit Jahrzehnten gefestigten Rechtsprechung an. Auch das Verwaltungsgericht ist dem gefolgt, ohne dass der Antragsteller dies vom Grundsatz her in Frage stellt. Es hat demzufolge nicht, wie der Antragsteller behauptet, seinen Vortrag in anmaßender und unfairer Weise fehlinterpretiert, sondern im Ausgangspunkt zutreffend vermutet, dass der Antragsteller die Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin für den persönlichen Lebensbedarf vorhält. Diese Vermutung zu widerlegen ist Aufgabe des Antragstellers.

15 b. Mithin kommt es im vorliegenden Verfahren entscheidend darauf an, ob und inwieweit der Antragsteller Umstände vorträgt, die bei objektiver Betrachtung gegen die Vermutung sprechen, dass das Vorhalten der Wohnung eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf ausdrückt. Ein objektiver Umstand, der gegen eine solche Einkommensverwendung spricht, kann beispielsweise in einem rechtlichen und / oder tatsächlichen Ausschluss der Möglichkeit zur Eigennutzung der Wohnung liegen. Hingegen lässt der Leerstand einer Wohnung bei bestehender Nutzungsmöglichkeit in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6.13 –, juris Rn. 13, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1.01 –, juris Rn. 29; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.04.2006 – 2 LB 51/05 –, juris Rn. 32). Soweit der Wohnungsinhaber die Vermutung des Vorhaltens der Zweitwohnung (auch) für Zwecke der persönlichen Lebensführung widerlegen und dazu den zulässigen Nachweis führen möchte, die Wohnung diene allein der Einkommenserzielung und sei deshalb eine reine Kapitalanlage, kann er diesen Nachweis allerdings nicht nur dadurch führen, dass die Wohnung mehr oder weniger regelmäßig vermietet wird, sondern, wie dargelegt, auch durch Vortrag anderer objektiver Umstände. Dies gilt auch für den – hier gegebenen – Fall der sogenannten Mischnutzung (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6.13 –, juris Rn. 13, Urt. v. 10.10.1995 – 8 C 40.93 –, juris Rn. 11).

16 c. Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht die im Gebiet der Antragsgegnerin belegene Wohnung zu Recht als Zweitwohnung und nicht als reine Kapitalanlage des Antragstellers angesehen. Die Beschwerdebegründung vermag diese Auffassung nicht zu erschüttern. Auf den – nach außen nicht erkennbaren – Willen des Antragstellers, die Wohnung nur zur Vermietung und damit nur als Kapitalanlage nutzen zu wollen, kommt es nicht an. Hinreichende objektive Umstände, die gegen ein Vorhalten der Wohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs sprechen und deshalb geeignet sind, die zunächst zulässige Vermutung zu widerlegen, sind im Beschwerdeverfahren weder substantiiert vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

17 aa. Ein Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit der Wohnung für den Antragsteller folgt nicht bereits aus den vertraglichen Absprachen mit den Vermietungsagenturen ..Y..(Januar 2023 bis September 2024) und …X… (ab Oktober 2024). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt, dass der bis zum 30. September 2024 maßgebliche Vermittlungsvertrag des Antragstellers mit der Agentur Vermietungsbüro & Immobilienverwaltung …Y…vom 4. November 2022 keinen Eigennutzungsausschluss enthält und die Wohnung dem Antragsteller daher von Januar 2023 bis September 2024 auch für die Nutzung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs – etwa zur Erholung – zur Verfügung stand. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren meint, ein Ausschluss der Eigennutzungsmöglichkeit ergebe sich aus § 6 des Vertrages, kann dem bei allein maßgeblicher objektiver Auslegung nicht gefolgt werden. Insoweit zitiert der Antragsteller § 6 Abs. 1 des Vertrages nicht vollständig. Dort heißt es nämlich nicht – wie der Antragsteller behauptet –, dass sich der Auftraggeber verpflichtet, die Ferienobjekte ausschließlich für den Vertragszeitraum zur Vermietung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr enthält § 6 Abs. 1 die wörtliche Verpflichtung, die Wohnung „ausschließlich dem Auftragnehmer für den Vertragszeitraum, zur Vermietung zur Verfügung zu stellen“ (Hervorhebung durch das Gericht) . Bei einer an den § 133, § 157 BGB orientierten Auslegung liegt darin die Verpflichtung des Antragstellers, das Ferienobjekt weder selbst noch durch Dritte zu vermieten. Das Recht zur Vermietung steht ausschließlich der Agentur …Y…zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Wohnung ausschließlich zur Vermietung genutzt werden darf. Ein Ausschluss der Eigennutzungsmöglichkeit liegt darin nicht.

18 Der für den Zeitraum ab Oktober 2024 geltende Vermittlungsvertrag des Antragstellers mit der Agentur …X…Ferienwohnung GmbH enthält zwar einen Eigennutzungsausschluss. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. In dem Vertrag heißt es auf Seite 5, dass die Eigennutzung der Wohnung nicht möglich sein solle. Die Ferienunterkunft solle ausschließlich zur Nutzung für die Ferienvermietung zur Verfügung stehen. Das Verwaltungsgericht hat in diese Passage keinen anderen Inhalt hineingelesen. Auffällig ist jedoch, dass der Ausschluss nicht kategorisch formuliert ist, sondern nur eine „Soll-Regelung“ enthält, Ausnahmen also schon mitgedacht worden sein könnten. Zudem hat das Verwaltungsgericht die weiteren Angaben des Antragstellers im Verfahren berücksichtigt. Zutreffend hat es darauf abgehoben, dass zwischen dem Antragsteller und der Agentur Einigkeit besteht, dass es dem Antragsteller trotz der vertraglichen Absprache über den Ausschluss der Eigennutzung möglich sein soll, sich in der Wohnung aufzuhalten. Dies folgt aus den Angaben des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren. Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 hat er nicht nur bestätigt, sich vom 30. Oktober 2024 bis zum 3. November 2024 im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat der Eigentümergemeinschaft in der Wohnung aufgehalten zu haben, sondern es vor allem als korrekt bestätigt, dass eine Eigennutzung jederzeit möglich gemacht werden könne (offenbar, indem im Nachhinein Sperrzeiten vereinbart werden). Dass dies nicht in seinem (subjektiven) Sinne ist, kann nach den hier erfolgten rechtlichen Ausführungen (s. 3.a. und einleitend 3.c.) keine Rolle spielen.

19 bb. Soweit sich der Antragsteller in den Jahren 2023 und 2024 tatsächlich mehrere Tage in der Wohnung im Gebiet der Antragsgegnerin aufgehalten hat, hat er dies nach eigenen Angaben sowie nach den auf Oktober 2024 bezogenen Angaben der Agentur …X… Ferienwohnungen GmbH zum Zwecke der Durchführung von Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie zur Teilnahme an Eigentümerversammlungen getan. Derartige Aufenthalte stehen der Annahme der steuerpflichtigen Eigennutzung nicht grundsätzlich entgegen, weil die Ausführung solcher Arbeiten und der Aufenthalt in der Wohnung zu Erholungszwecken sich regelmäßig nicht ausschließen. Zwar führt die Durchführung von Reparaturen innerhalb der Wohnung durch den Wohnungsinhaber für sich betrachtet nicht zur Zweitwohnungssteuerpflicht, weil diese Arbeiten der Erhaltung der Mietsache und damit der Einkommenserzielung dienen. Gleichwohl bestätigen bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise mehrtägige Aufenthalte in der Wohnung eher die Vermutung, dass die Wohnung auch der persönlichen Lebensführung dient, als dass sie sie widerlegen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Zweck des Aufenthalts plausibel erläutert und die Vornahme von Instandsetzungsarbeiten bzw. die Teilnahme an Eigentümerversammlungen oder ähnlichem belegt werden. Allerdings muss dem Wohnungsinhaber auch in solchen Fällen die Möglichkeit eröffnet bleiben, die Vermutung zu erschüttern, etwa indem er in geeigneter Weise belegt, dass sein Aufenthalt in der Zweitwohnung sich auf das zur Durchführung der Renovierungsarbeiten oder zur Teilnahme einer Eigentümerversammlung Notwendige beschränkt hat und er sich ansonsten eine andere Unterkunft hätte suchen müssen (OVG Schleswig, Beschl. v. 08.10.2009 – 2 MB 22/09 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Für diesen Fall ist durch plausible Angaben nachzuweisen, dass der Aufenthaltszweck auch zwingend einen mehrtägigen Aufenthalt erforderte. Entsprechendes leistet der Vortrag des Antragstellers nicht. Der Antragsteller beschreibt schon nicht substantiiert, wann genau er welche konkreten Arbeiten ausgeführt hat. Es ist daher auch nicht nachzuvollziehen, dass seine Aufenthalte zwingend mehrere Tage umfassen und daher auch Übernachtungen in der Wohnung einschließen mussten. Ferner fehlt es an der Vorlage von Unterlagen wie Rechnungen über Materialkosten oder Ähnlichem, die den Vortrag des Antragstellers untermauern könnten.

20 cc. Die Betrachtung der tatsächlichen Zeiten, in denen die Wohnung des Antragstellers in den Jahren 2023 und 2024 an Dritte vermietet war (101 Tage in 2023 und 119 Tage in 2024), verhilft dem Antragsteller ebenfalls nicht zum Erfolg. Da es an einer fortlaufenden Vermietung fehlte, war eine zwischenzeitliche Eigennutzung des Antragstellers nicht ausgeschlossen. Wie bereits ausgeführt lässt gerade der Leerstand einer Wohnung bei bestehender Nutzungsmöglichkeit in der Regel auf die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers schließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 – 9 C 6.13 –, juris Rn. 13, Urt. v. 26.09.2001 – 9 C 1.01 –, juris Rn. 29; OVG Schleswig, Beschl. v. 06.04.2006 – 2 LB 51/05 –, juris Rn. 32).

21 Dem Antragsteller bleibt zwar die Möglichkeit, diese Schlussfolgerung zu widerlegen, da die wirtschaftlich attraktivere Vermietung an wechselnde Urlaubsgäste zu saisonalen Preisen der wirtschaftlichen Zielrichtung der Eigentümer, die eine Ferienwohnung als reine Vermögensanlage halten, entspricht. Zu Recht weist der Antragsteller darauf hin, dass mit dieser Art der Vermietung jedoch das Risiko einhergeht, dass die Wohnung nicht ganzjährig vermietet wird und eine Möglichkeit der Eigennutzung damit bestehen bleibt. Die Wohnung allein wegen dieses Reflexes der wirtschaftlich orientierten Vermietung der Zweitwohnungssteuer zu unterwerfen, wird dem Gedanken der Aufwandsteuer nicht gerecht (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.1995 – 8 C 40.93 –, juris Rn. 11). Besondere Umstände, die trotz der bestehenden rechtlichen Nutzungsmöglichkeit der Wohnung im Gebiet der Beklagten und dem dortigen tatsächlichen Aufenthalt des Antragstellers in den Jahren 2023 und 2024 die Vermutung, dass das Vorhalten der Wohnung die der Besteuerung zugrunde liegende Leistungsfähigkeit ausschließt, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

22 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ¼ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, hier also ¼ von 7.637,22 €.

23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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