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12 O 55/24•LG Flensburg 12. Zivilkammer, 2025-03-31, 12 O 55/24
12 O 55/24Kantonsgericht31.03.2025
Der Begriff „Qualitätsüberwachung" ist im Wege der Auslegung so zu verstehen, dass davon nicht nur Organisationsaufgaben, sondern auch die Überwachung der Qualität der Arbeit der ausführenden Gewerke umfasst ist. Selbst wenn die Baubeteiligten zwischen der Bauleitung nach LBO einerseits und der Bauüberwachung nach HOAI, Leistungsphase 8 differenziert haben, beinhaltet auch die Funktion eines Bauleiters, wie sie die Klägerin und der Beklagte verstanden haben, eine Qualitätskontrolle. Eine Koordination und Prüfung der Leistungen der ausführenden Gewerke setzt allerdings auch voraus, dass der Beklagte die Qualität der Ausführung überprüft. Dass ein weiterer Architekt im Übrigen mit der Überwachung der Mangelfreiheit des Bauobjekts zugunsten der Bauherrin beauftragt war, hat keinen Einfluss auf die Aufgaben des Beklagten gegenüber der Klägerin im Innenverhältnis. Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, 14. April 2026, 12 U 37/25, Urteil
Entscheidungsdatum: 2025-03-31
Aktenzeichen: 12 O 55/24
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2025:0331.12O55.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 280 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 34 HOAI, Anl 10 Nr 10.1 HOAI, § 57 BauO SH
Rechtskraft: ja
Der Begriff „Qualitätsüberwachung" ist im Wege der Auslegung so zu verstehen, dass davon nicht nur Organisationsaufgaben, sondern auch die Überwachung der Qualität der Arbeit der ausführenden Gewerke umfasst ist.
Selbst wenn die Baubeteiligten zwischen der Bauleitung nach LBO einerseits und der Bauüberwachung nach HOAI, Leistungsphase 8 differenziert haben, beinhaltet auch die Funktion eines Bauleiters, wie sie die Klägerin und der Beklagte verstanden haben, eine Qualitätskontrolle. Eine Koordination und Prüfung der Leistungen der ausführenden Gewerke setzt allerdings auch voraus, dass der Beklagte die Qualität der Ausführung überprüft.
Dass ein weiterer Architekt im Übrigen mit der Überwachung der Mangelfreiheit des Bauobjekts zugunsten der Bauherrin beauftragt war, hat keinen Einfluss auf die Aufgaben des Beklagten gegenüber der Klägerin im Innenverhältnis.
Verfahrensgang
nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 12. Zivilsenat, 14. April 2026, 12 U 37/25, Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gewährleistungsansprüchen der Wohnungsgenossenschaft f eG freizuhalten, die ihre Ursache in Mängeln des Wärmedämmverbundsystems bezogen auf das Bauvorhaben Mehrgenerationenhaus …straße …in Wyk/Föhr haben, wie diese unter den Mängelpunkten 1 - 4 mit Ausnahme der Mängelpunkte 1.8 und 2.8 im selbständigen Beweisverfahren des Landgerichts Flensburg, Az 2 OH 9/18 festgestellt wurden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 363.567,29 € festgesetzt.
1 Die Klägerin hat für die Wohnungsgenossenschaft feG als Generalunternehmer das Bauvorhaben Mehrgenerationenhaus …straße …in Wyk/Föhr, bestehend aus 27 Wohneinheiten, ein Apartment und ein Büro errichtet.
2 Die Bauherrin leitete gegen die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren ein, das beim Landgericht Flensburg, Az 2 OH 9/18 geführt wurde und seit dem 25.01.2022 abgeschlossen ist. Die Klägerin hat dem Beklagten mit Schriftsatz vom 19.07.2018 den Streit verkündet. Die Zustellung der Streitverkündung erfolgte am 02.08.2018. Die Bauherrin hat gegen die Klägerin wegen der dort festgestellten Mängel Klage erhoben, die beim Landgericht Flensburg, Az 12 O 152/23 (2) geführt wird. Der Beklagte ist auf Seiten der hiesigen Klägerin dem Verfahren beigetreten.
3 Der Beklagte war für die Klägerin als Architekt für das Bauprojekt zuständig. Art und Umfang seiner Leistungen ist zwischen den Parteien streitig. Ein schriftlicher Vertrag fehlt. Der Beklagte fungierte als bevollmächtigter Vertreter der Klägerin gegenüber der Bauherren.
4 In dem Generalunternehmervertrag ist in der Anlage 4, Aufgaben und Kostenaufteilung (Anlage K8, Blatt 68 der Akten) in Ziffer 3. (Bauleitung, Überwachung, Abnahmen) geregelt, dass die Bauherrin für die Objektüberwachung der Leistungsphase 8 zuständig ist. Der Klägerin ob lag die Bauleitung und Fachbauleitung nach LBO, insbesondere Qualitätsüberwachung, interne technische und kaufmännische Oberleitung, Termineinhaltung sowie Abnahmen und Teilabnahmen.
5 Der Beklagte hat für die Klägerin die Vergabeverhandlungen an die ausführenden Gewerke geführt. Er hat die Leistungsverzeichnisse erstellt und die Vergabeprotokolle gefertigt und für die Klägerin unterzeichnet. Er führte die wöchentlichen Baubesprechungen mit der Bauherrin und deren Architekten durch und erstellte die Protokolle. Er führte die Abnahmen der ausführenden Gewerke durch. Er prüfte die Rechnungen der Gewerke und erstellte die Abrechnung gegenüber der Bauherrin.
6 Die Klägerin beantragt,
7 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von Gewährleistungsansprüchen, Zahlungsansprüchen der Wohnungsgenossenschaft feG, …str. …, 25938 Wyk/Föhr freizustellen, die darauf beruhen, dass der Beklagte seine Planungsleistungen und/oder Bauüberwachungsleistungen an dem Bauvorhaben Mehrgenerationenhaus …str. …, 25938 Wyk/Föhr, in den von der Wohnungsgenossenschaft feG beanstandeten und von dem Sachverständigen Kim selbständigen Beweisverfahren -LG Flensburg -2 OH 9/18 -bestätigten Punkten mangelhaft erfüllt hat:
8 1. Mängel am WDVS:
9 1.1 Die auf der Perimeterdämmung als Spritzwasserschutz hergestellte Flexbeschichtung wurde in den Bereichen, wo die Pflasterung unmittelbar an die acht Gebäude angrenzt, nicht unterhalb des Oberflächenterrains geführt.
10 1.2 Sämtliche Durchdringungen im Bereich des WDVS (z.B. Entlüftungsklappen und Außensteckdosen) wurden nicht schlagregendicht hergestellt.
11 1.3 Die Abdichtung in den Anschlussbereichen der Fensterlaibungen sowie der Fensterbänke ist nicht fachgerecht ausgeführt worden. Die Schlagregendichtigkeit ist nicht gewährleistet.
12 1.4 Die Tropfkanten der Fensterbänke wurden nicht mit einem ausreichenden Abstand von der Oberfläche des WDVS hergestellt. Deshalb kann es durch herabtropfendes Regenwasser zu Beschädigungen der WDVS-Oberfläche kommen. Zudem fehlt es an einem ordnungsgemäßen Anschluss zu dem Endstück (Kopfprofil) der Fensterbank.
13 1.5 Die Ab-und Anschlussbereiche an Dachunterkanten, Brüstungskanten und Attiken wurden nicht regelkonform hergestellt. Es sind unzulässige scharfkantige Endabschlüsse vorhanden. Die notwendige Regensicherheit fehlt.
14 1.6 Die Eckbereiche des Frontspießes im Übergang zu den seitlichen Wangenbereichen weisen unterseitig keinen regelkonformen Sockelabschluss auf.
15 1.7 Die Gebäude weisen jeweils sowohl in der Fläche als auch in den Anschlussbereichen unzulässige Rissbildungen und Putzablösungen auf. Im 2. OG sind zusätzlich nicht verschlossene Dübellöcher vorhanden.
16 1.8 Das WDVS ist ohne Egalisierungsanstrich ausgeführt worden. Aufgrund der besonderen Lage des Objektes (Insellage) wäre ein Egalisierungsanstrich allerdings technisch erforderlich gewesen. Wegen des fehlenden Egalisierungsanstrichs ist es im Bereich der roteingefärbten Gebäudeoberflächen schon zu deutlich sichtbaren Farbunterschieden gekommen.
17 2. Mängel am Flachdach 2.1 Die Befestigung des Dachschichtenaufbaus im Flachdachbereich oberhalb der tragenden Betonkonstruktion verfügt nicht über die erforderliche Windsogsicherheit. Maßgeblich für die Bemessung ist dabei die Windsogzone 4. Die zur Befestigung verwendeten Dübel entsprechen hinsichtlich Art, Anzahl und Länge nicht den Anforderungen und wurden auch nicht ausreichend mit der Unterkonstruktion verbunden.
18 2.2 Die zur Befestigung der Dachdichtungsbahn eingesetzten Flachdachdübel sind nicht tief genug eingeschlagen, sodass diese hochstehen und die darüber verlegte Dachbahn durch Überdehnung schädigen. Hierdurch wird es jedenfalls mittelfristig zu Beschädigungen der Dachabdichtung kommen.
19 2.3 Bei der Verlegung der hochpolymeren Dachbahn ist es zu einer Vielzahl von Perforierungen gekommen, welche jeweils mit einzelnen Flicken überschweißt wurden. Diese Art der Ausführung ist mit einer neuwertigen Verlegung technisch nicht vergleichbar und stimmt auch nicht mit den Verlegerichtlinien des Folienherstellers überein.
20 2.4 Die Nahtfügungen der diversen Flicken sind nicht wasserdicht gefertigt worden.
21 2.5 Die im Attikabereich verlegte Dachabdichtungsbahn weist eine starke Faltenbildung auf und ist im Übergang zu den Dachsteinen mit einem nicht kompatiblen Dachwerkstoff verbunden.
22 2.6 Die außen an der Lichtkuppel hochgeführten verklebten Bahnen der Dachabdichtung sind nicht gegen Abrutschen mechanisch gesichert.
23 2.7 Die Wärmedämmung im Dachbereich ist teilweise nicht stoßgeschlossen verlegt worden. Infolge dieses Mangels kommt es bereits zu deutlich sichtbaren Absackungen im Bereich der Dachfläche. Auch wird der notwendige Wärmedämmwert nicht erreicht und es kommt zu bauphysikalischen Folgeproblemen (Tauwasserbildung).
24 2.8 Im Traufenbereich des Flachdaches kommt es konstruktionsbedingt zu unzulässigen Pfützenbildungen. Es hat bereits eine Veralgung stattgefunden.
25 2.9 Im Bereich der umlaufenden Randbohle und Knaggenkonstruktion ist die bituminöse Dampfsperre nicht bis mindestens OK Traufbohle hochgeführt worden. Zudem endet die Dampfsperre ca. 10 cm vor der Betonaußendecke. Der Anschluss der Dachabdichtung zum Einhangblech ist daher nicht windunterströmungssicher hergestellt worden. Es kommt zu bauphysikalischen Problemen (Tauwasserbildung).
26 2.10 Die Rohrdurchführungen im Bereich des Flachdaches sind mit Spalten zwischen Schlauchschelle und hochgeführter Abdichtungsbahn hergestellt worden. Durch den in diesem Bereich verwendeten Flüssigkunststoff ist eine ordnungsgemäße Abdichtung nicht gegeben.
27 3. Mängel an den übrigen Dach-und Dachklempnerarbeiten
28 3.1 Sowohl die Firstformsteine als auch die eingedeckten Dachsteine in der Fläche sind nicht dauerhaft und windsogsicher (Windsogzone 4) mit der tragenden Unterkonstruktion verbunden.
29 3.2 Der Aufbau der Dachkonstruktion im Bereich der Doppelgaube Süden ist nicht fachgerecht hergestellt. Dies sowohl hinsichtlich der Befestigung als auch in Bezug auf die notwendige Wasserdichtigkeit. Es befindet sich bereits Wasser unter der Flächenbahn.
30 3.3 Die beiden Ausstiegsdachfenster der Treppenhäuser sowie die Lichtkuppeln wurden ohne umlaufende mechanische Linien- oder Einzelbefestigung des Foliendaches hergestellt. Die notwendige Feuchtigkeitsabdichtung fehlt. Zudem ist die Dachabdichtungsbahn im Bereich der Ausstiegsdachfenster mit rostenden Tackerklammern befestigt worden.
31 3.4 Die Abluftrohre in den Steildachflächen stehen schief, weil die Rohrmanschetten nicht über die Dachdurchführungen geführt und die Manschetten falsch herum aufgesetzt worden sind.
32 3.5 Die Einhangstutzen im Bereich sämtlicher Fallrohre sind nicht regelkonform hergestellt worden.
33 3.6 Es fehlt hinsichtlich der Dachrinne ein Rinneninnenwinkel. Das Wasser aus der Fläche kann daher zwischen den Rinnen hindurchlaufen.
34 4. Mängel an der Verbundabdichtung
35 4.1 In den Duschbereichen sämtlicher Badezimmer fehlt es sowohl im Bereich des Fußbodens als auch in den jeweils aufgehenden Wandbereichen der Duschanlage an einer fachgerechten Verbundabdichtung.
36 4.2 Soweit Badewannen in den Badezimmern vorhanden sind, fehlt es im Spritzwasserbereich der aufgehenden Wände ebenfalls an der erforderlichen Verbundabdichtungsebene.
37 hilfsweise, den Beklagte zu verpflichten, die Klägerin von Gewährleistungsansprüchen, Zahlungsansprüchen der Wohnungsgenossenschaft feG, …str. …, 2593 8 Wyk/ Föhr freizustellen, die darauf beruhen, dass der Beklagte seine Planungsleistungen und/oder Bauüberwachungsleistungen an dem Bauvorhaben Mehrgenerationenhaus str. …, 2593 8 Wyk/Föhr, in den im vorstehenden Hauptantrag konkretisierten Punkten mangelhaft erfüllt hat.
38 Der Beklagte beantragt,
39 die Klage abzuweisen.
40 Er behauptet, er sei von der Klägerin nicht mit der Erbringung von Architekturleistungen der Leistungsphasen 1-8 oder 9 beauftragt worden. Er habe lediglich die Funktion einer Projektleitung innegehabt. Zuständig für die Erbringung der Architekturleistungen sei das von der Bauherren eingeschaltete Architekturbüro (... GmbH, … Straße …, ... Hamburg) gewesen. Er bezeichnet es als höchst ungewöhnlich bis undenkbar, dass an ein und demselben Bauvorhaben mehrere Architekten mit derselben Leistung beauftragt wären. Er habe sich mit rein vertraglichen Fragestellungen befasst, die auf Seiten der Klägerin einen technischen Hintergrund erforderten. Mit entsprechenden Maßnahmen habe er sicherstellen sollen, dass von der Klägerin ein finanziell überhaupt durchführbares Bauvorhaben realisiert werden könne.
41 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Verfügung vom 3.6.2024 und 11.09.2024 durch Vernehmung der Zeugen A, H1, Wund H2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2024, Blatt 242 ff d.A.).
42 Das Gericht hat die Akten der Verfahren zum Aktenzeichen 2 OH 9/18 und 12 O 152/23 (2) beigezogen.
43 Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
44 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von Mängelgewährleistungsansprüchen der Bauherrin gemäß § 634 BGB wegen Mängel im Bereich des Wärmedämmverbundsystems (WDVS) (Mangelpunkt 1), des Flachdachs (Mängelpunkte 2 und 3) und der Verbundabdichtung (Mangelpunkt 4). Dabei handelt es sich um einen Leistungsanspruch und nicht um einen Feststellungsanspruch. Aufgrund des Vorrangs der Leistungsklage war der Beklagte wie erkannt zu verurteilen.
45 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beklagte als Architekt für die Klägerin tätig war. Der Beklagte hat persönlich in seiner Anhörung im Termin vom 25.11.2024 erläutert, dass er die Grundlage für seinen Auftrag in der Aufgabenverteilung im Generalunternehmervertrag, dort die Ziffer 3 zur Bauleitung, Überwachung und Abnahmen sieht. Er bezeichnet seine Aufgaben als Bauleitung. Darunter versteht er die Koordinierung zwischen der Bauherren und der Klägerin als Generalunternehmerin. Es ist dabei unstreitig, dass der Beklagte die Leistungsverzeichnisse erstellt hat zur Vergabe an die Gewerke, den Bauablauf koordiniert und terminiert, Rechnungen geprüft hat und Abnahmen durchführte. Weiter ist unstreitig, dass die Bauherrin mit der Ausführungsplanung und der Bauüberwachung ein eigenes Architektenbüro beauftragt hat.
46 Dem Inhalt des so festgestellten Leistungsumfangs des Beklagten ist dabei zur Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, dass der Beklagte für das Bauvorhaben die Funktion eines Bauleiters für die Klägerin innehatte. Diese Funktion des Bauleiters ergibt sich bereits aus den Vertragsunterlagen des Generalunternehmervertrags. Darauf hat sich auch der Beklagte bezogen. Ausdrücklich ist dort die Qualitätsüberwachung sowie die interne technische und kaufmännische Oberleitung genannt. Entgegen der Ansicht des Beklagten beinhaltet seine Aufgabe nicht nur Organisationsaufgaben, sondern auch die Überwachung der Qualität der Arbeit der ausführenden Gewerke. Ihm war nicht nur der Inhalt der einzelnen Leistungen bekannt, sondern er stimmte die Arbeiten auch mit den Gewerken ab und überprüfte schließlich die Leistungserbringung im Rahmen der Abnahmen und Schlussrechnungsprüfungen. Auch Mängel ließ der Beklagte abarbeiten. All dies ist unstreitig und durch die Bauprotokolle belegt. Eine Koordination und Prüfung der Leistungen der ausführenden Gewerke setzt allerdings auch voraus, dass der Beklagte die Qualität der Ausführung überprüft, wie es ja auch ausdrücklich im Generalunternehmervertrag vorgesehen ist.
47 Den Beklagten kann nicht entlasten, dass die Bauherren selbst für die Ausführungsplanung und Bauüberwachung ein Architekturbüro beauftragt hat. Entgegen der Behauptung des Beklagten ist es durchaus üblich, dass sowohl auf Bauherrenseite als auch auf Seiten des Generalunternehmers Architekten zur Kontrolle der Leistungen auf eigene Kosten beauftragt werden, um ein funktionstaugliches Werk herzustellen. Dies ist der erkennenden Richterin als langjährig im Baurecht tätige Dezernenten bekannt. Selbst wenn die Baubeteiligten zwischen der Bauleitung nach LBO einerseits und der Bauüberwachung nach HOAI, Leistungsphase 8
48 differenziert haben, beinhaltet auch die Funktion eines Bauleiters, wie sie die Klägerin und der Beklagte verstanden haben, eine Qualitätskontrolle. Diese Qualitätskontrolle ist als interne Kontrolle bezeichnet, sodass die Aufgabe des Beklagten gerade war sicherzustellen, dass die Klägerin ihrerseits gegenüber der Bauherrin eine mangelfreie Leistung erbringen kann. Dass ein weiterer Architekt im Übrigen mit der Überwachung der Mangelfreiheit des Bauobjekts zugunsten der Bauherrin beauftragt war, hat keinen Einfluss auf die Aufgaben des Beklagten gegenüber der Klägerin im Innenverhältnis. Nur dieses Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist Gegenstand des Prozesses.
49 Den Bauleiter nach LBO trifft eine Koordinierungspflicht hinsichtlich der an der Baustelle eingesetzten fachlich Beteiligten, deren Leistungen er gleichsam federführend zeitlich und inhaltlich aufeinander abstimmen muss. Die von der Rechtsprechung im Hinblick auf den nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts bzw. den Leistungsverpflichtungen der LP 8 HOAI beauftragten Bauüberwacher entwickelten Rechtsgrundsätze finden sinnentsprechende Anwendung. Ziel der Koordinierung ist die Zusammenführung der verschiedenen Objektüberwacher und aller weiteren Baubeteiligten. Demzufolge muss der Bauleiter immer dann tätig werden, falls die Arbeiten der einzelnen Unternehmen aufeinander „aufbauen“ oder falls besonders sensible Bereiche wie bspw. der Brandschutz betroffen sind. Daneben trifft den Bauleiter eine Organisationspflicht dahingehend, dass er darauf achten muss, dass kein Baubereich im Verlauf der Ausführung ohne fachkundige Aufsicht ist oder bleibt (Pauly, NZBau 2023, 568, beck-online).
50 Gegenstand der Bauüberwachung nach HOAI ist der plangemäße und reibungslose Einsatz sämtlicher am Bauvorhaben beteiligter Handwerker bzw. Unternehmen, wobei vor allem die Einhaltung der vereinbarten Planung, der technischen Regeln und der behördlichen Vorschriften kontrolliert und überprüft werden muss. Ebenso gehört es zur Bauüberwachung, dass der Bauüberwacher das gelieferte Baumaterial auf Richtigkeit und Mangelfreiheit, insbesondere auch auf seine bauaufsichtliche Zulassung und Konformität hin überprüft. Die Überwachung soll demzufolge über ein bloßes Beobachten hinaus zu einer durchgängig mangelfreien, die Qualitäts-und Quantitäts-, Kosten-und Terminvorgaben einhaltenden Bauleistung beitragen. Letzteres bedeutet, dass die Bauüberwachung in rechtlicher Hinsicht vom Zustand des Bauwerks entkoppelt ist. Der Bauüberwacher schuldet als Werkerfolg seiner Objektüberwachung demzufolge Beratungs-und Überwachungsleistungen, die unabhängig von der tatsächlichen Bauausführung nach objektiven Maßstäben die mit dem Auftraggeber jeweils konkret vereinbarten Leistungsziele herbeiführen können, so dass das Bauwerk die vereinbarte, hilfsweise übliche, funktionierende Beschaffenheit erreicht (Pauly a.a.O).
51 Der Beklagte hat nach diesen Grundsätzen seine Pflichten als Bauleiter hinsichtlich der genannten Mängel verletzt. Dies steht nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens sowie der weiteren Beweisaufnahme unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes und des Akteninhalts gemäß § 286 ZPO zur Überzeugung des Gerichts fest.
52 Insbesondere die Zeugen A und W haben bestätigt, dass der Beklagte im Innenverhältnis zur Klägerin sowohl in fachlicher als auch in organisatorischer Hinsicht für das Bauprojekt tätig war. Neben den organisatorischen Arbeiten wie die Durchführung der Baubesprechungen haben beide Zeugen bestätigt, dass der Beklagte auch technische Fragen klärte, die Art der konkreten Ausführung durch die Klägerin als Generalunternehmerin festlegte und insoweit auch die Gewerke anwies, nach ebendiesen Vorgaben zu arbeiten. Insbesondere der Zeuge What bestätigt, dass er nach Rücksprache und Freigabe des Beklagten die Arbeit der Gewerke vor Ort koordinierte, was eben auch das erforderliche Maß der Kontrolle der Arbeiten beinhaltete. Sinn und Zweck seiner Tätigkeit für die Klägerin war nämlich gerade, dass die Ausführung der einzelnen Leistungen auch qualitativ überprüft werden, um Schnittstellenfehler oder Ausführungsfehler in sensiblen Bereichen zu verhindern und der Klägerin zu ermöglichen, die Leistungen der einzelnen Gewerke abzunehmen im Sinne der Bestätigung einer ordnungsgemäßen und fachgerechten Leistung. Denn es war gerade Aufgabe der Klägerin, die Leistungen der von ihr beauftragten Gewerke abzunehmen. Die Gesamtabnahme zwischen Bauherrin und Klägerin entfaltet nämlich gerade keine Wirkung auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Generalunternehmerin und ihren Subunternehmern. Diese Zusammenhänge waren den Baubeteiligten aufgrund ihrer fachkundigen Unterstützung bei der Abwicklung des Bauprojekts bewusst, insbesondere bei der Festlegung der wechselseitigen Pflichten im Generalunternehmervertrag.
53 Aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen K für das Bauvorhaben ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Beklagte hinsichtlich der festgestellten Mängel seine Pflichten als Bauleiter verletzt hat. Der gerichtliche Sachverständige Khat seine Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2024 in dem Verfahren 12 O 152/23 (2) erläutert. Er hat dort ausgeführt, dass er Planungsfehler im wesentlichen nicht erkannt habe und diese auch nicht zur Diskussion stünden. Er habe Ausführungsfehler im Schwerpunkt festgestellt. Es kämen Bauüberwachungs-und Bauleitungsfehler in Betracht.
54 Der Beklagte hat insbesondere seine Koordinierungspflichten sowie seine Pflichten zur qualitativen Kontrolle der Arbeiten der ausführenden Gewerke verletzt.
55 1. WDVS
56 Der gerichtliche Sachverständige K nimmt in seinem Gutachten vom 07.07.2019 ab Seite 21 zu den Mängeln des WDVS Stellung.
57 Zu den Fassadenarbeiten hat der gerichtliche Sachverständige in dem Termin am 3.6.2024 in dem Verfahren 12 O152/23 (2) erläutert, dass es sich um eine Vielzahl von Einzelpunkten handele, die in einer Gesamtschau die mangelhafte Ausführung ausmachen. Im Rahmen der Bauüberwachung hätte man erkennen können und auch müssen, dass eine fehlerhafte Ausführung vorliege.
58 Zum Mangelpunkt 1.1 (Spritzwasserschutz) führt er auf S. 21 aus, dass die Ausführung mangelhaft sei, da die Schutzschicht (flexible Dichtungsschlämme) fehle, so dass die Ausführung nicht fachgerecht sei. In der mündlichen Erörterung vom 25.01.2022 hat der Sachverständige K erläutert, dass es um den grundsätzlichen Aufbau der Beschichtung gehe und die letzte Schicht fehle. Dies sei ein Mangel, der der Ausführung von Beginn an innewohne. Da diese Beschichtung nachzuholen sei, müsse nun freigelegt und nachbeschichtet werden. Im Rahmen seiner Kontrollfunktion hätte der Beklagte prüfen müssen, ob das ausführende Gewerk die Beschichtung zumindest im Grundsatz fachgerecht ausführte. Da dies nicht der Fall war, hat der Beklagte seine Pflichten insoweit verletzt.
59 Zum Mangelpunkt 1.2 (Durchdringungen) stellt der Sachverständige ab Seite 24 seines Hauptgutachtens fest, dass die Durchdringungen für Lüftungsklappen und Außensteckdosen nicht fachgerecht erfolgt sei. Sowohl die Lüftungsklappe (Lichtbilder S. 25 f. des Gutachtens) und die Außensteckdosen (Lichtbilder S. 27 des Gutachtens) seien nicht fachgerecht eingebaut, als auch der Untergrund des WDVS nicht ausreichend vorbereitet. Auf Seite 28 führt der Sachverständige deshalb auch aus, dass die Dichtigkeit schon wegen des Untergrundes nicht möglich sei. Den Lichtbildern ist eindeutig zu entnehmen, dass der Putz nicht nah genug an den Unterbau der Steckdose herangeführt wurde. Die Abdeckung konnte so nicht gelingen. Da es sich um offen zu Tage getretene Mängel handelt, hätte der Beklagte spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen des Gewerks auf die nicht fachgerechte Ausführung hinweisen und für Abhilfe sorgen müssen.
60 Zum Mangelpunkt 1.3 und 1.4 stellt der Sachverständige ab S. 29 des Gutachtens fest, dass die Sohlbänke nicht fachgerecht eingebaut wurden. Dies betrifft sowohl die Andichtung an den Baukörper als auch die Ausführung der zweistufigen Dichtungsebene. Den Einbauempfehlungen sei der Hinweis zu entnehmen, dass aufgrund des Ablaufs der handwerklichen Ausführung der Einbau der Fensterbank mit zweistufiger Abdichtung in der Regel nach Montage des WDVS erfolge (S. 30 des Gutachtens, dort letzter Punkt zu Ziffer 4.2). Bereits dieser Ablauf ist nicht eingehalten worden, da unstreitig ist, dass teilweise die Sohlbänke vor Einbau des WDVS gesetzt wurden. Es liegt also auf jeden Fall ein Koordinierungsfehler des Beklagten vor. Hätte der Beklagte auf den fachtechnisch richtigen Ablauf geachtet, wären der Klägerin keine zusätzlichen Kosten für den Rückbau des Wärmedämmverbundsystems entstanden.
61 Zum Mangelpunkt 1.5 (Anschlussbereiche Dach), Mangelpunkt 1.6 (Frontspieß) und 1.7 (Risse) stellt der gerichtliche Sachverständige eine nicht fachgerechte Ausführung des WDVS fest. Es seien Wärmebrücken entstanden, es fehlten Abdichtungsmaßnahmen und Dehnfugen. Auch seien die Verarbeitungsrichtlinien nicht eingehalten worden. Die Folge seien Rissbildungen, Ablösungen und Algenbildung. Im Rahmen der technischen Kontrolle hätte dem Beklagten noch zum Zeitpunkt der Bauausführung spätestens zum Zeitpunkt der Abnahme auffallen müssen, dass Ausführungsfehler vorliegen. Es wäre seine Aufgabe gewesen darauf hinzuwirken, dass die Verarbeitungsrichtlinien und technischen Regeln eingehalten werden. Es handelt sich dabei auch nicht um handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die einer Kontrolle möglicherweise entzogen wären. Die ordnungsgemäße Herstellung der Fassade ist der Kernbereich seiner Qualitätskontrolle, wie sie die Klägerin von dem Beklagten im Innenverhältnis erwarten durfte.
62 Zum Mangelpunkt 1.8 (Egalisierungsanstrich) führt der Sachverständige ab Seite 52 des Hauptgutachtens aus, dass bei farbiger, dunkler Beschichtung ein Egalisierungsanstrich zu empfehlen sei, um Verfärbungen zu verhindern. Diese Leistung hat die Klägerin der Bauherren nicht angeboten. Bei den Kosten handelt es sich jedoch um Sowieso-Kosten, da diese Kosten zusätzlich zu den vereinbarten Leistungen entstanden wären, wenn der Beklagte bei Erstellung der Leistungsverzeichnisse und Vergabe an das Gewerk das Fehlen dieser Leistungsposition bemerkt hätte.
63 2. Mängel am Flachdach
64 Die Mängel am Flachdach bewertet der Sachverständige ab Seite 54 seines Gutachtens. Den Mangel zu Punkt 2.8. bestätigt er nicht. Zu den Mangelpunkten 2.1. + 2.2 (Flachdachdübel) stellt der gerichtliche Sachverständige eine nicht fachgerechte Ausführung fest, da die Dübel zu flach und teilweise schief eingehauen worden seien. Im Rahmen einer zumindest stichprobenartigen Kontrolle der Arbeiten des ausführenden Gewerks hätte der Beklagte erkennen können und müssen, dass die Dübel falsch eingebaut wurden.
65 Weiter stellt er zum Mangel 2.3 (Perforierungen) fest, dass die Verlegung mit Flicken keine neuwertige Verlegung des Flachdaches darstelle. Dies sei nicht fachgerecht. Auch die Anarbeitung der Flicken sei teilweise nicht fachgerecht (Mangel. 2.4). Im Rahmen insbesondere der technischen Kontrolle und Koordinierung der Arbeiten hätte der Beklagte darauf hinwirken müssen, dass das zuständige Gewerk keinen Flickenteppich herstellt, sondern eine neubaugleiche Qualität des Flachdachs hergestellt wird.
66 Die Abdichtung des Firstes war nicht fachgerecht, da keine dauerhafte Verklebung hergestellt worden sei (Mangel. 2.5). Gleiches gelte für die Dachabdichtung im Bereich der Lichtkuppel (Mangel. 2.6). In einem einzigen Bereich stellte der Sachverständige fest, dass eine Nachbearbeitung der Dampfsperre nicht fachgerecht erfolgt sei (Mangel. 2.7). Im Bereich der Traufe sei das ein Hangblech, welches in die Regenrinne geführt wurde, nicht fachgerecht ausgebildet. Die Abdichtungsebene als Flächenabdichtung hätte zunächst bis zur Außenkante der Randbowle geführt werden müssen. Erst dann hätte das Blech aufgesetzt und vernagelt werden müssen. Das Blech hätte auch in die Dachabdichtungsebenen der Fläche eingebunden werden müssen. Insgesamt entspreche die Ausführung der Dachabdichtungsebene in diesem Randbereich nicht den fachtechnischen Regeln (Mangel. 2.9). Weiter ergab die Beurteilung des
67 Sachverständigen, dass die Dachdurchführungen der Küchenabluft und der Strangentlüftungen nicht fachgerecht ausgeführt wurden (Mangel 2.10 + 3.4). Weitere Ausführungsfehler stellte der Sachverständige im Bereich der Attika (Mangel. 3.1 + 3.3), im Bereich des Schrägdaches/Glaube (Mangel. 3.2), insbesondere war auch hier die fehlerhafte Einbindung des Einhangblechs an der Außenkante wie auch beim Hauptdach festzustellen, sowie die nicht fachgerechte Ausgestaltung
68 der Fallrohre (Mangel 3.5 + 3.6) und Abluftrohre (Mangel 3.4).
69 Ebenso wie zu den Fassadenarbeiten sieht der gerichtliche Sachverständiger im Rahmen seiner mündlichen Erörterung im Termin am 3.6.2024 in der Gesamtschau Ausführungsfehler, die im Rahmen einer Bauüberwachung hätten erkannt werden müssen. Unabhängig von der Frage, ob es der Beklagte war, der das ausgeführte Gewerk angewiesen hat, dass ein Hangblech entsprechend einzubauen, hätten dem Beklagten bei seiner technischen Kontrolle, spätestens bei der Abnahme, auffallen müssen, dass handwerkliche Fehler vorliegen. Es handelt sich zum einen um augenfällige Mängel, die offen zutage treten. Zum anderen ist die Abdichtung des Daches von zentraler Bedeutung für die Dichtigkeit des Gesamtobjekts, sodass der Beklagte hier ein besonderes Augenmerk hätte drauflegen müssen. Da diese Fehler ihm nicht aufgefallen sind, spricht dies für eine ungenügende Kontrolle durch den Beklagten.
70 3. Verbundabdichtung Zur Verbundabdichtung in den Duschbereichen stellte der Sachverständige fest, dass die Abdichtungen unterhalb der Wand-und Bodenflächen nicht fachgerecht hergestellt wurde (Mangel 4.1 + 4.2). Er bezeichnet die Fliesenarbeiten im Bereich der Dusche als nicht gebrauchstauglich. Auch diese Arbeiten hätte der Beklagte mindestens stichprobenartig kontrollieren müssen. Es handelt sich nicht um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit. Der
71 Beklagte hätte sich nicht auf die fachgerechte Ausführung des Gewerks verlassen dürfen. Da es sich um eine Abdichtungsebene zum Schutz des Gesamtgebäudes handelt, hätte sich der Beklagte mindestens zur Vorbereitung der Abnahme vergewissern müssen, dass die Fliesenarbeiten fachgerecht ausgeführt wurden. Da dies systematisch nicht der Fall ist, hat der Beklagte seine Kontrollpflichten verletzt.
72 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 92 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
73 Die Höhe des Streitwerts orientiert sich an der Höhe der geschätzten Mängelbeseitigungskosten von 363.567,29 € netto (Seite 8 des 1. Ergänzungsgutachtens vom 18.2.2021), da dies dem Interesse der Parteien entspricht.
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