LG Itzehoe 7. Zivilkammer, 2023-06-16, 7 O 407/22

7 O 407/22Kantonsgericht16.06.2023

Gesamter Gesetzestext

LG Itzehoe 7. Zivilkammer — 7 O 407/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-16

Aktenzeichen: 7 O 407/22

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2023:0616.7O407.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin begehrt Feststellung, dass der Beklagte als Schädiger in einem Unfallgeschehen zulasten eines Versicherungsnehmers der Klägerin ihr nach § 110 Abs. 1 SGB VII anteilig Aufwendungen zu erstatten hat.

2 Die Klägerin ist eine gesetzliche Rentenversicherung und Versicherer des Versicherungsnehmers X. X. …. (Geschädigter), geb. am xx.xx.xxxx, Versicherungsnummer: x x.

3 Streitgegenständlich ist ein Unfallgeschehen vom 14.04.2015. Zu diesem Zeitpunkt war der Geschädigte bei der Klägerin ebenfalls gesetzlich rentenversichert. Weiter war der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt bei der xx – einem milch-und landwirtschaftlichen Betrieb – als landwirtschaftlicher Helfer angestellt. Am Unfalltag waren der Beklagte und der Geschädigte damit beschäftigt, auf einem Acker, welcher für die Maisbestellung vorbereitet werden sollte, Steine zu sammeln. Zu diesem Anlass fuhr der Beklagte einen JCB-Teleskoplader auf das Feld. Dort sollten Steine eingesammelt und händisch unter Zuhilfenahme von Kleingerät (Schaufeln, Heugabeln) in die Schaufel des Laders verbracht werden. Nach verrichteter Arbeit und nachdem die Kleingeräte in die Schaufel des Laders gelegt wurden, stellt der Beklagte den Teleskoparm des Laders in einem Winkel von ca. 45 Grad nach oben auf, um so mit dem Lader zurück zum Hof zu fahren. Dort sollte vor einer Scheune das gebrauchte Arbeitsgerät aus der Schaufel ausgeladen werden. Bevor der Beklagte die Fahrt antrat, setzte sich der Geschädigte auf die Vorderachse des Laders unmittelbar unter den nach oben gestellten Teleskoparm, weil er den Fußweg nicht auf sich nehmen wollte. Dabei wusste er, dass es nicht erlaubt ist und gefährlich, dort zu sitzen und sich transportieren zu lassen. Dieses Hinsetzen des Geschädigten sah der Beklagte. Der Beklagte konnte den Geschädigten auch vom Fahrerplatz des Laders während der Fahrt einsehen. Als der Beklagte mit dem Lader vor der Scheune hielt, nahm er Sichtkontakt zu dem weiter nicht am Verfahren beteiligten Auszubildenden des Hofes auf und senkte abgelenkt den Teleskoparm nach unten ab. Der Geschädigte konnte seinen Platz auf dem Lader nicht rechtzeitig verlassen und wurde von dem Teleskoparm samt Schaufel eingequetscht, wodurch er schwer verletzt wurde. Der Versicherte wurde in das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus <c. verbracht. Diagnostiziert wurde unter anderem eine Querschnittslähmung unterhalb D12 Inkomplett mit weiteren schweren Verletzungen (Anlage MW2).

4 Am 24.05.2017 hat die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau –Körperschaft des öffentlichen Rechts –gegenüber dem Geschädigten einen Bescheid mit u. a. Folgenden Inhalt erlassen (Anlage WH2):

5 „Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung (…) wir haben geprüft, ob der oben genannte Unfall ein Arbeitsunfall ist. Unsere Ermittlungen haben ergeben:

6 1. Der Unfall vom 14.04.2015 wird als Arbeitsunfall anerkannt.

7 2. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) (1) wegen der Folgen Ihres Arbeitsunfalls beträgt Zeitraum MdE in %

8 01.08.2016 – 02.11.2016 50

9 03.11.2016 – auf Weiteres 40

10 3. Sie erhalten von uns eine Rente als vorläufige Entschädigung (2). Sie beginnt am 01.08.2016 (3) und beträgt derzeit monatlich 472,88 € (…)“

11 Es erfolgte eine Begutachtung des Geschädigten im Zuge der Rentenbeantragung durch diesen am 16.06.2022 (Anlage MW 3). Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Geschädigte seine vormalige Betätigung als landwirtschaftlicher Helfer nur noch in einem Umfang von unter 3 Stunden ausüben kann und dass eine Besserung dieser quantitativen Leistungsminderung unwahrscheinlich ist. Gleichzeitig wurde unter einigen Einschränkungen betreffend die leistbaren Tätigkeiten des Geschädigten ein qualitatives Leistungsvermögen im Umfang von 6 Stunden und mehr in diesem Gutachten festgestellt. Der Geschädigte verfügt über einen Hauptschulabschluss. Seine intellektuellen Leistungsfähigkeiten sind – nach einer Formulierung der Klägerin – extrem begrenzt. Die Klägerin erwartet daher und aus den Umständen der körperlichen Einschränkungen des Geschädigten, dass diesem der Arbeitsmarkt mittelfristig verschlossen ist.

12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte ihr nicht erfolgreich die Einrede der Verjährung entgegenhalten könne. Sie ist der Auffassung, dass die Vorschrift des § 113 SGB VII nur für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gelten könne, nicht hingegen für gesetzliche Rentenversicherungen. Da es aus Sicht der Klägerin zwischen den Sozialversicherungsträgern keine Kommunikationsverpflichtungen gäbe, sei sie nicht an eine Feststellung eines Versicherungsfalls durch einen anderen Leistungsträger gebunden. Dies würde sie auch benachteiligen, da die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Zweifel gar nicht wüssten, welcher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für den jeweiligen Versicherten zuständig wäre. Ferner solle der Schädiger nicht durch den Eintritt von Sozialversicherungsträgern privilegiert werden und sich insoweit Ansprüchen zum Nachteil der Solidargemeinschaft der Versicherten nicht entziehen können.

13 Die Klägerin beantragt,

14 festzustellen, dass der Beklagte an sie zum Ersatz ihrer Aufwendungen gemäß § 110 SGB VII auf Grundlage des Unfalls vom 14.04.2015, bei dem der Versicherte der Klägerin J. J. S., geb. am xx, schwer verletzt wurde, im Rahmen des zivilrechtlichen Schadens unter Beachtung einer Mitverschuldensquote des Geschädigten von 50 v. H. zu ersetzen hat.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, in welchem zugunsten des Geschädigten aus obigem Ereignis ein Arbeitsunfall anerkannt wurde, auch für die Klägerin verjährungsauslösendes Ereignis i. S. v. § 113 S. 1 SGB VII sei und erhebt daher die Einrede der Verjährung. Er ist weiter der Auffassung, dass die Verjährung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tag genau berechnet

18 werde und sie mit Feststellung des Versicherungsfalls unabhängig von der Kenntnis des anspruchstellenden Sozialversicherungsträgers zu laufen beginne. Auch meint der Beklagte, dass ein vorläufiger Bescheid genüge.

Entscheidungsgründe

19 Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg.

20 I. Die Klage ist zulässig.

21 1) Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet, § 13 GVG. Denn eine Streitigkeit aus § 110 Abs. 1 SGB VII ist keine öffentlich-rechtlicher, sondern eine Streitigkeit zivilrechtlicher Art. Insbesondere in Abgrenzung zu § 110 Abs. 1a SGB VII besteht bei § 110 Abs. 1 SGB VII kein Über-/Unterordnungsverhältnis öffentlich-rechtlicher Art. Denn zum einen richtet sich der Anspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII auch gegen Dritte, die zum Unfallversicherungsträger nicht in einem öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnis stehen, so dass es sich ihnen gegenüber nur um einen originär bürgerlich-rechtlichen Anspruch besonderer Art auf Ersatz mittelbaren Schadens handeln kann (BGH, Urteil vom 14.04.2015 –Az. VI ZB 50/14, Rn. 14 ff. –juris). Hinzu kommt, dass ein Anspruch aus § 110 SGB VII für den jeweiligen Sozialversicherungsträger an die Stelle eines übergegangenen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs aus § 116 SGB X tritt, wenn dieser Forderungsübergang aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 104 –107 SGB VII ausgeschlossen ist.

22 2) Darüber hinaus ist das Landgericht Itzehoe auch sachlich gemäß § 1 ZPO i. V. m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG und örtlich nach §§ 12, 13 ZPO zuständig.

23 3) Der Antrag der Klägerin ist dahingehend auszulegen, dass sie mit dem Feststellungsantrag alleine die Feststellung begehrt, dass sie für künftige Aufwendungen auf den Geschädigten den begehrten Ersatz vom Beklagten verlangen kann, §§ 133, 157 BGB entsprechend (Vgl. BGH, Beschluss vom 22.05.1995 -II ZB 2/95 = NJW-RR 1995, 1183; MüKo/Becker-Eberhard 6. Aufl. 2020, § 253 Rn. 25). Dies ergibt sich insoweit aus der Begründung des Klagebegehrens. Ausweislich der Klageschrift macht die Klägerin den Anspruch geltend, um sicherzustellen, dass sie – sollten Leistungen nach § 43 SGB VI zukünftig notwendig werden - den Beklagten hierfür in Regress nehmen kann. Dass sie eine entsprechende Feststellung auch für bereits geleistete Aufwendungen begehrt ist hingegen nicht aus der Klagebegründung oder übrigen Schriftsätzen der Klägerseite erkennbar. Vielmehr ergibt sich der Gesamteindruck, dass die Klägerin die Feststellung für einen nicht sicheren, aber erwartbaren zukünftigen Sachverhalt begehrt.

24 4) Der Klageantrag ist auch zulässig, da die Klägerin ein ausreichendes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 BGB dargelegt hat. Die Klägerin legte dar, dass aufgrund der Verletzungen des Geschädigten und dem Ausgangspunkt bezüglich seiner schulischen Ausbildung zu erwarten steht, dass er mittelfristig dem Arbeitsmarkt nicht mehr zugeführt werden kann, sodass zukünftige Leistungen nach § 43 SGB VI durch die Klägerin an den Geschädigten in Betracht kommen könnten.

25 II. Indes ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

26 Zwar hat die Klägerin dem Grunde und der Höhe nach einen wie von ihr begehrten Anspruch auf antragsgemäße Feststellung, der allerdings verjährt ist und nach Erheben der Einrede der Verjährung des Beklagten nicht mehr durchsetzbar.

27 1) Die Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch gegen den Beklagten aus §110Abs.1SGBVII.

28 Ein solcher Anspruch besteht, wenn der Schuldner dem haftungsbeschränkten Kreis der §§104 –107 SGB VII unterfällt und dieser einen Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführte. Dies ist hier der Fall.

29 a) Der Beklagte ist gemäß § 104 SGB VII in seiner Haftung beschränkt, weil der Geschädigte in dessen Unternehmen tätig war im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses, sodass ein gesetzlicher Forderungsübergang nicht nach § 116 SGB X stattfindet, sondern sich nach §110Abs. 1 SGB VII richtet.

30 b) Die Klägerin ist auch nach § 110 Abs. 1 SGB VII aktivlegitimiert, da die gesetzliche Rentenversicherung Sozialversicherungsträger i. S. v. § 4 Abs. 2 S. 1 SGB I ist.

31 c) Es liegt auch ein Versicherungsfall bezüglich des Geschädigten vor zu einem Zeitpunkt, an dem der Geschädigte auch Versicherungsschutz genossen hat. Dies wurde von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Bescheid vom 24.05.2017 festgestellt und bindet das erkennende Gericht nach § 108 Abs. 1 SGB VII (Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Karmanski 2. Aufl. 2022, § 108 SGB VII Rn. 15; vgl. bzgl. des Umfangs der Bindungswirkung: BAG, Urteil vom 14.12.2006 –8 AZR 628/05 = NZA 2007, 262 ff. sowie BGH, Urteil vom 30.05.2017 –VI ZR 501/16 = NZS 2018, 35 ff.).

32 d) Diesen Versicherungsfall hat der Beklagte auch grob fahrlässig herbeigeführt, indem er den Teleskoparm des JCB-Teleskopladers absenkte, obwohl er wusste, dass der Geschädigte unter diesem Platz genommen hatte und obwohl er dies sehen konnte, weil er zu diesem Zeitpunkt abgelenkt war.

33 Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv unentschuldbaren Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und zugleich dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom 18.02.2014 –VI ZR 51/23 = NZS 2014, 470 ff.; Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Karmanski 2. Aufl. 2022, § 110 SGB VII Rn. 7 ff.). Dabei ist nach § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII zu beachten, dass sich das Verschulden nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen braucht.

34 Die objektive große Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten lag darin, in Kenntnis des Aufenthaltes des Geschädigten unter dem Teleskoparm des Laders, diesen Teleskoparm Abzusenken. Diese Handlung verletzt die zu erwartende Sorgfalt in einem ungewöhnlich hohen Maße. Auch ist im konkreten Einzelfall unterblieben, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen-nämlich eine Vergewisserung des Beklagten, ob sich der Geschädigte noch unter dem Teleskoparm befand durch einen einfachen Blick nach vorn auf den vom Fahrerplatz des Beklagten einsehbaren „Sitzplatz“ des Geschädigten.

35 Darüber hinaus muss das innere Verhalten des Beklagten, also der Grund für das Missachten der äußeren Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit, unentschuldbar sein. So ist es hier. Der Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte abgelenkt war (möglicherweise aufgrund des Augenkontaktes mit einem Mitarbeiter), ist unbestritten geblieben, ebenso wie die Angaben der durch die Klägerseits in Bezug genommene Anlage MW1 (Bl. 44 d. eAkte), dass der Beklagte den Teleskoparm aus Gewohnheit/ aus dem Unterbewussten betätigte. Entlastende persönliche Umstände liegen hingegen nicht vor, unabhängig davon, ob der Beklagte den Geschädigten möglicherweise vor Fahrtantritt darauf hinwies, dass er dort grundsätzlich nicht sitzen dürfe.

36 e) Der Haftungsumfang des Beklagten besteht auch in Höhe des durch die Klägerin geltend gemachten 50 % der künftig zu erwartenden Aufwendungen der Klägerin.

37 Zwar ist § 254 BGB nicht auf § 110 Abs. 1 SGB VII anwendbar, da es sich hierbei um einen originären zivilrechtlichen Anspruch des Sozialversicherungsträgers handelt. Aber nach § 110 Abs. 1 SGB VII ist der Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf dem Umfang eines (fiktiven) zivilrechtlichen Anspruchs beschränkt, auf welchen § 254 BGB entsprechend anzuwenden wäre. Unter Würdigung aller Umstände dieses Einzelfalls erachtet das Gericht ein hälftiges Mitverschulden des Geschädigten als maßgeblich, da dieser sich unstreitig in der Kenntnis dessen, dass aus Arbeitsschutzgesichtspunkten das Sitzen und Mitfahren unter dem Teleskoparm des Laders nicht gestattet ist, trotzdem daruntersetzte, um sich den eigenen Fußmarsch zu ersparen. Gleichwohl vermag diese Kenntnis und die eigenständige Mitwirkung an der Herbeiführung dieser risikoreichen Situation durch den Geschädigten das Verschulden des Beklagten nicht mehr als hälftig aufzuheben, da dieser selbst die Ursache des Absenkens des Teleskoparms setzte und dies unmittelbar Kausal für den Schadenseintritt, also auch für den Eintritt des Versicherungsfalls war.

38 2. Allerdings kann sich der Beklagte mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, wie er es mit Schriftsatz vom 03.03.2023 (Bl. 22 d. A.) auch getan hat.

39 a) Verjährungsbeginn war – entgegen der Ansicht der Klägerin –gemäß § 113 S. 1 SGB VII i.V. m. §§ 195, 199 BGB der 24.05.2017, da an diesem Tag die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft das Vorliegen eines Versicherungsfalls feststellte (Anlage WH2). Gemäß § 113 S. 1 SGB VII beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist ausnahmsweise erst ab dem Tag an zu laufen, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Ersteres ist hier der Fall.

40 Das Bestehen eines Versicherungsfalls aufgrund eines Arbeitsunfalls wurde durch Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit oben genannten Schreiben festgestellt. Bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft handelt es sich um einen Zweig der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, die Teil der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland ist. Mit diesem Bescheid stand also selbstbindend für die gesetzliche Unfallversicherung das Bestehen eines Versicherungsfalls fest.

41 Ob es sich hierbei aufgrund der Überschreibung als „Gewährung einer Rente als vorläufige Entschädigung“ auch um einen vorläufigen Bescheid im Rechtssinne handelt, kann dahinstehen, da jedenfalls vorläufige Bescheide bzw. Verwaltungsakte der Anforderung an die Feststellung des Versicherungsfalles genügen (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2015–VI ZR 37/15 = BeckRS 2016, 4894).

42 Diese Feststellung des Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung ist auch für die Klägerin als gesetzlicher Rentenversicherer bindend. Entgegen der Ansicht der Klägerin wirkt sich die Feststellung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft – hier zu ihren Lasten –bezüglich des Verjährungsbeginns aus und dies unabhängig von ihrer Kenntnis betreffend diese Feststellung. Dies ist inzwischen sowohl in der Rechtsprechung, als auch in der Kommentarliteratur ganz überwiegender Konsens (BGH, Urteil vom 08.12.2015 –VI ZR 37/15 = NJW = RR 2016, 856 Rn. 10: „Für § 113 S. 1 SGB VII reicht es aus, wenn die Leistungspflicht nur dem Grunde nach festgestellt wird. Eine Bewilligung konkreter Leistungen wird nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht verlangt. (…) Gegen die Annahme eines so weiten Schutzzweckes (…) spricht, dass die für den Unfallversicherer bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger“, BGH, Urteil vom 21.09.1971 –VI ZR 206/70 = NJW 1972, 110: „Daß der Beginn der Verjährung auch für die Träger der Renten-und Krankenversicherung davon abhängt, wann die Leistungspflicht der Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung bindend festgestellt worden ist, erscheint sinnvoll, wenn man die besondere Bedeutung berücksichtigt, die dem Bescheid der Berufsgenossenschaft für die Ersatzansprüche aller Sozialversicherungsträger und die Verjährung dieser Ansprüche zukommt. Das Rückgriffsrecht aus § 640 RVO [a. F.]setzt, gleichgültig welcher der Sozialversicherungsträger es geltend macht, immer einen Arbeitsunfall voraus (…). Ob ein solcher Arbeitsunfall vorliegt, wird aber nur im berufsgenossenschaftlichen Verfahren entschieden. Diese Entscheidung der Berufsgenossenschaft ist auch für die anderen Sozialversicherungsträger maßgebend; denn an sie sind selbst Gerichte gebunden (vgl. §§ 642 RVO Abs. 2, 638 Abs. 1 RVO [a. F.])“; LG Berlin, Urteil vom 17.06.201 –28 O 457/15 = BeckRS 2019, 34327; Boecken/Düwell/Diller/Hanau/ Karmanski 2. Aufl. 2022, § 113 SGB VII Rn. 5; Becker/Franke/Molketin/Bernd Grüner 5. Aufl. 2018, § 113 SGB VII Rn. 4; Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies7. Aufl. 2021, § 113 SGB VII Rn. 3; SchmittSGBVII/Schmitt4. Aufl. 2009, § 113 Rn. 5).

43 Bereits der Wortlaut des § 110 Abs. 1 SGB VII ist eindeutig, dass er für alle Sozialversicherungsträger gilt, wobei § 113 S. 1 SGB VII die Verjährungsvorschrift zu dieser

44 Norm ist und nur die Feststellung des Versicherungsfalls durch eine Körperschaft voraussetzt, nämlich durch den Unfallversicherungsträger, hier eben durch die Landwirtschaftliche Genossenschaft. Es muss also bereits nach dem Wortlaut der Norm und in Hinsicht der Systematik der §§ 110 Abs. 1, 113 SGB VII zueinander nur eine Selbstbindung des Unfallversicherungsträgers notwendig, um einheitlich für alle potentiell weiteren anspruchsberechtigten Versicherungsträger den Verjährungsbeginn auszulösen.

45 Dies wurde bereits bei den §§ 640, 642 RVO a. F. durch den BGH, Urteil vom 21.09.1971 –VI ZR 206/70 (Zitat s. o.) in diesem Sinne entschieden und setzt sich in der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die aktuelle Gesetzesfassung der §§ 110 Abs. 1, 113 SGB VII fort (s. o. m. w. N.).

46 Die Argumente der Klägerin vermögen dies nicht zu entkräften. Alleine, dass es keine Kommunikationspflichten zwischen den Versicherungsträgern gebe, kann kein Grund sein, den eindeutigen Wortlaut der Norm zu umgehen.

47 Weiter ist seit der Entscheidung des BGH mit Urteil vom 25.07.2017 –VI ZR 433/16 (= BeckRS 2017, 127522; Fortsetzung zu BGH, Urteil vom 08.12.2015 –VI ZR 37/15) davon auszugehen, dass die Verjährung tag-genau zu berechnen ist. Ausgehend hiervon ist Verjährung innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB mit Ablauf des 24.05.2020 eingetreten.

48 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S, 2 ZPO.

49 IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48, 39 ff. GKG i. V. m. §§ 3 ff. ZPO und orientiert sich am durch die Klägerseite angegebenen wirtschaftlichen Interesses in der Hauptsache.

Permalink

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.